Verordnung der Katholischen Synode über die Zentralsteuer und den Finanzausgleich de... (188.252)
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Verordnung der Katholischen Synode über die Zentralsteuer und den Finanzausgleich der Katholischen Synode

Verordnung der Katholischen Synode über die Zentralsteuer und den Finanzausgleich der Katholischen Synode vom 6. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013)
1. Berechnung und Bezug der Zentralsteuer

§ 1 Mitteilung an Kirchgemeinden

1 Der Kirchenrat teilt den Kirchgemeinden den von der Synode beschlossenen Zentralsteuerfuss gemäss § 59 KOG
1 ) mit.

§ 2 Berechnung

1 Die Berechnung des Zentralsteuerbetreffnisses basiert auf dem Bruttosteuerertrag zu 100 % des vergangenen Jahres (Steuerertrag abzüglich Abschreibungen, ohne Grundstückgewinnsteuer).
2 Diese Basis ist mit dem von der Synode beschlossenen Zentralsteuerfuss zu multi - plizieren.

§ 3 Veranlagung

1 Die kirchenrätliche Revisorin beziehungsweise der kirchenrätliche Revisor der Kirchgemeinderechnungen veranlagt die Zentralsteuer.
2 Zu diesem Zwecke haben die Kirchenvorsteherschaften jährlich bis spätestens
1. Mai die Jahresrechnungen des Vorjahres (Bestandesrechnung, Laufende Rech - nung, Investitionsrechnung), die Kopien der Steuerabrechnungen der Politischen Gemeinden und die Kopien der Gebäudeversicherungsrechnungen einzureichen.

§ 4 Bezug

1 Das Zentralsteuerbetreffnis ist zu einem Drittel bis zum 30. Juni, der Rest bis zum
31. Oktober des laufenden Jahres fällig.
2 Bei Verspätungen werden ab dem 30. Tag 5 % Verzugszins geschuldet.
1) RB 188.21
2. Verwaltung

§ 5 Grundsätze

1 Für die Verwaltung der Zentralsteuererträge sind die Vorschriften der § 57 und § 111 bis § 117 KOG sinngemäss anzuwenden.

§ 6 Budget

1 Der Kirchenrat erstellt auf die Wintersitzung der Synode ein Budget mit den von der Synode zu beschliessenden Einnahmen und Ausgaben gemäss § 58 KOG.
3. Finanzausgleich
3.1 Allgemeines

§ 7 Zweck

1 Die Landeskirche gewährt gestützt auf § 58 lit. b KOG angemessene Finanzaus - gleichsbeiträge an finanzschwache Kirchgemeinden. Diese dienen der Kirchgemein - de dazu, die wichtigsten Aufgaben in der Seelsorge und im Unterhalt des Verwal - tungsvermögens sicherzustellen.

§ 8 Massgebender Steuerfuss

1 Die Synode legt den für die Finanzausgleichsberechtigung und die Ertragsberech - nung massgebenden Steuerfuss im Voraus fest.
2 Kirchgemeinden, deren Steuerfuss im laufenden Jahr auf oder über dem massge - benden Steuerfuss liegt, sind grundsätzlich berechtigt, Finanzausgleichsbeiträge zu erhalten.
3.2 Berechnung

§ 9 Berechnung

1 Die Höhe des Finanzausgleichs errechnet sich aus der Differenz zwischen dem massgebenden Steuerertrag gemäss § 10 und dem theoretischen Finanzbedarf ge - mäss § 11.
2 Wenn der theoretische Finanzbedarf höher ist als der massgebende Steuerertrag im vorangegangenen Jahr und die Kirchgemeinde zugleich im laufenden Jahr gemäss §
8 zum Erhalt von Finanzausgleich berechtigt ist, wird der Finanzausgleich gemäss Abs. 1 per 31. August ausbezahlt.

§ 10 Steuerertrag

1 Der massgebende Steuerertrag berechnet sich aus dem auf den massgebenden Steu - erfuss (§ 8) umgerechneten Bruttosteuerertrag (§ 2 Abs. 1).

§ 11 Finanzbedarf

1 Der Finanzbedarf einer Kirchgemeinde berechnet sich aus der Summe folgender Finanzbedarfskomponenten: Seelsorgekosten (§ 13), Grundkosten (§ 14), Unter - haltskosten (§ 15) und Investitionskosten (§ 16).

§ 12 a) Seelsorgekosten

1 Die Seelsorgekosten sind das Produkt aus der Anzahl der katholischen Wohnbevöl - kerung in der Kirchgemeinde und der Pro-Kopf-Kosten.
2 Für die Anzahl der katholischen Wohnbevölkerung wird auf die aktuellen Daten der kantonalen Dienststelle für Statistik abgestellt.
3 Die Seelsorgekosten beziehen sich auf jene seelsorglichen Grundaufträge, deren Aufwand im Verhältnis zur Mitgliederzahl steht. Dazu zählen die Vorbereitung und Feier der Kasualien, der Religionsunterricht, die Jugendarbeit, die Individualseelsor - ge (insbesondere gegenüber alten und kranken Menschen) und die diakonischen Tä - tigkeiten.

§ 13 b) Grundkosten

1 Die Grundkosten bestehen aus einem Pauschalbetrag pro Kirchgemeinde, der in Abhängigkeit zu den Pfarreitypen gemäss Abs. 3 gestuft ist.
2 Die Grundkosten beziehen sich auf die fixe Grundlast für die pastorale Arbeit in der Pfarrei sowie für die Behördenarbeit. Sie beinhaltet folgende Aufgabenbereiche: Pfarramtsführung, Gemeindegottesdienste, Vorbereitung der Erstkommunion, der Erstbeichte und der Firmung, Betreuung von Freiwilligen und Gruppierungen, die Arbeit der Kirchgemeindebehörden.
3 Eine Kirchgemeinde, deren Pfarrei die Aufgabenbereiche gemäss Abs. 2 selbstän - dig zu erfüllen hat, erhält die Grundkosten zu 100 % angerechnet; wenn die Pfarrei die Grundlast mit anderen Pfarreien zu teilen hat, reduzieren sich die Grundkosten gemäss dem zugewiesenen Pfarreitypus: Typ Umschreibung Anteil A die Aufgaben gemäss Abs. 2 sind in allen Bereichen eigen - ständig zu erfüllen 100 % B die meisten Aufgaben gemäss Abs. 2 sind mehrheitlich eigen - ständig zu erfüllen, einige in Kooperation 75 % C die Pastoral ist mehrheitlich in einen Pfarreienverband einge - bunden, einige Aufgaben sind eigenständig zu erfüllen 50 %
D fast alle pastoralen Aufgaben werden durch einen Pfarreien - verband besorgt, ein eigenständiges Pfarreileben wird nicht mehr angestrebt 25 %
4 Ist eine Kirchgemeinde für mehr als eine Pfarrei zuständig, so wird jede Pfarrei ei - nem der vier Pfarreitypen zugewiesen, und der Kirchgemeinde wird die Summe der Grundkosten ihrer Pfarreien bis zu einem Maximum von 200 % angerechnet.
5 Die Zuteilung einer Kirchgemeinde zu einem Pfarreityp erfolgt aufgrund der Soll- Leistung, die die zur Kirchgemeinde gehörende(n) Pfarrei(en) aus der Sicht einer kantonalen Pastoralplanung zu erbringen hat (haben).

§ 14 c) Unterhaltskosten

1 Die Unterhaltskosten (Reinigungs- und Umgebungsarbeiten, Heizung, Gebäude - versicherung) werden auf der Basis eines variablen Wertes errechnet. Dieser wird mit einem Faktor multipliziert, so dass das Ergebnis im Schnitt die Kosten für den regulären Unterhalt des Verwaltungsvermögens deckt.
2 Bei paritätisch genutzten Kirchen werden die Unterhaltskosten im Verhältnis zum Kostenanteil der katholischen Kirchgemeinde berechnet.

§ 15 d) Investitionskosten

1 Die Investitionskosten sind die Summe aus den vorgeschriebenen Abschreibungen auf Liegenschaftsinvestitionen und den investitionsbedingten Fremdkapitalzinsen, basierend auf der Rechnung des vorangegangenen Jahres.
2 Für die Abschreibungen werden die vom Kirchenrat genehmigten Renovationsar - beiten oder Neubauten des Verwaltungsvermögens gemäss dem jeweils vorgeschrie - benen Mindestabschreibesatz berücksichtigt.
3 Die Fremdkapitalzinsen werden mittels des festgelegten Zinssatzes (vgl. § 17 Abs. 1) auf das effektive Fremdkapital oder auf den Restbuchwert des Verwaltungs - vermögens berechnet (es gilt der jeweils tiefere Wert).
4 Entsprechen die Bewertungen der Bilanzpositionen nicht den landeskirchlichen Be - stimmungen, sind der Berechnung des massgebenden Restbuchwertes die entspre - chend geänderten Bilanzpositionen zugrunde zu legen.
5 Bei paritätisch genutzten Kirchen werden die Investitionskosten im Verhältnis zum Kostenanteil der katholischen Kirchgemeinde berechnet.
3.3 Zuständigkeiten

§ 16 Synode

1 Die Synode legt im Rahmen des Budgetbeschlusses den massgebenden Steuerfuss (§ 8), die Seelsorgekosten (§ 12) und die Grundkosten (§ 13) für den Finanzaus - gleich des nachfolgenden Jahres fest.
2 Dabei berücksichtigt sie die Finanzsituation der Landeskirche, das Mass der Steu - erbelastung, die Teuerung und die Veränderungen in der Pastoral.

§ 17 Kommission Finanzausgleich

1 Die Kommission Finanzausgleich ordnet die finanzausgleichsberechtigten Kirchge - meinden einem Pfarreityp (§ 13) zu und berechnet ihre Unterhaltskosten (§ 14). Sie legt den Zinssatz fest, der zur Finanzierung des Fremdkapitals auf den Restbuchwert des Verwaltungsvermögens gerechnet wird (§ 15). Sie überprüft ihre Entscheidun - gen mindestens einmal pro Legislaturperiode.
2 Die Kommission Finanzausgleich wird nach den Synodalwahlen jeweils nach fol - gendem Schlüssel neu bestellt:
1. Zwei von der Synode gewählte Synodalen, wovon eine Person als Präsidentin oder Präsident gewählt wird.
2. Ein vom Kirchenrat gewähltes Mitglied.
3. Eine von der Bistumsleitung bestimmte Vertretung.
4. Eine von der Pastoralkonferenz gewählte Vertretung.
3 Die Generalsekretärin beziehungsweise der Generalsekretär und die kirchenrätliche Revisorin beziehungsweise der Revisor der Kirchgemeinderechnungen sind von Amtes wegen Mitglieder mit beratender Stimme.

§ 18 Kirchenrat

1 Dem Kirchenrat obliegt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Synode (§ 16) und der Kommission Finanzausgleich (§ 17) alle Aufgaben zum Vollzug des Finanzaus - gleichs.
2 Er kann dazu Ausführungsbestimmungen erlassen, die das Nähere regeln.
3.4 Besonderes

§ 19 Reduktionen

1 Der Kirchenrat kann die Zahlung von Finanzausgleichsbeiträgen reduzieren und ganz einstellen, sofern
1. die Kirchenvorsteherschaft nicht fristgerecht die für die Berechnung des Fi - nanzausgleichs notwendigen Angaben und Dokumente zur Verfügung stellt;
2. die Aufgaben, für die die Finanzausgleichsbeiträge bestimmt sind (vgl. § 14 bis § 17), nach vorgängiger Ermahnung in ungenügendem Mass wahrgenom - men werden.

§ 20 Härtefallregelung

1 Der Kirchenrat kann auf ein begründetes Gesuch einer Kirchenvorsteherschaft, de - ren Kirchgemeinde die Berechtigungsgrenze gemäss § 8 erreicht, zur Vermeidung von ausserordentlichen Härtefällen zusätzliche Finanzausgleichszahlungen be - schliessen. Diese dürfen nicht länger als in drei aufeinanderfolgenden Jahren gewährt werden.

§ 21 Übergangsbeiträge bei Fusionen

1 Wenn Zusammenschlüsse von Kirchgemeinden zu Minderleistungen bei den Fi - nanzausgleichsbeiträgen führen, so werden während vier Jahren kleiner werdende Beträge dieser Minderleistung im Sinn von Übergangsbeiträgen an die neu gebildete Kirchgemeinde ausbezahlt, unabhängig davon, ob diese gemäss § 8 beitragsberech - tigt ist.
2 Die Minderleistungen berechnen sich als Differenz zwischen dem Durchschnitt der Finanzausgleichsbeiträge der betroffenen Kirchgemeinden in den drei Jahren vor dem Zusammenschluss und dem im ersten Jahr des Zusammenschlusses ermittelten Finanzausgleichsbeitrag der neu gebildeten Kirchgemeinde.
3 Im ersten Jahr nach dem Zusammenschluss erhält die neu gebildete Kirchgemeinde
100 % der Minderleistung, im zweiten Jahr 75 %, im dritten Jahr 50 % und im vier - ten Jahr 25 %.

§ 22 Finanzausgleichsreserve

1 Zur Stabilisierung des Finanzausgleichs gegenüber Steuerertragsschwankungen führt die Landeskirche eine Finanzausgleichsreserve. In diese wird die Differenz zwischen dem budgetierten und dem ausbezahlten Finanzausgleich eingelegt bezie - hungsweise entnommen.
4. Fusionsbeiträge

§ 23 Fusionsbeiträge

1 An den Zusammenschluss von Kirchgemeinden kann die Landeskirche einmalige Beiträge gewähren, wenn die Reorganisation im Interesse der Landeskirche ist.
2 Die Höhe des Fusionsbeitrags bemisst sich im Mass der vor der Fusion bestehen - den Steuerfussdisparität und als Anteil an die als verhältnismässig erachteten Kosten des Fusionsprojektes.
3 Die Beiträge werden aufgrund eines dokumentierten Gesuchs der neu gebildeten Kirchgemeinde vom Kirchenrat beschlossen. Gesuche können bis spätestens 24 Mo - nate nach der Fusion eingereicht werden.
5. Schlussbestimmungen

§ 24 Rechtsmittel

1 Veranlagungsentscheide der kirchenrätlichen Revisorin beziehungsweise des Revi - sors und Entscheide der Kommission Finanzausgleich können von den betroffenen Kirchgemeindebehörden gemäss § 48 bis § 55 KOG innerhalb von 14 Tagen durch Beschwerde an den Kirchenrat angefochten werden.

§ 25 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Zugleich wird die Verord - nung vom 23. Juni 1980 aufgehoben.

§ 26 Übergangsbestimmung

1 Kirchgemeinden, die sich bis ein Jahr vor Inkrafttreten dieser Verordnung zusam - mengeschlossen haben, erhalten nachträglich Übergangsbeiträge (§ 21), sofern sie beitragsberechtigt sind, und können um Fusionsbeiträge (§ 23) ersuchen.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 06.12.2012 01.01.2013 Erstfassung 51/2012
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