Reglement betreffend die Zahnpflege bei Kindern (RiE 328.610)
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Reglement betreffend die Zahnpflege bei Kindern

Zahnpflegereglement Reglement betreffend die Zahnpflege bei Kindern (Zahnpflegereglement) Vom 6. Dezember 1994 (Stand 31. Oktober 2013) Der Gemeinderat Riehen, gestützt auf §§ 9 und 10 der Ordnung betreffend die Zahnpflege bei Kindern vom 26. Oktober
1994
1 ) , erlässt folgendes Reglement:

§ 1

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...

§ 2

3 Anwendbares Recht
1 Soweit dieses Reglement nichts Abweichendes festlegt, gelten die Bestimmungen der Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) vom 6. Dezember 2011 sinngemäss auch für die Durchführung der Schulzahnpflege für Kinder mit Wohnsitz in Riehen.

§ 3 Behandlungstarif

1 Als Basistarife für die zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen der Schulzahnpflege gelten die Tarife gemäss dem eidgenössischen Unfallversicherungsgesetz (UVG), soweit in Verträgen mit Drittzahlern nicht andere Taxen vereinbart sind.
4 )
2 Die Rechnungsstellung erfolgt für Kinder und Jugendliche, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte Wohnsitz in Riehen haben, zum jeweiligen UVG-Taxpunktwert.
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§ 4

6 Reduktionsansprüche
1 Auf den gemäss Behandlungstarif ermittelten Rechnungsbetrag für Leistungen der Schulzahnpflege werden je nach tatsächlichem Einkommen und Vermögen der Eltern oder erziehungsberechtigten Per - sonen Tarifreduktionen gewährt.
2 Die Höhe der Reduktionen richtet sich nach § 8 der kantonalen Zahnpflegeverordnung.

§ 5 Unentgeltliche Leistungen

1 Folgende Leistungen der Schulzahnklinik werden nicht in Rechnung gestellt: gruppenprophylaktische Massnahmen; jährliche Gebisskontrollen;
7 ) ein Übersichtsröntgenbild zur Erfassung von Nichtanlagen der Zähne bis zur Schulentlas - sung; Instruktionen über die Zahnreinigung und über die Kariesprophylaxe in den Kindergär - ten;

§ 6

8
...
1) RiE 328.600 .
2)

§ 1 aufgehoben durch GB vom 22. 10. 2013 (wirksam seit 31. 10. 2013).

3)

§ 2 in der Fassung des GB vom 22. 10. 2013 (wirksam seit 31. 10. 2013).

§ 3 Abs. 1 in der Fassung des GB vom 22. 10. 2013 (wirksam seit 31. 10. 2013).

5)

§ 3 Abs. 2 in der Fassung des GB vom 4. 6. 2002 (wirksam seit 1. 1. 2002, publiziert am 8. 6. 2002).

6)

§ 4 in der Fassung des GB vom 22. 10. 2013 (wirksam seit 31. 10. 2013).

7)

§ 5 lit. c in der Fassung des GB vom 22. 10. 2013 (wirksam seit 31. 10. 2013).

8)

§ 6 aufgehoben durch GB vom 22. 10. 2013 (wirksam seit 31. 10. 2013).

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Zahnpflegereglement

§ 7

9 Behandlungskosten in Fürsorgefällen

§ 8 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird auf den 1. Januar 1995 wirksam.
9)

§ 7 aufgehoben durch GB vom 4. 6. 2002 (wirksam seit 1. 1. 2002, publiziert am 8. 6. 2002).

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