Gesetz über die tertiäre Bildung (414.2)
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Gesetz über die tertiäre Bildung

Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) vom 24. Oktober 2001 (Stand 1. Mai 2015)
1. Allgemeines

§ 1 Gewährleistung der tertiären Bildung

1 Der Regierungsrat sorgt für den freien Zugang zu Hoch- und Fachschulen. Er schliesst dazu Verträge mit anderen Kantonen, mit Staaten oder privaten Trägern ab.

§ 2 Führen eigener Hoch- und Fachschulen

1 Der Kanton kann Hoch- und Fachschulen führen.
2 Er kann auf Beschluss des Regierungsrates Hochschulinstitute sowie Zweigstellen von Hoch- und Fachschulen anderer Träger einrichten.

§ 3 Beteiligungen und Zusammenarbeit

1 Der Regierungsrat beschliesst über Beteiligungen und andere Formen der Zusam - menarbeit im tertiären Bildungsbereich.

§ 4 Forschung, Wissens- und Technologie-Transfer

1 Der Kanton fördert die Forschung, die wissenschaftliche Weiterbildung sowie den Wissens- und Technologietransfer. Er kann dazu auf Beschluss des Regierungsrates Institutionen selber führen, unterstützen oder sich an solchen beteiligen.

§ 5 Titelschutz

1 An einer staatlichen oder staatlich anerkannten Institution der tertiären Bildung er - worbene Titel sind geschützt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
2. Pädagogische Hochschule
2.1. Stellung und Auftrag

§ 6 Trägerschaft und Zusammenarbeit

1 Der Kanton führt eine Pädagogische Hochschule.
2 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen, mit Staaten oder Privaten Verträge über eine Mitträgerschaft oder andere Formen der Beteiligung und der Zusammenar - beit abschliessen.
3 Die Pädagogische Hochschule kann mit in- und ausländischen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten und dazu Verträge abschliessen.

§ 7 Stellung

1 Die Pädagogische Hochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

§ 8 Auftrag

1 Die Pädagogische Hochschule bereitet durch praxisorientierte Ausbildungsgänge auf Tätigkeiten im Bildungs- und Erziehungsbereich vor, insbesondere auf Lehrtä - tigkeiten der Volksschule und der Sekundarstufe II. *
2 Sie erbringt Leistungen im Bereich der Berufseinführung für Lehrpersonen sowie der Weiterbildung. Sie bietet Studiengänge als Ergänzung oder Erweiterung einer Grundausbildung an. *
3 Sie betreibt Forschung, leistet Entwicklungsarbeiten und erbringt Dienstleistungen.

§ 9 * ...

2.2. Organisation und Finanzierung

§ 10 Aufsicht

1 Die Pädagogische Hochschule untersteht der Aufsicht des Regierungsrates. Der Grosse Rat genehmigt den jährlichen Geschäftsbericht.

§ 11 Leistungsauftrag

1 Der Regierungsrat erlässt einen Leistungsauftrag, der jährlich überprüft wird.

§ 12 Hochschulrat *

1 Der Regierungsrat ernennt einen Hochschulrat von mindestens fünf Mitgliedern und bestimmt den Vorsitz. *

§ 13 Stellung und Aufgaben des Hochschulrates *

1 Der Hochschulrat ist das oberste Organ. Er hat folgende Aufgaben und Befugnis - se: *
1. * Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Hochschulleitung;
2. * Regelung der Organisation sowie der Aufgaben und Befugnisse der Hoch - schulleitung und des Konventes;
3. Regelung der Anstellungsbedingungen;
4. Regelung der Studiengänge und Erlass der Studienpläne;
5. Erlass von Reglementen, insbesondere der Aufnahme-, Promotions- und Prü - fungsreglemente;
6. Regelung des Disziplinarrechtes;
7. Verabschiedung von Budget, Rechnung und Geschäftsbericht;
8. Erlass der Gebührenordnung;
9. Überwachung der Erfüllung des Leistungsauftrages und des Mitteleinsatzes;
10. * Abschluss von Verträgen gemäss § 6 Abs. 3;
11. * Regelung der Beschränkung der Zulassung.
2 Der Regierungsrat kann dem Hochschulrat weitere Aufgaben und Befugnisse über - tragen. *
3 Der Hochschulrat kann Ausschüsse einsetzen und Fachleute beiziehen. *

§ 14 Genehmigungspflichtige Beschlüsse

1 Beschlüsse gemäss § 13 Abs. 1 Ziff. 2 bis Ziff. 5, Ziff. 8 und Ziff. 11 sind vom Re - gierungsrat zu genehmigen. *

§ 15 Hochschulleitung *

1 Die Hochschulleitung führt die Pädagogische Hochschule. Sie hat alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich dem Hochschulrat oder einem anderen Organ zugewiesen sind. *
2 Die Hochschulleitung sorgt insbesondere für die Erfüllung des Leistungsauftrages und für eine wirtschaftliche Verwendung der bewilligten Mittel. *
3 Die Hochschulleitung ist dem Hochschulrat gegenüber verantwortlich. *

§ 15a * Rauchverbot

1 In Schulgebäuden gilt ein generelles Rauchverbot.

§ 16 Finanzierung

1 Die Finanzierung wird sichergestellt durch:
1. Beiträge des Kantons;
2. Beiträge von Mitträgern, Vereinbarungsparteien und Dritten;
3. Schulgelder und Gebühren;
4. Einnahmen aus Dienstleistungen.

§ 17 Rechnungsrevision

1 Die kantonale Finanzkontrolle ist Revisionsstelle.
2.3. Zulassung

§ 18 Generelle Zulassung

1 Zu den Studiengängen Vorschulstufe und Primarstufe wird ohne Aufnahmeverfah - ren zugelassen, wer über eine gymnasiale Maturität, ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom, eine anerkannte Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik oder den Abschluss ei - ner Fachhochschule verfügt oder wer die Ergänzungsprüfung gemäss Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Pas - serellenreglement) bestanden hat. *
2 Zum Studiengang Sekundarstufe I wird ohne Aufnahmeverfahren zugelassen, wer über eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe oder den Abschluss einer Fachhochschule verfügt oder wer die Ergän - zungsprüfung gemäss Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerellenreglement) bestanden hat. *
3 Zum Studiengang Sekundarstufe II wird ohne Aufnahmeverfahren zugelassen, wer mindestens über einen Zwischenabschluss auf Hochschulstufe in einer Studienrich - tung verfügt, welche die fachwissenschaftliche Grundlage für den Unterricht in ei - nem Fach darstellt, für das eine Lehrbefähigung erworben werden soll. *
4 Der Regierungsrat entscheidet über weitere generelle Zulassungsvoraussetzun - gen. *
5 Die Aufnahme kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Sie werden in den Reglementen zu den einzelnen Studiengängen geregelt. *

§ 19 Spezielle Zulassung

1 - fahren zugelassen, wer über eine der folgenden Vorbildungen verfügt: *
1. * Berufsmaturität;
2. * Abschluss einer dreijährigen Diplom-, Fach- oder Handelsmittelschule;
3. * mindestens dreijährige anerkannte Berufsausbildung und mehrjährige Berufs - erfahrung.
2 Für den Studiengang Sekundarstufe I wird zu einem Aufnahmeverfahren zugelas - sen, wer über eine der folgenden Vorbildungen verfügt: *
1. * Berufs- oder Fachmaturität;
2. * Abschluss einer Fachmittelschule;
3. * mindestens dreijährige anerkannte Berufsausbildung und mehrjährige Berufs - erfahrung.
3 Für die Studiengänge Vorschul-, Primar- oder Sekundarstufe I wird zu einem Auf - nahmeverfahren sur dossier zugelassen, wer über die folgenden Voraussetzungen verfügt: *
1. Mindestalter 30 Jahre;
2. Berufsmaturität oder gleichwertige Vorbildung;
3. nachgewiesene Berufstätigkeit im Umfang von 300 Stellenprozenten nach Ab - schluss der Ausbildung; dieser Umfang kann auf Berufstätigkeiten im Zeit - raum von maximal sieben Jahre verteilt sein.
4 Die Aufnahme kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Sie werden in den Reglementen zu den einzelnen Studiengängen geregelt. *

§ 19a * Weitere Zulassungsmöglichkeiten *

1 Der Regierungsrat kann Inhaberinnen und Inhaber weiterer Ausbildungsabschlüsse zum Studium generell oder mittels Aufnahmeverfahren zulassen, sofern die Zulas - sungsvoraussetzungen der EDK erfüllt werden. *

§ 19b * Beschränkung der Zulassung

1 Die Zulassung zu den Studiengängen kann beschränkt werden, so weit und so lange dies mit Rücksicht auf ein ordnungsgemässes Studium oder auf die durch die Möglichkeiten des Kantons bedingte Aufnahmefähigkeit der Pädagogischen Hoch - schule erforderlich ist.
2 Bei ausländischen Studierenden mit Wohnsitz im Ausland können weitere Kriteri - en angewendet werden.
2.4. Rechtsmittel

§ 20 Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide von Hochschulleitungsmitgliedern kann innert zehn Tagen bei der Hochschulleitung Einsprache geführt werden. *
2 Entscheide der Hochschulleitung können mit Rekurs beim zuständigen Departe - ment angefochten werden, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Personalrekurs - kommission. *
3 Rekursentscheide des Departementes betreffend Aufnahme und Leistungsnachwei - sen von Studentinnen oder Studenten sind endgültig. *
4 Der Weiterzug von Entscheiden des Hochschulrates richtet sich nach § 42 und § 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
1 )
. *
3. Schlussbestimmungen

§ 21 ...

2 )

§ 22 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
3 )
.
1) RB 170.1
2) Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 2001, Seite 2302 f.
3) In Kraft getreten auf den 1. März 2002. (§ 21 auf den 1. August 2003).
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 24.10.2001 01.03.2002 Erstfassung ABl. 43/2001 und ABl. 7/2002

§ 8 Abs. 1 07.01.2015 01.05.2015 geändert 3/2015

§ 8 Abs. 2 07.01.2015 01.05.2015 geändert 3/2015

§ 9 07.01.2015 01.05.2015 aufgehoben 3/2015

§ 12 07.01.2015 01.05.2015 Titel geändert 3/2015

§ 12 Abs. 1 07.01.2015 01.05.2015 geändert 3/2015

§ 13 07.01.2015 01.05.2015 Titel geändert 3/2015

§ 13 Abs. 1 07.01.2015 01.05.2015 geändert 3/2015

§ 13 Abs. 1, 1. 07.01.2015 01.05.2015 geändert 3/2015

§ 13 Abs. 1, 2. 07.01.2015 01.05.2015 geändert 3/2015

§ 13 Abs. 1, 10. 07.01.2015 01.05.2015 geändert 3/2015

§ 13 Abs. 1, 11. 07.01.2015 01.05.2015 eingefügt 3/2015

§ 13 Abs. 2 07.01.2015 01.05.2015 geändert 3/2015

§ 13 Abs. 3 07.01.2015 01.05.2015 geändert 3/2015

§ 14 Abs. 1 07.01.2015 01.05.2015 geändert 3/2015

§ 15 07.01.2015 01.05.2015 Titel geändert 3/2015

§ 15 Abs. 1 07.01.2015 01.05.2015 geändert 3/2015

§ 15 Abs. 2 07.01.2015 01.05.2015 geändert 3/2015

§ 15 Abs. 3 07.01.2015 01.05.2015 geändert 3/2015

§ 15a 29.08.2007 01.01.2008 eingefügt 36/2007

§ 18 Abs. 1 22.11.2006 17.03.2007 geändert 48/2006

§ 18 Abs. 1 07.01.2015 01.05.2015 geändert 3/2015

§ 18 Abs. 2 22.11.2006 17.03.2007 geändert 48/2006

§ 18 Abs. 2 07.01.2015 01.05.2015 geändert 3/2015

§ 18 Abs. 3 07.01.2015 01.05.2015 geändert 3/2015

§ 18 Abs. 4 07.01.2015 01.05.2015 eingefügt 3/2015

§ 18 Abs. 5 07.01.2015 01.05.2015 eingefügt 3/2015

§ 19 Abs. 1 22.11.2006 17.03.2007 geändert 48/2006

§ 19 Abs. 1 07.01.2015 01.05.2015 geändert 3/2015

§ 19 Abs. 1, 1. 07.01.2015 01.05.2015 geändert 3/2015

§ 19 Abs. 1, 2. 07.01.2015 01.05.2015 geändert 3/2015

§ 19 Abs. 1, 3. 07.01.2015 01.05.2015 geändert 3/2015

§ 19 Abs. 2 07.01.2015 01.05.2015 geändert 3/2015

§ 19 Abs. 2, 1. 07.01.2015 01.05.2015 eingefügt 3/2015

§ 19 Abs. 2, 2. 07.01.2015 01.05.2015 eingefügt 3/2015

§ 19 Abs. 2, 3. 07.01.2015 01.05.2015 eingefügt 3/2015

§ 19 Abs. 3 07.01.2015 01.05.2015 eingefügt 3/2015

§ 19 Abs. 4 07.01.2015 01.05.2015 eingefügt 3/2015

§ 19a 22.11.2006 17.03.2007 eingefügt 48/2006

§ 19a 07.01.2015 01.05.2015 Titel geändert 3/2015

§ 19a Abs. 1 07.01.2015 01.05.2015 geändert 3/2015

§ 19b 07.01.2015 01.05.2015 eingefügt 3/2015

§ 20 Abs. 1 10.09.2008 01.01.2009 geändert 38/2008

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 20 Abs. 1 07.01.2015 01.05.2015 geändert 3/2015

§ 20 Abs. 2 10.09.2008 01.01.2009 geändert 38/2008

§ 20 Abs. 2 07.01.2015 01.05.2015 geändert 3/2015

§ 20 Abs. 3 10.09.2008 01.01.2009 geändert 38/2008

§ 20 Abs. 4 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt 38/2008

§ 20 Abs. 4 07.01.2015 01.05.2015 geändert 3/2015

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