Gesundheitsgesetz
Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 1979 (Stand 1. Juni 2020) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 4. April 1978 1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 11 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 2 , in Vollzug der eidgenössischen Gesundheitsgesetzgebung 3 , * als Gesetz: 4 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die öffentliche Gesundheitspflege und die Gesundheitspoli - zei.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, interkantona - ler und kantonaler Erlasse.
Art. 2 * Organe des Staates
a) Regierung
1 Der Regierung steht die oberste Leitung und Aufsicht zu.
2 Sie wählt: a) den Gesundheitsrat; b) ... c) ...
1 ABl 1978, 747.
2 Aufgehoben, nGS 25–61 (sGS 111.1).
3 Gesundheit, SR 81 .
4 Abgekürzt GesG. nGS 15–33; nGS 26–127. Vom Grossen Rat erlassen am 9. Mai 1979; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 28. Juni 1979; in Vollzug ab 1. Juli
1980.
d) die Vertretung des Staates in Organen von Spitälern und psychiatrischen Diensten, wenn eine Vertretung durch Beschluss des Grossen Rates, Stiftungs - urkunde oder Vereinbarung vorgesehen ist.
Art. 3 * b) Departement
1 Das zuständige Departement: 5 * a) leitet und überwacht die öffentliche Gesundheitspflege und die Gesundheits - polizei; a bis ) wählt Amtsärzte in der erforderlichen Anzahl und bestimmt ihren Zuständig - keitsbereich; b) beaufsichtigt die Spitäler, die psychiatrischen Kliniken, die Heilstätten für Suchtkranke, die Laboratorien, die medizinischen Institute, die Ausbildungs - stätten für medizinische Berufe und andere Berufe der Gesundheitspflege so - wie die Personen, welche medizinische Berufe und andere Berufe der Gesund - heitspflege ausüben; c) erteilt und entzieht die gesundheitspolizeilichen Bewilligungen, soweit nicht andere Organe zuständig sind; d) trifft zur Abwehr und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und anderer Gefährdungen der Gesundheit befristete gesundheitspolizeiliche Massnah - men.
2 Im Übrigen vollzieht das zuständige Departement 6 die eidgenössischen, interkan - tonalen und kantonalen Erlasse, soweit kein anderes Organ zuständig ist. *
Art. 4 c) Gesundheitsrat
aa) Zusammensetzung
1 Der Gesundheitsrat besteht aus elf Mitgliedern.
2 Ihm gehören vier Ärzte, ein Zahnarzt, ein Tierarzt, ein Apotheker, ein Drogist und je ein Vertreter der Pflegeberufe und der Krankenkassen an. Der Vorsteher des zuständigen Departementes 7 ist Präsident.
3 Vor der Wahl sind die Berufs- und die Krankenkassenverbände anzuhören.
4 Der Präventivmediziner und der Kantonsarzt sowie nach Bedarf der Kantonstier - arzt und der Kantonsapotheker nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
5 Gesundheitsdepartement; Art. 26 bis GeschR, sGS 141.3 .
6 Gesundheitsdepartement; Art. 26 bis GeschR, sGS 141.3 .
7 Gesundheitsdepartement; Art. 26 bis GeschR, sGS 141.3 .
Art. 5 * bb) Aufgaben
1 Der Gesundheitsrat: a) berät das zuständige Departement in der Gesundheitsvorsorge und der Ge - sundheitspolizei und nimmt zu entsprechenden Gesetzes- und Verordnungs - vorlagen Stellung; b) ... c) unterbreitet dem zuständigen Departement Programme für die Gesundheits - vorsorge und für die Tätigkeit des Präventivmediziners sowie Vorschläge für gesundheitspolizeiliche Massnahmen; d) ... e) ...
2 In Geschäften mit erheblichen Auswirkungen auf die politischen Gemeinden gibt der Gesundheitsrat diesen Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten.
Art. 6 cc) Ausschüsse
1 Ausschüsse des Gesundheitsrates mit drei bis fünf Mitgliedern: a) erteilen Bewilligungen zur Offenlegung eines Berufsgeheimnisses gemäss
Art. 321 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches; 8
b) begutachten strittige Forderungen aus selbständiger Ausübung medizinischer Berufe und anderer Berufe der Gesundheitspflege.
2 Die Berufsgruppe des Betroffenen muss im Ausschuss vertreten sein. Der Ge - sundheitsrat zieht wenn nötig einen Aussenstehenden bei. Dieser hat beratende Stimme.
Art. 7 d) Präventivmediziner
1 Der Präventivmediziner erfüllt Aufgaben der Gesundheitsvorsorge. Er berät das zuständige Departement. 9
Art. 8 e) Kantonsarzt
1 Der Kantonsarzt erfüllt die ihm durch die Bundesgesetzgebung übertragenen Aufgaben. Er berät das zuständige Departement 10 in medizinischen Fragen.
2 Durch Verordnung können ihm selbständige Befugnisse übertragen werden, vor allem in der Aufsicht über die Ausübung medizinischer Berufe und anderer Berufe der Gesundheitspflege.
8 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
9 Gesundheitsdepartement; Art. 26 bis GeschR, sGS 141.3 .
10 Gesundheitsdepartement; Art. 26 bis GeschR, sGS 141.3 .
Art. 9 * f) Amtsärzte
1 Die Amtsärzte sind die gesundheitspolizeilichen Aufsichts- und Vollzugsorgane des zuständigen Departementes.
2 Sie erfüllen die gerichtsärztlichen und andere amtsärztliche Aufgaben; vorbehal - ten bleiben gerichtsmedizinische Gutachten.
Art. 10 g) Gerichtsmediziner
1 Der Gerichtsmediziner ist Leiter des Instituts für gerichtliche Medizin am Kan - tonsspital St.Gallen. Er erstattet gerichtsmedizinische Gutachten.
Art. 11 * ...
Art. 12 i) Kantonschemiker
1 Der Kantonschemiker ist Leiter des Amtes für Lebensmittelkontrolle. *
2 Er erfüllt die ihm durch die Bundesgesetzgebung übertragenen Aufgaben und berät das zuständige Departement 11 in besonderen gesundheitspolizeilichen Fra - gen.
3 Durch Verordnung können ihm selbständige Befugnisse übertragen werden.
Art. 13 Organe der politischen Gemeinde
a) Gemeinderat
1 Dem Gemeinderat obliegen die Aufgaben der örtlichen öffentlichen Gesund - heitspflege und der Gesundheitspolizei, die der politischen Gemeinde durch eidge - nössische Erlasse und kantonale Gesetze übertragen sind.
Art. 14 * ...
Art. 15 * ...
Art. 16 Schulgemeinde
1 Der Schulrat wählt mindestens einen Schularzt und einen Schulzahnarzt.
2 Schularzt und Schulzahnarzt unterstützen Schulbehörden und Lehrer in der Ge - sundheitserziehung. Sie untersuchen die Schüler und erfüllen die ihnen durch die Gesetzgebung übertragenen weiteren Aufgaben.
11 Gesundheitsdepartement; Art. 26 bis GeschR, sGS 141.3 .
3 Die näheren Vorschriften werden nach Anhören des Gesundheits- und des Bil - dungsrates durch Verordnung erlassen. *
Art. 17 Zusammenarbeit
1 Behörden und Stellen, denen Aufgaben zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier obliegen, arbeiten zusammen. II. Öffentliche Gesundheitspflege (2.)
1. Aufgabenteilung (2.1.)
Art. 18 * Staat
a) Spitäler, Laboratorien, Institute
1 Der Staat kann Spitäler, Laboratorien und medizinische Institute errichten.
2 Er kann sich daran beteiligen oder nach Massgabe des Bundesrechts Errichtung und Betrieb durch Beiträge unterstützen.
Art. 18 bis * a bis ) Rettung
1 Der Staat stellt die sanitätsdienstliche Rettung sicher.
2 Staat und beauftragte Spitalträger können mit Rettungsorganisationen Vereinba - rungen abschliessen.
Art. 19 b) Ausbildungsstätten
1 Der Staat errichtet und betreibt Ausbildungsstätten für medizinisches Fach- und Hilfspersonal.
2 Er kann sich daran beteiligen oder Errichtung und Betrieb durch Beiträge unter - stützen.
Art. 19 bis * b bis ) Hilfe und Pflege zu Hause
1 Der Staat fördert die Hilfe und Pflege zu Hause.
Art. 20 c) Forschung
1 Der Staat kann selbständig oder zusammen mit öffentlich-rechtlichen Körper - schaften und Anstalten sowie mit Privaten Forschung im Dienst der Gesundheit betreiben oder unterstützen.
Art. 21 d) Vorsorge
1 Der Staat trifft Massnahmen der Gesundheitsvorsorge.
2 Er kann sich an Massnahmen beteiligen oder sie durch Beiträge unterstützen.
Art. 21a * d bis ) Palliative Care
1 Der Staat fördert Massnahmen im Bereich der palliativen Medizin, Pflege und Begleitung.
2 Er kann zu diesem Zweck mit öffentlichen oder privaten Organisationen zusam - menarbeiten, ihnen Leistungsaufträge erteilen und sie durch Beiträge unterstüt - zen.
Art. 21 bis * e) Gesundheitswesen in ausserordentlichen Lagen
1 Der Staat sorgt für: a) die medizinische Versorgung, die psychologische Betreuung und die sanitäts - dienstliche Rettung in ausserordentlichen Lagen; b) Bau, Betrieb und Unterhalt von geschützten Sanitätsstellen und geschützten Spitälern. Der Staat trägt die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Kosten.
2 Der Staat kann Schutzdienstpflichtige und Laien für die Unterstützung des Pfle - gepersonals ausbilden und einsetzen.
Art. 22 * f) gemeinsame Vorschriften
1 Leistungen des Staates nach Art. 18 bis 21 bis dieses Gesetzes erfolgen aufgrund von besonderen Gesetzen oder Beschlüssen des Kantonsrates. Das Finanzreferen - dum bleibt vorbehalten.
Art. 23 * Politische Gemeinde
a) Hilfe und Pflege zu Hause
1 Die politische Gemeinde sorgt für die Hilfe und Pflege zu Hause, soweit diese Aufgabe nicht durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, öffentlich-recht - liche Anstalten oder Private erfüllt wird.
Art. 24 * ...
Art. 25 c) Gesundheitsvorsorge
1 Die politische Gemeinde fördert Aufklärung, Beratung und Hilfe in der Gesund - heitsvorsorge. Soweit notwendige Aufgaben nicht erfüllt werden, sorgt sie für die Durchführung.
Art. 26 * Politische Gemeinde
d) andere Einrichtungen der Gesundheitspflege
1 Die politische Gemeinde kann Spitäler, Laboratorien und medizinische Institute sowie Ausbildungsstätten für Pflegeberufe errichten und betreiben, sich daran be - teiligen oder nach Massgabe des Bundesrechts Errichtung und Betrieb durch Bei - träge unterstützen.
Art. 27 Andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Private
1 Orts- und Kirchgemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Private können Aufgaben der öffentlichen Gesundheitspflege erfüllen.
2. Einrichtungen der Gesundheitspflege (2.2.)
Art. 28 * ...
Art. 29 * Staatliche Einrichtungen
a) Bestand
1 Der Staat führt das Kantonale Laboratorium.
Art. 30 * ...
Art. 31 * ...
Art. 32 * ...
Art. 32 bis * Patientenrechte und -pflichten
1 Die Regierung regelt durch Verordnung Rechte und Pflichten der Patienten von Spitälern auf der Spitalliste des Kantons.
Art. 33 * Aufnahmepflicht
1 Spitäler auf der Spitalliste des Kantons müssen im Rahmen ihrer Leistungsauf - träge und ihrer Kapazitäten über die Nothilfe hinaus Personen aufnehmen, deren Behandlung unaufschiebbar ist.
2 Über die Unaufschiebbarkeit entscheidet die ärztliche Leitung.
Art. 34 Obduktion
1 An verstorbenen Spital- und Klinikpatienten kann eine Obduktion ausgeführt werden.
2 Die Obduktion unterbleibt, wenn der Patient oder die nächsten Angehörigen Einspruch erhoben haben. Das zuständige Departement 12 kann die Obduktion an - ordnen, wenn Verdacht auf eine übertragbare Krankheit besteht.
3 Die Gesetzgebung über die Strafrechtspflege 13 bleibt vorbehalten.
Art. 35 * Zustimmung zu Gewebe- oder Zellentnahme nach dem eidgenössi -
schen Transplantationsgesetz
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für die Zustimmung zur Ent - nahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder minderjähri - gen Personen nach dem eidgenössischen Transplantationsgesetz vom 8. Oktober
2004 14 zuständig.
Art. 36 Benützungsgebühren
1 Die Benützungsgebühren decken einen angemessenen Anteil an den Betriebsaus - gaben.
2 Die Regierung erlässt die Tarife für die Benützung der staatlichen Einrichtungen im Rahmen des vom Grossen Rat beschlossenen Voranschlages. *
3 Die Tarife gelten auch für die Einrichtungen der Gemeinden. Die Regierung kann die kantonalen Tarife für Einrichtungen verbindlich erklären, denen der Staat Betriebsbeiträge gewährt. *
2 bis . Hilfe und Pflege zu Hause * (2.2 bis .)
Art. 36 bis * Begriffe
1 Die Hilfe und Pflege zu Hause umfasst: a) Hilfe zu Hause; b) Pflege zu Hause; c) ergänzende Dienstleistungen.
12 Gesundheitsdepartement; Art. 26 bis GeschR, sGS 141.3 .
13 sGS 962.1 .
14 SR 810.21 .
2 Die Hilfe zu Hause umfasst:
1. die stellvertretende Haushaltsführung;
2. die sozial-begleitende Unterstützung;
3. die Betreuung von Kindern.
3 Pflege zu Hause umfasst Massnahmen der Abklärung und Beratung, der Unter - suchung und der Behandlung oder der Grundpflege nach der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung. 15
Art. 36 ter * Aufgaben
a) Staat
1 Der Staat: a) sorgt für Beratung und Information; b) fördert die Zusammenarbeit zwischen politischen Gemeinden und Organisa - tionen der Hilfe und Pflege zu Hause; c) ...
Art. 36 quater * ...
3. Gesundheitsvorsorge (2.3.)
Art. 37 Zweck
1 Die Gesundheitsvorsorge dient: a) der Gesundheitserziehung; b) der Verhütung von Krankheiten und Unfällen; c) der Früherkennung von Krankheiten.
15 SR 832 .
Art. 38 Aufgaben
a) Gesundheitserziehung und Krankheitsverhütung
1 Der Präventivmediziner erfüllt in der Gesundheitserziehung und in der Krank - heitsverhütung folgende Aufgaben: a) Ausarbeitung von Vorschlägen zuhanden des zuständigen Departementes 16 und des Gesundheitsrates. Er kann bei der Durchführung mitwirken; b) Beratung von kantonalen und Gemeindeorganen; c) Unterstützung und Koordination von Aufklärung, Beratung und Schulung; d) Zusammenarbeit mit Dritten, insbesondere mit freipraktizierenden Ärzten, Zahnärzten und Apothekern.
2 Er führt keine Krankenbehandlungen durch. Vorbehalten bleiben Gruppenthera - pien im Einvernehmen mit den behandelnden Ärzten.
Art. 39 b) Früherkennung von Krankheiten
1 Die Früherkennung von Krankheiten ist Sache der praktizierenden Ärzte und Zahnärzte.
2 Der Präventivmediziner kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsrat bei der Früherkennung von Krankheiten mitwirken.
Art. 40 Beratungsstellen
1 Die politische Gemeinde unterstützt Beratungsstellen.
2 Wo sie fehlen, fördert die politische Gemeinde ihre Gründung oder errichtet sie selbst.
4. Palliative Care * (2.4.)
Art. 40 bis * Grundsätze
1 Menschen mit unheilbaren, lebensbedrohlichen oder chronisch fortschreitenden Krankheiten haben Anrecht auf eine ganzheitliche Behandlung und Betreuung mittels medizinischer, pflegerischer, psychologischer, sozialer und spiritueller Pal -
2 Den nächsten Bezugspersonen werden eine würdevolle Sterbebegleitung des betroffenen Menschen und ein würdevolles Abschiednehmen von der verstorbe - nen Person ermöglicht.
16 Gesundheitsdepartement; Art. 26 bis GeschR, sGS 141.3 .
III. Gesundheitspolizei (3.)
1. Medizinische Berufe und andere Berufe der Gesundheitspflege (3.1.)
Art. 41 * Begriff
a) medizinische Berufe
1 Medizinische Berufe sind die universitären Medizinalberufe nach der Bundesge - setzgebung über die Medizinalberufe. 17 Wer einen medizinischen Beruf ausübt, ist Medizinalperson. *
Art. 42 * b) andere Berufe der Gesundheitspflege
1 Andere Berufe der Gesundheitspflege im Sinn dieses Gesetzes sind berufliche Tä - tigkeiten, die im Interesse der öffentlichen Gesundheit der Kontrolle bedürfen.
2 Die Regierung bezeichnet die Berufe durch Verordnung.
Art. 43 * Bewilligungen
a) Grundsatz
1 Einer Bewilligung bedürfen: a) die Abklärung und Behandlung von Krankheiten, von Verletzungen und von anderen körperlichen oder seelischen Gesundheitsstörungen; b) die Geburtshilfe; c) die Abgabe von Arzneimitteln im Detailhandel. 18
2 Die Regierung kann durch Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.
Art. 44 * b) medizinische Berufe
1 Die selbständige Ausübung der medizinischen Berufe richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Medizinalberufe. 19
2 Wer einen medizinischen Beruf unselbständig ausübt, bedarf der Bewilligung. Die Regierung kann durch Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen. Im Übrigen richtet sich die Berufsausübung nach der Bundesgesetzge - bung über die Medizinalberufe für die selbständige Berufsausübung.
3 Die Regierung erlässt durch Verordnung Vorschriften: a) zumVollzug der Bundesgesetzgebung über die Medizinalberufe;
17 BG über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006, SR 811.11 .
18 Art. 30 Abs. 2 des BG über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 1. Dezember 2000, SR
812.21 .
19 BG über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006, SR 811.11 .
b) über Anstellung, Beschäftigung und Berufsausübung von Assistenten, Stell - vertretern und anderen Mitarbeitern.
Art. 45 * ...
Art. 46 * d) andere Berufe der Gesundheitspflege
1 Die Bewilligung für die selbständige Ausübung anderer Berufe der Gesundheits - pflege wird erteilt, wenn der Gesuchsteller: a) die fachlichen Voraussetzungen zur Ausübung seines Berufs erfüllt; b) vertrauenswürdig ist sowie insbesondere physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet.
2 Die Regierung regelt durch Verordnung Tätigkeitsbereiche, fachliche Vorausset - zungen und Berufspflichten für die einzelnen Berufe. Sie kann Regelungen von Be - hörden und privaten Fachorganisationen allgemeinverbindlich erklären.
3 Erteilung, Einschränkung und Entzug der Bewilligung sowie Berufspflichten und Disziplinarmassnahmen richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen dieses Erlasses über die selbständige Ausübung der medizinischen Berufe.
Art. 47 * ...
Art. 48 * ...
Art. 49 * ...
Art. 50 * Beistandspflicht *
1 Medizinalpersonen leisten in dringenden Fällen Beistand. *
Art. 50 bis * Notfalldienst
a) Grundsatz
1 Die kantonalen Standesorganisationen der Medizinalberufe nach Art. 41 dieses Erlasses 20 sorgen soweit nötig für eine zweckmässige Organisation des Notfall - dienstes.
2 Medizinalpersonen mit einer Berufsausübungsbewilligung nach Art. 44 dieses Erlasses sind unabhängig von einer persönlichen Mitgliedschaft in ihrer Standes - organisation zur Beteiligung an deren Notfalldienst verpflichtet. Davon ausge - nommen sind Amtsärzte, die amtsärztlichen Notfalldienst leisten.
20 Siehe auch Art. 2 des BG über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006, SR
811.11 .
3 Wer Notfalldienst leistet, wählt seinen Aufenthaltsort während dieser Zeit so, dass der Notfalldienst gewährleistet ist.
Art. 50 ter * b) Dispensation und Ersatzabgabe
1 Die Standesorganisation kann eine zum Notfalldienst verpflichtete Medizinalper - son auf Gesuch hin oder von sich aus von dieser Pflicht befreien. Sie kann die von der Dienstpflicht befreite Medizinalperson zur Leistung einer Ersatzabgabe ver - pflichten und dazu Ausnahmeregelungen vorsehen.
2 Die Ersatzabgabe beträgt höchstens 2,5 Prozent des AHV-pflichtigen Jahresein - kommens aus medizinischer Tätigkeit der betroffenen Medizinalperson, höchstens jedoch Fr. 5'000.– je Jahr.
3 Die Ersatzabgaben werden zur Organisation und Sicherstellung des Notfalldiens - tes verwendet und fliessen zu diesem Zweck an den Notfalldienstfonds der Stan - desorganisation.
Art. 50 quater * c) Reglement der Standesorganisation und Delegation an die regiona -
len Organisationen
1 Die Standesorganisation regelt die sich aus dem Notfalldienst ergebenden Rechte und Pflichten, insbesondere Dispensation und Ersatzabgabe, durch Reglement und bringt dieses dem zuständigen Departement zur Kenntnis.
2 Die kantonale Standesorganisation kann die Regelung und den Vollzug des Not - falldienstes an ihre regionalen Organisationen delegieren. Die Entscheide der re - gionalen Standesorganisationen betreffend die Notfalldienstpflicht und die Leis - tung von Ersatzabgaben können im Streitfall der kantonalen Standesorganisation unterbreitet werden. Kommt keine Einigung zustande, erlässt die kantonale Stan - desorganisation eine Verfügung.
Art. 50 quinquies * d) Rechtsmittel
1 Verfügungen der kantonalen Standesorganisation betreffend die Notfalldienst - pflicht und die Leistung von Ersatzabgaben können beim zuständigen Departe - ment mit Rekurs angefochten werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 21 .
21 sGS 951.1 .
Art. 50 sexies * e) Leistungsvereinbarung
1 Das zuständige Departement kann mit der Standesorganisation eine Leistungs - vereinbarung über den Notfalldienst abschliessen.
2. Private Einrichtungen (3.2.)
Art. 51 * Bewilligung
1 Der Betrieb privater Spitäler, psychiatrischer Kliniken, medizinischer Laborato - rien, medizinischer Institute, Rettungs- und Transportdienste sowie Organisatio - nen der Hilfe und Pflege zu Hause bedarf einer Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn sich Leiter und Mitarbeiter über die notwendi - gen fachlichen Fähigkeiten ausweisen, die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden sind und eine gute Betriebsführung gewährleistet ist. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird die Bewilligung nach Verwarnung entzogen.
3 Im Übrigen regelt die Regierung Erteilung und Entzug durch Verordnung. Von der Bewilligungspflicht kann sie Einrichtungen ausnehmen, die der Kanton durch Beiträge unterstützt oder die über einen Leistungsauftrag einer politischen Gemeinde verfügen.
3. Übertragbare Krankheiten (3.3.)
Art. 52 Massnahmen
1 Der Staat kann die Durchführung von Massnahmen zur Abwehr und Bekämp - fung übertragbarer Krankheiten den Gesundheitsbehörden der Gemeinden, Ärzten, Apothekern und gemeinnützigen Organisationen übertragen.
2 Der Staat leistet Beiträge an die Kosten, die den Gemeinden oder den gemeinnüt - zigen Organisationen entstehen.
3 Die Teilnahme an öffentlichen Impfungen ist freiwillig. (3.4.)
Art. 52 bis * Werbung für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabaker -
satzstoffen
1 Werbung für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen ist verboten: a) auf öffentlichem Grund; b) auf privatem, von öffentlichem Grund her einsehbarem Grund; c) in und an öffentlichen Gebäuden von Kanton und Gemeinden;
d) in und an Sportstätten; e) an öffentlich zugänglichen Filmvorführungen.
Art. 52 ter
* Abgabe von Tabakerzeugnissen und Raucherwaren mit Tabakersatz - stoff
1 Es ist verboten, Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen ab - zugeben: a) an Personen unter 16 Jahren; b) durch Automaten, die Personen unter 16 Jahren zugänglich sind.
Art. 52 quater * Schutz vor dem Passivrauchen
a) Grundsatz
1 Das Rauchen ist in allgemein zugänglichen, geschlossenen Räumen verboten, ausgenommen in Rauchzimmern. Räume gelten als allgemein zugänglich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis offenstehen.
2 Als allgemein zugänglich gelten insbesondere: a) Gebäude der öffentlichen Verwaltung; b) Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen; c) Kinder- und Jugendheime, Behinderteneinrichtungen sowie Betagten- und Pflegeheime; d) Schulen und andere Bildungseinrichtungen; e) Museen, Theater und Kinos; f) Sportstätten; g) Geschäfte und Einkaufszentren; h) gastgewerbliche Betriebe, einschliesslich Bars, Diskotheken, Kantinen und Be - senbeizen; i) Messe- und Ausstellungsräume; j) Festzelte und Festwirtschaften.
3 ... *
Art. 52 quinquies * ...
Art. 52 sexies * b) Rauchzimmer 22
1 Rauchzimmer sind abgeschlossene Nebenräume des Betriebs ohne eigene Aus - schankeinrichtung wie Buffet oder Bar.
22 Im ursprünglichen Erlasstext des XII. Nachtrags zum Gesundheitsgesetz (nGS 214-011) war diese Bestimmung mit Art. 52quinquies bezeichnet. Da die erneute Verwendung einer aufge - hobenen Bestimmung aus technischen Gründen seit Oktober 2013 nicht mehr möglich ist, wird sie hier als Art. 52sexies bezeichnet und mit einem nächsten Nachtrag formell umbe - nannt.
2 Der Zutritt zum Rauchzimmer ist Personen unter 16 Jahren verboten. Das Zu - trittsalter ist am Eingang deutlich anzuschreiben.
Art. 53 * Vorschriften der Regierung
1 Die Regierung erlässt durch Verordnung die zur Verhütung von Gesundheits - schädigungen erforderlichen gesundheitspolizeilichen Vorschriften, insbesondere über: a) Unterhalt und Benützung allgemein zugänglicher Einrichtungen; b) die Ausübung von Gewerben.
Art. 53 bis * Schutz vor Schall und Laser
1 Die politische Gemeinde vollzieht die Bundesgesetzgebung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkun - gen und Laserstrahlen. 23
Art. 54 Örtliche Vorkehren
1 Die politische Gemeinde trifft durch Reglement die in ihrem Bereich notwendi - gen Vorkehren gegen Gesundheitsschädigungen.
5. Heilmittel * (3.5.)
Art. 54 bis * Vollzug
1 Die eidgenössische Heilmittelgesetzgebung wird vollzogen durch: a) die Kantonsapotheke; b) das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz, soweit dies die eidgenössi - sche Heilmittelgesetzgebung vorsieht. 25
2 Das zuständige Departement kann Vollzugsaufgaben regionalen oder anderen kantonalen Inspektoraten übertragen.
Art. 54 ter * Verordnungsrecht
1 Die Regierung regelt durch Verordnung den Vollzug der eidgenössischen Heil - mittelgesetzgebung 26 , namentlich: a) Abgabe von Arzneimitteln im Detailhandel; 27
23 EidgV über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen vom 28. Februar 2007, SR 814.49 .
24 SR 812.2 .
25 Art. 30 und 37 der eidg Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004, SR 812.212.27 .
26 SR 812.2 .
27 Art. 30 des BG über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000, SR 812.21 ;
Art. 6 der eidg Arzneimittelbewilligungsverordnung vom 17. Oktober 2001, SR 812.212.1 .
b) Abgabe und Anwendung bei der Berufsausübung; 28 c) Abgabe von Tierarzneimitteln; 29 d) Herstellung von Arzneimitteln in kleinen Mengen; 30 e) Lagerung von Blut und Blutprodukten; 31 f) klinische Versuche mit Heilmitteln. 32
2 Zum Detailhandel gehören:
1. öffentliche Apotheken;
2. ärztliche und zahnärztliche Privatapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln an Patienten;
3. tierärztliche Privatapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln an Tiere und Tiergruppen;
4. Spital- und Heimapotheken zur Abgabe an Spitalpatienten oder Heimbewoh - ner;
5. Drogerien.
3 Die Regierung kann durch Verordnung zur Gewährleistung der Arzneimittelsi - cherheit und -versorgung bauliche und betriebliche Anforderungen für Detailhan - delsbetriebe festlegen.
6. Anbau von Hanf * (3.6.)
Art. 54 quater * Meldepflicht
1 Der Anbau von Hanf ist meldepflichtig. Ausgenommen sind Anpflanzungen von weniger als zehn Pflanzen.
2 Die Meldung ist der zuständigen Behörde vor der Aussaat oder Aufzucht zu er - statten.
Art. 54 quinquies * Kontrollbefugnisse und Massnahmen
1 Die Kontrollorgane können jederzeit und ohne Voranmeldung Proben erheben sowie in Bestell- und Lieferscheine, Buchhaltungen, Anbau- und Abnahmever - träge und weitere Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Hanfanbau stehen, Einsicht nehmen.
28 Art. 27a der eidg Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001, SR 812.212.21 .
29 SR 812.212.27 .
30 Art. 9 Abs. 2 Bst. a, b und c des BG über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezem - ber 2000, SR 812.21 .
31 Art. 34 Abs. 4 des BG über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000, SR
812.21 .
32 Art. 57 Abs. 4 des BG über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000, SR
812.21 .
2 Unabhängig von einem Strafverfahren nach Art. 55 Bst. d dieses Erlasses oder wegen Verstössen gegen das eidgenössische Betäubungsmittelgesetz vom 3. Okto - ber 1951 33 kann die zuständige Behörde den angepflanzten Hanf bei einer Verlet - zung der Meldepflicht: a) beschlagnahmen; b) vernichten, wenn keine oder keine sofortige gesetzeskonforme Verwertung möglich ist.
Art. 54 sexies * Verordnungsrecht
1 Die Regierung regelt durch Verordnung: a) die für Meldungen, Kontrollen und Massnahmen zuständigen Behörden; b) den Inhalt der Meldung. Diese umfasst namentlich Sorte der Pflanze, Her - kunft des Saatguts, zu erwartender THC-Gehalt, Ort und Grösse der Anbau - fläche, verantwortlicher Produzent, Verwendungszweck sowie Abnehmer; c) den Austausch von Informationen über Hanfanpflanzungen zwischen den zu - ständigen Behörden und den Strafverfolgungsbehörden. IV. Schlussbestimmungen (4.)
Art. 55 * Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft: a) wer ohne behördliche Bewilligung einen medizinischen Beruf, einen anderen Beruf der Gesundheitspflege oder eine Heiltätigkeit ausübt; b) wer sich dafür empfiehlt; c) wer dabei Hilfe leistet; d) wer sonstwie den gesundheitspolizeilichen Vorschriften dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.
Art. 56 Beschlagnahme
1 Das zuständige Departement 34 kann bei Gefahr für die öffentliche Gesundheit be - schlagnahmen: a) Einrichtungen oder Geräte, die einer verbotenen Tätigkeit dienen oder ge - dient haben; b) Stoffe, die unrechtmässig abgegeben worden oder zur unrechtmässigen Ab - gabe bestimmt sind.
33 SR 812.121 .
34 Gesundheitsdepartement; Art. 26 bis GeschR, sGS 141.3 .
2 Es verfügt die Rückgabe, sobald keine Gefahr mehr besteht. Ist mit einer dauern - den Gefahr zu rechnen, so verfügt es die Verwertung oder die Vernichtung. Der Eigentümer erhält den Verwertungserlös nach Abzug der Kosten.
3 Die Gesetzgebung über die Strafrechtspflege 35 bleibt vorbehalten.
Art. 57 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben: a) das Gesetz über das Sanitätswesen vom 1. Januar 1894; 36 b) das Nachtragsgesetz zum Gesetz über das Sanitätswesen vom 27. Dezember
1926; 37 c) das Gesetz betreffend Schutzpockenimpfung vom 4. Januar 1886; 38 d) der Grossratsbeschluss betreffend Einteilung der Physikatsbezirke vom 14. Mai 1945. 39
Art. 58 40
Art. 59 41
Art. 60 42
Art. 61 Übergangsbestimmungen
a) Privatapotheken
1 Ärzte und Zahnärzte, die eine Privatapotheke geführt haben und sie gemäss
Art. 45 dieses Gesetzes weiterführen wollen, haben innert sechs Monaten nach
Vollzugsbeginn dieses Gesetzes um die Bewilligung nachzusuchen.
Art. 62 b) andere Berufe der Gesundheitspflege sowie private Einrichtungen
1 Innert dreier Monate nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes hat um eine Bewilli - gung nachzusuchen, wer: a) einen anderen Beruf der Gesundheitspflege ausgeübt hat und ihn gemäss
Art. 46 dieses Gesetzes weiterhin ausüben will;
b) eine private Einrichtung betrieben hat und sie gemäss Art. 51 dieses Gesetzes weiterhin betreiben will.
35 sGS 962 .
36 bGS 2, 3 (sGS 311.1).
37 bGS 2, 14 (sGS 311.11).
38 bGS 2, 55 (sGS 313.3).
39 bGS 2, 15 (sGS 311.15).
40 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
41 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
42 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Art. 63 Vereinbarungen und Verträge
1 Die Regierung kann im Rahmen ihrer Vollzugskompetenz mit anderen Kanto - nen und Staaten Vereinbarungen sowie mit privaten Organisationen Verträge ab - schliessen. *
Art. 64 Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes. *
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 15–33 28.06.1979 01.07.1980 Ingress geändert 25–47 21.06.1990 keine Angabe Ingress geändert 2014-011 19.11.2013 01.01.2014
Art. 2 geändert 47–44 31.01.2012 keine Angabe
Art. 3 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 3, Abs. 1 geändert 2014-011 19.11.2013 01.01.2014
Art. 3, Abs. 2 geändert 2014-011 19.11.2013 01.01.2014
Art. 5 geändert 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 9 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 11 aufgehoben 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 12, Abs. 1 geändert 31–79 09.06.1996 keine Angabe
Art. 14 aufgehoben 31–79 09.06.1996 keine Angabe
Art. 15 aufgehoben 31–79 09.06.1996 keine Angabe
Art. 16, Abs. 3 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 18 geändert 47–44 31.01.2012 keine Angabe
Art. 18 bis eingefügt 39–117 29.06.2004 keine Angabe
Art. 19 bis geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 21a eingefügt 2019-006 20.11.2018 01.01.2019
Art. 21 bis eingefügt 39–117 29.06.2004 keine Angabe
Art. 22 geändert 47-44 31.01.2012 keine Angabe
Art. 23 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 24 aufgehoben 26–126 02.06.1991 keine Angabe
Art. 26 geändert 47–44 31.01.2012 keine Angabe
Art. 28 aufgehoben 47–44 31.01.2012 keine Angabe
Art. 29 geändert 46–108 25.01.2011 keine Angabe
Art. 30 aufgehoben 46–108 25.01.2011 keine Angabe
Art. 31 aufgehoben 43–57 22.01.2008 keine Angabe
Art. 32 aufgehoben 46–108 25.01.2011 keine Angabe
Art. 32 bis geändert 47–44 31.01.2012 keine Angabe
Art. 33 geändert 47–44 31.01.2012 keine Angabe
Art. 35 geändert 43–95 15.04.2008 keine Angabe
Art. 35 geändert 47-149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 36, Abs. 2 geändert 33–68 18.06.1998 keine Angabe
Art. 36, Abs. 3 geändert 33–68 18.06.1998 keine Angabe
Gliederungstitel 2.2 bis . geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 36 bis geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 36 ter geändert 46–7 14.12.2010 keine Angabe
Art. 36 quater aufgehoben 46–71 13.02.2011 keine Angabe
Gliederungstitel 2.4. eingefügt 2019-006 20.11.2018 01.01.2019
Art. 40 bis eingefügt 2019-006 20.11.2018 01.01.2019
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 41 geändert 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 41, Abs. 1 geändert 2017-060 27.06.2017 01.01.2018
Art. 42 geändert 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 43 geändert 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 44 geändert 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 45 aufgehoben 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 46 geändert 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 47 aufgehoben 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 48 aufgehoben 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 49 aufgehoben 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 50 geändert 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 50 Artikeltitel ge -
ändert
2017-060 27.06.2017 01.01.2018
Art. 50, Abs. 1 geändert 2017-060 27.06.2017 01.01.2018
Art. 50 bis eingefügt 2017-060 27.06.2017 01.01.2018
Art. 50 ter eingefügt 2017-060 27.06.2017 01.01.2018
Art. 50 quater eingefügt 2017-060 27.06.2017 01.01.2018
Art. 50 quinquies eingefügt 2017-060 27.06.2017 01.01.2018
Art. 50 sexies eingefügt 2017-060 27.06.2017 01.01.2018
Art. 51 geändert 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 52 bis geändert 43–56 22.01.2008 keine Angabe
Art. 52 ter eingefügt 41–51 01.08.2006 keine Angabe
Art. 52 quater geändert 45–44 27.09.2009 keine Angabe
Art. 52 quater , Abs. 3 aufgehoben 2014-011 19.11.2013 01.01.2014
Art. 52 quinquies aufgehoben 45–44 27.09.2009 keine Angabe
Art. 52 sexies eingefügt 2014-011 19.11.2013 01.01.2014
Art. 53 geändert 33–68 18.06.1998 keine Angabe
Art. 53 bis eingefügt 43–56 22.01.2008 keine Angabe
Gliederungstitel 3.5. geändert 44-81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 54 bis geändert 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 54 ter eingefügt 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Gliederungstitel 3.6. geändert 44-81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 54 quater eingefügt 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 54 quinquies eingefügt 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 54 sexies eingefügt 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 55 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe
Art. 63, Abs. 1 geändert 33–68 18.06.1998 keine Angabe
Art. 64, Abs. 1 geändert 33–68 18.06.1998 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.06.1979 01.07.1980 Erlass Grunderlass 15–33
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.06.1990 keine Angabe Ingress geändert 25–47
02.06.1991 keine Angabe Art. 24 aufgehoben 26–126
09.06.1996 keine Angabe Art. 12, Abs. 1 geändert 31–79
09.06.1996 keine Angabe Art. 14 aufgehoben 31–79
09.06.1996 keine Angabe Art. 15 aufgehoben 31–79
18.06.1998 keine Angabe Art. 36, Abs. 2 geändert 33–68
18.06.1998 keine Angabe Art. 36, Abs. 3 geändert 33–68
18.06.1998 keine Angabe Art. 53 geändert 33–68
18.06.1998 keine Angabe Art. 63, Abs. 1 geändert 33–68
18.06.1998 keine Angabe Art. 64, Abs. 1 geändert 33–68
29.06.2004 keine Angabe Art. 18 bis eingefügt 39–117
29.06.2004 keine Angabe Art. 21 bis eingefügt 39–117
01.08.2006 keine Angabe Art. 52 ter eingefügt 41–51
21.11.2006 keine Angabe Art. 55 geändert 42–30
23.01.2007 keine Angabe Art. 3 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 9 geändert 42–55
23.09.2007 keine Angabe Art. 19 bis geändert 43–40
23.09.2007 keine Angabe Art. 23 geändert 43–40
23.09.2007 keine Angabe Gliederungstitel 2.2 bis . geändert 43–40
23.09.2007 keine Angabe Art. 36 bis geändert 43–40
22.01.2008 keine Angabe Art. 31 aufgehoben 43–57
22.01.2008 keine Angabe Art. 52 bis geändert 43–56
22.01.2008 keine Angabe Art. 53 bis eingefügt 43–56
15.04.2008 keine Angabe Art. 35 geändert 43–95
28.07.2009 keine Angabe Art. 5 geändert 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 11 aufgehoben 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 41 geändert 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 42 geändert 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 43 geändert 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 44 geändert 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 45 aufgehoben 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 46 geändert 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 47 aufgehoben 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 48 aufgehoben 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 49 aufgehoben 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 50 geändert 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 51 geändert 44–81
28.07.2009 keine Angabe Gliederungstitel 3.5. geändert 44-81
28.07.2009 keine Angabe Art. 54 bis geändert 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 54 ter eingefügt 44–81
28.07.2009 keine Angabe Gliederungstitel 3.6. geändert 44-81
28.07.2009 keine Angabe Art. 54 quater eingefügt 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 54 quinquies eingefügt 44–81
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.07.2009 keine Angabe Art. 54 sexies eingefügt 44–81
27.09.2009 keine Angabe Art. 52 quater geändert 45–44
27.09.2009 keine Angabe Art. 52 quinquies aufgehoben 45–44
14.12.2010 keine Angabe Art. 36 ter geändert 46–7
25.01.2011 keine Angabe Art. 29 geändert 46–108
25.01.2011 keine Angabe Art. 30 aufgehoben 46–108
25.01.2011 keine Angabe Art. 32 aufgehoben 46–108
13.02.2011 keine Angabe Art. 36 quater aufgehoben 46–71
31.01.2012 keine Angabe Art. 2 geändert 47–44
31.01.2012 keine Angabe Art. 18 geändert 47–44
31.01.2012 keine Angabe Art. 22 geändert 47-44
31.01.2012 keine Angabe Art. 26 geändert 47–44
31.01.2012 keine Angabe Art. 28 aufgehoben 47–44
31.01.2012 keine Angabe Art. 32 bis geändert 47–44
31.01.2012 keine Angabe Art. 33 geändert 47–44
24.04.2012 01.01.2013 Art. 35 geändert 47-149
19.11.2013 01.01.2014 Ingress geändert 2014-011
19.11.2013 01.01.2014 Art. 3, Abs. 1 geändert 2014-011
19.11.2013 01.01.2014 Art. 3, Abs. 2 geändert 2014-011
19.11.2013 01.01.2014 Art. 52 quater , Abs. 3 aufgehoben 2014-011
19.11.2013 01.01.2014 Art. 52 sexies eingefügt 2014-011
27.06.2017 01.01.2018 Art. 41, Abs. 1 geändert 2017-060
27.06.2017 01.01.2018 Art. 50 Artikeltitel ge - ändert
2017-060
27.06.2017 01.01.2018 Art. 50, Abs. 1 geändert 2017-060
27.06.2017 01.01.2018 Art. 50 bis eingefügt 2017-060
27.06.2017 01.01.2018 Art. 50 ter eingefügt 2017-060
27.06.2017 01.01.2018 Art. 50 quater eingefügt 2017-060
27.06.2017 01.01.2018 Art. 50 quinquies eingefügt 2017-060
27.06.2017 01.01.2018 Art. 50 sexies eingefügt 2017-060
14.08.2018 01.06.2020 Art. 16, Abs. 3 geändert 2019-045
20.11.2018 01.01.2019 Art. 21a eingefügt 2019-006
20.11.2018 01.01.2019 Gliederungstitel 2.4. eingefügt 2019-006
20.11.2018 01.01.2019 Art. 40 bis eingefügt 2019-006
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