Reglement zum Schutz von Ort, Feld, Wald und Flur (RiE 253.100)
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Reglement zum Schutz von Ort, Feld, Wald und Flur

Schutz von Ort, Feld, Wald und Flur: Reglement Reglement zum Schutz von Ort, Feld, Wald und Flur Vom 28. März 1995 (Stand 21. April 1995) Der Gemeinderat Riehen erlässt, gestützt auf §§ 15 und 20 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984
1 ) , folgendes Regle - ment: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendbarkeit kantonalen und eidgenössischen Rechts

1 Soweit dieses Reglement keine speziellen Vorschriften enthält, finden die Bestimmungen des Kanto - nalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978 und des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom

21. Dezember 1937 Anwendung.

§ 2 Zuständige richterliche Instanzen

1 Sofern nicht eidgenössisches oder kantonales Recht zur Anwendung gelangt, beurteilt der Einzelrich - ter oder die Einzelrichterin die gemäss den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Wahl und Organi - sation der Gerichte und der richterlichen Beamtungen vom 27. Juni 1895 in seine bzw. ihre Zuständig - keit fallenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement.
2 Die nicht in seine bzw. ihre Zuständigkeit fallenden Übertretungen werden durch den Polizeigerichts - präsidenten oder die Polizeigerichtspräsidentin des Kantons Basel-Stadt beurteilt.

§ 3 Strafen, Geldbussen

1 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin spricht zuhanden der Finanzverwaltung Geldbussen bis zu Fr. 200.– aus, die im Nichteinbringungsfalle in höchstens sechs Tage Haft umgewandelt werden kön - nen.
2 In leichteren Fällen kann er bzw. sie auch eine Verwarnung aussprechen.
3 Ersatzvornahmen und zivilrechtliche Schadenersatzforderungen bleiben vorbehalten.

§ 4 Amtliche Verzeigung

1 Die allgemeine Zuständigkeit und Verpflichtung von Gemeinderäten und Verwaltungsbehörden zur amtlichen Verzeigung von Übertretungen richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 215ff. der Straf - prozessordnung vom 15. Oktober 1931.
2 )
2 Der Flurbannwart oder die Flurbannwartin, der Gemeindeförster oder die Gemeindeförsterin, der Jagdaufseher oder die Jagdaufseherin und der Chef oder die Chefin der Abfallbewirtschaftung sind nach besonderen, vom Gemeinderat erlassenen Vorschriften zur Verzeigung der ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt gewordenen Übertretungen verpflichtet.
1) SG 170.100 .
2) Diese Strafprozessordnung ist aufgehoben und ersetzt worden durch die Strafprozessordnung vom 8. 1. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1998, SG

257.100).

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Schutz von Ort, Feld, Wald und Flur: Reglement II. Besondere Bestimmungen - Nach diesem Reglement ist untersagt: A. Verunreinigungen und Lärm

§ 5 Verunreinigung von Strassen, Wegen usw.

1 Die Verunreinigung von Strassen, Wegen, Plätzen, Feldern, Wald, Wiesen, öffentlichen Brunnen und Planschbecken.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Reglementes über die Benützung der All - mend der Gemeinde Riehen vom 22. November 1967.

§ 6 Motorfahrzeuge und Maschinen

1 Das Reinigen und Reparieren von Motorfahrzeugen und Maschinen auf der Strassenallmend und auf Brunnplätzen.
2 Die bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften betreffend Gewässerschutz bleiben vorbehalten.

§ 7 Landwirtschaftliche Arbeiten und Gartenarbeiten

1 Die Benützung von Rasenmähern und andern der Gartenbewirtschaftung und der Holzzerkleinerung dienenden lärmerzeugenden Maschinen ausserhalb der zulässigen Zeiten (Montag bis Samstag, 7–
12 und 14–19 Uhr).

§ 8 Verbrennen von organischen Abfällen aus Feld, Wald und Gärten

1 Jegliches Verbrennen von Abfällen innerhalb des Siedlungsgebietes.
2 Das Verbrennen von Abfällen ausserhalb des Siedlungsgebietes mit Ausnahme organischer Abfälle aus Feld, Wald und Gärten, wenn: Pflanzen unter den gegebenen Umständen nicht aufgeschichtet, gemulcht oder mit ver - nünftigem Aufwand weggeführt werden können; die Verbreitung von Krankheiten verhindert werden soll (insbesondere durch das Ver - brennen von Fangbäumen, befallener Rinde und Pflanzen mit übertragbaren Krankhei - ten).
3 Beim Verbrennen müssen folgende Regeln eingehalten werden: Es dürfen nur kleine und kontrollierte Feuer gemacht werden. Es dürfen keine Zündhilfsmittel (wie Benzin oder Autopneus) verwendet werden. Pflanzen dürfen nicht in frischem und belaubtem Zustand verbrannt werden.

§ 9 Lärm

1 Das unnötige Laufenlassen des Motors eines abgestellten Fahrzeuges.
2 Das unnötige Hin- und Herfahren mit einem Motorfahrzeug.
3 Das Zuschlagen von Autotüren und Garagetoren.
4 Das Benützen von Maschinen und Geräten, die einen übermässigen Lärm verursachen.
5 B. Flur und Wald

§ 10 Verhalten in Flur und Wald

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2 Das Versäubernlassen von Hunden auf Kulturland.
3 Das freie Laufenlassen von Hunden im Wald.
4 Das Durchqueren von Jungwald.
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Schutz von Ort, Feld, Wald und Flur: Reglement
5 Das Abreissen oder Abschneiden von Baumblüten und Zweigen.
6 Das Entwenden von Blumen, Baum- und Bodenfrüchten.
7 Das Pflücken oder Abschneiden von Schlüsselblumen sowie von Stechpalmen und anderen geschütz - ten Pflanzen.
8 Das Ausgraben von Waldbäumen, -sträuchern und -pflanzen.
9 Das Ausgraben von Steinen.
10 Das Sammeln von Laub im Wald ausserhalb der Waldwege.
11 Das Abbrennen von dürrem Gras an Wegrändern und Böschungen.
12 Das Verändern natürlicher Bachläufe und Wässerungsgräben, insbesondere das Anbringen von Ver - bauungen und das Entfernen der Ufervegetation.
13 Das Überdecken von Bachläufen, ausgenommen das Anlegen einer Zufahrt von höchstens 2,50 m Breite pro Parzelle.
14 Das Abpumpen, Absaugen oder Ableiten von Wasser aus Bächen und Wässerungsgräben, ausge - nommen in den durch die Wässerungsordnung für den Aubach und das Immenbächlein vom 22. Mai
1912 geregelten Fällen.

§ 11 Befahren von Feld- und Waldwegen

1 Das Befahren von Feld- und Waldwegen ohne Bewilligung.

§ 12 Reiten

1 Das Reiten auf Feld- und Waldwegen ohne festen Unterbau.

§ 13 Ungenutzte Parzellen

1 Die Pflege ungenutzter Parzellen zu vernachlässigen.

§ 14 Schädliche Gewächse

1 Die Nichtbefolgung einer behördlichen Aufforderung, von Schädlingen befallene Pflanzen zu ver - nichten oder die Ausbreitung von Unkrautsamen zu verhindern.

§ 15 Tiere

1 Das Aussetzen von Tieren.
2 Die Vornahme von Eingriffen in den natürlichen Haushalt von Naturschutzgebieten. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen sind strafbar. III. Schlussbestimmungen

§ 16

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3) Wirksam seit 21. 4. 1995.
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