Verordnung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums
Verordnung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums (Gebührenverordnung Labor) Vom 7. Februar 2006 (Stand 1. Februar 2006) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 45 Ab - satz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992
1 ) über Lebensmittel und Ge - brauchsgegenstände sowie Artikel 75 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegen - ständeverordnung vom 23. November 2005
2 ) , beschliesst:
§ 1
1 Für die Erhebung von Gebühren wird der Gebührentarif und der aktuelle Kostenfaktor für die amtlichen Laboratorien der Lebensmittelkontrolle der Schweiz 1999
3 ) als verbindlich erklärt.
2 Den Gemeinden wird ein Rabatt von 50% der Untersuchungskosten gewährt.
3 Für eine Probenerhebung werden pro Probe (bei Wasserproben pro Entnah - mestelle) 15 Aufwandpunkte verrechnet.
4 Für Administration und Beurteilung wird ein kostendeckender Zeitzuschlag verrechnet.
5 Für Exportzertifikate wird der aktuelle gesamtschweizerisch einheitliche Tarif gemäss Beschluss des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz berech - net.
6 Für die Kellerkontrolle nach der Verordnung über die Kontrolle des Handels mit Wein
4 ) wird der wird der zeitliche Aufwand in Minuten mal der Kostenfaktor nach § Absatz 1 verrechnet.
§ 2
1 Privataufträge werden nach Aufwand verrechnet.
§ 3
1 Die Verordnung vom 14. Dezember 1999
5 ) über die Gebühren des Kantona - len Laboratoriums (Gebührenverordnung Labor) wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Februar 2006 in Kraft.
1) SR 817.0
2) SR 817.02
3) Erhältlich beim Kantonalen Laboratorium, Hammerstrasse 25, 4410 Liestal
4) SR 916.146
5) GS 33.938, SGS 971.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0893
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.02.2006 01.02.2006 Erlass Erstfassung GS 35.0893 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0893
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.02.2006 01.02.2006 Erstfassung GS 35.0893 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0893
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