Kantonale Geoinformationsverordnung
                            Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)  Vom 7. Februar 2012 (Stand 1. Juni 2016)  Gestützt auf Art.  45 der Kantonsverfassung  1  )   sowie Art.  5, 6, 7, 8 und 9 des kantona  -  len Geoinformationsgesetzes  2  )  von der Regierung erlassen am 7.  Februar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der Leitungskataster-Daten für die Geobasis  -  daten des kantonalen Rechts sowie für die übrigen Geodaten des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt subsidiär für die Geobasisdaten des Bundesrechts, für welche der Kanton  oder eine nachgeordnete Gebietskörperschaft zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besondere Regelungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendbarkeit des Bundesrechts
                            1  Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind die Bestimmungen der eidgenössischen  Geoinformationsverordnung  3  )   subsidiär anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffe
                            1  Qualität: Die Qualität von Geodaten misst sich an den Kriterien Vollständigkeit, lo  -  gische Konsistenz, Genauigkeit, Aktualität und inhaltliche Richtigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geografisches Informationssystem (GIS): Ein geografisches Informationssystem  ist ein System zur Erfassung, Bearbeitung, Verwaltung, Analyse und Präsentation  geografischer Daten. Geoinformationssysteme umfassen die dazu benötigte Hard-  und Software sowie die Geodaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  217.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  510.620
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fachlich zuständige kantonale Stelle: Unter der fachlich zuständigen kantonalen  Stelle ist sowohl die Fachstelle im Sinne von Artikel  3  Absatz  2  Litera  b des kanto  -  nalen Geoinformationsgesetzes als auch diejenige kantonale Stelle zu verstehen,  welche die Aufsicht über kantonale Geodaten hat, deren Erhebung, Nachführung  und Verwaltung im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden oder Regionen liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 GIS-Kommission
                            1  Die GIS-Kommission:  a)  behandelt alle Geschäfte im Bereich Geoinformation, welche von departe  -  mentsübergreifender Bedeutung sind oder die Gesamtinteressen des Kantons  betreffen;  b)  verfolgt die Entwicklung im Bereich der Geoinformation und entwickelt Stra  -  tegien;  c)  berät die Regierung im Bereich Geoinformation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besteht aus maximal zehn Mitgliedern sowie der oder dem Vorsitzenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedes Departement bestimmt ein bis zwei Mitglieder. Dabei sind die Mitarbeiterin  -  nen und Mitarbeiter der am GIS beteiligten Fachstellen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales stellt die Vorsitzende oder den  Vorsitzenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Amt
                            1  Das Amt mit dem GIS-Kompetenzzentrum ist im Bereich Geoinformation für fol  -  gende Aufgaben zuständig:  a)  Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Verwaltung;  b)  Vorbereitung der Geschäfte und Führen des Sekretariats für die GIS-Kommis  -  sion;  c)  Mitwirkung bei der Entwicklung von technischen Normen;  d)  Beratung von kantonalen Stellen;  e)  Betrieb des zentralen geografischen Informationssystems GIS der kantonalen  Verwaltung;  f)  Erlass der erforderlichen technischen Weisungen unter Mitwirkung der fach  -  lich zuständigen kantonalen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist im Bereich der kantonalen Geodaten für sämtliche Aufgaben zuständig, wel  -  che in der eidgenössischen Geoinformationsverordnung dem Bundesamt für Lande  -  stopografie zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist gegenüber den Fachstellen des Kantons weisungsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Fachlich zuständige kantonale Stelle
                            1  Weist die eidgenössische Geoinformationsverordnung eine Aufgabe der jeweils zu  -  ständigen Fachstelle zu, so ist im Bereich der kantonalen Geodaten die fachlich zu  -  ständige kantonale Stelle für diese Aufgabe zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist zuständig für die Erteilung, die Beschränkung oder die Verweigerung des  Zugangs zu den beschränkt öffentlich zugänglichen eidgenössischen oder kantona  -  len Geodaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anhörung interessierter Kreise
                            1  Bei der Vorbereitung strategischer Entscheide im Geoinformationsbereich, welche  sich auch ausserhalb der kantonalen Verwaltung auswirken, sind die interessierten  Kreise anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Geodaten und Geodienste
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Geodatenkataloge
                            1  Das Departement führt:  a)  einen Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts mit der Bezeichnung der  Zuständigkeiten im Kanton Graubünden;  b)  einen Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts mit der Bezeichnung  der Zuständigkeiten, der Zugangsberechtigungsstufe, der Zugehörigkeit zum  Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und der Not  -  wendigkeit zur Bereitstellung eines Download-Dienstes;  c)  einen Katalog der übrigen öffentlichen Geodaten des Kantons mit der Be  -  zeichnung der Zuständigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sorgt für eine angemessene Publikation dieser Kataloge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Referenzdaten
                            1  Die eigentümerverbindlichen Geobasisdaten werden auf die Daten der amtlichen  Vermessung referenziert. Soweit zweckmässig gilt dies auch für die behördenver  -  bindlichen Geobasisdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Erweiterungen von Geodatenmodellen
                            1  Die minimalen Geodatenmodelle des Bundes können durch die Fachstelle nötigen  -  falls erweitert werden, um die kantonalen Mehranforderungen zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beschreibungssprache
                            1  Das Amt legt die allgemeine Beschreibungssprache für Geobasisdaten und Metada  -  ten fest. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf na  -  tionaler und internationaler Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Qualität
                            1  Die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geodaten zuständige Stel  -  le stellt deren Qualität sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt stellt allgemein nutzbare Instrumente zur Qualitätsprüfung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Historisierung
                            1  Die Historisierung wird durch die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung  zuständige Stelle vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Historisierung kann von der fachlich zuständigen kantonalen Stelle übernom  -  men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Haltung und Archivierung von Geodaten
                            1. Kantonale Fachstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geodaten der kantonalen Fachstellen werden im zentralen geografischen In  -  formationssystem der kantonalen Verwaltung gehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt stellt die für die Archivierung und Historisierung notwendige Infrastruk  -  tur zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt legt in Absprache mit der Fachstelle und dem Staatsarchiv das Archivie  -  rungskonzept für die Geodaten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 2. Kommunale und regionale Fachstellen
                            1  Die Geodaten, welche von den Gemeinden und Regionen erhoben, nachgeführt  und verwaltet werden, sind von diesen in einem zweckmässigen System zu archivie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Archivierung kann auch von der fachlich zuständigen kantonalen Stelle über  -  nommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt legt in Absprache mit der fachlich zuständigen kantonalen Stelle und dem  Staatsarchiv das Archivierungskonzept für die Geodaten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Langzeitarchivierung
                            1  Das Staatsarchiv ist zuständig für die Langzeitarchivierung der archivwürdigen  Geodaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Angabe der Aktualität
                            1  Eidgenössische und kantonale Geodaten sind von allen Nutzern mit Angaben be  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Technische Weisungen
                            1  Das Amt kann unter Mitwirkung der fachlich zuständigen kantonalen Stellen tech  -  nische Weisungen zu den Darstellungsmodellen, zu den Geometadaten, zur Qualität,  zur Historisierung, zur Archivierung von Geodaten und zu den Geodiensten erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Übermittlung von Geodaten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Datenaustausch unter Behörden
                            1  Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständige Stelle gewährt anderen  Stellen des Kantons, der Regionen oder der Gemeinden auf Anfrage hin Zugang zu  den Geobasisdaten durch einen Download-Dienst oder, wo dies nicht möglich ist, in  einer anderen geeigneten elektronischen Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Übermittlung von Geobasisdaten
                            1  Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständigen kommunalen oder re  -  gionalen Stellen haben die Geodaten, die zur Veröffentlichung und Abgabe bestimmt  sind, innert der von der fachlich zuständigen kantonalen Stelle festgelegten Frist  abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 15.  Februar 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.2012  15.02.2012  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2016  01.06.2016  Art. 1 Abs. 1  geändert  2016-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  07.02.2012  15.02.2012  Erstfassung  -