Gesetz über die Ladenöffnungszeiten
Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LöG) vom 27. Februar 2002 (Stand 1. Januar 2009)
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten für Verkaufsgeschäfte des Detailhandels.
§ 2 Geltungsbereich
1 Als Verkaufsgeschäfte im Sinne dieses Gesetzes gelten Detailhandelsbetriebe, Wa - renhäuser, Kioske und andere Verkaufsstellen, deren Verkaufsart dem Ladenverkauf ähnlich ist.
§ 3 Ausnahmen
1 Nicht unter dieses Gesetz fallen:
1. Apotheken für den Notfalldienst;
2. Betriebe, soweit sie gemäss Gastgewerbegesetz
1 ) Getränke oder genussfertige Speisen zum Genuss an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen abgeben;
3. Warenverkaufsautomaten, sofern sie nicht im Inneren von Verkaufsgeschäften aufgestellt sind;
4. Märkte und Messen;
5. Museen, Kunstausstellungen, Kino- und Theaterbetriebe.
§ 4 Zuständigkeit
1 Dieses Gesetz wird durch die Gemeinde vollzogen.
§ 5 Ladenöffnung an Werktagen
1 Von Montag bis Samstag können sämtliche Verkaufsgeschäfte von 06.00 Uhr bis
22.00 Uhr geöffnet sein.
§ 6 Ladenöffnung an Sonntagen
1 An Sonntagen sind sämtliche Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten, unter Vor - behalt der in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.
1) RB 554.51
2 Folgende Verkaufsstellen dürfen an Sonntagen geöffnet sein:
1. Verkaufsgeschäfte mit einer zusammenhängenden, für den Verkauf genutzten Fläche von höchstens 120 m², sofern diese Fläche zur Hauptsache für den Verkauf von Lebensmitteln genutzt wird;
2. Blumengeschäfte und Blumengärtnereien zum Verkauf von Frischblumen oder Pflanzen;
3. Landwirtschaftsbetriebe zum Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus eigener Produktion beim eigenen Hof;
4. Kioske, in denen lediglich das Kiosksortiment, wie Presseerzeugnisse, Süssig - keiten, Raucherwaren oder Souvenirs, angeboten wird.
3 Die Gemeinde bewilligt darüber hinaus jedem Verkaufsgeschäft das Offenhalten an höchstens vier Sonntagen pro Kalenderjahr. *
4 Die im Rahmen dieser Bestimmung zulässigen Öffnungszeiten dauern von
08.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
§ 7 Ladenöffnung an Ruhe- und Feiertagen
1 Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag sowie am Weihnachtstag sind sämtliche Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten.
2 Für die übrigen Ruhetage gilt § 6.
§ 8 Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes werden mit Busse bis Fr. 40'000, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft.
2 Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaber oder Inhaberinnen von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die glei - chen Rechte wie den Beschuldigten zu.
§ 9 ...
1 )
§ 10 ...
2 )
§ 11 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
3 )
.
1) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2002, Seite 545.
2) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2002, Seite 545.
3) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 27.02.2002 01.01.2003 Erstfassung ABl. 10/2002 und ABl.
45/2002
§ 6 Abs. 3 10.09.2008 01.01.2009 geändert 38/2008
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