Kantonale Geoinformationsverordnung (217.310)
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Kantonale Geoinformationsverordnung

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Vom 7. Februar 2012 (Stand 1. Juni 2016) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1 ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantona - len Geoinformationsgesetzes 2 ) von der Regierung erlassen am 7. Februar 2012
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der Leitungskataster-Daten für die Geobasis - daten des kantonalen Rechts sowie für die übrigen Geodaten des Kantons. *
2 Sie gilt subsidiär für die Geobasisdaten des Bundesrechts, für welche der Kanton oder eine nachgeordnete Gebietskörperschaft zuständig ist.
3 Besondere Regelungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Anwendbarkeit des Bundesrechts

1 Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind die Bestimmungen der eidgenössischen Geoinformationsverordnung 3 ) subsidiär anwendbar.

Art. 3 Begriffe

1 Qualität: Die Qualität von Geodaten misst sich an den Kriterien Vollständigkeit, lo - gische Konsistenz, Genauigkeit, Aktualität und inhaltliche Richtigkeit.
2 Geografisches Informationssystem (GIS): Ein geografisches Informationssystem ist ein System zur Erfassung, Bearbeitung, Verwaltung, Analyse und Präsentation geografischer Daten. Geoinformationssysteme umfassen die dazu benötigte Hard- und Software sowie die Geodaten.
1) BR 110.100
2) BR 217.300
3) SR 510.620
3 Fachlich zuständige kantonale Stelle: Unter der fachlich zuständigen kantonalen Stelle ist sowohl die Fachstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Litera b des kanto - nalen Geoinformationsgesetzes als auch diejenige kantonale Stelle zu verstehen, welche die Aufsicht über kantonale Geodaten hat, deren Erhebung, Nachführung und Verwaltung im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden oder Regionen liegen.
2. Organisation und Zuständigkeiten

Art. 4 GIS-Kommission

1 Die GIS-Kommission: a) behandelt alle Geschäfte im Bereich Geoinformation, welche von departe - mentsübergreifender Bedeutung sind oder die Gesamtinteressen des Kantons betreffen; b) verfolgt die Entwicklung im Bereich der Geoinformation und entwickelt Stra - tegien; c) berät die Regierung im Bereich Geoinformation.
2 Sie besteht aus maximal zehn Mitgliedern sowie der oder dem Vorsitzenden.
3 Jedes Departement bestimmt ein bis zwei Mitglieder. Dabei sind die Mitarbeiterin - nen und Mitarbeiter der am GIS beteiligten Fachstellen zu berücksichtigen.
4 Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales stellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

Art. 5 Amt

1 Das Amt mit dem GIS-Kompetenzzentrum ist im Bereich Geoinformation für fol - gende Aufgaben zuständig: a) Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Verwaltung; b) Vorbereitung der Geschäfte und Führen des Sekretariats für die GIS-Kommis - sion; c) Mitwirkung bei der Entwicklung von technischen Normen; d) Beratung von kantonalen Stellen; e) Betrieb des zentralen geografischen Informationssystems GIS der kantonalen Verwaltung; f) Erlass der erforderlichen technischen Weisungen unter Mitwirkung der fach - lich zuständigen kantonalen Stellen.
2 Es ist im Bereich der kantonalen Geodaten für sämtliche Aufgaben zuständig, wel - che in der eidgenössischen Geoinformationsverordnung dem Bundesamt für Lande - stopografie zugewiesen sind.
3 Es ist gegenüber den Fachstellen des Kantons weisungsberechtigt.

Art. 6 Fachlich zuständige kantonale Stelle

1 Weist die eidgenössische Geoinformationsverordnung eine Aufgabe der jeweils zu - ständigen Fachstelle zu, so ist im Bereich der kantonalen Geodaten die fachlich zu - ständige kantonale Stelle für diese Aufgabe zuständig.
2 Sie ist zuständig für die Erteilung, die Beschränkung oder die Verweigerung des Zugangs zu den beschränkt öffentlich zugänglichen eidgenössischen oder kantona - len Geodaten.

Art. 7 Anhörung interessierter Kreise

1 Bei der Vorbereitung strategischer Entscheide im Geoinformationsbereich, welche sich auch ausserhalb der kantonalen Verwaltung auswirken, sind die interessierten Kreise anzuhören.
3. Geodaten und Geodienste

Art. 8 Geodatenkataloge

1 Das Departement führt: a) einen Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts mit der Bezeichnung der Zuständigkeiten im Kanton Graubünden; b) einen Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts mit der Bezeichnung der Zuständigkeiten, der Zugangsberechtigungsstufe, der Zugehörigkeit zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und der Not - wendigkeit zur Bereitstellung eines Download-Dienstes; c) einen Katalog der übrigen öffentlichen Geodaten des Kantons mit der Be - zeichnung der Zuständigkeiten.
2 Es sorgt für eine angemessene Publikation dieser Kataloge.

Art. 9 Referenzdaten

1 Die eigentümerverbindlichen Geobasisdaten werden auf die Daten der amtlichen Vermessung referenziert. Soweit zweckmässig gilt dies auch für die behördenver - bindlichen Geobasisdaten.

Art. 10 Erweiterungen von Geodatenmodellen

1 Die minimalen Geodatenmodelle des Bundes können durch die Fachstelle nötigen - falls erweitert werden, um die kantonalen Mehranforderungen zu erfüllen.

Art. 11 Beschreibungssprache

1 Das Amt legt die allgemeine Beschreibungssprache für Geobasisdaten und Metada - ten fest. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf na - tionaler und internationaler Ebene.

Art. 12 Qualität

1 Die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geodaten zuständige Stel - le stellt deren Qualität sicher.
2 Das Amt stellt allgemein nutzbare Instrumente zur Qualitätsprüfung zur Verfügung.

Art. 13 Historisierung

1 Die Historisierung wird durch die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung zuständige Stelle vorgenommen.
2 Die Historisierung kann von der fachlich zuständigen kantonalen Stelle übernom - men werden.

Art. 14 Haltung und Archivierung von Geodaten

1. Kantonale Fachstellen
1 Die Geodaten der kantonalen Fachstellen werden im zentralen geografischen In - formationssystem der kantonalen Verwaltung gehalten.
2 Das Amt stellt die für die Archivierung und Historisierung notwendige Infrastruk - tur zur Verfügung.
3 Das Amt legt in Absprache mit der Fachstelle und dem Staatsarchiv das Archivie - rungskonzept für die Geodaten fest.

Art. 15 2. Kommunale und regionale Fachstellen

1 Die Geodaten, welche von den Gemeinden und Regionen erhoben, nachgeführt und verwaltet werden, sind von diesen in einem zweckmässigen System zu archivie - ren.
2 Die Archivierung kann auch von der fachlich zuständigen kantonalen Stelle über - nommen werden.
3 Das Amt legt in Absprache mit der fachlich zuständigen kantonalen Stelle und dem Staatsarchiv das Archivierungskonzept für die Geodaten fest.

Art. 16 Langzeitarchivierung

1 Das Staatsarchiv ist zuständig für die Langzeitarchivierung der archivwürdigen Geodaten.

Art. 17 Angabe der Aktualität

1 Eidgenössische und kantonale Geodaten sind von allen Nutzern mit Angaben be -

Art. 18 Technische Weisungen

1 Das Amt kann unter Mitwirkung der fachlich zuständigen kantonalen Stellen tech - nische Weisungen zu den Darstellungsmodellen, zu den Geometadaten, zur Qualität, zur Historisierung, zur Archivierung von Geodaten und zu den Geodiensten erlassen.
4. Übermittlung von Geodaten

Art. 19 Datenaustausch unter Behörden

1 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständige Stelle gewährt anderen Stellen des Kantons, der Regionen oder der Gemeinden auf Anfrage hin Zugang zu den Geobasisdaten durch einen Download-Dienst oder, wo dies nicht möglich ist, in einer anderen geeigneten elektronischen Form.

Art. 20 Übermittlung von Geobasisdaten

1 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständigen kommunalen oder re - gionalen Stellen haben die Geodaten, die zur Veröffentlichung und Abgabe bestimmt sind, innert der von der fachlich zuständigen kantonalen Stelle festgelegten Frist abzuliefern.
5. Schlussbestimmungen

Art. 21 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.02.2012 15.02.2012 Erlass Erstfassung -
17.05.2016 01.06.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 2016-008
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 07.02.2012 15.02.2012 Erstfassung -

Art. 1 Abs. 1 17.05.2016 01.06.2016 geändert 2016-008

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