Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (427.210)
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Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft

Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) Vom 8. Juli 2014 (Stand 1. Januar 2018) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung
1 ) von der Regierung erlassen am 8. Juli 2014
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Bestimmungen des kantonalen Geset - zes über Hochschulen und Forschung, der einschlägigen bundesrechtlichen Bestim - mungen sowie der interkantonalen Vereinbarungen, soweit diese für Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (Hochschulen) anzuwenden sind.

Art. 2 Zuständigkeit des Hochschulrates, Reglemente

1 Der Hochschulrat erlässt zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Artikel 13 des Geset - zes über Hochschulen und Forschung Reglemente, wobei das Organisationsregle - ment die Schulorganisation festlegt und die Reglementsstruktur der Schule be - stimmt.
2 Reglementarisch festgelegt werden insbesondere: a) das Verfahren zur Immatrikulation und Exmatrikulation, die Anrechnung von Vorbildung und beruflicher Erfahrung, der Besuch der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden, die Prüfungsmodalitäten sowie das Disziplinarverfah - ren; b) die Höhe der Gebühren; c) die Organisation und Durchführung von Vorkursen; d) die Zeichnungsberechtigungen und Vergütungen an den Hochschulrat, die De - legation von Aufgaben an die Hochschulleitung sowie die Mitwirkungsrechte der Hochschulangehörigen;
1) BR 110.100
e) * die Umsetzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte; f) * das Eignungsverfahren für Studiengänge mit Zulassungsbeschränkung gemäss Anhang.
3 Der Hochschulrat lässt die zeichnungsberechtigten Personen ins Handelsregister eintragen, wobei für Ausgaben durchwegs Kollektivunterschriften vorzusehen sind.

Art. 3 Publikation und Genehmigung

1 Die Reglemente des Hochschulrates sind in geeigneter Form zu publizieren und dem Amt zuzustellen.
2 Das Vergütungsreglement für die Mitglieder des Hochschulrates ist der Regierung zur Genehmigung einzureichen.

Art. 4 Unfall- und Haftpflichtversicherung

1 Der Abschluss von Unfall- und Haftpflichtversicherungen ist Sache der Studieren - den.

Art. 5 Leistungsauftrag, Sonderauftrag

1 Der Leistungsauftrag mit Globalbeitrag ist auf maximal vier Jahre befristet und kann auf Antrag des Hochschulrates erneuert werden.
2 Der Leistungsauftrag mit Globalbeitrag umfasst mindestens: a) die Nennung der Kontraktparteien, der Kontraktperiode und der Kontraktsum - me; b) den Auftrag mit Angaben zur Überprüfung der Auftragserfüllung und die Kün - digungsfristen; c) Vorgaben zur Berichterstattung gegenüber dem Kanton; d) Angaben zu Mobilien und Immobilien; e) die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten des Hochschulrates und eines Mitgliedes der Regierung.
3 Ergänzungen des Leistungsauftrages mit Globalbeitrag während der Kontraktperi - ode werden mittels Sonderaufträgen vorgenommen, wobei der Sonderauftrag eine mit Anfang und Ende zeitlich befristete Leistung der Hochschule ist. Falls notwen - dig, kann die zeitliche Befristung des Sonderauftrages aufgehoben und in den Leis - tungsauftrag mit Globalbeitrag der nachfolgenden Kontraktperiode integriert wer - den.

Art. 6 Diplome und Titel

1 Die Anerkennung der Diplome und die Benennung der Titel richten sich nach den einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen sowie den interkantonalen Verein - barungen. Das Departement regelt die Umsetzung.
2. Leistungsbereich Lehre

Art. 7 Immatrikulation, Exmatrikulation

1 Die Aufnahme von Studierenden in die Hochschule erfolgt durch Immatrikulation. Die Anmeldetermine und die gesetzlich festgelegten Aufnahmebedingungen werden durch die Hochschule publiziert.
2 Das Ausscheiden von Studierenden aus der Hochschule erfolgt durch Exmatrikula - tion.

Art. 8 Studienaufbau

1 Die Ausbildungen sind modular aufgebaut und richten sich nach den massgeben - den Bestimmungen des Bundes sowie der Schweizerischen Konferenz der kantona - len Erziehungsdirektoren. Es sind Vollzeit- und Teilzeitstudien möglich.
2 Der Hochschulrat genehmigt auf Antrag der Hochschulleitung die Lehrpläne und auf der Grundlage des European Credit Transfer Systems (ECTS) die Zuteilung der Kreditpunkte.

Art. 9 Bewertungssystem

1 Die Arbeitsleistungen der Studierenden werden mit Noten bewertet. Der Hoch - schulrat kann in Ausnahmefällen andere Bewertungssysteme festlegen. Für genügen - de Leistungen werden Kreditpunkte vergeben.
2 Die Notenskala umfasst ganze und halbe Noten. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Art. 10 Neue Diplomstudiengänge

1 Die Einführung neuer Diplomstudiengänge sowie Kooperationen mit Kostenfolgen bedürfen der Genehmigung durch die Regierung. Vorbehalten bleiben bundesrechtli - che Bestimmungen sowie interkantonale Vereinbarungen.

Art. 11 Rückerstattung Studiengeld und Gebühren

1 Bei Studienunterbruch oder Studienabbruch während des Semesters werden Stu - diengeld und Gebühren des laufenden Semesters nicht zurückerstattet.
3. Leistungsbereiche Forschung, Dienstleistungen und Weiterbildungen

Art. 12 Forschung

1 Es sind gemeinsame Forschungsprojekte mit den in Graubünden ansässigen univer - sitären Forschungsinstitutionen anzustreben.

Art. 13 Preisgestaltung für Dienstleistungen und Weiterbildungen

1 Die direkten Kosten der Dienstleistungen und der Weiterbildung sind mindestens zu 125 Prozent zu decken (Deckungsbeitrag 1).
4. Finanzierung

Art. 14 Rechnungsführung

1 Die Hochschule führt selbstständig das Finanz- und Rechnungswesen in Anleh - nung an die Rechnungslegungsgrundsätze des Finanzhaushaltsgesetzes.
2 Das Risikomanagement und das Interne Kontrollsystem (IKS) werden gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechts umgesetzt.

Art. 15 Abschreibungen, Aktivierungen

1 Die Abschreibung der Sachanlagen richtet sich nach den Bestimmungen der kanto - nalen Finanzhaushaltsgesetzgebung betreffend die Abschreibung des Verwaltungs - vermögens.
2 Aktivierungen sind nur für Investitionsausgaben und nur im Rahmen des bewillig - ten Budgets zulässig. Investitionsausgaben für Sachanlagen unter 200 000 Franken pro Einheit müssen nicht aktiviert werden.

Art. 16 Rückstellungen

1 Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) es handelt sich um eine gegenwärtige Verpflichtung, deren Ursprung in einem Ereignis vor dem Bilanzstichtag liegt; b) der Mittelabfluss ist zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich; c) die Höhe der Verpflichtung kann zuverlässig geschätzt werden; d) der Betrag ist wesentlich.

Art. 17 Allgemeine Reserven

1 Jahresgewinne sind zur Abdeckung künftiger Verluste den allgemeinen Reserven zuzuweisen.
2 Die allgemeinen Reserven dürfen insgesamt zwölf Prozent des Bruttoaufwandes nicht übersteigen. Wenn die allgemeinen Reserven den Maximalwert erreichen, ist der darüber hinaus ausbezahlte Kantonsbeitrag zurückzuzahlen.

Art. 18 Verwendung und Ausweis von Rückstellungen und Reserven

1 Rückstellungen sind im Einzelnen offen auszuweisen, bestimmungsgemäss zu ver - wenden und aufzulösen, sobald die Voraussetzungen dahingefallen sind.
2 Die Bildung und Auflösung von Rückstellungen und allgemeinen Reserven sind im Anhang der Jahresrechnung einzeln auszuweisen.

Art. 19 Bewertung

1 Das Umlaufvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet. Die flüs - sigen Mittel, die Forderungen und die aktiven Rechnungsabgrenzungen werden zum Nominalwert, die Wertschriften zum Kurswert am Bilanzstichtag, die Wertschriften ohne Kurswert zu den Anschaffungskosten bewertet.
2 Das Anlagevermögen ist höchstens zu seinem Beschaffungs- oder Herstellungswert unter Abzug der notwendigen Wertberichtigungen zu bilanzieren.
3 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.

Art. 20 Aufnahme und Anlage von Fremdmitteln

1 Die Anlagen und Schulden sind nach wirtschaftlichen und risikoorientierten Krite - rien zu bewirtschaften.
2 Die Hochschule hat bei der Anlage von Mitteln und der Aufnahme von Fremdmit - teln die Vorgaben der Regierung für die Tresoreriebewirtschaftung des Kantons ein - zuhalten.
3 Der Kanton kann der Hochschule Darlehen für die Finanzierung von Sachanlagen gewähren. Die Darlehen sind nach Marktkonditionen zu verzinsen und im Ausmass der Abschreibungen der Sachanlagen zurückzubezahlen.

Art. 21 Budgetvorgaben

1 Das Budget ist nach den formellen und materiellen Vorgaben des Departements zu erstellen. Die Budgetunterlagen sind mit sämtlichen Leistungs- und Finanzdaten so - wie Kennzahlen zu ergänzen, die den Anforderungen an das Beitragscontrolling im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes entsprechen.
2 In Bezug auf den Einsatz von Personal und Sachmitteln gelten die Vorgaben für die kantonale Verwaltung ausschliesslich sinngemäss.

Art. 22 Globalbeitrag, Genehmigung Budget

1 Der Grosse Rat legt den Globalbeitrag und die weiteren Beiträge an die Hochschu - le im Rahmen des Kantonsbudgets fest.
2 Die Genehmigung des Budgets der Hochschule erfolgt im Anschluss an die De - zembersession durch die Regierung auf der Grundlage des vom Grossen Rat verab - schiedeten Kantonsbudgets.

Art. 23 Beitragsbemessung

1 Die Bemessung der Kantonsbeiträge erfolgt durch das Amt bis Mitte April des Fol - gejahres.

Art. 24 Auszahlung der Beiträge

1 Der Kanton richtet den gesamten Globalbeitrag in Teilzahlungen im laufenden Jahr aus.
2 Die Teilzahlungen sind soweit möglich auf die Liquiditätsbedürfnisse der Hoch - schule abzustimmen.
5. Jahresbericht, Jahresrechnung, Revisionsstelle und Gehaltsregelung

Art. 25 Jahresbericht und Jahresrechnung

1 Der Jahresbericht und die revidierte Jahresrechnung sind bis Mitte Mai des folgen - den Jahres der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten. Im Jahresbericht sind die wichtigsten Leistungs- und Finanzdaten sowie Kennzahlen des Beitragscontrol - lings im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes aufzunehmen.
2 Sie werden dem Grossen Rat in der darauffolgenden Junisession zur Kenntnis ge - bracht.

Art. 26 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle überprüft die Rechnungsführung und erstattet der Regierung und dem Hochschulrat Bericht.

Art. 27 Anrechnung Gehälter

1 Für die Gehaltsregelung gelten die Bestimmungen über Hochschulen gemäss An - hang zur Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbil - dung und weiterführender Bildungsangebote.
6. Schlussbestimmungen

Art. 28 Vollzug

1 Der Vollzug obliegt dem Amt.
2 fristgerecht zuzustellen.

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 20. Dezem - ber 2005 (BR 427.205); b) Verordnung über den Fachhochschulrat der Pädagogischen Fachhochschule vom 8. Juli 2003 (BR 427.230);
c) Verordnung über Ausbildungen und Prüfungen an der Pädagogischen Hoch - schule vom 14. August 2007 (AusbildungsVO; BR 427.240); d) Verordnung über den Vorkurs für die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule vom 4. Juli 2006 (VorkursVO; BR 427.290); e) Verordnung zum Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft vom
20. Dezember 2005 (BR 427.510); f) Verordnung über Studium, Forschung und Dienstleistungen an der Hochschu - le für Technik und Wirtschaft vom 30. August 2011 (StudienVO HTW; BR
427.520).

Art. 30 Übergangsbestimmungen

1 Studierende, welche Ihre Ausbildung gestützt auf die bisherigen Rechtsgrundlagen begonnen haben, können auf Antrag an die Hochschulleitung ihre Ausbildung ent - sprechend diesen Bestimmungen abschliessen.
2 Die Pädagogische Hochschule Graubünden sowie die Fachhochschule Graubünden schliessen das Rechnungsjahr 2014 nach den Vorgaben des bisherigen Rechts ab.

Art. 31 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2014 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.07.2014 01.08.2014 Erlass Erstfassung -
12.12.2017 01.01.2018 Art. 2 Abs. 2, e) geändert 2017-043
12.12.2017 01.01.2018 Art. 2 Abs. 2, f) eingefügt 2017-043
12.12.2017 01.01.2018 Anhang 1 eingefügt 2017-043
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 08.07.2014 01.08.2014 Erstfassung -

Art. 2 Abs. 2, e) 12.12.2017 01.01.2018 geändert 2017-043

Art. 2 Abs. 2, f) 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt 2017-043

Anhang 1 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt 2017-043
Anhang 1: Studiengänge mit Zulassungsbeschränkung (Art. 2 Abs. 2 lit. f) (Stand 1. Januar 2018)
1. Studiengänge mit Zulassungsbeschränkung Hochschule Studiengang Maximale Anzahl Studien- plätze pro Jahr Dauer der Zulassungs- beschränkung Regie- rungsbe- schluss/ Protokoll- Nr. FHGR Bachelor-Studiengang Medieningenieurwesen
99 01.09.2018–31.08.2021 12.12.2017/
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