Reglement über die Organisation des Gemeinderats und der Gemeindeverwaltung (RiE 153.100)
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Reglement über die Organisation des Gemeinderats und der Gemeindeverwaltung

Organisationsreglement Reglement über die Organisation des Gemeinderats und der Gemeindeverwaltung (Organisationsreglement, OgR) Vom 17. Dezember 2002 (Stand 1. August 2019) Der Gemeinderat Riehen, gestützt auf § 23, § 24 Abs. 3 lit. e und g sowie § 28 der Gemeindeordnung der Einwohnergemein - de Riehen vom 27. Februar 2002
1 ) - rats und der Gemeindeverwaltung, erlässt:

1. Gemeinderat

1.1 Allgemeines

§ 1

2 Gremium
1 Der Gemeinderat handelt als Kollegialbehörde.
2 Er besteht aus der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten und sechs weiteren Mitglie - dern.
3 Er wählt eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten und regelt die Stellvertretungen.

§ 2 Geschäftskreise

1 Der Gemeinderat weist seinen Mitgliedern je einen bestimmten Geschäftskreis zu.
2 Ein Geschäftskreis umfasst die politische Verantwortung für ein Produkt oder mehrere Produkte so - wie für besondere Projekte oder andere Geschäfte, die der Gemeinderat einem Mitglied zuweist.
3 )
2bis Der Geschäftskreis der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten umfasst zusätzlich die politische Verantwortung für die Bereiche Ressourcen, namentlich für das Personal, den Einsatz der Sachmittel und die internen Querleitstungen.
4
3 Der Gemeinderat achtet darauf, dass den einzelnen Mitgliedern in der Regel ganze Politikbereiche (Produktgruppen) zugewiesen werden.
5 )

§ 3

6 Schweigepflicht und Information
1 Die Sitzungen des Gemeinderats sind nicht öffentlich.
2 - schäftsleitung und weiteren Fachpersonen der Gemeindeverwaltung bewahren Stillschweigen über den Verlauf der Sitzungen und die abgegebenen Voten.
3 Die Information der Bevölkerung richtet sich nach den §§ 30 und 30a.

§ 4 Rücktritt

1 Tritt ein Mitglied des Gemeinderats während laufender Amtsdauer zurück, teilt es der Gemeindeprä - sidentin oder dem Gemeindepräsidenten den Rücktritt sowie das Rücktrittsdatum schriftlich mit.
1) RiE 111.100 .

§ 1 samt Titel in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

3)

§ 2 Abs. 2 in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

4)

§ 2 Abs. 2

5)

§ 2 Abs. 3 geändert durch GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

6)

§ 3 samt Titel in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

1
Organisationsreglement
2 Ein Rücktritt kann nicht widerrufen werden.

1.2 Zuständigkeiten

§ 5 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat ist die oberste leitende und vollziehende Gemeindebehörde. Er lenkt die Politik der Gemeinde durch übergeordnete Strategien, eine lang- und mittelfristige Planung sowie durch die Steuerung des Vollzugs der vom Einwohnerrat beschlossenen Leistungsaufträge und Globalkredite.
7 )
2 Insbesondere stellt er im Politikplan für jeden Politikbereich die Ziele und erwarteten Entwicklungen sowie die benötigten Mittel dar, bereitet er die Leistungsaufträge und Globalkredite zu Handen des Einwohnerrats vor, unterbreitet er dem Einwohnerrat weitere Vorlagen und Berichte sowie Antworten auf po - litische Vorstösse, steuert er in Konkretisierung der Leistungsaufträge die Tätigkeit der Gemeindeverwal - tung durch jährliche Leistungsvereinbarungen (§ 34),
8 ) legt er auf Antrag der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters die Gliederung der Gemeindeverwaltung in Abteilungen und Stabsstellen fest und bestimmt die Stellvertre - tung der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters sowie der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,
9 ) entscheidet er über die Schaffung, Änderung und Aufhebung der Stellen der Verwal - tungsleiterin oder des Verwaltungsleiters, der Generalsekretärin oder des Generalsekre - tärs sowie der Abteilungsleitenden und der Leitungen der Stabsstellen, weist er den Abteilungsleitenden die Verantwortung für eine oder mehrere Produktgrup - pen zu,
10 ) sorgt er für ein Risikomanagement und ein internes Kontrollsystem (IKS) in der Gemein - deverwaltung, wertet die an ihn gerichteten Controllingberichte aus und erlässt die erfor - derlichen Richtlinien und Beschlüsse, bestimmt er die Informationspolitik der Gemeinde.
3 Er nimmt weitere Zuständigkeiten wahr, die ihm Ordnungen oder Reglemente der Gemeinde Riehen oder das übergeordnete Recht zuweisen.
4 Er kann einzelne Aufgaben an ein Gemeinderatsmitglied delegieren.
11

§ 6 Handeln im Zuständigkeitsbereich der Gemeindeverwaltung

1 Der Gemeinderat kann in Ausnahmesituationen oder im Rahmen seiner Aufsicht über die Gemeinde - verwaltung auf Antrag eines seiner Mitglieder, der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters oder der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs in Angelegenheiten handeln, für die nach diesem Reglement die Gemeindeverwaltung zuständig ist. )
2 - lungnahme der betroffenen Verwaltungsstellen ein.
3 Er berücksichtigt bei seinem Entscheid Rechte und Pflichten der Gemeinde, welche durch die Gemeindeverwaltung gegenüber Dritten bereits begründet worden sind.
7)

§ 5 Abs. 1 in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

Fassung vom 26. April 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 11.05.2016)
9) Fassung vom 26. April 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 11.05.2016)
10)

§ 5 Abs. 2 lit. h in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

11)

§ 5 Abs. 4 beigefügt durch GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

12) Fassung vom 26. April 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 11.05.2016)
2
Organisationsreglement

§ 7 Gemeindepräsidium und Stellvertretung

13 )
1 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident leitet die Sitzungen des Gemeinderats, betreut einen eigenen Geschäftskreis (§ 2 Abs. 2), begleitet im Rahmen seines Geschäftskreises namentlich die Gemeindeverwaltung in der Vorbereitung von Entscheiden über den Einsatz von Personal oder Sachmitteln, bereitet die Entscheide des Gemeinderats vor, die sich keinem Geschäftskreis zuordnen lassen.
2 Bei Abwesenheit der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten führt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Geschäfte gemäss Abs. 1.
14 )

§ 8 Mitglieder des Gemeinderats

1 Die Mitglieder des Gemeinderats nehmen ihre politische Verantwortung in Abstimmung mit den für die betreffende Produktgruppe fachverantwortlichen Abteilungsleitenden für das Produkt und die ent - sprechenden Kosten wahr.
15 )
...
...
...
...
2 Insbesondere erfüllen sie folgende Aufgaben:
16 ) Sie bereiten die Entscheide des Gemeinderats in ihrem Geschäftskreis vor, indem sie bei der Erarbeitung der Planungen, Leistungsaufträge, Leistungsberichte und weiterer Vorla - gen an den Einwohnerrat sowie der Leistungsvereinbarungen, der Controllingberichte und weiterer Geschäfte ihre politische Sicht einbringen und im Gemeinderat die entspre - chenden Anträge vertreten. Sie vertreten im Auftrag des Gemeinderats ihren Geschäftskreis im Einwohnerrat sowie nach aussen. Sie begleiten die Gemeindeverwaltung im Vollzug der Leistungsvereinbarungen aus poli - tischer Sicht, vertreten in diesem Zusammenhang die Gesamtsicht des Gemeinderats und erläutern bei Bedarf der fachverantwortlichen Abteilungsleitung die sie betreffenden Be - schlüsse. Sie nehmen die Zuständigkeiten wahr, die ihnen durch Leistungsvereinbarungen oder Gemeinderatsbeschluss zugewiesen werden.
3 Bei Abwesenheit vertreten sie sich gegenseitig.
17 )
4 Können sich das zuständige Mitglied des Gemeinderats und die fachverantwortliche Abteilungslei - tung in der Vorbereitung eines Geschäfts für den Gemeinderat oder bei einer Vollzugsaufgabe nicht einigen, werden dem Gemeinderat beide Auffassungen zur Beschlussfassung unterbreitet.
18

1.3 Einberufung der Sitzungen, Verfahren

§ 9 Einberufung

1 Der Gemeinderat versammelt sich auf Einladung der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsi - denten, so oft es die Geschäfte verlangen.
2 Drei Mitglieder des Gemeinderats können die Einberufung einer Sitzung verlangen.
13)

§ 7 Titel in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

§ 7 Abs. 2 beigefügt durch GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

15)

§ 8 Abs. 1 in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013); lit. a bis d aufgehoben durch denselben GB.

16)

§ 8 Abs. 2 beigefügt durch GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

17)

§ 8 Abs. 3 beigefügt durch GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

18)

§ 8 Abs. 4 beigefügt durch GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

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Organisationsreglement
3 Die Einladung, die Traktandenliste und die Unterlagen zu den einzelnen Geschäften sollen in der Re - gel am vierten Tage vor der Sitzung im Besitz der Mitglieder des Gemeinderats sein.
19 )

§ 10 Teilnahme weiterer Personen

1 Neben den Mitgliedern des Gemeinderats nehmen an den Ratssitzungen teil
20 ) die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter,
21 ) die Generalsekretärin oder der Generalsekretär.
2 Der Gemeinderat kann Mitglieder der Geschäftsleitung und weitere Fachpersonen der Gemeindever - waltung zur Teilnahme an den Sitzungen einladen. Der Gemeinderat entscheidet situativ, ob sie den Beratungen des Gemeinderats beiwohnen. Der Beschlussfassung wohnen sie nur im Ausnahmefall bei.
22
3 Bei Bedarf können externe Personen für Informationen und Auskünfte beigezogen werden. An der internen Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderats wohnen sie in der Regel nicht bei.
23 )

§ 11 Traktandenliste

1 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident erstellt die Traktandenliste unter Berücksichti - gung der Anträge der Mitglieder des Gemeinderats, der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungslei - ters oder der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs. )
2 Ein Geschäft kann auf die Traktandenliste gesetzt werden, wenn das für den betreffenden Geschäftskreis zuständige Mitglied des Gemeinderats zustimmt oder der Gemeinderat die Traktandierung beschlossen hat.
3 Der Gemeinderat genehmigt die Traktandenliste zu Beginn der Sitzung. Er kann sie im Verlauf der Sitzung ändern, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats zustimmen.

§ 12 Nicht traktandierte Geschäfte

1 Der Gemeinderat kann unter Diversem ein nicht traktandiertes Geschäft beraten oder die spätere Traktandierung eines Geschäfts beschliessen.
2 Er kann mit Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern beschliessen, dass über ein bisher nicht traktandiertes dringliches Geschäft in der Sache beschlossen wird.
3 Abwesende Mitglieder des Gemeinderats werden über die gefassten Beschlüsse nach Abs. 2 unver - züglich informiert.

§ 13 Summarische Geschäfte

1 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident kann Geschäfte als summarische Geschäfte auf die Traktandenliste setzen.
2 Summarische Geschäfte gelten als beschlossen, wenn kein Mitglied des Gemeinderats dazu eine Be - ratung verlangt.

§ 14 Sitzungsleitung, Beschlussfassung

1 Vizepräsident oder ein durch den Gemeinderat bezeichnetes Mitglied, leitet die Sitzungen.
25
2 Der Gemeinderat kann gültig beschliessen, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
3 Abstimmungen erfolgen offen. Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
19)

§ 9 Abs. 3 geändert durch GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

20) Fassung vom 26. April 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 11.05.2016) Fassung vom 26. April 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 11.05.2016)
22)

§ 10 Abs. 2 in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

23)

§ 10 Abs. 3 beigefügt durch GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

24) Fassung vom 26. April 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 11.05.2016)
25)

§ 14 Abs. 1 geändert durch GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

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Organisationsreglement

§ 15 Wahlen

1 Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein Mitglied des Gemeinderats eine geheime Wahl verlangt.
2 Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat (absolutes Mehr).
3 Erreichen im ersten Wahlgang weniger Vorgeschlagene das absolute Mehr als Personen zu wählen sind, entscheidet in einem zweiten Wahlgang das relative Mehr. Im Fall der Stimmengleichheit zieht die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident das Los.

§ 16 Wiedererwägung

1 Der Gemeinderat kann einen Beschluss mit Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern in Wieder - erwägung ziehen.

§ 17 Protokoll

1 Über die Verhandlungen des Gemeinderats wird ein Protokoll geführt.
2 Das Protokoll enthält die Namen der abwesenden Mitglieder des Gemeinderats, die Verhandlungsgegenstände nach der Reihenfolge ihrer Behandlung, die Anträge und Gegenanträge zu den einzelnen Geschäften, das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen, die gefassten Beschlüsse,
26 ) bei Bedarf Erwägungen zur Beschlussfassung.
3 Jedes Mitglied des Gemeinderats hat das Recht, seine von einem Beschluss der Mehrheit abweichen - de Meinung begründet zu Protokoll zu geben.
4 Der Gemeinderat genehmigt das Protokoll an der nächsten Sitzung. Änderungen und Ergänzungen werden im Protokoll dieser Sitzung vermerkt.

§ 18 Ausserordentliche Beschlussfassung

1 Der Gemeinderat kann ausnahmsweise ohne Sitzung im Rahmen einer Telefonkonferenz, per E-Mail oder in ähnlicher Weise beschliessen, wenn kein Mitglied des Gemeinderats dagegen Einspruch er - hebt.
2 Die ausserordentliche Beschlussfassung wird in der nachfolgenden Sitzung validiert.
27 )

2. Kommissionen

§ 19 Allgemeines

1 Der Gemeinderat kann zur Vorbereitung von Geschäften aus seinem Zuständigkeitsbereich ständige Kommissionen oder Kommissionen mit befristetem Auftrag einsetzen. Er bestimmt die Organisation, namentlich die Zahl der Mitglieder, den Vorsitz und das Sekretariat, die Ausgabenbefugnisse, namentlich im Zusammenhang mit dem Beizug aussenstehender Dritter, die Befugnisse zum Auftreten nach aussen.
2 Die Delegation behördlicher Befugnisse an Kommissionen bedarf der Festlegung in einer Ordnung oder in einem Reglement.
3 Die Kommissionen konstituieren sich im Rahmen des Einsetzungsbeschlusses selbst. Sie können ein - zelne Mitglieder mit besonderen Verantwortungsbereichen betrauen.
4 wenn auf ihre Tätigkeit verzichtet werden kann.
26)

§ 17 Abs. 2 lit. f in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

27)

§ 18 Abs. 2 beigefügt durch GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

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Organisationsreglement
4bis Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich. Ihre Protokolle sind unter Vorbehalt der Bestim - mungen des Informations- und Datenschutzgesetzes nicht öffentlich zugänglich.
28 )
5 Im Übrigen gelten für die Kommissionen sinngemäss die Bestimmungen über den Gemeinderat, so - weit dieses Reglement oder andere Vorschriften nichts anderes vorsehen.

§ 20 Information des Gemeinderats und der Gemeindeverwaltung

29 )
1 Die Sekretariate der Kommissionen bringen dem Gemeinderat und den zuständigen Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie Fachpersonen der Gemeindeverwaltung die Sitzungsprotokolle zur Kennt - nis.
30 )
2 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Einsetzungsbeschluss oder gemäss anderweitigen Vorschriften.
31 )
...
...
3
...
32 )

§ 21

33 ) Entschädigung
1 Die Mitglieder von Kommissionen, die nicht Angestellte der Gemeinde sind, haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Kommissionssitzungen.
2 Die Entschädigung richtet sich nach den für die einwohnerrätlichen Kommissionen geltenden Be - stimmungen.
3 Vorbehalten bleiben für die Lehrpersonen die Bestimmungen des Schulrechts.

3. Verwaltungsorganisation

3.1 Allgemeines

§ 22 Grundsatz

1 Die Organisation der Gemeindeverwaltung richtet sich nach den Erfordernissen einer ergebnisorien - tierten Erfüllung der Gemeindeaufgaben.
2 Die Verantwortungen für Produkte und Kostenstellen werden klar zugewiesen.

§ 23

34 ) Produktgruppen- und Produktverantwortung
1 Die für eine Produktgruppe oder ein Produkt Verantwortlichen sorgen dafür, dass die Gemeindeleis - tungen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, gemäss den Zielen und Vorgaben der Leistungsauf - träge und internen Leistungsvereinbarungen sowie in Absprache mit dem zuständigen Mitglied des Gemeinderats erbracht werden.
2 Sie planen die Aufgabenerfüllung gemäss Abs. 1, bestellen die Ausführung der Arbeiten bei den in - ternen und externen Leistungserbringern und überprüfen regelmässig das Ergebnis, insbesondere hin - sichtlich Qualität und Kosten.

§ 24 Kostenstellenverantwortung

1 Die für die Kostenstellen Verantwortlichen erbringen zusammen mit ihren Mitarbeitenden die ver - langten Leistungen.
2 Sie tätigen die erforderlichen Ausgaben und internen Beschaffungen im Rahmen der ihnen zur Verfü - gung gestellten Mittel.
28)

§ 19 Abs. 4

bis eingefügt durch GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).
29)

§ 20 Titel in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

§ 20 Abs. 1 in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

31)

§ 20 Abs. 2 in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013); lit. a und b aufgehoben durch denselben GB.

32)

§ 20 Abs. 3 aufgehoben durch GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

33)

§ 21 in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

34)

§ 23 samt Titel in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

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Organisationsreglement

3.2 Zuständigkeiten

§ 25 Verwaltungsleiterin oder Verwaltungsleiter

35
1 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter
36 )
37 ) leitet die Gemeindeverwaltung und entscheidet in gesamtbetrieblichen Angelegenheiten, die nicht ausschliesslich einzelne Abteilungen betreffen,
38 ) führt die Abteilungsleitenden und die Leitungen der Fachbereiche Controlling und Perso - nal und steht der Geschäftsleitung sowie der erweiterten Geschäftsleitung vor, vertritt den Gemeinderat gegenüber der Gemeindeverwaltung und sorgt dafür, dass die Entscheide des Gemeinderats ausgeführt werden, vertritt die Gemeindeverwaltung gegenüber dem Gemeinderat und nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an dessen Sitzungen teil,
39 ) koordiniert die abteilungs- und produktgruppenübergreifenden Massnahmen und Tätig - keiten, namentlich in Bezug auf die Leistungserbringung, die Planung, die Berichterstat - tung sowie in Absprache mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär die Kom - munikation nach innen,
40 ) stellt ein Internes Kontrollsystem sicher,
41 ) stellt sicher, dass die Abteilungsleitenden die Organisation ihrer Abteilung zweckmässig festlegen und die Zuständigkeiten eindeutig und umfassend zuweisen,
42 ) definiert allgemein gültige Vorgaben und Standards und beschliesst abteilungsübergrei - fende Massnahmen,
43 stellt die Kommunikation zwischen der Geschäftsleitung und der erweiterten Geschäfts - leitung sicher.
2 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter bezieht die Geschäftsleitung, die erweiterte Ge - schäftsleitung oder einzelne betroffene Abteilungen bei wichtigen Entscheidungen in die Entscheidfin - dung mit ein.
44 )
3 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter kann den Abteilungsleitenden und den Leitungen der Fachbereiche Personal und Controlling im Bereich der Organisation einschliesslich der Zuweisung von Zuständigkeiten oder der Personalführung Weisungen erteilen.
45 )

§ 25a

46 ) Generalsekretärin oder Generalsekretär
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär
47 ) führt die Leitung des Fachbereichs Recht, die Stabsstelle Kommunikation und die Lei - tung des Zentralsekretariats sorgt für die Planung, Koordination und Kontrolle der Geschäfte des Gemeinderats und führt das Protokoll der Gemeinderatssitzungen, nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen des Gemeinderats teil und sorgt für die korrekten Verfahrensabläufe,
48 ) mit dem Ratsbüro des Einwohnerrats, organisiert das Protokollwesen für die Behörden,
35) Fassung vom 26. April 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 11.05.2016)
36) Fassung vom 26. April 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 11.05.2016)
37) Fassung vom 16. Mai 2017, in Kraft seit 29. Mai 2017 (KB 24.05.2017) Fassung vom 16. Mai 2017, in Kraft seit 29. Mai 2017 (KB 24.05.2017)
39) Fassung vom 16. Mai 2017, in Kraft seit 29. Mai 2017 (KB 24.05.2017)
40)

§ 25 Abs. 1 lit. f in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

41) Fassung vom 16. Mai 2017, in Kraft seit 29. Mai 2017 (KB 24.05.2017)
42) Eingefügt am 16. Mai 2017, in Kraft seit 29. Mai 2017 (KB 24.05.2017)
43) Eingefügt am 16. Mai 2017, in Kraft seit 29. Mai 2017 (KB 24.05.2017) Fassung vom 16. Mai 2017, in Kraft seit 29. Mai 2017 (KB 24.05.2017)
45) Fassung vom 16. Mai 2017, in Kraft seit 29. Mai 2017 (KB 24.05.2017)
46) Eingefügt am 26. April 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 11.05.2016)
47) Fassung vom 16. Mai 2017, in Kraft seit 29. Mai 2017 (KB 24.05.2017)
48) Fassung vom 16. Mai 2017, in Kraft seit 29. Mai 2017 (KB 24.05.2017)
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Organisationsreglement sorgt an der Schnittstelle zwischen Verwaltung und Behörden für die fristgerechte Erledi - gung der parlamentarischen Vorstösse,
49 ) informiert im Zusammenhang mit den Geschäften des Gemeinderats und des Einwohner - rats die Geschäftsleitung und die erweiterte Geschäftsleitung,
50 ) stellt zusammen mit der Stabsstelle Kommunikation und in Absprache mit der Verwal - tungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter sowie den Abteilungsleitenden und Fachberei - chen eine zweckmässige Kommunikationsstrategie sicher, koordiniert und steuert für den Gemeinderat die Behördenkommunikation,
51 stellt in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Recht, der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter sowie den Abteilungsleitenden und übrigen Fachbereichen die Aktuali - sierung der kommunalen Gesetzgebung sicher.

§ 26 Abteilungsleitende

1 Die Abteilungsleitenden sorgen in ihrer Funktion als Produktgruppenverantwortliche zusammen mit ihren Mitarbeitenden für die Planung und den Vollzug der Gemeindeleistungen in dem ihnen zugewie - senen Politikbereich. Die Aufgabenerfüllung richtet sich nach den Vorgaben aus Gesetz, Leistungsauf - trag und internen Leistungsvereinbarungen.
52 )
...
...
...
2 In ihrer Funktion als Kostenstellenverantwortliche erbringen sie zusammen mit den ihrer Abteilung zugeordneten Mitarbeitenden die bestellten Leistungen im Rahmen der verfügbaren Ressourcen.
53 )
3 Sie legen nach Rücksprache mit der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter die Organisati - on ihrer Abteilung fest und bestimmen eindeutig und umfassend die Zuständigkeiten, namentlich die Produkt- und die Kostenstellenverantwortung. )
4 Sie führen ihre Abteilungen nach den Führungsgrundsätzen des Gemeinderats.
55

§ 27 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung besteht aus der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter und der Gene - ralsekretärin oder dem Generalsekretär sowie drei weiteren Personen aus dem Kreise der erweiterten Geschäftsleitung. Diese drei weiteren Personen werden nach vorgängiger Anhörung des Gemeinderats durch die Verwaltungsleiterin oder durch den Verwaltungsleiter bestimmt.
56 )
2 Der Geschäftsleitung kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
57
58 ) Sie unterstützt die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter in der Gesamtführung der Verwaltung.
59 ) Sie unterstützt die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter in der Verantwortung für die Entwicklung der Gesamtorganisation, für die Strukturkosten sowie für die Umset - zung der übergeordneten Themen, namentlich aus den Bereichen Personal, Informatik, in - terne Kommunikation und Internes Kontrollsystem.
60 ) Sie berät allgemein gültige Vorgaben und Standards für die Aufgabenerfüllung der Ver - waltung.
49) Fassung vom 16. Mai 2017, in Kraft seit 29. Mai 2017 (KB 24.05.2017) Fassung vom 16. Mai 2017, in Kraft seit 29. Mai 2017 (KB 24.05.2017)
51) Fassung vom 16. Mai 2017, in Kraft seit 29. Mai 2017 (KB 24.05.2017)
52)

§ 26 Abs. 1 in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013); lit. a bis c aufgehoben durch denselben GB.

53)

§ 26 Abs. 2 beigefügt durch GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

54) Fassung vom 26. April 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 11.05.2016)
55)

§ 26 Abs. 4 beigefügt durch GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

Fassung vom 16. Mai 2017, in Kraft seit 29. Mai 2017 (KB 24.05.2017)
57)

§ 27 Abs. 2 in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

58) Fassung vom 16. Mai 2017, in Kraft seit 29. Mai 2017 (KB 24.05.2017)
59) Fassung vom 16. Mai 2017, in Kraft seit 29. Mai 2017 (KB 24.05.2017)
60) Fassung vom 16. Mai 2017, in Kraft seit 29. Mai 2017 (KB 24.05.2017)
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Organisationsreglement
61 ) Sie berät generelle Weisungen der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters sowie der Leitung des Fachbereichs Personal im Bereich Organisation und Personal.
62 )
...
63 )
...
3
...
64 )
4
...
65 )

§ 27a

66 ) Erweiterte Geschäftsleitung
1 Die erweiterte Geschäftsleitung besteht aus der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter und der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär sowie den Abteilungsleitenden, den Leitungen der Fachbereiche Controlling, Personal und Recht sowie der Stabstelle Kommunikation.
2 Der erweiterten Geschäftsleitung kommen insbesondere folgende Aufgaben zu: Sie sorgt für eine gute abteilungsübergreifende Zusammenarbeit. Sie definiert ihre Haltung bei abteilungsübergreifenden Geschäften. Sie pflegt die Informations- und Feedbackkultur innerhalb der Verwaltung und gegenüber den Mitgliedern des Gemeinderats. Sie berät bei Fragen oder Konflikten, die auf Ebene Abteilung nicht gelöst werden kön - nen und von übergeordnetem Interesse sind. Sie schlägt abteilungsübergreifende Arbeiten und neu zu bearbeitende Themen vor. Sie behandelt mit der Stabsstelle Kommunikation Themen und Projekte mit Kommunika - tionsbedarf nach Aussen und nach Innen. Sie bietet ihren Mitgliedern Unterstützung durch Beratung und Erfahrungsaustausch.

§ 27b

67 ) Leitungstreffen
1 Am Leitungstreffen nehmen alle Kostenstellen- und Produktverantwortlichen der Gemeindeverwal - tung inklusive Schulleitungen teil.
68 )
2 Das Leitungstreffen dient der Vermittlung von Informationen, welche die gesamte Organisation betreffen, und von Vorgaben und Anordnungen der Verwaltungsleitung, der Orientierung über bevorstehende Änderungen und Neuerungen sowie dem gegenseiti - gen Informationsaustausch, und der gegenseitigen Vernetzung.
3 Das Leitungstreffen wird von der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter geleitet.
4 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter lädt mindestens einmal jährlich zu einem Lei - tungstreffen ein.

§ 28 Schaffung, Änderung und Aufhebung von Stellen

1 im Rahmen der beschlossenen Globalkredite und der Leistungsvereinbarungen.
2 Zuständig ist
69 ) der Gemeinderat für die Stellen der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters, der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs, der Abteilungsleitenden sowie der Leitun - gen der Stabsstellen,
61) Fassung vom 16. Mai 2017, in Kraft seit 29. Mai 2017 (KB 24.05.2017)
62) Aufgehoben am 16. Mai 2017, in Kraft seit 29. Mai 2017 (KB 24.05.2017)
63) Aufgehoben am 16. Mai 2017, in Kraft seit 29. Mai 2017 (KB 24.05.2017)
64) Aufgehoben am 16. Mai 2017, in Kraft seit 29. Mai 2017 (KB 24.05.2017) Aufgehoben am 16. Mai 2017, in Kraft seit 29. Mai 2017 (KB 24.05.2017)
66) Eingefügt am 16. Mai 2017, in Kraft seit 29. Mai 2017 (KB 24.05.2017)
67) Eingefügt am 16. Mai 2017, in Kraft seit 29. Mai 2017 (KB 24.05.2017)
68) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
69) Fassung vom 26. April 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 11.05.2016)
9
Organisationsreglement
70 ) die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter auf Antrag der Abteilungsleitenden sowie der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs für die übrigen Stellen.
3 Die Zuständigkeiten für die Schaffung, Änderung und Aufhebung von Stellen im Schulbereich rich - ten sich nach dem kommunalen Schulrecht.
71 )

§ 29 Besondere Zuständigkeiten

1 Der Gemeinderat kann von der Zuständigkeitsordnung gemäss diesem Reglement und den gestützt darauf ergangenen Beschlüssen abweichen, indem er in Leistungsvereinbarungen besondere Zuständigkeiten vorsieht oder im Verfahren nach § 6 die Zuständigkeit an sich zieht.
2 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter, die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Abteilungsleitenden können ihnen zugewiesene Zuständigkeiten für bestimmte Geschäfte an andere Stellen der Gemeindeverwaltung delegieren.
72 )
3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen gemäss § 39.

4. Information und Zugang zu Informationen

73 )

§ 30 Information der Bevölkerung

1 Der Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung informieren die Bevölkerung in geeigneter Form über ihre Tätigkeit, soweit dies von allgemeinem Interesse oder für die Meinungsbildung und zur Wahrung der demokratischen Rechte erforderlich ist und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
74 )
2 Die Information erfolgt den Umständen entsprechend rasch, umfassend, sachgerecht und klar.
3 Vorbehalten bleiben die Regelungen des kantonalen Informations- und Datenschutzrechts.
75 )

§ 30a

76 ) Veröffentlichungen des Gemeinderats
1 Der Gemeinderat informiert regelmässig aus seinen Sitzungen.
2 Er publiziert seine beschlossenen Reglemente und weitere zur Publikation bestimmte Beschlüsse im Kantonsblatt, in der Riehener Zeitung und im Internet.
3 Im Internet veröffentlicht werden zudem die an den Einwohnerrat verabschiedeten Vorlagen und Be - richte.

§ 31 Zugang zu Informationen

77 )
1 Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu Informationen im Rahmen des kantonalen Informations- und Datenschutzrechts, soweit keine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht oder kein überwie - gendes öffentliches oder privates Interesse entgegenstehen.
78 )
...
2 Kein Anspruch auf Zugang besteht insbesondere zu
79 ) Erwägungen zu Beschlüssen des Gemeinderats, Gemeinderats erstellt, Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt sind,
70) Fassung vom 26. April 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 11.05.2016)
71)

§ 28 Abs. 3 beigefügt durch GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

72) Fassung vom 26. April 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 11.05.2016)
73) Abschnittstitel 4 in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).
74)

§ 30 Abs. 1 in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

§ 30 Abs. 3 in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

76)

§ 30a eingefügt durch GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

77)

§ 31 Titel in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

78)

§ 31 Abs. 1 in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013); lit. a und b aufgehoben durch denselben GB.

79)

§ 31 Abs. 2 in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

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Organisationsreglement Zwischenentscheiden, verfahrensleitenden Beschlüssen.
3 Zu den vom Gemeinderat als geheim oder vertraulich qualifizierten Beschlüssen wird nur Zugang gewährt, wenn keine Verweigerungsgründe gemäss § 29 des Informations- und Datenschutzgesetzes bestehen.
80 )
4 Vorbehalten bleiben die Einsichtsrechte von Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission des Ein - wohnerrats gemäss den besonderen dafür geltenden Bestimmungen.
81 )

§ 32

82 )
...

§ 33

83 )
...

5. Führungsinstrumente

5.1 Leistungsvereinbarungen

§ 34

84 ) Interne Leistungsvereinbarungen
1 Zur Konkretisierung und Umsetzung der Leistungsaufträge des Einwohnerrats und des Politikplans schliesst der Gemeinderat mit der Gemeindeverwaltung jährlich Leistungsvereinbarungen ab.
2 Die Leistungsvereinbarungen enthalten ergänzende Jahresvorgaben zu den Leistungsaufträgen und die Ermächtigung, im Rahmen der darin umschriebenen Vorgaben die verlangten Gemeindeleistungen zu erbringen und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel wie Personal, Finanzen, Infrastruktur und dergleichen einzusetzen.
3 Für den Aufgabenbereich der zentralen Dienste und internen Querleistungen schliesst der Gemeinde - rat mit der Gemeindeverwaltung ebenfalls jährlich eine Leistungsvereinbarung ab.
4 Der Gemeinderat kann im Rahmen einer Leistungsvereinbarung unter Vorbehalt von § 39 besondere Vorgaben und Zuständigkeiten festlegen.

§ 35

85 ) Leistungsvereinbarung mit Dritten
1 Wird die Erfüllung von Gemeindeaufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen, regelt der Gemeinderat das Verhältnis auf eine bestimmte Dauer in einer Leistungsvereinbarung mit Zielvorga - ben, Kostenrahmen und Rechenschaftspflicht.
2 Die für die betreffende Produktgruppe verantwortlichen Abteilungsleitenden bereiten die Leistungs - vereinbarungen mit Dritten vor und überwachen deren Vollzug.

5.2 Berichtswesen

§ 36 Berichterstattung

1 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter orientiert den Gemeinderat nach dem ersten Tri - mester über allfällige Abweichungen von den Jahresvorgaben, berichtet nach dem zweiten Trimester über die weitere Entwicklung und das erwartete Rechnungsergebnis und informiert in angemessener Weise über Entwicklungen im Personellen, namentlich über wichtige Veränderungen des Personalbe - )
80)

§ 31 Abs. 3 in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

81)

§ 31 Abs. 4 beigefügt durch GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

§ 32 aufgehoben durch GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

83)

§ 33 aufgehoben durch GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

84)

§ 34 samt Titel in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

85)

§ 35 in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam sesit 14. 11. 2013).

86) Fassung vom 26. April 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 11.05.2016)
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Organisationsreglement
2 Sie oder er ist verantwortlich für die Erstellung des jährlichen Politikplans sowie des Geschäftsbe - richts.
87 )
...
...
...
3 Die Abteilungsleitenden und die Produktverantwortlichen sorgen dafür, dass die Mitglieder des Gemeinderats so informiert sind, dass sie die politische Verantwortung in ihrem Geschäftskreis wahr - nehmen können. )
...
...
4 Sie orientieren das zuständige Mitglied des Gemeinderats und die Verwaltungsleiterin oder den Ver - waltungsleiter regelmässig ) über den Stand der Geschäfte und den Vollzug der Leistungsvereinbarungen im Allge - meinen, inwiefern die vereinbarten Ziele erreicht oder nicht erreicht worden sind sowie über das Ergebnis der Kreditkontrolle.

§ 37 Ausserordentliche Ereignisse

1 Wer von Ereignissen von grosser politischer oder finanzieller Bedeutung für die Gemeinde, von öf - fentlichem Interesse oder von grosser Tragweite für einzelne Personen Kenntnis erhält, orientiert un - verzüglich ein Mitglied der Geschäftsleitung.

6. Zuständigkeiten im Geschäftsverkehr und Finanzhaushalt

6.1 Vertretung nach aussen, Erlass von Verfügungen

§ 38

90 ) Vertretung der Gemeinde, Unterschrift
1 Wer in der Sache zuständig ist, kann im Namen der Gemeinde nach aussen auftreten und im Rahmen der festgelegten Kompetenzen für die Gemeinde Verpflichtungen eingehen. Dieser Grundsatz gilt auch für den elektronischen Schriftverkehr. Der Gemeinderat regelt das Weitere in einer Richtlinie.
2 Die Unterzeichnung wichtiger Verträge und anderer Rechtsgeschäfte sowie Korrespondenz von poli - tischer Bedeutung bleibt dem Gemeinderat vorbehalten.
3 Für den Gemeinderat zeichnen die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident und die Gene - ralsekretärin oder der Generalsekretär gemeinsam. Der Gemeinderat kann für gewisse Geschäfte eine andere Regelung beschliessen.
91 )

§ 39 Erlass von Verfügungen

1 Der Gemeinderat, die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident sowie die in der Sache zu - - men der Gemeinde hoheitlich handeln und namentlich Verfügungen erlassen.
92 )
2
...
93 )
3 Für die Form, den Inhalt und die Vollstreckbarkeit der Verfügungen gelten sinngemäss die Bestim - mungen des kantonalen Rechts.
4 Vorbehalten bleiben Verfügungsbefugnisse von Gemeindebehörden aufgrund besonderer Bestim - mungen.
87)

§ 36 Abs. 2 in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013); lit. a bis c aufgehoben durch denselben GB.

88)

§ 36 Abs. 3 in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013); lit. a und b aufgehoben durch denselben GB.

Fassung vom 26. April 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 11.05.2016)
90)

§ 38 in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

91) Fassung vom 26. April 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 11.05.2016)
92)

§ 39 Abs. 1 in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

93)

§ 39 Abs. 2 aufgehoben durch GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

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Organisationsreglement

§ 40 Rechtsmittel

94 )
1 Verfügungen der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindpräsidenten oder der Gemeindeverwaltung können mit Rekurs an den Gemeinderat angefochten werden.
2 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen und Rekursentscheide richtet sich nach der Gemeindeordnung und nach dem kantonalen Recht.

6.2 Kredite

§ 41 Ausweis der Folgekosten

1 Wer, namentlich bei Investitionen und bei Stellenschaffungen, Kreditbeschlüsse oder andere Ent - scheide mit wesentlichen finanziellen Folgen beantragt, orientiert das beschlussfassende Organ über die Folgekosten und die Auswirkungen auf den Finanzhaushalt.

§ 42 Verwendung beschlossener Kredite

1 Über ausgabenwirksame Anschaffungen und Auftragsvergaben im Rahmen beschlossener Kredite entscheidet im Sinn des geschäftsauslösenden Entscheids bei Beträgen über 50'000 Franken im Einzelfall der Gemeinderat, bei Beträgen über 25'000 bis 50'000 Franken im Einzelfall die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident, mit Zustimmung des für den betreffenden Geschäftskreis zustän - digen Mitglieds des Gemeinderats,
95 ) bei Beträgen bis 25‘000 Franken im Einzelfall die Verwaltungsleiterin oder der Verwal - tungsleiter, die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Abteilungsleitenden, jeweils begrenzt auf ihren Aufgaben- und Verantwortungsbereich.
2 Besteht im Fall von Abs. 1 lit. b Uneinigkeit, entscheidet der Gemeinderat.
3 Vorbehalten bleiben besondere Zuständigkeiten im Fall gebundener Ausgaben aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, aufgrund vertraglicher Verpflichtungen, bezüglich Löhnen und Lohnnebenkosten,
96 ) aufgrund besonderer Bestimmungen in einem Gemeinderatsbeschluss oder in einer Leis - tungsvereinbarung.
4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten. Er bestimmt, wer zum Vollzug des geschäftsauslösenden Entscheids mit der eigenen Unterschrift die entsprechenden Verpflichtungen gegenüber Dritten ein - geht.

§ 43 Kreditkontrolle

1 Wer über beschlossene Kredite gemäss § 42 verfügt, sorgt dafür, dass die Kredite nicht überschritten werden oder dass dem zuständigen Organ rechtzeitig ein Nachkredit beantragt wird.

6.3 Anweisung zur Zahlung

§ 44 Grundsatz

1 - chen werden können.

§ 45 Visum eingehender Rechnungen

1 Wer die Verpflichtung eingegangen ist, visiert die entsprechenden Rechnungen.
94)

§ 40 Titel in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

95) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
96)

§ 42 Abs. 3 lit. d in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

13
Organisationsreglement
2 Wer eine Rechnung visiert, prüft, ob der auf dem Beleg dargestellte Sachverhalt mit der Wirklichkeit übereinstimmt, ob die Leistung mit dem Anspruch des Leistungsempfängers übereinstimmt, ob der entsprechende Kredit vorhanden ist, die rechnerische Richtigkeit.

§ 46 Anweisung zur Zahlung

1 Die Anweisung zur Zahlung einer Rechnung, die durch eine Person allein visiert worden ist, bedarf der Unterschrift durch die vorgesetzte Stelle, sofern der Rechnungsbetrag 5'000 Franken übersteigt oder es sich um eine eigene Spesenrechnung handelt.
2 In den übrigen Fällen weist die visierende Person die Rechnung direkt zur Zahlung an.
3 Vorbehalten bleibt die Ausstandspflicht nach § 4 der Gemeindeordnung.

§ 47 Zahlung

1 Die zuständige Stelle begleicht visierte und zur Zahlung angewiesene Rechnungen gemäss den einschlägigen Zahlungsbedingungen.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 48 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Wirksamwerden dieses Reglements sind aufgehoben die Geschäftsordnung des Gemeinderats der Einwohnergemeinde Riehen vom 28. Okto - ber 1987, das Reglement über die Zeichnungsberechtigung der Behördenmitglieder und Beamten der Gemeinde Riehen vom 16. Dezember 1987.

§ 49 Wirksamkeit und Übergangsbestimmungen

1 Dieses Reglement wird publiziert; es wird am 1. Januar 2003 wirksam.
97 )
2 Solange die Ordnung über die Besoldungen der Beamten und Angestellten der Gemeinde Riehen (Besoldungsordnung) vom 29. September 1971 wirksam ist, bleiben deren Bestimmungen, namentlich betreffend Zuständigkeit zur Festsetzung der Besoldung, vorbehalten. Der Gemeinderat entspricht An - trägen der Gemeindeverwaltung im Bereich der Besoldung, sofern diese sachlich gerechtfertigt sind.
3
...
98 )
97) Publiziert am 4. 1. 2003.
98)

§ 49 Abs. 3 aufgehoben durch GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 14. 11. 2013).

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