Gesetz über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (455)
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Gesetz über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden

Gesetz über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz) Vom 3. April 1967 (Stand 1. Januar 2015) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, im Bestreben, die Wasserversorgung der Gemeinden sicherzustellen, beschliesst als Gesetz:
1 )

§ 1 Grundsatz

1 Die Wasserversorgung ist wegen ihrer lebenswichtigen Bedeutung vom Kanton und den Gemeinden möglichst wirtschaftlich und zweckmässig zu be - treiben.

§ 2 Aufgaben des Kantons

1 Der Kanton ist verpflichtet, im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten für die Beschaffung von Trink- und Gebrauchswasser in ausrei - chender Menge und Qualität zur Sicherstellung des regionalen Wasserbedarfs zu sorgen. Er ist dabei nicht an die Kantonsgrenzen gebunden.
2 Hierfür sollen insbesondere folgende Vorkehrungen getroffen werden:
a. Durchführung von geologisch-hydrologischen, chemisch-bakteriologi - schen, technischen und betriebswirtschaftlichen Untersuchungen;
b. Ausarbeiten von generellen und detaillierten Projekten;
c. Errichtung und Betrieb von Anlagen für die regionale Wasserbeschaffung (z.B. Grundwasseranreicherungen, Rückhaltebecken, Pumpwerke, Transportleitungen, Reservoire, Schutzzonen);
d. Beratung der Gemeinden und Privaten in allen Fragen der Wasserversor - gung.
3 Die Projekte für regionale Wasserbeschaffungen unterliegen, nach Anhören der Gemeinden, der Genehmigung des Landrates.
4 Der Kanton stellt das in seinen Anlagen gewonnene Wasser den Gemeinden nach Massgabe des Bedarfs und der technischen Möglichkeiten zum Selbst - kostenpreis zur Verfügung. Die Grundlagen für die Berechnung des Selbstkos - tenpreises werden in der Vollziehungsverordnung festgelegt.
1) In der Volksabstimmung vom 4. Juni 1967 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.434
5 Sofern es zweckmässig ist, soll der Kanton die Aufgaben der Wasserbeschaf - fung an Gemeinden, Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Genossenschaften oder Private delegieren. In diesen Fällen gilt Absatz 4 sinngemäss. Der Regie - rungsrat regelt Rechte und Pflichten. Er übt die Aufsicht aus. *

§ 3 Aufgaben der Gemeinden

1 Die Einwohnergemeinden haben für die Wasserversorgung, insbesondere die Wasserverteilung innerhalb des Gemeindegebietes, selbst zu sorgen. Der Kanton ist jedoch im Rahmen von § 2 berechtigt, die kommunale Wasserbe - schaffung neu zu ordnen, sofern die regionalen Interessen dies erfordern.
2 Für die technischen, hygienischen, rechtlichen und finanziellen Belange der Gemeindewasserversorgung haben die Gemeinden den kantonalen Normalien angepasste Reglemente zu erlassen.
3 Die Gemeinden haben ihre Wasserbeschaffungsprojekte und -anlagen den Plänen des Kantons anzupassen. Zu diesem Zwecke sind die entsprechenden Projekte der Bau- und Umweltschutzdirektion zur Genehmigung zu unterbrei - ten. *
4 Die Gemeinden und von ihnen gegründeten Zweckverbände sind verpflichtet, zugunsten regionaler Bedürfnisse und Mangel leidender Gemeinden Wasser, das sie nicht selbst benötigen, gegen angemessene Entschädigungen abzuge - ben. Kann zwischen einzelnen Gemeinden oder Zweckverbänden keine Eini - gung erzielt werden, so entscheidet der Regierungsrat.
5 Zur Planung der Wasserbeschaffung und zur Kontrolle ihres Wasserbedarfs haben die Gemeinden die festen Einrichtungen, welche für die Messung der Quellergüsse, der Grundwasserstände, des Wasserbezuges und der Wasser - abgabe erforderlich sind, auf ihre Kosten einzubauen, zu betreiben und zu un - terhalten.
6 Die Gemeinden sind verpflichtet, das Trinkwasser der in ihrem Gemeindege - biet vorhandenen Wasserversorgungsanlagen periodisch von einer staatlichen Kontrollstelle chemisch und bakteriologisch untersuchen zu lassen und für eigene Wasserbeschaffungsanlagen die erforderlichen Schutzzonen zu errich - ten.

§ 4 Wasserversorgungen ausserhalb des Baugebietes, von Land -

wirtschafts-, Gewerbe- und Industriebetrieben
1 Die Pflicht der Gemeinden zur Wasserverteilung gemäss § 3 Absatz 1 ist auf das Baugebiet beschränkt. Ausserhalb dieses Gebietes sind die Gemeinden nicht zur Wasserabgabe verpflichtet. Sie haben jedoch die Versorgung von Landwirtschaftsbetrieben mit gutem Trinkwasser entsprechend ihren Möglich - keiten zu fördern und zu erleichtern. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.434
2 Die Versorgung von Gewerbe und Industrie mit Trink- und Gebrauchswasser hat in der Regel durch die Gemeinde zu erfolgen.Über Ausnahmen entscheidet bei privaten Grundwassernutzungen der Regierungsrat im Rahmen der Grundwassergesetzgebung. Bei privaten Quellwassernutzungen haben die Gemeinden ein gesetzliches Vorkaufsrecht zum Erwerb von Quellenrechten.
3 Einwandfreies Wasser muss vor allem für die Trinkwasserversorgung und für jene Verbraucher reserviert werden, die auf gutes Wasser angewiesen sind. Für alle anderen Zwecke (z.B. Kühl- und Spülwasser in Gewerbe und Industrie, Bewässerungen in der Landwirtschaft und in Gärtnereien) sollen so weit als möglich Oberflächenwasser, gereinigte Abwasser oder zu Trinkzwecken unge - eignetes Quell- und Grundwasser verwendet werden. Die Beschaffung solchen Wassers kann den betreffenden Verbrauchern überbunden werden und richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Nutzung der ober- und un - terirdischen Gewässer.

§ 5 Private Wasserversorgungen

1 Die Inhaber von privaten Wasserversorgungen sind verpflichtet, Wasserüber - schüsse dem Staat, den Gemeinden oder den von ihnen mit der regionalen Wasserbeschaffung betrauten Organisationen gegen angemessene Entschädi - gung zur Verfügung zu stellen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert.
2 Projekte und Anlagen von privaten Wasserversorgungen müssen den Plänen des Kantons und der Gemeinden angepasst werden. Zu diesem Zwecke sind die Projekte der Bau- und Umweltschutzdirektion und der Gemeinde zur Ge - nehmigung zu unterbreiten. *
3 Für die Messung der Wasserstände, des Wasserbezuges und der Wasserab - gabe haben die Inhaber der privaten Wasserversorgungen die erforderlichen Einrichtungen auf eigene Kosten einzubauen, zu betreiben und zu unterhalten. Sie haben ihre Messresultate der Bau- und Umweltschutzdirektion und der Gemeinde zuzustellen. Die privaten Messeinrichtungen unterstehen der Kontrolle des Kantons. *
4 Die Gemeinden sind berechtigt, die Kosten für die Untersuchung des aus pri - vaten Anlagen geförderten Trinkwasser gemäss § 3 Absatz 6 ganz oder teil - weise deren Inhabern in Rechnung zu stellen.

§ 6 Wasserausfuhr über die Kantonsgrenze

1 Das Recht zur Abgabe von Wasser über die Kantonsgrenze hinaus steht dem Kanton zu. Der Regierungsrat kann Gemeinden, öffentlich-rechtlichen oder pri - vaten Unternehmen bewilligen, die Wasserabgabe an Stelle des Kantons vor - zunehmen, nötigenfalls kann er sie dazu auch verpflichten. Er kann an die Aus - fuhrbewilligungen Bedingungen knüpfen.

§ 7 * ...

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.434

§ 8 Untersuchungen

1 Die Durchführung von Untersuchungen gemäss § 2 Absatz 2 lit. a ist Sache des Kantons, ausgenommen die Untersuchungen gemäss § 3 Absatz 6. Er kann sie durch seine Organe selbst vornehmen oder an Dritte übertragen.
2 Der Kanton ist berechtigt, Gemeinden, öffentlich-rechtliche Institutionen und Private entsprechend ihrem Interesse zu angemessenen Beiträgen an die Un - tersuchungskosten heranzuziehen.

§ 9 Massnahmen bei Wassermangel

1 Bei Wassermangel kann der Regierungsrat Verfügungen über eine besonde - re Verteilung des Wassers für das ganze Kantonsgebiet oder für einzelne Re - gionen erlassen. Er ist dabei berechtigt, einzelne Wasserlieferungen bis zur Rückkehr normaler Verhältnisse ohne Entschädigung einzuschränken.

§ 10 Übergangsbestimmungen

1 Bestehende Verträge und Vereinbarungen über die Wasserversorgung oder - Lieferung können grundsätzlich bis zu ihrem Ablauf in Kraft bleiben, müssen aber bei einer allfälligen Erneuerung den Bestimmungen dieses Gesetzes angepasst werden.
2 Im Interesse einer rationellen und zweckmässigen Wasserbewirtschaftung in - nerhalb einer Region kann der Regierungsrat ausserdem ein Wasserversor - gungsunternehmen verpflichten, ein Vertragsverhältnis vorzeitig auf einen be - stimmten Termin abzuändern oder aufzulösen.

§ 11 Vollzug

1 Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, entschei - det über alle mit dem Vollzug zusammenhängenden Fragen nicht privatrechtli - cher Natur die Baudirektion.
2 Gegen Verfügungen der Bau- und Umweltschutzdirektion kann innert 10 Ta - gen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. *
3 Vorbehalten bleibt das Gesetz über die Enteignung vom 19. Juni 1950.

§ 12 Strafbestimmungen

1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. *
2 Bei fahrlässigen Übertretungen kann eine Busse bis zu 10'000 Fr. ausgespro - chen werden. *
3 Die Gerichte sind verpflichtet, in allen Fällen auch die Vernehmlassung der Bau- und Umweltschutzdirektion sowie der Volkswirtschafts- und Gesundheits - direktion einzuholen und ihnen von ihren Urteilen Kenntnis zu geben. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.434

§ 13 Aufhebung früherer Vorschriften

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden früheren Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Gesetz über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden und die Be - teiligung des Kantons Basel-Landschaft an der Hardwasser AG vom 4. Juli
1955
2 )
.

§ 14 Inkraftsetzung

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in Kraft.
3 )
2) GS 21.24
3) Am 4. Juni 1967 in Kraft getreten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.434
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.04.1967 04.06.1967 Erlass Erstfassung GS 23.434
26.08.1976 01.01.1977 § 2 Abs. 5 geändert GS 26.234
23.06.1982 01.01.1983 § 7 aufgehoben GS 28.167
13.06.1988 01.01.1989 § 11 Abs. 2 geändert GS 29.695
21.04.2005 01.01.2007 § 12 Abs. 1 geändert GS 35.1086
21.04.2005 01.01.2007 § 12 Abs. 2 geändert GS 35.1086
13.02.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 3 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 2 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 3 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 11 Abs. 2 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 12 Abs. 3 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.067 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.434
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 03.04.1967 04.06.1967 Erstfassung GS 23.434

§ 2 Abs. 5 26.08.1976 01.01.1977 geändert GS 26.234

§ 3 Abs. 3 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067

§ 5 Abs. 2 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067

§ 5 Abs. 3 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067

§ 7 23.06.1982 01.01.1983 aufgehoben GS 28.167

§ 11 Abs. 2 13.06.1988 01.01.1989 geändert GS 29.695

§ 11 Abs. 2 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067

§ 12 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1086

§ 12 Abs. 2 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1086

§ 12 Abs. 3 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067

Anhang 1 13.02.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.067 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.434
SGS - Nr . 455 GS- Nr . 23. 434 Er l as sd at um 3. Apr i l 196 7 I n Kr aft sei t 4. Juni 196 7 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats p rotok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks auf di e ent spr echend e Landr at sv or l age, auf den Kommis- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr ot okol l der 1. L es ung z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
13. 02. 2014 20 14 . 06 7 01 . 01 . 20 15 LR V 2013- 198
21. 04. 2005 35 . 10 86 01 . 01 . 20 07 LR V 2004- 236
13. 06. 1988 29. 695 01. 01. 1989
23. 06. 1982 28. 167 01. 01. 1983
26. 08. 1976 26. 234 01. 01. 1977
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