Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz
                            Gebührenverordnung zum kantonalen  Geoinformationsgesetz (GKGeoIG)  Vom 20. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2012)  Gestützt auf Art.  45 der Kantonsverfassung  1  )  von der Regierung erlassen am 20. Dezember 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Gebühren für Aufwendungen im Zusammenhang mit  der Abgabe von beschränkt öffentlich zugänglichen Geodaten sowie mit der Ein  -  sichtnahme in solche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt ferner die Gebühren im Rahmen der amtlichen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Mehrwertsteuer
                            1  Die Mehrwertsteuer wird gemäss der Mehrwertsteuergesetzgebung verrechnet. Sie  wird zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zugang zu Geodaten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Befristeter Zugang bis ein Jahr
                            1  Für den auf maximal ein Jahr befristeten Zugang zu nicht öffentlich zugänglichen  Geodaten wird eine Gebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr für den Zugang beträgt mindestens 150 und höchstens 800  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Unbefristeter und befristeter Zugang über ein Jahr
                            1  Im Rahmen einer Vereinbarung kann einer Person der unbefristete oder der auf  über ein Jahr befristete Zugang zu bestimmten beschränkt öffentlichen Geodaten  gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solche Verträge müssen jährlich kündbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühr für den Zugang beträgt pro Jahr 800  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Besondere Leistungen
                            1  Besondere Leistungen wie die Erstellung analoger Produkte und die Auswertung  oder die Abgabe von Geodaten ausserhalb der Download-Dienste werden nach Zeit  -  aufwand verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Honorierung nach Zeitaufwand gilt maximal der Stundenansatz gemäss  Kategorie D der Empfehlungen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegen  -  schaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB), mindestens jedoch 50  Franken  pro Auftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Amtliche Vermessung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grundsatz
                            1  Die Gebühren im Rahmen der laufenden Nachführung richten sich nach der Ver  -  einbarung über die Honorarordnung für die Nachführung der amtlichen Vermessung  vom 20.  November 1996 (HO  33).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt erlässt die notwendigen Erläuterungen zur Anwendung der HO 33.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausschluss der Anwendbarkeit der HO 33
                            1  Im Bereiche der elektronischen Aufbereitung und Abgabe von Geodaten der amtli  -  chen Vermessung (Pos. 3341) gilt Artikel  5. Vorbehalten bleibt die Gebührenerhe  -  bung für die Beglaubigung nach eidgenössischem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung durch die Gemeinde für die Datensicherung (Pos. 3342), die  Datenaufbewahrung (Pos. 3343), die Auskunftserteilung (Pos. 3344) sowie die Da  -  tenlieferung an den Kanton beziehungsweise an die Geodatendrehscheibe sind zwi  -  schen der Gemeinde und der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeo  -  meter im Rahmen des Nachführungsvertrages festzulegen. Das Amt erlässt Richtli  -  nien für die Abgeltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Grossaufträge
                            1  Die HO 33 wird angewendet für Aufträge bis 25  000 Franken (exkl. MWST). Bei  grösseren Nachführungsarbeiten sind zwischen Auftraggeberin oder Auftraggeber  und Nachführungsgeometerin oder Nachführungsgeometer vor Arbeitsbeginn eine  Vereinbarung abzuschliessen und der Preis festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Teuerung
                            1  Die Tarife der HO  33 unterliegen der von der Eidgenössischen Vermessungsdirekti  -  on jährlich bekanntgegebenen Teuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Gebühren  für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der Amtlichen Vermessung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  April 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkraftsetzung
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 2006, KA 1415, und AGS 2007, KA 4571
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2011  01.01.2012  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  20.12.2011  01.01.2012  Erstfassung  -