Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (840.100)
CH - GR

Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden

Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) Vom 15. Juni 2010 (Stand 1. Februar 2017) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 31 und Art. 85 Abs. 4 der Kantonsverfassung 2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 2. März 2010 3 ) , beschliesst:
1. Gegenstand und Aufgabenzuweisung

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt den Schutz von Personen, Tieren, Sachen und der Umwelt vor den Gefahren und Auswirkungen von Feuer, Rauch, Explosionen und Naturereignis - sen sowie den Einsatz der Feuerwehr als allgemeine Schadenwehr.

Art. 2 Aufgaben

1. Kanton
1 Der Kanton ist zuständig für: a) * den vorbeugenden Brandschutz bei Gebäuden, Anlagen und Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung; b) das Feuerwehrwesen, soweit es nicht den Gemeinden übertragen ist; c) das Kaminfegerwesen.
1) GRP 2009/2010, 839
2) BR 110.100
3) Seite 557

Art. 3 2. Gemeinden

1 Die Gemeinden sind zuständig für: a) den vorbeugenden Brandschutz bei Gebäuden und Anlagen ohne besondere Gefährdung; b) * die Organisation und den Betrieb einer Feuerwehr gemäss den Vorgaben des Kantons; c) die Löschwasserversorgung auf ihrem Gemeindegebiet.

Art. 4 Übertragung der Aufgaben des Kantons an die Gebäudeversicherung

1 Die dem Kanton obliegenden Aufgaben werden der Gebäudeversicherung Grau - bünden (Gebäudeversicherung) übertragen.
2 Die Gebäudeversicherung hat für die ihr übertragenen Aufgaben eine eigene Er - folgsrechnung zu führen.
3 Überschüsse sind in einen Brandschutzfonds einzulegen, Verluste durch Entnahme aus dem Fonds zu decken.
2. Vorbeugender Brandschutz
2.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 5 Brandschutzvorschriften

1 Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu un - terhalten, dass: a) die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist; b) der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die Ausbrei - tung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird; c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen begrenzt wird; d) die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt; e) eine wirksame Brandbekämpfung vorgenommen werden kann und die Sicher - heit der Rettungskräfte gewährleistet wird.
2 Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sind zu diesem Zweck nach den Vorschriften zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, welche das Vollzugsorgan der Interkan - tonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse erlassen oder für verbindlich erklärt hat.
3 - wortlich, dass die Brandschutzvorschriften eingehalten werden.

Art. 6 Verbote

1 Verboten sind folgende Handlungen: a) das Rauchen und die Verwendung offener Flammen oder anderer Zündquellen an Orten, wo leicht brennbare Stoffe hergestellt, gelagert, verarbeitet oder um - gefüllt werden; b) die Verwendung und Lagerung brennbarer Stoffe in der Nähe von Wärmeer - zeugungs- und -verteilanlagen, von Abgasanlagen sowie von wärmeerzeugen - den oder wärmeverbrauchenden Licht- und Kraftquellen; c) die Aufbewahrung von leicht- oder selbstentzündlichen Stoffen und Gasen ohne feuerpolizeiliche Bewilligung; d) die Aufbewahrung von Rauchzeugabfällen, Asche und dergleichen in nicht wärmefesten Behältern; e) Feuer entfachen im Freien, wenn Bauten, Anlagen und Pflanzenbestände un - mittelbar gefährdet sind.
2 Die Regierung legt fest, welche leicht- und selbstentzündlichen Stoffe in welchen Mengen und unter welchen Voraussetzungen ohne feuerpolizeiliche Bewilligung ge - lagert werden dürfen.
2.2. FEUERPOLIZEILICHE BEWILLIGUNG *

Art. 7 Feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht

1 Bewilligungspflichtig sind: a) Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie die Umnutzung von Gebäuden oder Ge - bäudeteilen; b) Neu-, Aus- und Umbauten von haustechnischen Anlagen und technischen Brandschutzeinrichtungen; c) Betriebe, Anlagen und Einrichtungen, die der Herstellung, Verarbeitung oder Lagerung feuer- oder explosionsgefährlicher Stoffe und Waren dienen; d) * Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung von Personen, Tieren oder Sa - chen; e) * das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken (Feuerwerkskörper) und zu gewerblichen Zwecken.
2 Bewilligungspflichtige Bauten dürfen erst bezogen und bewilligungspflichtige An - lagen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Abnahmekontrolle ergeben hat, dass die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen erfüllt sind.
3 Die Regierung kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

Art. 8 Zuständigkeit

1. Gemeinde
1 Die Gemeinden sind für die Erteilung folgender feuerpolizeilicher Bewilligungen zuständig: * a) Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie die Umnutzung von Gebäuden ohne be - sondere Gefährdung; b) Neu-, Aus- und Umbauten von haustechnischen Anlagen ohne besondere Ge - fährdung; c) Betriebe, Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung von feuer- und explosions - gefährlichen Stoffen und Waren in begrenzten Mengen; d) * ... e) * das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken (Feuerwerkskörper), die eine geringe oder mittlere Gefahr gemäss Bundes - recht darstellen.
2 Die Gemeinden können die Zuständigkeiten gemäss Absatz 1 Litera a bis c mit de - ren Einverständnis der Gebäudeversicherung übertragen. Sie haben die Gebäudever - sicherung für ihren Aufwand kostendeckend zu entschädigen. *

Art. 9 2. Kanton

1 Die Gebäudeversicherung erteilt die feuerpolizeilichen Bewilligungen für alle übri - gen Kategorien. *

Art. 10 Veranstaltungen mit besonderem Gefahrenpotenzial

1
... *
2
... *
3 Wird ein brandschutztechnischer Mangel an einem Gebäude oder einer Anlage nicht vor Beginn der Veranstaltung beziehungsweise umgehend nach der Abmah - nung behoben, kann die Gebäudeversicherung bei Veranstaltungen mit besonderem Gefährdungspotential die Durchführung einer Veranstaltung untersagen beziehungs - weise abbrechen. *

Art. 11 Erhöhte Feuergefahr

1 Die Gemeinden und die Regierung können bei ausserordentlicher Trockenheit oder Wasserknappheit Tätigkeiten verbieten, welche die Feuergefahr wesentlich erhöhen.
2.3. BRANDSCHUTZKONTROLLEN

Art. 12 Zuständigkeit

1 Die Brandschutzkontrollen werden von der für die feuerpolizeiliche Bewilligung zuständigen Behörde durchgeführt. Die Gemeinden können die Aufgabe der Brand - schutzkontrolle mit deren Einverständnis der Gebäudeversicherung übertragen. Sie haben die Gebäudeversicherung für ihren Aufwand kostendeckend zu entschädi - gen. *
2 Die Kontrollen sind der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer oder der Betriebsinhaberin beziehungsweise dem Betriebsinhaber oder deren Vertretung an - zuzeigen.

Art. 13 Baukontrollen

1 Die Behörde kann während der Umsetzung des Bauvorhabens die Einhaltung der in der feuerpolizeilichen Bewilligung verfügten Auflagen sowie die generelle Ein - haltung der Brandschutzvorschriften prüfen. *
2 Sie hat festgestellte Abweichungen der Bauherrschaft mitzuteilen.

Art. 14 Abnahmekontrolle

1 Die Behörde führt nach Fertigstellung des Bauvorhabens die Abnahmekontrolle durch und erteilt die feuerpolizeiliche Bezugs- oder Betriebsbewilligung, sofern kei - ne wesentlichen Mängel vorliegen.

Art. 15 Periodische Brandschutzkontrollen

1 Die Behörde kontrolliert Gebäude und Anlagen entsprechend dem Gefährdungspo - tenzial für Personen, Tiere und Sachen.

Art. 16 Mitwirkungspflichten

1 Die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer, die Besitzerin beziehungswei - se der Besitzer und die Betriebsinhaberin beziehungsweise der Betriebsinhaber oder deren Vertretung haben den mit der Kontrolle betrauten Personen Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden und Räumen zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Auskunftspflichtig sind auch andere mit dem Gebäude, der Anlage oder den Einrichtungen vertraute Personen.

Art. 17 Mängelbehebung

1 Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümer von nicht vorschriftsgemässen Bau - ten, haustechnischen Anlagen und technischen Brandschutzeinrichtungen haben die von der Behörde festgestellten Mängel innert der vorgegebenen Frist zu beheben. *
2 Für den Fall, dass die von der Behörde festgestellten Mängel nicht behoben wer - den, kann sie Ersatzvornahmen anordnen. *
3 Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht ein gesetzliches Pfandrecht. Dieses ist innert zwei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit in das Grundbuch einzutragen. *
2.4. KAMINFEGERWESEN

Art. 18 Aufgaben der Gebäudeversicherung *

1 Die Gebäudeversicherung teilt den Kanton in Kaminfegerregionen ein. *
2 Sie erteilt Kaminfegermeisterinnen beziehungsweise Kaminfegermeistern die kantonale Konzession zur selbstständigen Berufsausübung in einer Kaminfegerregi - on. *

Art. 19 Konzession

1. Selbstständige Tätigkeit *
1 Die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit als Kaminfegermeisterin beziehungs - weise als Kaminfegermeister ist Personen vorbehalten, die im Besitz einer kantona - len Konzession sind. *
2 Die Konzession als Kaminfegermeisterin beziehungsweise als Kaminfegermeister wird einer Person erteilt, die: * a) im Besitze des eidgenössischen Diploms als Kaminfegermeister gemäss dem Bundesgesetz über die Berufsbildung oder einer eidgenössisch anerkannten gleichwertigen ausländischen Ausbildung ist und b) sich über genügende Kenntnisse der Brandschutzvorschriften ausweist.
2bis In begründeten Fällen kann die Konzession einer Person, welche die Vorausset - zung gemäss Absatz 2 Litera a nicht erfüllt, befristet erteilt werden. *
3 Bei mangelhafter Pflichterfüllung kann der Kaminfegermeisterin beziehungsweise dem Kaminfegermeister die Konzession entzogen werden. *

Art. 20 2. Pflichten

1 Die Konzessionärin oder der Konzessionär und ihre oder seine Angestellten haben die wärmetechnischen Anlagen: * a) gemäss den Vorgaben der Gebäudeversicherung zu kontrollieren; und b) zweckmässig, wirtschaftlich, sorgfältig und unter Schonung der Anlagen und deren Umgebung zu reinigen.

Art. 21 Kontrolle und Reinigung der wärmetechnischen Anlagen

1 Wärmetechnische Anlagen sind auf Kosten der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers periodisch durch die Konzessionärin beziehungsweise den Konzessio - när auf Verunreinigung zu kontrollieren und, soweit nötig, zu reinigen. *
2 Die Konzessionärin beziehungsweise der Konzessionär hat der Gebäudeversiche - rung Mängel an den wärmetechnischen Anlagen zu melden. Diese ordnet die zur Be - hebung der festgestellten Brandschutzmängel erforderlichen Massnahmen an. *
3 Die Gebäudeversicherung entscheidet auf begründetes Gesuch hin, ob die Eigentü - merin beziehungsweise der Eigentümer die Konzessionärin beziehungsweise den Konzessionär einer anderen Region mit der Kontrolle und der Reinigung beauftra - gen kann. *
4 Die Reinigung von Anlagen, die spezifische Fachkenntnisse voraussetzen, kann durch eigenes Personal oder spezielle Reinigungsdienste unter Mitwirkung der Kon - zessionärin beziehungsweise des Konzessionärs vorgenommen werden. *

Art. 22 Tarif

1 Die Regierung erlässt einen Tarif über die Entschädigung der Kaminfegermeiste - rinnen und Kaminfegermeister. *
3. Feuerwehr
3.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 23 Aufgaben der Feuerwehr

1 Feuerwehren sind die allgemeinen Schadenwehren im Sinne von Artikel 1 dieses Gesetzes, insbesondere bei: a) Bränden und Explosionen; b) Naturereignissen; c) Suche und Rettung von Menschen und Tieren; d) Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden; e) Einsätzen im Sinne des Bevölkerungsschutzes.
2 Feuerwehren arbeiten untereinander und mit anderen Organisationen des Bevölke - rungs- und Umweltschutzes zusammen, um Schadenereignisse rasch und wirkungs - voll zu bekämpfen.

Art. 24 Requisition

1 Die Feuerwehren sind berechtigt, bei Einsätzen gegen Entschädigung: a) private Hydranten, Weiher, Brunnen, Kanäle, Badebassins und dergleichen für den Wasserbezug zu nutzen und b) private Fahrzeuge und Maschinen zu benutzen.

Art. 25 Zutrittsrecht

1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften haben den Feuerwehren bei Einsätzen, zu Übungszwecken sowie zur Einsatzplanung Zugang zur Liegenschaft zu gewähren.

Art. 26 Gemeindefeuerwehren

1. Aufgaben
1 Die Gemeinden haben eine für das Einsatzgebiet ausreichende Feuerwehr gemäss den Vorgaben der Gebäudeversicherung zu bilden und zu betreiben.
2 Gemeindefeuerwehren leisten einander in der allgemeinen Schadenwehr Hilfe und unterstützen sich gegenseitig.
3 Die Gemeinden erlassen eine Feuerwehrordnung, welche die Aufgaben, die Dienst - pflicht, den Pflichtersatz, die Organisation, den Übungsdienst, das Alarmwesen, die Besoldung und das Strafwesen regelt.
4 Die Feuerwehrordnungen der Gemeinden sind der Gebäudeversicherung zur Ge - nehmigung zu unterbreiten.

Art. 27 2. Weitere Dienstleistungen und Einsätze

1 Die Gemeindefeuerwehren können von den Gemeinden zu weiteren Dienstleistun - gen und Einsätzen neben der allgemeinen Schadenwehr beigezogen werden, wenn: a) Fachwissen und Ausrüstung der Feuerwehr erforderlich sind; b) die Einsätze sich mit ihrer Hauptaufgabe vereinbaren lassen und c) die Einsatzbereitschaft ununterbrochen sichergestellt ist.

Art. 28 Betriebsfeuerwehren

1 Die Gebäudeversicherung kann grössere öffentliche oder private Betriebe ver - pflichten, auf ihre Kosten Betriebsfeuerwehren zu bilden, wenn die Brandgefahren, die Personenbelegung und die Interventionsmöglichkeiten der Gemeinde- und Stütz - punktfeuerwehr dies erfordern.
2 Betriebsfeuerwehren können von den Gemeinden zu einem Einsatz ausserhalb des Betriebes beigezogen werden. Sie unterstehen dabei dem Einsatzleiter der Gemeinde- oder der Stützpunktfeuerwehr.

Art. 29 Stützpunktfeuerwehren

1. Träger
1 Der Kanton kann Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren Aufgaben einer Stützpunkt - feuerwehr übertragen. Bei Bedarf kann er eigene Stützpunktfeuerwehren betreiben.
2
... *

Art. 30 2. Auftrag

1 Die Regierung legt im Einvernehmen mit den Trägern die Feuerwehrstützpunkte und deren Einsatzräume fest. *
2 Sie genehmigt die zwischen der Gebäudeversicherung und den Infrastrukturbetrei - berinnen beziehungsweise Infrastrukturbetreibern sowie die zwischen der Gebäude - versicherung und den Trägern der Feuerwehrstützpunkte abgeschlossenen Leistungs - vereinbarungen. *

Art. 31 3. Einsätze

1 Stützpunktfeuerwehren leisten insbesondere Hilfe: a) bei Schadenereignissen auf Strassen, Bahnanlagen und in Tunnels; b) bei Naturereignissen; c) für Öl- und Chemiewehr; d) bei Wald- und Flurbrand; e) für den Strahlenmessdienst.

Art. 32 4. Organisation

1 Die Gebäudeversicherung legt die Ausrüstung sowie die Anforderungen an die Ausbildung der Stützpunktfeuerwehren fest.
2 Sie stellt die aufgabenspezifische Ausrüstung (Schadendienst-Fahrzeuge und tech - nisches Material) für die Stützpunkte zur Verfügung oder leistet Beiträge an deren Anschaffung.
3 Sie richtet den Trägern der Stützpunkte Beiträge an den Unterhalt der Ausrüstung aus.

Art. 33 Schadenplatzkommando

1 In ausserordentlichen Situationen und bei besonderen Ereignissen kann die Gebäu - deversicherung das Kommando über den Schadenplatz übernehmen oder das Kom - mando einer anderen Feuerwehr übertragen.
3.2. EINSATZKOSTEN UND HAFTUNG

Art. 34 Grundsätze

1 Hilfeleistungen der Feuerwehr im Rahmen der allgemeinen Schadenwehr sind un - ter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen unentgeltlich.
2 Folgende Hilfeleistungen der Feuerwehr sind nach Aufwand zu verrechnen: a) * Einsätze auf Strassen, Bahnanlagen und in Tunnels den Empfängern der Hilfe - leistung; b) Einsätze bei Wasserschäden im Gebäude, welche kein Elementarereignis dar - stellen, der Gebäudeeigentümerin beziehungsweise dem Gebäudeeigentümer;
c) Dienstleistungen bei Anlässen der Veranstalterin beziehungsweise dem Veran - stalter; d) andere Einsätze wie Such- und Rettungsaktionen so weit möglich der Nutz - niesserin beziehungsweise dem Nutzniesser.
3 Die Kosten für Einsätze der Feuerwehr oder für die Leistungen Dritter infolge von wiederholt verursachten Fehlalarmen und missbräuchlichen Alarmierungen sind von der verursachenden Person zu bezahlen.

Art. 35 Kostenträger

1 Die Gemeinden tragen grundsätzlich die Kosten für die Einsätze ihrer Feuerweh - ren.
2 Bei Hilfeleistungen gemäss Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 2 sowie bei von der Gebäudeversicherung angeordneten Hilfeleistungen ausserhalb des Einsatz - gebietes hat die unterstützte Gemeinde für die Sold-, Material- und Fahrzeugkosten der unterstützenden Feuerwehren aufzukommen.

Art. 36 Rückgriff

1 Auf Personen, die den Einsatz der Feuerwehr widerrechtlich und schuldhaft veran - lasst haben, kann für die Kosten des Einsatzes Rückgriff genommen werden.
2 Soweit eine Versicherung für die Einsatzkosten aufkommt, geht die Forderung auf sie über.

Art. 37 Versicherungen

1 Die Gemeinden haben für die Haftung für Personen- und Sachschäden infolge von Feuerwehrdiensten eine Versicherung abzuschliessen.
2 Sie haben dafür zu sorgen, dass die in ihrer Feuerwehr Dienst leistenden Personen gegen die finanziellen Folgen von Unfällen und Krankheit im Zusammenhang mit Feuerwehrdiensten in üblichem Umfang versichert sind.
3 Die Einsatzkosten der Feuerwehr, die nicht anderweitig gedeckt sind, können bei der Gebäudeversicherung versichert werden.
4. Löschwasserversorgung

Art. 38 Zuständigkeit

1. Gemeinden *
1 Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass in den Bauzonen und den anderen Nutzungszonen genügend Löschwasser mit ausreichendem Druck für die Schaden - bekämpfung zur Verfügung steht. Im Baugebiet sind Hydrantenanlagen zu erstellen.

Art. 38a * 2. Kanton

1 Die Gebäudeversicherung überprüft periodisch die Leistungsfähigkeit der Lösch - wasserversorgung der Gemeinden.
5. Beiträge

Art. 39 Beiträge an Brandschutzmassnahmen an und in Gebäuden

1 Die Gebäudeversicherung richtet einmalige Beiträge an freiwillig erstellte und der Personensicherheit und dem Sachwertschutz dienende Brandschutzmassnahmen an und in Gebäuden von höchstens 25 Prozent der anrechenbaren Kosten aus.
2 Die Regierung legt die beitragsberechtigten Massnahmen und die Beitragssätze fest.

Art. 40 Beiträge an die Feuerwehren

1 Die Gebäudeversicherung beteiligt sich wie folgt an den Kosten der Feuerweh - ren: * a) * ... b) * bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten von zweckmässigen und bedarfs - gerechten Investitionen für Gerätelokale, Material, Alarmierung und Fahrzeu - ge; c) bis zu 100 Prozent der Kosten der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften.
2 Die Regierung legt die Beitragssätze an die Investitionen und an die Ausbildung der Feuerwehren fest.
3 Beiträge an einmalige Anschaffungen, deren Kosten 25 000 Franken übersteigen, und an Anschaffungen, die im Beitragsjahr den Gesamtbetrag von 50 000 Franken übersteigen, werden nur ausgerichtet, wenn die Gebäudeversicherung der Anschaf - fung vorgängig zugestimmt hat. *

Art. 41 Beiträge an die Löschwasserversorgung

1 Die Gebäudeversicherung leistet den Gemeinden Beiträge bis zu 25 Prozent der an - rechenbaren Kosten für zweckmässige und bedarfsgerechte Neu- und Ersatzinvesti - tionen von Anlagen für die Löschwasserversorgung. * a) * ... b) * ...
1bis Sie leistet den Gemeinden an die jährlichen Betriebskosten der Anlagen für die Löschwasserversorgung: * a) einen Grundbeitrag bis zu 3000 Franken; und b) einen Zusatzbeitrag bis zu 5 Franken pro Million Versicherungssumme der Gebäude im Einzugsgebiet der Anlagen.
1ter Die Betriebsbeiträge sind von den Gemeinden der entsprechenden Spezialfinan - zierung gutzuschreiben. *
2 Beiträge an Investitionen in Anlagen, die nicht ausschliesslich der Löschwasserver - sorgung dienen, werden anteilmässig herabgesetzt.
3 Die Beiträge werden nur gewährt, wenn: * a) * die Löschwasserversorgung nach gesamtschweizerisch anerkannten techni - schen Richtlinien erstellt oder angepasst wird; b) * das Projekt den raumplanerischen Vorgaben entspricht; und c) * die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Löschwasserversorgung ge - mäss Artikel 38 erfüllt sind.
4 Die Regierung legt die Beitragssätze fest.

Art. 42 Beitragsgrundsätze

1 Die Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Graubün - den über Kantonsbeiträge finden sinngemäss Anwendung. *
6. Finanzierung

Art. 43 Beitrag der Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer

1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der versicherten Gebäude finanzieren die Kosten der Gebäudeversicherung für Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden mit einer jährlichen Präventionsabgabe von maximal 15 Rappen pro
1000 Franken Versicherungskapital.
2 Die Regierung hat die Präventionsabgabe so festzulegen, dass der Brandschutz - fonds fünf Millionen Franken nicht übersteigt. *

Art. 44 Beitrag der privaten Versicherungsgesellschaften

1 Die privaten Versicherungsgesellschaften haben der Gebäudeversicherung zur Fi - nanzierung der Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden einen jährlichen Beitrag von fünf Rappen pro 1000 Franken des im Kanton Graubünden gegen Feuer- und Elementarschaden versicherten Kapitals zu entrichten.
2 Die Gesellschaften haben die für die Berechnung ihrer Beiträge massgeblichen Auskünfte zu erteilen.
7. Verfahren

Art. 45 Massnahmen bei brandschutztechnischen Mängeln

1 Wird ein brandschutztechnischer Mangel an einem Gebäude oder einer Anlage in - nert der für die Behebung angesetzten Frist nicht behoben, kann entsprechend der Zuständigkeit für die Erteilung der feuerpolizeilichen Bewilligung die Gebäudever - sicherung oder die Gemeinde folgende Massnahmen anordnen: a) Verbot der Benützung des Gebäudes oder des Betriebs der Anlage bei Män - geln, die zu einer unmittelbaren Gefahr für Personen und Sachwerten führen; b) Behebung des Mangels auf Kosten der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers des Gebäudes oder der Anlage.
8. Rechtspflege

Art. 46 Einsprache

1 Gegen die Verfügungen der Gebäudeversicherung kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei ihr Einsprache erhoben werden.

Art. 47 Strafbestimmung

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bis
50 000 Franken bestraft. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
2 Die zuständige Gemeinde ahndet Verstösse gegen: a) Verbote gemäss Artikel 6; b) die feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht gemäss Artikel 8; c) ein von der Gemeinde erlassenes Verbot gemäss Artikel 11; d) die Mitwirkungspflichten gemäss Artikel 16 bei durch die Gemeinde durchge - führten Brandschutzkontrollen; e) die Pflicht zur Behebung der durch die Gemeinde festgestellten Mängel ge - mäss Artikel 17; f) die Pflicht zur Gewährung des Zutritts gemäss Artikel 25.
3 a) die feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht gemäss Artikel 9; b) ein von der Regierung erlassenes Verbot gemäss Artikel 11; c) die Mitwirkungspflichten gemäss Artikel 16 bei durch die Gebäudeversiche - rung durchgeführten Brandschutzkontrollen; d) die Pflicht zur Behebung der durch die Gebäudeversicherung festgestellten Mängel gemäss Artikel 17; e) die Pflicht zur Gewährung des Zutritts gemäss Artikel 21.
9. Schlussbestimmungen

Art. 48 Vollzug

1 Die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherung kann ergänzende Bestim - mungen zur Verordnung der Regierung erlassen über: a) die Brandschutzkontrollen; b) das Kaminfegerwesen; c) die Anforderungen an Aus- und Weiterbildung der Brandschutzfachleute der Gemeinden sowie die Anforderungen an die Brandschutzorganisation der Gemeinde; d) die Anforderungen an Bestände, Aus- und Weiterbildung, Ausrüstung und Or - ganisation der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren; e) die Anforderungen an das Alarmierungssystem, an die Alarmierungseinrich - tungen und an die Einsatzorganisation der Feuerwehren; f) die technischen Anforderungen und die anrechenbaren Kosten für die Bemes - sung der Beiträge an die Feuerwehr und an die Löschwasserversorgung.
2 ... *

Art. 49 Referendum, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 1 ) .
1) Die Referendumsfrist ist am 22. September 2010 unbenutzt abgelaufen. Mit RB vom
26. Oktober 2010 auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.06.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
19.10.2016 01.02.2017 Art. 2 Abs. 1, a) geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 3 Abs. 1, b) geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Titel 2.2. geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 7 Abs. 1, d) geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 7 Abs. 1, e) geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 8 Abs. 1 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 8 Abs. 1, d) aufgehoben 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 8 Abs. 1, e) geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 8 Abs. 2 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 9 Abs. 1 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 10 Abs. 1 aufgehoben 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 10 Abs. 2 aufgehoben 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 10 Abs. 3 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 12 Abs. 1 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 13 Abs. 1 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 17 Abs. 1 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 17 Abs. 2 eingefügt 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 17 Abs. 3 eingefügt 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 18 Titel geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 18 Abs. 1 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 18 Abs. 2 eingefügt 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 19 Titel geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 19 Abs. 1 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 19 Abs. 2 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 19 Abs. 2 bis eingefügt 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 19 Abs. 3 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 20 Abs. 1 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 21 Abs. 1 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 21 Abs. 2 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 21 Abs. 3 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 21 Abs. 4 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 22 Abs. 1 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 29 Abs. 2 aufgehoben 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 30 Abs. 1 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 30 Abs. 2 eingefügt 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 34 Abs. 2, a) geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 38 Titel geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 38a eingefügt 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 40 Abs. 1 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 40 Abs. 1, a) aufgehoben 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 40 Abs. 1, b) geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 40 Abs. 3 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 41 Abs. 1 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 41 Abs. 1, a) aufgehoben 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 41 Abs. 1, b) aufgehoben 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 41 Abs. 1 bis eingefügt 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 41 Abs. 1 ter eingefügt 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 41 Abs. 3 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 41 Abs. 3, a) eingefügt 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 41 Abs. 3, b) eingefügt 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 41 Abs. 3, c) eingefügt 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 42 Abs. 1 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 43 Abs. 2 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 48 Abs. 2 aufgehoben 2017-011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 15.06.2010 01.01.2011 Erstfassung -

Art. 2 Abs. 1, a) 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 3 Abs. 1, b) 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Titel 2.2. 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 7 Abs. 1, d) 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 7 Abs. 1, e) 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 8 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 8 Abs. 1, d) 19.10.2016 01.02.2017 aufgehoben 2017-011

Art. 8 Abs. 1, e) 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 8 Abs. 2 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 9 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 10 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 aufgehoben 2017-011

Art. 10 Abs. 2 19.10.2016 01.02.2017 aufgehoben 2017-011

Art. 10 Abs. 3 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 12 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 13 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 17 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 17 Abs. 2 19.10.2016 01.02.2017 eingefügt 2017-011

Art. 17 Abs. 3 19.10.2016 01.02.2017 eingefügt 2017-011

Art. 18 19.10.2016 01.02.2017 Titel geändert 2017-011

Art. 18 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 18 Abs. 2 19.10.2016 01.02.2017 eingefügt 2017-011

Art. 19 19.10.2016 01.02.2017 Titel geändert 2017-011

Art. 19 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 19 Abs. 2 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 19 Abs. 2 bis 19.10.2016 01.02.2017 eingefügt 2017-011

Art. 19 Abs. 3 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 20 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 21 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 21 Abs. 2 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 21 Abs. 3 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 21 Abs. 4 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 22 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 29 Abs. 2 19.10.2016 01.02.2017 aufgehoben 2017-011

Art. 30 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 30 Abs. 2 19.10.2016 01.02.2017 eingefügt 2017-011

Art. 34 Abs. 2, a) 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 38 19.10.2016 01.02.2017 Titel geändert 2017-011

Art. 38a 19.10.2016 01.02.2017 eingefügt 2017-011

Art. 40 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 40 Abs. 1, a) 19.10.2016 01.02.2017 aufgehoben 2017-011

Art. 40 Abs. 1, b) 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 40 Abs. 3 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 41 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 41 Abs. 1, a) 19.10.2016 01.02.2017 aufgehoben 2017-011

Art. 41 Abs. 1, b) 19.10.2016 01.02.2017 aufgehoben 2017-011

Art. 41 Abs. 1 bis 19.10.2016 01.02.2017 eingefügt 2017-011

Art. 41 Abs. 1 ter 19.10.2016 01.02.2017 eingefügt 2017-011

Art. 41 Abs. 3 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 41 Abs. 3, a) 19.10.2016 01.02.2017 eingefügt 2017-011

Art. 41 Abs. 3, b) 19.10.2016 01.02.2017 eingefügt 2017-011

Art. 41 Abs. 3, c) 19.10.2016 01.02.2017 eingefügt 2017-011

Art. 42 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 43 Abs. 2 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011

Art. 48 Abs. 2 19.10.2016 01.02.2017 aufgehoben 2017-011

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