Geschäftsordnung der Bürgerversammlung Riehen (RiB 152.100)
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Geschäftsordnung der Bürgerversammlung Riehen

Bürgerversammlung: Geschäftsordnung Geschäftsordnung der Bürgerversammlung Riehen Vom 25. November 1985 (Stand 24. März 2013) Die Bürgerversammlung der Bürgergemeinde Riehen erlässt in Ausführung von § 10 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Riehen vom 10. Juni
1985
1 ) folgende Geschäftsordnung: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Ordnung regelt den Geschäftsgang, die Wahlen und die Abstimmungen im Rahmen der Bür - gerversammlung.

§ 2

2 Leitung der Verhandlungen
1 Die Verhandlungen werden von der Präsidentin und vom Präsidenten des Bürgerrates oder in ihrer oder seiner Vertretung von der Vizepräsidentin und vom Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des Bürgerrates geleitet.

§ 3

3 Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten
1 Die Präsidentin und der Präsident stellt im Einvernehmen mit dem Bürgerrat die Tagesordnung auf und sorgt für die Befolgung der Geschäftsordnung.

§ 4

4 Protokoll
1 Über die Verhandlungen führt die Bürgerratsschreiberin und der Bürgerratsschreiber ein Protokoll. Das Protokoll wird im Geschäftsbericht abgedruckt und ist der Bürgerversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 5 Einberufung

1 Die Bürgerversammlung wird durch die Präsidentin und den Präsidenten jährlich wenigstens einmal zur Behandlung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes einberufen.
5 )
2 Ausserdem wird sie einberufen: Auf vorhergehenden Beschluss der Bürgerversammlung; auf Beschluss des Bürgerrates; wenn ein Zehntel der in der Bürgergemeinde Stimmberechtigten es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt.
3 Die Einladung und die vorgeschlagene Traktandenliste sind den in der Bürgergemeinde Stimmbe - rechtigten spätestens zwei Wochen vor der Bürgerversammlung zuzustellen.
4 Ergibt sich nach Zustellung der Einladung, dass weitere Geschäfte von der Bürgerversammlung zu behandeln sind, so kann der Bürgerrat ausnahmsweise Nachträge zur Traktandenliste unterbreiten. sein. Über Gegenstände, die nicht in der vorgeschriebenen Form angezeigt sind, dürfen keine Be - schlüsse gefasst werden. RiB .
2)

§ 2 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).

3)

§ 3 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).

4)

§ 4 geändert durch BVersB vom 7. 5. 2012 (wirksam seit 24. 3. 2013).

5)

§ 5 Abs. 1 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).

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Bürgerversammlung: Geschäftsordnung

§ 6

6 Publikationen
1 Wahlen und Beschlüsse werden im Kantonsblatt publiziert. Die Publikationen tragen die Unterschrif - ten der Präsidentin und des Präsidenten und der Bürgerratsschreiberin und des Bürgerratsschreibers.

§ 7 Beschlussfähigkeit

1 Die Bürgerversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten befugt, Beschlüsse zu fassen und Wahlen vorzunehmen. Die Entscheide der Bürgerversammlung sind endgül - tig.

§ 8 Ausstand

1 Mitglieder der Bürgerversammlung haben sich bei der Behandlung von Geschäften, an denen sie pri - vat beteiligt sind, der Stimme zu enthalten. II. Behandlung der Geschäfte

§ 9

7 Traktanden
1 Die Präsidentin und der Präsident des Bürgerrates eröffnet die Verhandlungen unter Hinweis auf die Traktandenliste. Sie ist von der Bürgerversammlung zu genehmigen.

§ 10 Erläuterung des zu behandelnden Geschäftes

1 Das zur Beratung stehende Geschäft wird vom Bürgerrat erläutert und begründet.
2 Ist das Geschäft auch von einer Kommission beraten worden, so kann zuvor deren Präsidentin und deren Präsident oder ein anderes Mitglied den Kommissionsantrag vertreten.
8 )

§ 11 Eintretensdebatte

1 Es steht jedem Stimmberechtigten frei, einen Antrag auf Nichteintreten zu stellen. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so wird zunächst über das Eintreten diskutiert und abgestimmt.

§ 12 Beratung des Geschäftes

1 Beschliesst die Versammlung Eintreten auf das Geschäft oder ist das Eintreten unbestritten, so eröff - net die Präsidentin und der Präsident die Detailberatung. Diese ist fortzusetzen, bis niemand mehr das Wort verlangt. Liegt kein Wortbegehren mehr vor, so erklärt die Präsidentin und der Präsident die Dis - kussion für geschlossen.
9 )
2 Über einen Antrag auf Schluss der Diskussion ist ohne weitere Beratung abzustimmen.

§ 13 Anträge in der Detailberatung

1 Jede anwesende Stimmberechtigte und jeder anwesende Stimmberechtigte hat das Recht, zu dem in Beratung stehenden Geschäft Anträge auf Änderung, Verwerfung, Rückweisung oder Kommissions - beratung zu stellen. )
2 Über jeden Antrag muss abgestimmt werden.
3 Der Bürgerrat kann die weitere Behandlung eines Geschäftes während der Beratung oder die Abstim - mung verschieben, wenn die Auswirkung von Änderungsanträgen noch näher abgeklärt werden muss.

§ 6 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).

7)

§ 9 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).

8)

§ 10 Abs. 2 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).

9)

§ 12 Abs. 1 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).

10)

§ 13 Abs. 1 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).

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Bürgerversammlung: Geschäftsordnung

§ 14 Abstimmungen

1 Vor einer Abstimmung gibt die Präsidentin und der Präsident die vorliegenden Anträge bekannt und schlägt den Abstimmungsmodus vor.
11 )
2 Die Abstimmungen sind offen, sofern die Bürgerversammlung nicht geheime Abstimmung be - schliesst.
3 Die Präsidentin und der Präsident stimmt nicht mit, gibt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichent - scheid. In diesem Fall hat sie und er das Recht, ihren und seinen Entscheid zu begründen.
12 )

§ 15

13 ) Stimmenzähler
1 Die Präsidentin und der Präsident schlägt der Bürgerversammlung wenigstens drei durch offenes Handmehr oder stille Wahl zu bestimmende Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler vor.

§ 16 Wahlen

1 Die von der Bürgerversammlung vorzunehmenden Wahlen finden schriftlich und geheim statt. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
2 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das von der Präsidentin und vom Präsidenten zuvor, der Versammlung sichtbar, gezogen wird.
14 )
3 Liegen nicht mehr Wahlvorschläge vor, als Personen zu wählen sind, können die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt erklärt werden. Einem Antrag auf geheime Wahl, der die Unterstützung von einem Drittel der Anwesenden findet, muss auf jeden Fall Folge geleistet werden.
4 Bei der Gesamterneuerungswahl des Bürgerrates werden zuerst die Präsidentin und der Präsident und anschliessend in einem gesonderten Wahlgang die übrigen sechs Mitglieder des Bürgerrates gewählt, wobei jeweils im ersten Wahlgang eine stille Wahl ausgeschlossen ist.
15 )

§ 17 Wählerverzeichnis

1 Das Wählerverzeichnis wird durch den Bürgerrat geführt. Vor der Abstimmung steht das Wählerver - zeichnis während 14 Tagen zur Einsicht offen.

§ 18 Wahlbüro

1 Die Auszählung wird einem aus wenigstens drei Mitgliedern bestehenden Wahlbüro übertragen.
2 Die Mitglieder des Büros werden auf Vorschlag des Bürgerrates von der Bürgerversammlung gewählt. III. Instrumentarium

§ 19 Interpellation

1 In der Form einer Interpellation hat jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht, vom Bürgerrat Aus - kunft zu verlangen. Gegenstand einer Interpellation können Angelegenheiten sein, welche die Interes - sen der Bürgergemeinde, ihrer Institutionen oder der ihrer Aufsicht unterstellten Stiftungen betref -
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2 Die Interpellation ist spätestens eine Woche vor der Bürgerversammlung schriftlich beim Bürgerrat einzureichen.
3 Der Bürgerrat beantwortet Interpellationen mündlich in der Bürgerversammlung, für welche die In - terpellation eingereicht wurde.
4 Nach der Beantwortung der Interpellation erklärt der Interpellant, ob er von der Antwort befriedigt ist.
11)

§ 14 Abs. 1 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).

§ 14 Abs. 3 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).

13)

§ 15 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).

14)

§ 16 Abs. 2 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).

15)

§ 16 Abs. 4 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).

16)

§ 19 Abs. 1 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).

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Bürgerversammlung: Geschäftsordnung

§ 20

17 ) Antrag
1 Nach Erledigung der traktandierten Geschäfte stellt die Präsidentin und der Präsident an die Ver - sammlung die Anfrage, ob einer der Anwesenden einen Antrag zu stellen habe.
2 Wird ein solcher gestellt, so erteilt die Präsidentin und der Präsident der Antragsstellerin und dem Antragsteller das Wort zu deren und dessen Begründung und eröffnet dann die Beratung. Nach deren Schluss ist darüber abzustimmen, ob der Antrag dem Bürgerrat zur Vorberatung überwiesen oder da - hingestellt werde. Die endgültige Abstimmung über einen solchen Antrag darf nicht in derselben Bür - gerversammlung stattfinden, in welcher er gestellt worden ist. IV. Übergangs- und Schlussbestimmung

§ 21 Übergangsbestimmung

1 Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung amtierende Bürgerrat bleibt bis zum Be - ginn der nächsten Amtsperiode am 1. Mai 1986 im Amt.

§ 22 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Geschäftsordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 1986 wirksam.
18 )
17)

§ 20 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).

18) Publiziert am 14. 6. 1986.
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