Verordnung der Katholischen Synode über die Zentralsteuer und den Finanzausgleich der Katholischen Synode
                            Verordnung der Katholischen Synode über die  Zentralsteuer und den Finanzausgleich der Katholischen  Synode  vom 6. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Berechnung und Bezug der Zentralsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Mitteilung an Kirchgemeinden
                            1  Der   Kirchenrat   teilt   den   Kirchgemeinden   den   von   der   Synode   beschlossenen  Zentralsteuerfuss gemäss § 59 KOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Berechnung
                            1  Die Berechnung des Zentralsteuerbetreffnisses basiert auf dem Bruttosteuerertrag  zu 100 % des vergangenen Jahres (Steuerertrag abzüglich Abschreibungen, ohne  Grundstückgewinnsteuer).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Basis ist mit dem von der Synode beschlossenen Zentralsteuerfuss zu multi  -  plizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Veranlagung
                            1  Die kirchenrätliche Revisorin beziehungsweise der kirchenrätliche Revisor der  Kirchgemeinderechnungen veranlagt die Zentralsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zwecke haben die Kirchenvorsteherschaften jährlich bis spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Mai die Jahresrechnungen des Vorjahres (Bestandesrechnung, Laufende Rech  -  nung, Investitionsrechnung), die Kopien der Steuerabrechnungen der Politischen  Gemeinden und die Kopien der Gebäudeversicherungsrechnungen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bezug
                            1  Das Zentralsteuerbetreffnis ist zu einem Drittel bis zum 30. Juni, der Rest bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Oktober des laufenden Jahres fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Verspätungen werden ab dem 30. Tag 5 % Verzugszins geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  188.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Grundsätze
                            1  Für die Verwaltung der Zentralsteuererträge sind die Vorschriften der §  57 und  §  111 bis § 117 KOG sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Budget
                            1  Der Kirchenrat erstellt auf die Wintersitzung der Synode ein Budget mit den von  der Synode zu beschliessenden Einnahmen und Ausgaben gemäss § 58 KOG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zweck
                            1  Die Landeskirche gewährt gestützt auf § 58 lit. b KOG angemessene Finanzaus  -  gleichsbeiträge an finanzschwache Kirchgemeinden. Diese dienen der Kirchgemein  -  de dazu, die wichtigsten Aufgaben in der Seelsorge und im Unterhalt des Verwal  -  tungsvermögens sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Massgebender Steuerfuss
                            1  Die Synode legt den für die Finanzausgleichsberechtigung und die Ertragsberech  -  nung massgebenden Steuerfuss im Voraus fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kirchgemeinden, deren Steuerfuss im laufenden Jahr auf oder über dem massge  -  benden Steuerfuss liegt, sind grundsätzlich berechtigt, Finanzausgleichsbeiträge zu  erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Berechnung
                            1  Die Höhe des Finanzausgleichs errechnet sich aus der Differenz zwischen dem  massgebenden Steuerertrag gemäss § 10 und dem theoretischen Finanzbedarf ge  -  mäss § 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn der theoretische Finanzbedarf höher ist als der massgebende Steuerertrag im  vorangegangenen Jahr und die Kirchgemeinde zugleich im laufenden Jahr gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 zum Erhalt von Finanzausgleich berechtigt ist, wird der Finanzausgleich gemäss  Abs.  1 per 31. August ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Steuerertrag
                            1  Der massgebende Steuerertrag berechnet sich aus dem auf den massgebenden Steu  -  erfuss (§ 8) umgerechneten Bruttosteuerertrag (§ 2 Abs.  1).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Finanzbedarf
                            1  Der Finanzbedarf einer Kirchgemeinde berechnet sich aus der Summe folgender  Finanzbedarfskomponenten: Seelsorgekosten (§ 13), Grundkosten (§ 14), Unter  -  haltskosten (§ 15) und Investitionskosten (§ 16).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 a) Seelsorgekosten
                            1  Die Seelsorgekosten sind das Produkt aus der Anzahl der katholischen Wohnbevöl  -  kerung in der Kirchgemeinde und der Pro-Kopf-Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Anzahl der katholischen Wohnbevölkerung wird auf die aktuellen Daten  der kantonalen Dienststelle für Statistik abgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Seelsorgekosten beziehen sich auf jene seelsorglichen Grundaufträge, deren  Aufwand im Verhältnis zur Mitgliederzahl steht. Dazu zählen die Vorbereitung und  Feier der Kasualien, der Religionsunterricht, die Jugendarbeit, die Individualseelsor  -  ge (insbesondere gegenüber alten und kranken Menschen) und die diakonischen Tä  -  tigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 b) Grundkosten
                            1  Die Grundkosten bestehen aus einem Pauschalbetrag pro Kirchgemeinde, der in  Abhängigkeit zu den Pfarreitypen gemäss Abs.  3 gestuft ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundkosten beziehen sich auf die fixe Grundlast für die pastorale Arbeit in  der Pfarrei sowie für die Behördenarbeit. Sie beinhaltet folgende Aufgabenbereiche:  Pfarramtsführung, Gemeindegottesdienste, Vorbereitung der Erstkommunion, der  Erstbeichte und der Firmung, Betreuung von Freiwilligen und Gruppierungen, die  Arbeit der Kirchgemeindebehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Kirchgemeinde, deren Pfarrei die Aufgabenbereiche gemäss Abs.  2 selbstän  -  dig zu erfüllen hat, erhält die Grundkosten zu 100 % angerechnet; wenn die Pfarrei  die Grundlast mit anderen Pfarreien zu teilen hat, reduzieren sich die Grundkosten  gemäss dem zugewiesenen Pfarreitypus:  Typ  Umschreibung  Anteil  A  die Aufgaben gemäss Abs.  2 sind in allen Bereichen eigen  -  ständig zu erfüllen  100 %  B  die meisten Aufgaben gemäss Abs.  2 sind mehrheitlich eigen  -  ständig zu erfüllen, einige in Kooperation  75 %  C  die Pastoral ist mehrheitlich in einen Pfarreienverband einge  -  bunden, einige Aufgaben sind eigenständig zu erfüllen  50 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D  fast alle pastoralen Aufgaben werden durch einen Pfarreien  -  verband besorgt, ein eigenständiges Pfarreileben wird nicht  mehr angestrebt  25 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist eine Kirchgemeinde für mehr als eine Pfarrei zuständig, so wird jede Pfarrei ei  -  nem der vier Pfarreitypen zugewiesen, und der Kirchgemeinde wird die Summe der  Grundkosten ihrer Pfarreien bis zu einem Maximum von 200 % angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zuteilung einer Kirchgemeinde zu einem Pfarreityp erfolgt aufgrund der Soll-  Leistung, die die zur Kirchgemeinde gehörende(n) Pfarrei(en) aus der Sicht einer  kantonalen Pastoralplanung zu erbringen hat (haben).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 c) Unterhaltskosten
                            1  Die Unterhaltskosten (Reinigungs- und Umgebungsarbeiten, Heizung, Gebäude  -  versicherung) werden auf der Basis eines variablen Wertes errechnet. Dieser wird  mit einem Faktor multipliziert, so dass das Ergebnis im Schnitt die Kosten für den  regulären Unterhalt des Verwaltungsvermögens deckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei paritätisch genutzten Kirchen werden die Unterhaltskosten im Verhältnis zum  Kostenanteil der katholischen Kirchgemeinde berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 d) Investitionskosten
                            1  Die Investitionskosten sind die Summe aus den vorgeschriebenen Abschreibungen  auf Liegenschaftsinvestitionen und den investitionsbedingten Fremdkapitalzinsen,  basierend auf der Rechnung des vorangegangenen Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Abschreibungen werden die vom Kirchenrat genehmigten Renovationsar  -  beiten oder Neubauten des Verwaltungsvermögens gemäss dem jeweils vorgeschrie  -  benen Mindestabschreibesatz berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fremdkapitalzinsen werden mittels des festgelegten Zinssatzes (vgl. § 17  Abs.  1) auf das effektive Fremdkapital oder auf den Restbuchwert des Verwaltungs  -  vermögens berechnet (es gilt der jeweils tiefere Wert).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entsprechen die Bewertungen der Bilanzpositionen nicht den landeskirchlichen Be  -  stimmungen, sind der Berechnung des massgebenden Restbuchwertes die entspre  -  chend geänderten Bilanzpositionen zugrunde zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei paritätisch genutzten Kirchen werden die Investitionskosten im Verhältnis zum  Kostenanteil der katholischen Kirchgemeinde berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Synode
                            1  Die Synode legt im Rahmen des Budgetbeschlusses den massgebenden Steuerfuss  (§ 8), die Seelsorgekosten (§ 12) und die Grundkosten (§ 13) für den Finanzaus  -  gleich des nachfolgenden Jahres fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei berücksichtigt sie die Finanzsituation der Landeskirche, das Mass der Steu  -  erbelastung, die Teuerung und die Veränderungen in der Pastoral.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Kommission Finanzausgleich
                            1  Die Kommission Finanzausgleich ordnet die finanzausgleichsberechtigten Kirchge  -  meinden einem Pfarreityp (§ 13) zu und berechnet ihre Unterhaltskosten (§ 14). Sie  legt den Zinssatz fest, der zur Finanzierung des Fremdkapitals auf den Restbuchwert  des Verwaltungsvermögens gerechnet wird (§ 15). Sie überprüft ihre Entscheidun  -  gen mindestens einmal pro Legislaturperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission Finanzausgleich wird nach den Synodalwahlen jeweils nach fol  -  gendem Schlüssel neu bestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Zwei von der Synode gewählte Synodalen, wovon eine Person als Präsidentin  oder Präsident gewählt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ein vom Kirchenrat gewähltes Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Eine von der Bistumsleitung bestimmte Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Eine von der Pastoralkonferenz gewählte Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Generalsekretärin beziehungsweise der Generalsekretär und die kirchenrätliche  Revisorin beziehungsweise der Revisor der Kirchgemeinderechnungen sind von  Amtes wegen Mitglieder mit beratender Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Kirchenrat
                            1  Dem Kirchenrat obliegt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Synode (§ 16) und  der Kommission Finanzausgleich (§ 17) alle Aufgaben zum Vollzug des Finanzaus  -  gleichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann dazu Ausführungsbestimmungen erlassen, die das Nähere regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Besonderes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Reduktionen
                            1  Der Kirchenrat kann die Zahlung von Finanzausgleichsbeiträgen reduzieren und  ganz einstellen, sofern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Kirchenvorsteherschaft nicht fristgerecht die für die Berechnung des Fi  -  nanzausgleichs notwendigen Angaben und Dokumente zur Verfügung stellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Aufgaben, für die die Finanzausgleichsbeiträge bestimmt sind (vgl. §  14  bis §  17), nach vorgängiger Ermahnung in ungenügendem Mass wahrgenom  -  men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Härtefallregelung
                            1  Der Kirchenrat kann auf ein begründetes Gesuch einer Kirchenvorsteherschaft, de  -  ren Kirchgemeinde die Berechtigungsgrenze gemäss § 8 erreicht, zur Vermeidung  von   ausserordentlichen   Härtefällen   zusätzliche   Finanzausgleichszahlungen   be  -  schliessen.   Diese   dürfen   nicht   länger   als   in   drei   aufeinanderfolgenden   Jahren  gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Übergangsbeiträge bei Fusionen
                            1  Wenn Zusammenschlüsse von Kirchgemeinden zu Minderleistungen bei den Fi  -  nanzausgleichsbeiträgen führen, so werden während vier Jahren kleiner werdende  Beträge dieser Minderleistung im Sinn von Übergangsbeiträgen an die neu gebildete  Kirchgemeinde ausbezahlt, unabhängig davon, ob diese gemäss § 8 beitragsberech  -  tigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Minderleistungen berechnen sich als Differenz zwischen dem Durchschnitt der  Finanzausgleichsbeiträge der betroffenen Kirchgemeinden in den drei Jahren vor  dem Zusammenschluss und dem im ersten Jahr des Zusammenschlusses ermittelten  Finanzausgleichsbeitrag der neu gebildeten Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im ersten Jahr nach dem Zusammenschluss erhält die neu gebildete Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 % der Minderleistung, im zweiten Jahr 75 %, im dritten Jahr 50 % und im vier  -  ten Jahr 25 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Finanzausgleichsreserve
                            1  Zur   Stabilisierung   des   Finanzausgleichs   gegenüber   Steuerertragsschwankungen  führt die Landeskirche eine Finanzausgleichsreserve. In diese wird die Differenz  zwischen dem budgetierten und dem ausbezahlten Finanzausgleich eingelegt bezie  -  hungsweise entnommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Fusionsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Fusionsbeiträge
                            1  An den Zusammenschluss von Kirchgemeinden kann die Landeskirche einmalige  Beiträge gewähren, wenn die Reorganisation im Interesse der Landeskirche ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe des Fusionsbeitrags bemisst sich im Mass der vor der Fusion bestehen  -  den Steuerfussdisparität und als Anteil an die als verhältnismässig erachteten Kosten  des Fusionsprojektes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge werden aufgrund eines dokumentierten Gesuchs der neu gebildeten  Kirchgemeinde vom Kirchenrat beschlossen. Gesuche können bis spätestens 24 Mo  -  nate nach der Fusion eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Rechtsmittel
                            1  Veranlagungsentscheide der kirchenrätlichen Revisorin beziehungsweise des Revi  -  sors und Entscheide der Kommission Finanzausgleich können von den betroffenen  Kirchgemeindebehörden gemäss §  48 bis §  55 KOG innerhalb von 14 Tagen durch  Beschwerde an den Kirchenrat angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Zugleich wird die Verord  -  nung vom 23. Juni 1980 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Übergangsbestimmung
                            1  Kirchgemeinden, die sich bis ein Jahr vor Inkrafttreten dieser Verordnung zusam  -  mengeschlossen haben, erhalten nachträglich Übergangsbeiträge (§ 21), sofern sie  beitragsberechtigt sind, und können um Fusionsbeiträge (§ 23) ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  06.12.2012  01.01.2013  Erstfassung  51/2012