Verordnung des Regierungsrates zur Umweltverträglichkeitsprüfung (814.011)
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Verordnung des Regierungsrates zur Umweltverträglichkeitsprüfung

Verordnung des Regierungsrates zur Umweltverträglichkeitsprüfung vom 15. Dezember 1992 (Stand 1. Januar 2018)
1. Allgemeines, Zuständigkeit

§ 1 * Zuständige Behörde

1 Die Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäss Art. 10a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
1 ) wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen des mass - geblichen Verfahrens über das Projekt entscheidet.

§ 2 Massgebliches Verfahren

1 Das für die Prüfung massgebliche Verfahren ist im Anhang festgelegt, soweit es nicht durch die Verordnung des Bundesrates über die Umweltverträglichkeitsprü - fung (UVPV)
2 ) geregelt wird.
2 Wird für eine UVP-pflichtige Anlage ein Gestaltungsplan oder eine kantonale Nut - zungszone nach Planungs- und Baugesetz (PBG)
3 ) erstellt, und ist bei der Planfest - setzung eine umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit möglich, erfolgt die Prüfung in diesem Verfahren. *
3 Ist eine umfassende Prüfung bei der Festsetzung des Gestaltungsplanes oder der kantonalen Nutzungszone noch nicht möglich, wird jedoch die UVP-pflichtige Anla - ge durch den Plan derart vorbestimmt, dass das Projekt in dem gemäss Anhang massgeblichen Verfahren nicht mehr umfassend überprüft werden kann, findet eine mehrstufige UVP statt. *
4 Die Behörde, die gemäss Abs. 1 im Rahmen des massgeblichen Verfahrens über das Projekt entscheidet, bestimmt nach Anhören der Umweltschutzfachstelle, ob das spezielle Verfahren gemäss Abs. 2 und Abs. 3 Anwendung findet.
1) SR 814.01
2) SR 814.011
3) RB 700
5 Legt der Anhang für die Prüfung einer Anlage das Baubewilligungsverfahren als das massgebliche Verfahren fest und ist für das Vorhaben zusätzlich ein Entscheid des Kantons nach Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung
1 ) erfor - derlich, wird die Prüfung unabhängig von der Festlegung im Anhang in diesem Ver - fahren durchgeführt. Zuständige Behörde ist in diesen Fällen das Amt für Raument - wicklung. *

§ 3 * Umweltschutzfachstelle des Kantons

1 Das Generalsekretariat des Departementes für Bau und Umwelt ist die im UVP- Verfahren federführende Umweltschutzfachstelle des Kantons. Sie ist zuständig für die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit.
2 Im Rahmen der Beurteilung der Umweltverträglichkeitsberichte holt die Umwelt - schutzfachstelle, soweit erforderlich, Fachberichte anderer kantonaler Amtsstellen ein.
3 Die Umweltschutzfachstelle nimmt die Koordinationsaufgaben gemäss Art. 14 UVPV wahr. Sie lädt bei UVP-pflichtigen Projekten mit kantonsüberschreitenden Umwelteinwirkungen die betreffenden Kantone zur Stellungnahme ein.
4 Ist ein Umweltverträglichkeitsbericht zusätzlich durch das Bundesamt zu beurtei - len, sorgt die kantonale Umweltschutzfachstelle für die Übermittlung der erforderli - chen Unterlagen. Sie gibt dem Bundesamt von ihrer Beurteilung Kenntnis. *
5 Soweit nicht der Bund nach Art. 6a UVPV zuständig ist, nimmt im Kanton Thur - gau bei Projekten mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die kantonale Umwelt - schutzfachstelle die Rechte und Pflichten der Schweiz als betroffener Partei oder als Ursprungspartei nach der Espoo-Konvention wahr.

§ 3a * Fristen für die Umweltschutzfachstelle

1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle nimmt zum Pflichtenheft innerhalb von zwei Monaten Stellung. *
2 Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt innerhalb von zwei Monaten die Berichte zu Projekten.
2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 4 * ...

1) SR 700

§ 5 Koordination mit anderen Bewilligungen

1 Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes weitere umweltrelevante Bewilligungen nach Art. 21 UVPV oder nach dem kantonalen Recht erfordert, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter.
2 Hat eine kantonale Bewilligungsbehörde im Verfahren nach Abs. 1 eine Stellung - nahme abgegeben, ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebun - den, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.

§ 6 Koordination mit Subventionsentscheiden

1 Kantonale Behörden, die Subventionen für den Bau oder die Änderung von UVP- pflichtigen Anlagen gewähren, entscheiden erst nach Abschluss der Prüfung über die Subventionierung.
2 Sie berücksichtigen bei ihrem Entscheid das Ergebnis der Prüfung.

§ 7 Publikation

1 Die Zugänglichkeit des Berichtes nach Art. 15 UVPV sowie die Zugänglichkeit des Entscheides nach Art. 20 UVPV ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt und im Publikationsorgan der Standortgemeinde bekanntzumachen. *
2 Weitere selbständig anfechtbare Zwischenentscheide betreffend die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sind in gleicher Weise bekanntzumachen.

§ 8 Vorhaben des Kantons

1 Für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichtes betreffend Anlagen des Kantons werden aussenstehende Fachleute beigezogen.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 9 * Hängige Verfahren

1 Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach altem Recht beurteilt. *

§ 10 ...

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bund mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft
1 )
.
1) Vom Bund genehmigt am 18. Januar 1993, in Kraft getreten am 30. Januar 1993.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 15.12.1992 30.01.1993 Erstfassung 4/1993

§ 1 18.08.2009 19.09.2009 geändert 38/2009

§ 2 Abs. 2 23.04.1996 27.04.1996 geändert 17/1996

§ 2 Abs. 3 23.04.1996 27.04.1996 geändert 17/1996

§ 2 Abs. 3 18.08.2009 19.09.2009 geändert 38/2009

§ 2 Abs. 5 18.08.2009 19.09.2009 geändert 38/2009

§ 2 Abs. 5 25.10.2016 28.01.2017 geändert 4/2017

§ 3 18.08.2009 19.09.2009 geändert 38/2009

§ 3 Abs. 4 23.04.1996 27.04.1996 geändert 17/1996

§ 3a 23.04.1996 27.04.1996 eingefügt 17/1996

§ 3a Abs. 1 18.08.2009 19.09.2009 geändert 38/2009

§ 4 18.08.2009 19.09.2009 aufgehoben 38/2009

§ 7 Abs. 1 18.08.2009 19.09.2009 geändert 38/2009

§ 9 18.08.2009 19.09.2009 geändert 38/2009

§ 9 Abs. 1 18.01.2016 23.04.2016 geändert 16/2016

Anhang 1 18.01.2016 23.04.2016 Inhalt geändert 16/2016 Anhang 1 25.10.2016 28.01.2017 Inhalt geändert 4/2017 Anhang 1 12.12.2017 01.01.2018 Inhalt geändert 50/2017
Anhang Bei der Ermittlung des massgeblichen Verfahrens sind die Vorbehalte in § 2 Absätze
2, 3 und 5 der Verordnung zu beachten.
1 Verkehr
11 Strassenverkehr Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde
11.2 * Hauptstrassen, die mit Bun- deshilfe ausgebaut werden (Art. 12 des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralöl- steuer und der Nationalstras- senabgabe
1) ) Genehmigungsverfahren (§ 21 des Gesetzes über Stras- sen und Wege
2) ) Departement für Bau und Umwelt
11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS)
11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen Baubewilligungsverfahren (§§ 98 ff. des Planungs- und Baugesetzes
3) ) Gemeinde * Bei diesen Anlagetypen muss im massgeblichen Verfahren im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 UVPV
4) auch das Bundesamt angehört werden.
1) SR 725.116.2
2)
725.1
3)
700
4) SR 814.011
13 Schifffahrt Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde
13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade- einrichtungen Konzessionsverfahren (§§ 13 ff. des Wassernutzungs- gesetzes
1) ) Departement für Bau und Umwelt
13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern
1)
721.8
Bei der Ermittlung des massgeblichen Verfahrens sind die Vorbehalte in § 2 Absätze
2, 3 und 5 der Verordnung zu beachten.
2 Energie
21 Erzeugung von Energie Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde
21.2 * Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von a. mehr als 50 MWth bei fossi- len Energieträgern b. mehr als 20 MWth bei er- neuerbaren Energieträgern c. mehr als 20 MWth bei kom- binierten Energieträgern (fossil und erneuerbar) Baubewilligungsverfahren (§§ 98 ff. des Planungs- und Baugesetzes
1) ) Gemeinde
21.2a Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5 000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr
1)
700
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde
21.3 * Speicher- und Laufkraft- werke sowie Pumpspeicher- werke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW Konzessionsverfahren (§§ 13 ff. des Wasser- nutzungsgesetzes
1) ) Departement für Bau und Umwelt
21.4 Anlagen zur Nutzung der Erd- wärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth
21.6 * Erdöl- und Gasraffinerien Baubewilligungsverfahren (§§ 98 ff. des Planungs- und Baugesetzes
2) ) Gemeinde
21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle
21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer instal- lierten Leistung von mehr als
5 MW
21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäu- den angebracht sind * Bei diesen Anlagetypen muss im massgeblichen Verfahren im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 UVPV
3) auch das Bundesamt angehört werden.
1)
721.8
2)
700
3) SR 814.011
Bei der Ermittlung des massgeblichen Verfahrens sind die Vorbehalte in § 2 Absätze
2, 3 und 5 der Verordnung zu beachten.
22 Übertragung von Lagerung von Energie Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Be- hörde
22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbe- dingungen mehr als 50 000 m
3 Gas beziehungsweise 5 000 m
3 Flüssigkeit enthalten Baubewilligungsverfahren (§§ 98 ff. des Planungs- und Baugesetzes
1) ) Gemeinde
1)
700
Bei der Ermittlung des massgeblichen Verfahrens sind die Vorbehalte in § 2 Absätze
2, 3 und 5 der Verordnung zu beachten.
3 Wasserbau Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde
30.1 Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Ab- flusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km
2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften Konzessionsverfahren (§§ 13 ff. des Wasser- nutzungsgesetzes
1) ) Departement für Bau und Umwelt
30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie Verbauungen, Eindäm- mungen, Korrektionen, Ge- schiebe- und Hochwasserrück- halteanlagen im Kostenvoran- schlag von mehr als
10 Mio. Franken Korrektionsverfahren (§ 18 des Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren
2) ) Flüsse: Departe- ment für Bau und Umwelt Bäche: Gemeinde
30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m³ Konzessionsverfahren (§§ 13 ff. des Wasser- nutzungsgesetzes) Departement für Bau und Umwelt
30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als
50 000 m
3 pro Jahr (ohne ein- malige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit)
1)
721.8
2)
721.1
Bei der Ermittlung des massgeblichen Verfahrens sind die Vorbehalte in § 2 Absätze
2, 3 und 5 der Verordnung zu beachten.
4 Entsorgung Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde
40.4 Deponien der Typen A und B mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m
3 Errichtungsbewilligung (§ 8 des Gesetzes über die Abfallbewirtschaftung
1) ) Amt für Umwelt
40.5 Deponien der Typen C, D und E
40.7 Abfallanlagen: a. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr b. Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als
5 000 t Abfällen pro Jahr c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1 000 t Abfällen pro Jahr
40.8 Zwischenlager für mehr als
5 000 t Sonderabfälle
40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als
20 000 Einwohnergleichwerten Bewilligungsverfahren (§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 der Verordnung des Regie- rungsrates zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer und zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
2) ) Amt für Umwelt
1)
814.04
2)
814.211
Bei der Ermittlung des massgeblichen Verfahrens sind die Vorbehalte in § 2 Absätze
2, 3 und 5 der Verordnung zu beachten.
6 Sport, Tourismus und Freizeit Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde
60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schnee- sportgebieten Baubewilligungsverfahren (§§ 98 ff. des Planungs- und Baugesetzes
1) ) Gemeinde
60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5 000 m
2 für Schnee- sportanlagen
60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über
50 000 m 2 beträgt
60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer
60.6 Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75 000 m 2 oder für eine Kapazität von mehr als 4 000 Besuchern pro Tag
60.7 Golfplätze mit neun und mehr Löchern
60.8 Pistenanlagen für motorsportli- che Veranstaltungen
1)
700
Bei der Ermittlung des massgeblichen Verfahrens sind die Vorbehalte in § 2 Absätze
2, 3 und 5 der Verordnung zu beachten.
7 Industrielle Betriebe Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde
70.1 * Aluminiumhütten Baubewilligungsverfahren (§§ 98 ff. des Planungs- und Baugesetzes
1) ) Gemeinde
70.2 Stahlwerke
70.3 Buntmetallwerke
70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen
70.5 Anlagen mit mehr als 5 000 m
2 Betriebsfläche oder einer Pro- duktionskapazität von mehr als
1 000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten
70.5a Anlagen mit einer Pro- duktionskapazität von mehr als
100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen
70.6 Anlagen mit mehr als 5 000 m
2 Betriebsfläche oder einer Pro- duktionskapazität von mehr als
10 000 t pro Jahr für die Verar- beitung von chemischen Pro- dukten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a * Bei diesen Anlagetypen muss im massgeblichen Verfahren im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 UVPV
2) auch das Bundesamt angehört werden.
1)
700
2) SR 814.011
Bei der Ermittlung des massgeblichen Verfahrens sind die Vorbehalte in § 2 Absätze
2, 3 und 5 der Verordnung zu beachten. Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde
70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als
1000 t Baubewilligungsverfahren (§§ 98 ff. des Planungs- und Baugesetzes
1) ) Gemeinde
70.8 Sprengstoff- und Munitionsfab- riken
70.10 Zementfabriken
70.10a Belagswerke mit einer Produk- tionskapazität von mehr als
20 000 t pro Jahr
70.11 Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag
70.12 Zellstoff- (Zellulose-) Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr
70.13 Industrieanlagen zur Herstel- lung von Papier und Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag
70.14 Spanplattenwerke
70.15 Anlagen zur Oberflächenbe- handlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektro- lytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m
3 übersteigt
1)
700
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde
70.16 Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohöfen oder anderen Öfen mit einer Produk- tionskapazität von über 50 t pro Tag Baubewilligungsverfahren (§§ 98 ff. des Planungs- und Baugesetzes
1) ) Gemeinde
70.17 Anlagen zum Schmelzen mine- ralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag
70.18 Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen mit einer Pro- duktionskapazität von über 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazi- tät von mehr als 4 m
3 und einer Besatzdichte pro Ofen von über
300 kg pro m
3
70.19 Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verar- beitungskapazität von über 10 t pro Tag
70.20 Anlagen zur Oberflächenbe- handlung von Stoffen, Gegen- ständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel mit einer Ver- brauchskapazität von über 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von über 200 t pro Jahr
1)
700
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde
70.21 Schlächtereien, fleischverarbei- tende Betriebe und weitere Betriebe zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von über 30 t Fertigerzeugnissen pro Tag Baubewilligungsverfahren (§§ 98 ff. des Planungs- und Baugesetzes
1) ) Gemeinde
70.22 Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von über 300 t Fertigerzeugnis- sen pro Tag (Vierteljahres- durchschnittswert)
70.23 Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge
200 t pro Tag übersteigt (Jah- resdurchschnittswert)
1)
700
Bei der Ermittlung des massgeblichen Verfahrens sind die Vorbehalte in § 2 Absätze
2, 3 und 5 der Verordnung zu beachten.
8 Andere Anlagen Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde
80.1 Gesamtmeliorationen: a. Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässe- rungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrain- veränderungen von mehr als
5 ha c. Landwirtschaftliche Ge- samterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha Genehmigungsverfahren (§ 5 Absatz 1 der Meliorations- verordnung
1) ) Regierungsrat
80.2 Forstliche Erschliessungs- projekte von mehr als 400 ha
80.3 Kies- und Sandgruben, Stein- brüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als
300 000 m
3 Baubewilligungsverfahren (§§ 98 ff. des Planungs- und Baugesetzes
2) ) Gemeinde
1)
913.21
2)
700
Bei der Ermittlung des massgeblichen Verfahrens sind die Vorbehalte in § 2 Absätze
2, 3 und 5 der Verordnung zu beachten. Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde
80.4 Anlagen für die Haltung land- wirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieh- einheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der LBV
1)
. Baubewilligungsverfahren (§§ 98 ff. des Planungs- und Baugesetzes
2) ) Gemeinde
80.5 Einkaufszentren und Fach- märkte mit einer Verkaufsflä- che von mehr als 7 500 m
2
80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lager- fläche von mehr als 20 000 m
2 oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m
3
80.7 Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen mit 500 kW oder mehr Sendeleistung)
80.9 Anlagen zur Grundwasserfas- sung oder Grundwasseranrei- cherung mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreiche- rungsvolumen von mindestens
10 Millionen m
3 Konzessionsverfahren (§§ 13 ff. des Wassernutzungsgeset- zes
3) ) Departement für Bau und Umwelt
1) SR 910.91
2)
700
3)
721.8
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