Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz
                            Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den  Zivilschutz (EG BZG)  vom 8. Juli 1998 (Stand 1. September 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gemeinden
                            1  Der Zivilschutz obliegt den Gemeinden, soweit keine abweichenden Vorschriften  bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden in der Zivilschutzregion richtet sich  nach §§  37  ff. des Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat entscheidet über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einer Zivilschutzorganisation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Aufgebot des Zivilschutzes zur überregionalen Katastrophen- und Nothilfe auf  dem Gebiet des Kantons, in anderen Kantonen oder im grenznahen Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Alarmierung der Bevölkerung und Verbreitung von Verhaltens-anweisungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zusammenarbeit der Zivilschutzorganisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Aus- und Weiterbildung der Schutzdienstpflichtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Aufgebot und Einsatz der Zivilschutzorganisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Verwendung der Ersatzbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Strafverfolgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Departement
                            1  Das Departement erlässt Weisungen über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Einteilung, Entlassung und Ausschluss von Schutzdienstpflichtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Einsatzbereitschaft der Zivilschutzorganisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Priorität beim Erstellen von Schutzbauten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Zusammenarbeit mit anderen Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kantonsbeiträge
                            1  Der Kanton kann an Aufwendungen, die Gemeinden oder Privaten durch dieses  Gesetz entstehen, Beiträge entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  131.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Das Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über den Zivilschutz und  über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 27.  September 1965 wird auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Übergangsbestimmung
                            1  Verfahren, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden  sind, werden grundsätzlich nach bisherigem Recht zu Ende geführt, soweit ein Ent  -  scheid auch aufgrund des neuen Rechtes erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt  in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft gesetzt auf den 1.  Januar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  08.07.1998  01.01.1999  Erstfassung  ABl. 28/1998