Verordnung zum Brandschutzgesetz
Verordnung zum Brandschutzgesetz Vom 26. Oktober 2010 (Stand 1. Februar 2017) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 26. Oktober 2010
1. Vorbeugender Brandschutz
1.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Brandschutzvorschriften
1 Als verbindliche Vorschriften für den vorbeugenden Brandschutz gelten die Brand - schutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen gemäss Anhang
1 in der jeweils aktuellen Fassung. *
Art. 2 Definition
1. Gebäude und Anlagen ohne besondere Gefährdung
1 Als Gebäude und Anlagen ohne besondere Gefährdung gelten: a) * Wohnbauten in massiver Bauart der Kategorie geringer und mittlerer Höhe; b) * Wohnbauten brennbarer Bauart der Kategorie geringer Höhe; c) Einstellräume für Motorfahrzeuge mit einer Grundfläche bis 600 m²; d) Landwirtschaftliche Ökonomie- und Betriebsbauten mit einem Rauminhalt bis
3000 m³; e) Kleingewerbebetriebe, welche nicht feuer- oder explosionsgefährlich sind; f) * ebenerdige Gastwirtschaftsbetriebe und Verkaufsräume mit einer Belegung bis maximal 100 Personen; g) * Gebäude mit geringen Abmessungen; h) * Nebenbauten (z.B. Gartenhäuser, Velounterstände, Kleintierställe, Kleinlager); i) * technische Brandschutzeinrichtungen und haustechnische Anlagen für die Ge - bäude und Anlagen gemäss Litera a bis h.
1) BR 110.100
Art. 3 2. Gebäude und Anlagen mit besonderer Gefährdung
1 Als Gebäude oder Anlagen mit besonderer Gefährdung gelten: a) Gebäude und Anlagen, die nicht in Artikel 2 aufgeführt sind; b) Gebäude und Anlagen, die von den Standardmassnahmen der Brandschutz - norm und den Brandschutzrichtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversi - cherungen abweichen.
1.2. FEUERPOLIZEILICHE BEWILLIGUNG *
Art. 4 Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung
1 Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung für Personen, Tiere und Sachen sind insbesondere: * a) Anlässe mit einer Personenbelegung, welche die für die Festlegung der erfor - derlichen Fluchtwege massgebende Personenbelegung der Räume übersteigt; b) Anlässe mit Aktivitäten, welche nicht auf die Fluchtwege der Räume abge - stimmt sind; c) * Anlässe im Freien ab 1000 Personen und in Zelten oder Fahrnisbauten ab 300 Personen.
Art. 5 Bewilligungsfreie Lagermengen
1 Ohne feuerpolizeiliche Bewilligung dürfen in Räumen beliebiger Bauart, wenn darin keine Stoffe mit erhöhter Gefährdung enthalten sind, gelagert werden: a) brennbare Flüssigkeiten: in den Gefahrklassen F1 und F2 bis fünf Liter und in den Gefahrklassen F3 bis F5 bis 30 Liter; b) Flüssiggas: maximal 50 kg; c) feste Stoffe, die nicht zur Selbstentzündung neigen, in Verbindung mit Wasser keine brennbaren Gase entwickeln und nicht explosiv sind.
2 Für die Lagerung gelten die in den Brandschutzvorschriften festgelegten Anforde - rungen.
Art. 6 Lagerung in begrenzten Mengen
1 Als Lagerung von feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und Waren in be - grenzten Mengen gelten: a) die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen F1 und F2 in Gebinden oder Kleintanks bis 450 Litern je Gebäude; b) die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen F3 und F4 in Gebinden oder Tanks bis 250 000 Liter je Gebäude.
Art. 7 Übertragung Brandschutztätigkeit
1 Leistungen, welche die Gebäudeversicherung im Auftrag der Gemeinde erbringt, werden der Gemeinde gemäss den Verrechnungsansätzen des Kantons für Dienst - leistungen an Dritte in Rechnung gestellt. *
1.3. BRANDSCHUTZKONTROLLEN
Art. 8 Abnahmekontrolle
1 Die Bauherrschaft hat der Bewilligungsbehörde rechtzeitig vor der Inbetriebnahme die Fertigstellung des Bauvorhabens anzuzeigen.
2 Die Bewilligungsbehörde kann für die Erteilung der Bezugs- oder Betriebsbewilli - gung Atteste anerkannter Prüfstellen über die Verwendung der vorgeschriebenen Brandschutzprodukte verlangen.
Art. 9 Periodische Brandschutzkontrollen
1. Kontrollumfang
1 Gegenstand der periodischen Brandschutzkontrollen bildet die Prüfung der Einhal - tung der Brandschutzvorschriften. Dabei ist insbesondere zu prüfen ob: a) die Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen den Vorschriften entsprechen und ordnungsgemäss unterhalten sind; b) allfälliges brennbares Material in einem genügenden Abstand von Feuerungs - einrichtungen gelagert ist; c) Feuerungsabfälle, Asche, Rauchzeugabfälle und dergleichen vorschriftsgemä - ss gelagert werden; d) die Treppenhäuser und alle sonstigen Fluchtwege frei begehbar sind oder zweckentfremdet benutzt werden; e) Brandmauern, Brandabschnitte und Brandabschlüsse vorschriftskonform sind; f) die vorgeschriebenen Löscheinrichtungen und -geräte einsatzbereit oder funk - tionstüchtig sind; g) Treibstoffe oder andere feuergefährliche Stoffe vorschriftsgemäss gelagert werden; h) Fahrzeuge, Geräte oder Maschinen mit Verbrennungsmotoren vorschriftsge - mäss abgestellt sind; i) die bestimmungsgemässe Nutzung der Räume eingehalten wird und keine Fremdnutzung stattfindet; k) die Betriebsbereitschaft der technischen Brandschutzeinrichtungen sowie der haustechnischen Anlagen gewährleistet ist.
2 Die Bewilligungsbehörde führt ein Verzeichnis über die ihrer Kontrolle unterstell - ten Bauten oder Anlagen. Das Verzeichnis enthält die für die Brandverhütung wich - tigen Angaben, insbesondere über die Kontrollen, die festgestellten Mängel und die zu deren Behebung angeordneten Massnahmen.
Art. 10 2. Kontrollperioden
1 Alle zwei Jahre sind zu kontrollieren: a) * Gebäude, welche feuer- und explosionsgefährdet sind. b) * ... c) * ... d) * ... e) * ...
2 Alle fünf Jahre sind zu kontrollieren: a) * Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden; b) * ... c) * ... d) * Hochhäuser mit mehr als 30 m Gesamthöhe; e) * landwirtschaftliche Ökonomie- und Betriebsbauten mit einem Rauminhalt von mehr als 3000 m³; f) * Verkaufsgeschäfte mit einer gesamten brandabschnittsmässig zusammenhän - genden Fläche von mehr als 1200 m²; g) * Verkaufsräume mit einer Verkaufsfläche von mehr als 600 bis 1200 m²; h) * Räume mit grosser Personenbelegung, in denen sich mehr als 300 Personen aufhalten können, insbesondere Mehrzweck-, Sport-, und Ausstellungshallen, Säle, Theater, Kinos, Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten; i) * Parkings mit einer Grundfläche von mehr als 600 m²; k) * Gewerbe- und Industriebetriebe; l) * Schulbauten, Kindergärten, Kindertagesstätten.
3 Alle zehn Jahre sind zu kontrollieren: a) * Einstellräume für Motorfahrzeuge mit einer Grundfläche von 150 bis 600 m²; b) * Büro- und Verwaltungsgebäude; c) * Verkaufsräume mit einer Verkaufsfläche von 100 bis 600 m²; d) * Räume mit geringer Personenbelegung, in denen sich 50 bis 300 Personen aufhalten können, insbesondere Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Säle, Theater, Kinos, Restaurants.
4 Die zuständige Kontrollbehörde kann den Zeitabstand der periodischen Kontrolle für Gebäude und Anlagen mit einer günstigen feuerpolizeilichen Risikobeurteilung beziehungsweise brandschutztechnisch einwandfreier Ordnung erhöhen und für Ge - bäude und Anlagen mit einer ungünstigen Risikobeurteilung beziehungsweise mit mangelhafter brandschutztechnischer Ordnung verkleinern.
5 Die Brandschutzbehörde kann Dritte mit den erforderlichen Kenntnissen mit der Kontrolle beauftragen.
1.4. GEBÜHREN
Art. 11 Feuerpolizeigebühren
1 Die Gebühren für die Leistungen der Feuerpolizei werden im Anhang 2 geregelt.
1.5. KAMINFEGERWESEN
Art. 12 Kaminfegertarif
1 Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten setzt sich zusammen aus einer Grundta - xe und einer Aufwandentschädigung.
2 In der Grundtaxe sind die Kosten enthalten, welche dem einzelnen Reinigungsob - jekt nicht direkt zugerechnet werden können.
3 Mit der Aufwandentschädigung werden die objektbezogenen Reinigungskosten einschliesslich Benutzung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen, die Beratung, die Administration sowie die allfälligen Aufwendungen für die Meldung von Brand - schutzmängeln abgegolten.
4 Der maximal verrechenbare Zeitaufwand und der Entschädigungssatz werden in Anhang 3 geregelt. Die Zeitaufwandvorgaben entsprechen dem durchschnittlichen Aufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad. *
2. Feuerwehrwesen
2.1. GEBÄUDEVERSICHERUNG
Art. 13 Zuständigkeit
1 Die Gebäudeversicherung ist im Feuerwehrwesen zuständig für: a) den Erlass von Vorgaben für die Ausbildung, Ausrüstung, Personalbestände, Leistungsstandards der Feuerwehren; b) die dem Kanton obliegende Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrspezialis - ten und -kader sowie des Feuerwehrinstruktorenkorps; c) die Errichtung und den Betrieb eines Feuerwehrausbildungszentrums; d) die Sicherstellung der dauernden Alarmbereitschaft der Feuerwehren mittels flächendeckendem Mannschaftsalarmierungssystem; e) die konzeptionelle Planung der Organisation des Feuerwehrwesens und die Koordination bei der Umsetzung auf kommunaler Ebene; f) * den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Infrastrukturbetreiberin - nen und Infrastrukturbetreibern sowie mit den Trägern der Stützpunktfeuer - wehren; g) die gemeinsame Beschaffung von Geräten und Mitteln.
2 Sie berücksichtigt beim Erlass von Vorgaben an die Feuerwehren und bei der Aus- und Weiterbildung die von der zuständigen kantonalen Direktorenkonferenz be - schlossenen Richtlinien.
Art. 14 Aus- und Weiterbildung
1 Die Gebäudeversicherung führt folgende Kurse durch:
1. Kantonale Grundkurse a) Unteroffizierskurse; b) Offizierskurse; c) Kommandantenkurse; d) Einsatzleitung Grossereignisse; e) Kaderkurse in Spezialbereichen; f) Instruktorenausbildung.
2. Spezialistenkurse a) Atemschutz; b) Öl-Chemiewehr; c) Strassen-, Bahn- und Tunnelbereich.
3. Weiterbildungskurse: Für alle Bereiche werden Weiterbildungskurse durchge - führt.
2 Das Kursangebot kann je nach Bedarf erweitert oder angepasst werden.
2.2. FEUERWEHREN
Art. 15 Mannschaftsalarmierung
1 Die Gemeinden haben sich dem Mannschaftsalarmierungssystem der Gebäudever - sicherung anzuschliessen und die Endgeräte gemäss den Vorgaben der Gebäudever - sicherung zu beschaffen und zu unterhalten.
Art. 16 Vorsorgliche Einsatzplanung
1 Die Gemeinden haben die Feuer-, Umwelt- und Elementargefahren in ihrem Ein - satzgebiet zu beurteilen und den Risiken entsprechende Einsatzpläne der Feuerweh - ren zu erstellen. Für hohe Risiken sind spezielle Einsatzpläne zu erstellen. Die Ein - satzpläne sind zu beüben. *
Art. 17 Schadenplatzorganisation
1 Die Einsatzleitung Feuerwehr ist auf dem Schadenplatz für den Bereich Feuerwehr zuständig. Sie kann bei Einsätzen, welche spezielle Fachkenntnisse erfordern, Sach - verständige anfordern. Die Einsatzleitung Feuerwehr ist Teil der Gesamteinsatzlei - tung. *
2 Nach Abschluss des Feuerwehreinsatzes übergibt sie die Verantwortung über den Schadenplatz im Bereich Feuerwehr der Polizei. *
3 Die Einsatzleitung Feuerwehr kann die Räumung des Schadenplatzes veranlassen, soweit dies für das vollständige Löschen des Feuers oder für die Beseitigung von Gefahren für Menschen, Tiere, Umwelt oder Sachwerte notwendig ist. Weitergehen - de Aufräumarbeiten sind mit der Gebäudeversicherung und der Polizei abzuspre - chen. *
Art. 18 Sorgfaltspflicht
1 Die Feuerwehr hat darauf zu achten, dass durch ihre Einsatz- oder Übungstätigkei - ten keine unnötigen Schäden an Gebäuden und anderen Sachen verursacht werden. Im Speziellen sind Folgeschäden durch Löschwasser mit geeigneten Massnahmen zu vermindern.
Art. 19 Sicherstellung der Einsatzbereitschaft
1 Die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr muss auch während eines Ereignisses si - chergestellt werden, allenfalls unter Einbezug anderer Feuerwehren.
3. Beiträge
3.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 20 Auflagen
1 Die Beitragsempfänger oder deren Rechtsnachfolger haben die Anlagen, Einrich - tungen, Fahrzeuge, Geräte und Gebäude: * a) einwandfrei zu unterhalten; b) dauernd betriebsbereit zu halten; c) dem Zweck entsprechend einzusetzen.
Art. 21 Rückerstattung
1 Werden die Auflagen nicht eingehalten oder die Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeu - ge, Geräte und Gebäude, an deren Anschaffung oder Miete der Kanton Beiträge ent - richtet hat, ihrer Zweckbestimmung entzogen, ist für jedes fehlende Jahr der übli - - gerichteten Beitrages zu erstatten.
Art. 22 Beitragskürzung
1 Bei Erneuerung von mit Beiträgen des Kantons erstellten beziehungsweise ange - schafften Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Geräten und Gebäuden vor Ablauf der üblichen Nutzungsdauer werden allfällige Beiträge anteilmässig gekürzt.
3.2. VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ
Art. 23 Beitragsberechtigte Massnahmen
1 Beitragsberechtigte Brandschutzmassnahmen sind die Anschaffung und Montage von Brandmelde- und Sprinkleranlagen sowie Blitzschutzsystemen, die den Brand - schutzvorschriften entsprechen. *
2 Beiträge werden nur für Gebäude ausgerichtet, die dem Versicherungsobligatorium unterstehen.
3 Keine Beiträge ausgerichtet werden: a) * für Anlagen, die in den Brandschutzvorschriften vorgeschrieben sind oder als Ersatz für eine andere Brandschutzmassnahme errichtet werden; b) für Anlagen, die betriebsnotwendig sind oder der Überwachung und dem Schutz von technischen Einrichtungen dienen.
Art. 24 Höhe des Beitrages
1 Der Beitrag beträgt 25 Prozent der anrechenbaren Kosten für Apparate, Leitungen und Montage.
2 Erstreckt sich die freiwillig erstellte Anlage nur auf einen Teil des als Einheit ver - sicherten Gebäudes, ist der Beitrag anteilmässig zu kürzen.
3.3. FEUERWEHREN
Art. 25 Beiträge an die Feuerwehren
1. Investitionsbeiträge
1 Die Gebäudeversicherung leistet folgende Investitionsbeiträge an die Feuerwehren: a) Gemeindefeuerwehren
1. Grundbeitrag Feuerwehrmagazine: 15 Prozent; Übrige Investitionen: 20 Prozent
2. * ... b) Interkommunale Feuerwehren
1. Grundbeitrag Feuerwehrmagazine: 15 Prozent; Übrige Investitionen: 20 Prozent
2. * ...
3. * Verbandszuschlag: 2,5 – 7,5 Prozent. Der Verbandszuschlag wird nach Zweckmässigkeit der Investitionen für die Erhöhung der Einsatzbereit - schaft abgestuft. Der Beitrag kann an neu gegründete interkommunale Feuerwehren während maximal drei Jahren um bis zu 20 Prozent erhöht werden. c) Betriebsfeuerwehren
1. Feuerwehrmagazine: 15 Prozent
2. Übrige Investitionen: 20 Prozent
d) * Sammelbeschaffungen durch die Gebäudeversicherung
1. Beteiligen sich die Feuerwehren an Sammelbeschaffungen der Gebäu - deversicherung, kann der Gesamtbeitrag auf höchstens 50 Prozent er - höht werden.
1bis Die übrigen betriebsnotwendigen Anschaffungen, die nicht in der von der Gebäu - deversicherung definierten Liste der betriebstechnisch notwendigen Investitionen aufgeführt sind, werden mit einer von der Gebäudeversicherung festgelegten jährli - chen Pauschale abgegolten. *
2
... *
3 Feuerwehren von fusionierten Gemeinden gelten während drei Jahren nach der Fu - sion als interkommunale Feuerwehren.
Art. 26 2. Mietbeiträge
1 Für Feuerwehrlokale kann anstelle eines Investitionsbeitrages ein pauschalierter Beitrag an die Mietkosten geleistet werden, wenn: a) ein Neubau in nützlicher Zeit nicht möglich ist; b) der Mietvertrag auf mindestens zehn Jahre abgeschlossen und im Grundbuch vorgemerkt ist.
2 Der Beitrag wird auf dem Neuwert der gemieteten Räume nach deren Umbau unter Einbezug der Kosten für die notwendigen Betriebseinrichtungen und die Erstellung des Vorplatzes berechnet.
Art. 27 3. Aus- und Weiterbildungsbeiträge
1 An die Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrkader werden folgende Beiträge aus - gerichtet: a) Kurse gemäss Artikel 14: 100 Prozent b) Taggeldbeitrag pro Teilnehmer an kantonalen Grundkursen: Fr. 150.–
3.4. LÖSCHWASSER
Art. 28 Beitragsvoraussetzungen
1 Löschwasserversorgungen sind beitragsberechtigt, wenn sie bezüglich Menge und Druck dem Bedarf der Feuerwehr und der Löschanlagen in Gebäuden genügen.
2 - träge ab einem Innendurchmesser von100 Millimeter gewährt. Ab einem Innen - durchmesser von 100 Millimeter bis zu einem Innendurchmesser von 200 Millimeter wird der volle Beitrag geleistet, ab einem Innendurchmesser von 200 Millimeter wird der Beitrag anteilig im Verhältnis von Löschwasser- zu Brauchwassernutzung der Wasserversorgung geleistet. *
3 Die Anforderungen an die Ausgestaltung der Löschwasserversorgung sind in Erhal - tungszonen, für ständig bewohnte Gebäude ausserhalb des Baugebietes und für Landwirtschaftgebäude so festzulegen, dass die daraus entstehenden Kosten den Gemeinden beziehungsweise den betroffenen Gebäudeeigentümern zugemutet wer - den können.
4 Hydrantenanlagen sind beitragsberechtigt, wenn sie nach den schweizweit aner - kannten Normen erstellt werden.
5 Erneuerungsinvestitionen sind beitragsberechtigt, wenn die Anlage die in den Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches festgelegte Betriebsdauer erreicht hat. Die Gebäudeversicherung kann in begründeten Fällen auch Beiträge an die Erneuerung von Anlagen gewähren, welche die in den Richtli - nien festgelegte Betriebsdauer nicht erreicht haben.
Art. 29 Beiträge
1 Die Gebäudeversicherung leistet an die anrechenbaren Erstellungskosten und an die Betriebskosten von Löschwasserversorgungsanlagen folgende Beiträge: * a) * Neuinvestitionen
1. Grundbeitrag: 15 Prozent
2. * ... b) * Ersatzinvestitionen
1. Grundbeitrag: 10 Prozent
2. * ... c) * Betriebsbeiträge
1. Grundbeitrag: 2500 Franken;
2. Zusatzbeitrag: 4 Franken pro Million Versicherungssumme der Gebäu - de.
2 ... *
3 Für Gebiete mit geringer baulicher Entwicklung und für Bauten ausserhalb der Baugebiete, ausgenommen landwirtschaftliche Ökonomie- und Betriebsbauten mit mehr als 3000 m³ umbautem Raum, dürfen die Investitionsbeiträge zwei Prozent der Gebäudeversicherungswerte nicht übersteigen. *
4 Die Gebäudeversicherung prüft periodisch alle fünf Jahre, ob die Löschwasserver - sorgungen die Voraussetzungen nach Artikel 41 Absatz 3 des Gesetzes erfüllen. Bei festgestellten Mängel entfällt die Beitragsberechtigung bis zur Behebung der Män - gel, mindestens aber für das betreffende Beitragsjahr. *
4. Schlussbestimmungen
Art. 30 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung tritt mit dem Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden vom 15. Juni 2010
1 ) in Kraft
2 )
.
2 Auf diesen Zeitpunkt werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Ausführungsbestimmungen zur Feuerpolizeiverordnung vom 19. September
2000
3 ) ; b) Gebührenverordnung für die Feuerpolizei vom 7. März 1995 4 ) ; c) Kaminfegertarif vom 17. Oktober 1995 5 ) .
1) BR 840.100
2) 1. Januar 2011
3) AGS 2000, 3906; BR 838.150
4) AGS 1995, 3278; BR 838.200
5) AGS 1995, 3449; BR 838.350
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
16.12.2014 01.01.2015 Art. 2 Abs. 1, a) geändert 2014-040
16.12.2014 01.01.2015 Art. 2 Abs. 1, b) geändert 2014-040
16.12.2014 01.01.2015 Art. 2 Abs. 1, f) geändert 2014-040
16.12.2014 01.01.2015 Art. 2 Abs. 1, g) geändert 2014-040
16.12.2014 01.01.2015 Art. 2 Abs. 1, h) geändert 2014-040
16.12.2014 01.01.2015 Art. 2 Abs. 1, i) eingefügt 2014-040
16.12.2014 01.01.2015 Art. 4 Abs. 1, c) geändert 2014-040
16.12.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 1, b) geändert 2014-040
16.12.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 1, c) aufgehoben 2014-040
16.12.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 1, d) aufgehoben 2014-040
16.12.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 1, e) aufgehoben 2014-040
16.12.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 2, a) geändert 2014-040
16.12.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 2, b) geändert 2014-040
16.12.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 2, c) geändert 2014-040
16.12.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 2, d) geändert 2014-040
16.12.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 2, e) geändert 2014-040
16.12.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 2, f) geändert 2014-040
16.12.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 2, g) geändert 2014-040
16.12.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 2, h) geändert 2014-040
16.12.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 2, i) eingefügt 2014-040
16.12.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 2, k) eingefügt 2014-040
16.12.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 2, l) eingefügt 2014-040
16.12.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 3, a) geändert 2014-040
16.12.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 3, b) geändert 2014-040
16.12.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 3, c) geändert 2014-040
16.12.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 3, d) geändert 2014-040
16.12.2014 01.01.2015 Anhang 1 Inhalt geändert 2014-040
14.03.2017 01.02.2017 Art. 1 Abs. 1 geändert 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Titel 1.2. geändert 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 4 Abs. 1 geändert 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 7 Abs. 1 geändert 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 10 Abs. 1, a) geändert 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 10 Abs. 1, b) aufgehoben 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 10 Abs. 2, a) geändert 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 10 Abs. 2, b) aufgehoben 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 10 Abs. 2, c) aufgehoben 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 10 Abs. 2, f) geändert 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 12 Abs. 4 geändert 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 13 Abs. 1, f) geändert 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 16 Abs. 1 geändert 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 17 Abs. 1 geändert 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 17 Abs. 2 geändert 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 17 Abs. 3 geändert 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 20 Abs. 1 geändert 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 23 Abs. 1 geändert 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 23 Abs. 3, a) geändert 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 25 Abs. 1, a), 2. aufgehoben 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 25 Abs. 1, b), 2. aufgehoben 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 25 Abs. 1, b), 3. geändert 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 25 Abs. 1, d) eingefügt 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 25 Abs. 1 bis eingefügt 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 25 Abs. 2 aufgehoben 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 28 Abs. 2 geändert 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 29 Abs. 1 geändert 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 29 Abs. 1, a) geändert 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 29 Abs. 1, a), 2. aufgehoben 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 29 Abs. 1, b) geändert 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 29 Abs. 1, b), 2. aufgehoben 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 29 Abs. 1, c) eingefügt 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 29 Abs. 2 aufgehoben 2017-012
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.03.2017 01.02.2017 Art. 29 Abs. 3 geändert 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Art. 29 Abs. 4 eingefügt 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Anhang 1 Name und Inhalt geän - dert
2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Anhang 2 Inhalt geändert 2017-012
14.03.2017 01.02.2017 Anhang 3 Name und Inhalt geän - dert
2017-012
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 26.10.2010 01.01.2011 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 2 Abs. 1, a) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 2 Abs. 1, b) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 2 Abs. 1, f) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 2 Abs. 1, g) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 2 Abs. 1, h) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 2 Abs. 1, i) 16.12.2014 01.01.2015 eingefügt 2014-040
Titel 1.2. 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 4 Abs. 1 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 4 Abs. 1, c) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 7 Abs. 1 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 10 Abs. 1, a) 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 10 Abs. 1, b) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 10 Abs. 1, b) 14.03.2017 01.02.2017 aufgehoben 2017-012
Art. 10 Abs. 1, c) 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-040
Art. 10 Abs. 1, d) 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-040
Art. 10 Abs. 1, e) 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-040
Art. 10 Abs. 2, a) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 10 Abs. 2, a) 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 10 Abs. 2, b) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 10 Abs. 2, b) 14.03.2017 01.02.2017 aufgehoben 2017-012
Art. 10 Abs. 2, c) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 10 Abs. 2, c) 14.03.2017 01.02.2017 aufgehoben 2017-012
Art. 10 Abs. 2, d) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 10 Abs. 2, e) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 10 Abs. 2, f) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 10 Abs. 2, f) 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 10 Abs. 2, g) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 10 Abs. 2, h) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 10 Abs. 2, i) 16.12.2014 01.01.2015 eingefügt 2014-040
Art. 10 Abs. 2, k) 16.12.2014 01.01.2015 eingefügt 2014-040
Art. 10 Abs. 2, l) 16.12.2014 01.01.2015 eingefügt 2014-040
Art. 10 Abs. 3, a) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 10 Abs. 3, b) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 10 Abs. 3, c) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 10 Abs. 3, d) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 12 Abs. 4 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 13 Abs. 1, f) 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 16 Abs. 1 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 17 Abs. 1 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 17 Abs. 2 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 17 Abs. 3 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 20 Abs. 1 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 23 Abs. 1 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 23 Abs. 3, a) 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 25 Abs. 1, a), 2. 14.03.2017 01.02.2017 aufgehoben 2017-012
Art. 25 Abs. 1, b), 2. 14.03.2017 01.02.2017 aufgehoben 2017-012
Art. 25 Abs. 1, b), 3. 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 25 Abs. 1, d) 14.03.2017 01.02.2017 eingefügt 2017-012
Art. 25 Abs. 1 bis 14.03.2017 01.02.2017 eingefügt 2017-012
Art. 25 Abs. 2 14.03.2017 01.02.2017 aufgehoben 2017-012
Art. 28 Abs. 2 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 29 Abs. 1 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 29 Abs. 1, a) 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 29 Abs. 1, a), 2. 14.03.2017 01.02.2017 aufgehoben 2017-012
Art. 29 Abs. 1, b) 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 29 Abs. 1, b), 2. 14.03.2017 01.02.2017 aufgehoben 2017-012
Art. 29 Abs. 1, c) 14.03.2017 01.02.2017 eingefügt 2017-012
Art. 29 Abs. 2 14.03.2017 01.02.2017 aufgehoben 2017-012
Art. 29 Abs. 3 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Art. 29 Abs. 4 14.03.2017 01.02.2017 eingefügt 2017-012
Anhang 1 16.12.2014 01.01.2015 Inhalt geändert 2014-040 Anhang 1 14.03.2017 01.02.2017 Name und Inhalt geän - dert
2017-012 Anhang 2 14.03.2017 01.02.2017 Inhalt geändert 2017-012 Anhang 3 14.03.2017 01.02.2017 Name und Inhalt geän - dert
2017-012
Anhang 1: Art. 1 Brandschutz (Stand 1. Februar 2017) Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen BRANDSCHUTZNORM – Brandschutznorm, Nr. 1- 15 BRANDSCHUTZRICHTLINI EN – Begriffe und Definitionen, Nr. 10 -15 – Qualitätssich erung im Brandschutz, Nr. 11-15 – Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz, Nr. 12-15 – Baustoffe und Bauteile, Nr. 13- 15 – Verwendung von Baustoffen, Nr. 14- 15 – Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte, Nr. 15 -15 – Flucht - und Rettungswege, Nr. 16 -15 – Kennzeichnung von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromve r- sorgung, Nr. 17- 15 – Löscheinrichtungen, Nr. 18- 15 – Sprinkleranlagen, Nr. 19- 15 – Brandmeldeanlagen, Nr. 20 -15 – Rauch - und Wärmeabzugsanlagen, Nr. 21- 15 – Blitzschutzsysteme, Nr. 22-15 – Beförderungsanlagen, Nr. 23- 15 – Wärmetechnische Anlagen, Nr. 24 -15 – Lufttechnische Anlagen, Nr. 25- 15 – Gefährliche Stoffe, Nr. 26 -15 – Nachweisverfahren im Brandschutz, Nr. 27 -15 – Anerkennungsverfahren, Nr. 28- 15
Anhang 2: Art. 1 1 Feuerpolizei (Stand 1. Februar 2017) Feuerpolizeiliche Bewilligungsgebühren
1 Für die Erteilung von Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben : a) Beherbergungsbetriebe, Verkaufsgeschäfte, Bauten und Räume mit grosser Personenbelegung , Gas t- wirtschaftsbetriebe, Büro - und Verwaltungsgebäude Fr. 100. – bis Fr. 8 000. – b) Gewerbe - und Industrieb e- triebe Fr. 100. – bis Fr. 7 000. – c) Hochhäuser Fr. 100. – bis Fr. 6 000. – d) Parkhäuser, Tiefgaragen, Einstellräume für Moto r- fahrzeuge Fr. 100. – bis Fr. 5 000. – e) Wohnbauten, Verkauf s- räume, Kleingewerbe Fr. 100. – bis Fr. 3 000. – f) Landwirtschaftliche Oek o- nomie - und Betriebsbauten Fr. 100. – bis Fr. 2 000. – g) Klein - und Nebenbauten Fr. 100. – bis Fr. 300. – h) Anlagen zur Verarbeitung, zum Umschlag od er zur Lagerung von feuer - und explosionsgefährlichen Stoffen sowie Lager bren n- barer Flüssigkeiten Fr. 100. – bis Fr. 1 500. – i) Anlagen des technischen Brandschutzes sowie hau s- technische Anlagen Fr. 100. – bis Fr. 1 500. – k ) Stationäre Anlagen für den Gebra uch von Gasen Fr. 100. – bis Fr. 1 000. – l ) Feuerungsanlagen Fr. 100. – bis Fr. 500. –
2 In der Bewilligungsgebühr sind die Kosten für die Bau- , die Abnahme - und die erste Nachkontrolle enthalten. Für weitere Nachkontrollen werden Gebühren nach Zeitaufwand g emäss den Verrechnungsansätzen für Dienstleistungen der kan tonalen Verwaltung an Dritte erhoben.
Anhang 3: Art. 1 2 Abs. 4 Kaminfegerwesen (Stand 1. Februar 2017)
1. Grundtaxe
1 Die Grundtaxe beträgt 17 Minuten. Sie darf grundsätzlich nur einmal pro Gebäude beziehungsweise pro Feuerungsanlage verrechnet werden.
2 Bei Gebäuden, in denen einzelne Betrieb e oder Wohnungen über eigene Feu e- rungsanlagen verfügen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, beträgt die Grun dtaxe 5 Minuten pro Betrieb oder Wohnung, mindestens aber 17 Minuten pro Gebä ude.
2. Zeitaufwandvorgaben
2.1. ZENTRALHEIZUNGEN (INKL. KAMI N UND VERBINDUNGSWEGE BIS ZU 3 M LÄNGE) Leistung Vorgabezeit bis 30 kW 50 Minuten
30.1 bis 40 kW 60 Minuten
40.1 bis 50 kW 65 Minuten
50.1 bis 60 kW 70 Minuten
60.1 bis 70 kW 75 Minuten
70.1 bis 80 kW 80 Minuten
80.1 bis 90 kW 85 Minuten
90.1 bis 100 kW 90 Minuten
100.1 bis 150 kW 110 Minuten
150.1 bis 200 kW 125 Minuten
200.1 bis 250 kW 140 Minuten
250.1 bis 300 kW 155 Minuten
300.1 bis 350 kW 170 Minuten
350.1 bis 400 kW 180 Minuten
400.1 bis 450 kW 190 Minuten
450.1 bis 500 kW 200 Minut en
500.1 bis 600 kW 210 Minuten
600.1 bis 700 kW 220 Minuten
700.1 bis 800 kW 230 Minuten
800.1 bis 900 kW 240 Minuten
900.1 bis 1 000 kW 250 Minuten über 1 000 kW nach Aufwand
1.2 Zuschlag für Verbrennungshilfen und Einbauten bis 5 in der Heizungsv orgabezeit inbegriffen ab 6 1/10 Heizungsvorgabezeit
1.3 Reinigung von Filteranlagen nach Aufwand
2.2. KOCHHERD -, KACHEL - UND BACKOFEN - ZENTRALHEIZUNGEN, INKL. DREI ZÜGE bis 20 kW 45 Minuten ab 20,1 kW 55 Minuten Zuschlag für jeden weit e- ren Zug (2 Z üge unter je 50 cm ge l ten als
1 Zug)
4 Minuten Zuschlag für Bratöfen 4 Minuten
2.3. HEIZ -, SITZ -, TRAG -, KACHEL -, BADE -, BACKÖFEN UND ÄHNLICHE ANLAGEN Grundansatz inkl. 1 Zug 12 Minuten Zuschlag für jeden weit e- ren Zug (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug)
4 Minuten Zuschlag je Aufsatz 6 Minuten
2.4. LOCHHERDE Grundansatz inkl. 3 Koc h- löcher
10 Minuten Zuschlag für jedes weitere Kochloch (als ein Kochloch gelten auch Bratöfen, aushebbare und eing e- baute Schiffe und Kochplatten)
4 Minuten Zuschl ag für Warmwasser - und Boilereinbauten
4 Minuten
2.5. PLATTENHERDE bis 30 dm
2 Herdoberfläche 18 Minuten Zuschlag für weitere 10 dm
2 je 4 Minuten Zuschlag für Warmwasser - und Boilereinbauten 4 Minuten Zuschlag für Bratöfen 4 Minuten
2.6. ÖLÖFEN bis 10 kW, 1 Brenner 20 Minuten ab 10,1 kW, 1 Brenner 25 Minuten Zuschlag für Ein - und Ausbau elektr. Zündung 5 Minuten Verbrennungsluftventilator 10 Minuten
2.7. CHEMINÉES, RAUCHKAMM ERN, RAUCHKÜCHEN UND ÄHNLICHE ANLAGEN nach Aufwand
2.8. KAMINE UND VERBIND UNGSWEGE Bei Zentralheizungen (Ziff. 1) sind Kontrolle und Reinigung der Kamine und bis
3 m lange Verbindungswege in der Vorgabezeit eingeschlossen. Längere Verbi n- dungswege werden nach Pos. 8.4 verrechnet. Bei allen speziellen Zentralheizungen (Ziff. 2) un d Einzelfeuerstellen (Ziff. 3 –7) werden Kontrolle und Reinigung des Kamins und von über 1 m langen Verbindungswegen separat berechnet.
8.1 Kamine bis 9,00 m Länge 12 Minuten
9,01 – 15,00 m Länge 16 Minuten
15,01 und mehr m Länge 20 Minuten
8.2 Steigba re Kamine Kamine, die zur Reinigung innen bestiegen wer - den müssen nach Aufwand
8.3 Ausbrennen nach Aufwand
8.4 Verbindungswege
1,00 – 5,00 m Länge 6 Minuten
5,01 – 8.00 m Länge 10 Minuten
8,01 und mehr m Länge (für die Berechnung gelten zwei Winkel al s 1 m Länge) nach Aufwand
2.9. GASFEUERUNGEN Feuerungs - und Rauchabzugsanlagen nach Aufwand
2.10. GEWERBLICHE FEUERUNG SANLAGEN Nicht der Raumheizung dienend, in gewerblichen, indus t- riellen und ähnlichen Betrieben nach Aufwand
2.11. KONTROLLARBEITEN nach Aufwand
2.12. ÜBERSCHREITUNG DER V ORGABEZEIT Wird die Vorgabezeit aus Gründen, die in der Anlage liegen, um mehr als 20 Pr o- zent, mindestens aber 10 Minuten über - oder unterschritten, ist nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe abzurechnen.
3. Entschädig ungsans atz Der Entschädigungsansatz für Meister und Geselle beträgt exklusiv Mehrwertsteuer
1.3 3 Franken pro M inute.
4. Zuschläge
4.1. REINIGUNG IN NICHT M IT MOTORFAHRZEUGEN ERREICHBAREN GEBÄUDE N Bei Reinigungsarbeiten in Siedlungen abseits von mit Motorfa hrzeugen erreichbaren beziehungsweise befahrbaren Strassen kann der entsprechende Fussweg nach Zei t- aufwand verrechnet werden. Die Kosten für den Zeitaufwand zur Bewältigung des Fussweges sowie allfällige Fahrbewilligungsgebühren und Transportkosten sind auf die gereinigten Objekte aufzuteilen.
4.2. ANGEKÜNDIGTE REINIGUNG KANN NICHT DURCHGEFÜHRT WERDEN Der Kaminfegermeister hat die Reinigung der Feuerungsanlage mindes tens sieben Tage vorher der Eigentümerin beziehungsweise dem Eige ntümer oder der Mieterin beziehungsweise dem Mieter anzuzeigen. Verschiebt die Eigentümerin beziehung s- weise der Eigentümer oder die Mi eterin beziehungsweise der Mieter den Termin nicht mindestens 24 Stu nden im Voraus, kann die Grundtaxe verrechnet werden. Die Reinigung der Öl - und Gasfeuerungsanlagen hat, soweit möglich, al kalisch zu erfolgen. Die Mehrkosten der Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln dürfen die Kosten der ordentlichen Reinigung ohne Grundtaxe um 50 Prozent übersteigen. In den Kosten sind der zeitliche Mehraufwand und das Material eingeschlossen. Die Entsorgung s- kosten können zu Selbstkosten verrec hnet werden.
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