Verordnung über die landwirtschaftliche Pacht (513.11)
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Verordnung über die landwirtschaftliche Pacht

Verordnung über die landwirtschaftliche Pacht Vom 9. Juni 1998 (Stand 1. Juli 1998) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8. Januar 1998
1 ) , beschliesst:

§ 1 Regelungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
1985
2 ) über die landwirtschaftliche Pacht (LPG).

§ 2 Zuständige Verwaltungsbehörde

1 Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Eben - rain») ist Bewilligungsbehörde für:
a. die kürzere als die gesetzliche Pachtdauer (Art. 7 LPG);
b. die Fortsetzung des Pachtverhältnisses für eine kürzere Zeit als 6 Jahre (Art. 8 LPG);
c. die parzellenweise Verpachtung (Art. 30 ff. LPG);
d. die Pachtzinsbewilligung für Gewerbe (Art. 43 und 44 LPG).
2 Der Ebenrain behandelt die Einsprachen:
a. gegen Zupacht (Art. 33 ff. LPG);
b. gegen Pachtzinse für Einzelgrundstücke (Art. 43 und 44 LPG).
3 Der Ebenrain stellt mit Verfügung fest, ob die Verkürzung der Pachtdauer, die parzellenweise Verpachtung, die Zupacht oder der Pachtzins genehmigt wer - den können (Art. 42 und 49 LPG).

§ 3 Einspracheberechtigte Behörden

1 Der Gemeinderat oder die/der Beauftragte für Landwirtschaft am Ort des Grundstücks sind berechtigt, Einsprache zu erheben:
a. gegen Zupacht (Art. 33 Abs. 4 LPG),
b. gegen Pachtzinse für Einzelgrundstücke (Art. 43 und 44 LPG).
1) SGS 510
2) SR 221.213.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0191

§ 4 Gebühren

1 Der Ebenrain erhebt für Bewilligungen, Feststellungsverfügungen und Ein - sprachebehandlungen Gebühren von CHF 50.– bis CHF 1000.–.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller trägt die Kosten für Gutachten und aussenstehende Fachleute.

§ 5 Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
13. Juni 1988
3 ) , soweit das LPG keine abweichenden Bestimmungen enthält.

§ 6 Änderung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung vom 26. Oktober 1993
4 ) zum Bundesgesetz vom 4. Okto - ber 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) wird wie folgt geändert: ...
5 )

§ 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
3) SGS 175
4) SGS 511.11
5) GS 33.192 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0191
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.06.1998 01.07.1998 Erlass Erstfassung GS 33.0191 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0191
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.06.1998 01.07.1998 Erstfassung GS 33.0191 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0191
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