Steuerordnung der Gemeinde Bettingen
Steuerordnung Steuerordnung der Gemeinde Bettingen
1 ) Vom 7. Dezember 1999 (Stand 1. Januar 2019) Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen, gestützt auf § 9 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984
2
12 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 26. April 2016
3 ) ,
4 ) beschliesst:
1. Teil: Die einzelnen Steuern
I. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Zweck
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Einwohnergemeinde Bettingen, gestützt auf das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt, Steuern von den in der Gemeinde steuerpflichtigen Per - sonen.
§ 2 Anwendbares Recht
1 Soweit diese Steuerordnung keine Regelung enthält, ist das kantonale Steuergesetz analog anwend - bar.
§ 3 Steuerarten
1 Im Einzelnen erhebt die Gemeinde von den natürlichen Personen folgende Steuern: eine Einkommenssteuer aufgrund der einjährigen Gegenwartsbemessung;
5 ) eine Vermögenssteuer aufgrund der einjährigen Gegenwartsbemessung; eine Grundstückgewinnsteuer. II. Abschnitt: Die Einkommenssteuer, die Vermögenssteuer und die Grundstückgewinnsteuer der natürlichen Personen
6 )
§ 4 Steuerpflicht und Bemessungsgrundlagen
1 Die Steuerpflicht richtet sich nach dem kantonalen Steuergesetz.
2 Den Gemeindesteuern unterliegen das steuerbare Einkommen, das steuerbare Vermögen und der
7 )
§ 5 Steuergrundlage und Steuerfuss
8 )
1 Die kommunalen Steuern nach § 3 werden in Prozenten (Steuerfuss) der nach dem kantonalen Steu - ergesetz berechneten Steuern festgesetzt.
9 )
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 18. 1. 2000.
2) SG 170.100
3) BeE 111.100
4) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
5)
§ 3 lit. b in der Fassung des GVB vom 4. 12. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008, publiziert am 3. 12. 2008); dadurch wurde die bisherige lit. b zu lit.
c.
6) Abschnittstitel II in der Fassung des GVB vom 4. 12. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008, publiziert am 3. 12. 2008).
7)
§ 4 Abs. 2 in der Fassung des GVB vom 4. 12. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008, publiziert am 3. 12. 2008).
8)
§ 5 Titel in der Fassung des GVB vom 4. 12. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008, publiziert am 3. 12. 2008).
9)
§ 5 Abs. 1 in der Fassung des GVB vom 4. 12. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008, publiziert am 3. 12. 2008).
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Steuerordnung
2 Die Gemeindeversammlung setzt alljährlich bei der Beratung des Budgets den Steuerfuss für die ver - schiedenen Steuerarten fest. )
2. Teil: Organisation, Verfahren und Steuerbezug
§ 6 Behörden
1 Für den Vollzug der Steuerordnung ist der Gemeinderat zuständig.
2 Der Gemeinderat kann folgende Befugnisse durch die kantonale Steuerverwaltung ausführen las - sen:
11 ) die Veranlagung der kommunalen Steuern; die Entscheidung über Rechtsmittel gegen die Veranlagung der kommunalen Steuern; der Bezug der kommunalen Steuern gemeinsam mit den kantonalen Steuern, inklusive Verlustscheinbewirtschaftung; die Entscheidung über den Erlass der kommunalen Steuern.
3 Der Vollzug der Befugnisse gemäss Abs. 2 erfolgt in analoger Anwendung der für die kantonalen Steuern geltenden Grundsätze. Er kann gemeinsam mit den kantonalen Steuern erfolgen.
12 )
§ 7 Steuererhebung
1 Der Bezug der Gemeindesteuer erfolgt mittels definitiver oder provisorischer Steuerrechnung.
13 )
2 Für die Berechnung der Gemeindesteuern ist die rechtskräftige Veranlagung der kantonalen Steuer verbindlich.
3 Rechtskräftige definitive oder provisorische Steuerrechnungen und Entscheide sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich - gestellt.
§ 8
14 )
...
§ 9 Fälligkeit
1 Die Einkommens- und Vermögenssteuer ist am 31. Mai des auf die Steuerperiode folgenden Kalen - derjahres fällig. )
2 Die Grundstückgewinnsteuer wird 90 Tage nach Entstehung der Steuer fällig.
§ 10 Zinsausgleich
1 Bei der Steuerzahlung erfolgt ein Zinsausgleich auf den Fälligkeitstermin.
2 Beschliesst der Gemeinderat den Bezug der Gemeindesteuern durch die Gemeinde, legt er den Ver - gütungs- und Verzugszinssatz fest.
16 ) 17 )
3 In diesem Fall legt der Gemeinderat die Einzelheiten nach Massgabe des kantonalen Steuergesetzes fest. )
10) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
11) Eingefügt am 11. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 12.01.2019)
12) Eingefügt am 11. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 12.01.2019)
13) Fassung vom 11. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 12.01.2019) Aufgehoben am 11. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 12.01.2019)
15) Fassung vom 11. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 12.01.2019)
16)
§ 10 Abs. 2: Zinssätze siehe Anhang.
17) Fassung vom 11. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 12.01.2019)
18) Fassung vom 11. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 12.01.2019)
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Steuerordnung
§ 11 Einsprache
1 Beschliesst der Gemeinderat den Vollzug der Befugnisse gemäss § 6 durch die Gemeinde, kann die betroffene Person gegen die Steuerrechnung oder eine sonstige Verfügung der Gemeinde im Zusam - menhang mit dem Vollzug dieser Ordnung innert 30 Tagen bei der Gemeindeverwaltung Einsprache erheben.
19 )
2
...
20 )
3 Die Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 2) ist im Rahmen des kantonalen Veranlagungs - verfahrens anzufechten.
4 Im Übrigen gelten für das Einspracheverfahren die §§ 160-163 des kantonalen Steuergesetzes sinnge - mäss.
21 )
§ 12 Rekurs
22 )
1 Beschliesst der Gemeinderat den Vollzug der Befugnisse gemäss § 6 durch die Gemeinde, kann ge - gen Einspracheentscheide der Gemeindeverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs an die kantona - le Steuerrekurskommission gemäss den §§ 164-170 des kantonalen Steuergesetzes erhoben werden.
23 )
2
...
24 )
3 Der weitere Rekurs an das Verwaltungsgericht innert 30 Tagen richtet sich nach § 171 des kantona - len Steuergesetzes.
25 )
3. Teil: Schlussbestimmungen
§ 13 Übergangsbestimmungen
1 Für die Steuerperiode 2001 wird die Einkommenssteuer der natürlichen Personen nach neuem Recht veranlagt.
2 Ausserordentliche Einkünfte, die im Kalenderjahr 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das im Jahr 2000 endet, unterliegen einer vollen Jahressteuer nach altem Recht zu dem Steuersatz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt.
3 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalgewinne auf geschäftlichen Vermögens - werten, Aufwertungen, aperiodische Vermögenserträge, Kapitalabfindungen sowie Gewinne, die auf die Auflösung von Rückstellungen sowie auf die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschrei - bungen und Rückstellungen zurückzuführen sind.
4 Die im Kalenderjahr 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen können im Steuerjahr
2001 zusätzlich abgezogen werden.
5 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten Unterhaltskosten für Liegenschaften des Geschäfts- und Privatvermögens, soweit diese den Pauschalabzug übersteigen; Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren; Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte gemäss Abs. 2 - ten Einkünften verrechenbar.
19) Fassung vom 11. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 12.01.2019)
20) Aufgehoben am 11. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 12.01.2019) Eingefügt am 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
22)
§ 12 in der Fassung des GVB vom 11. 12. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 13. 2. 2002);
23) Fassung vom 11. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 12.01.2019)
24)
§ 12 Abs. 2 aufgehoben durch GVB vom 4. 12. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008, publiziert am 3. 12. 2008).
25) Eingefügt am 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
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Steuerordnung
§ 13a
26 ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. Dezember 2018
1 Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 11. Dezember 2018 finden (mit Ausnahme von Nachsteuern, ausserordentlichen Rechtsmitteln und Ver - lustscheinen, welche auch Vorperioden betreffen können) erstmals Anwendung auf die Steuern der Steuerperiode 2019.
§ 14 Inkraftsetzung
1 Die Steuerordnung ist zu publizieren; sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat.
2 Die Steuerordnung wird nach Eintritt der Rechtskraft am 1. Januar 2001 wirksam.
3 Sie ersetzt alle bisherigen Steuerordnungen der Gemeinde Bettingen vom 23. September 1986.
26) Eingefügt am 11. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 12.01.2019)
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Steuerordnung Anhang Anhang zu § 10 Abs. 2 Vergütungs- und Verzugszins für Steuerzahlungen: Der Vergütungs- und Verzugszinssatz ist wie folgt festgelegt worden: - Vergütungszins vom 1. 1. - 31. 8. 2016 auf Vorauszahlungen: 1 %, Verzugszins für das Steuerjahr 2016 auf Steuerausstände: 4 % (GB vom 5. 10. 2015, KtBl 2015 II 2023); - Vergütungszins vom 1. 1. - 31. 8. 2017 auf Vorauszahlungen: 0,25 %, Verzugszins für das Steuerjahr 2017 auf Steuerausstände: 3 % (GB vom 17. 10. 2016, KtBl 2016 II 2011). - Vergütungszins vom 1. 1. - 31. 8. 2018 auf Vorauszahlungen: 0,1 %, Verzugszins für das Steuerjahr 2018 auf Steuerausstände: 3 % (GB vom 16. 10. 2017, KtBl 2017 II 2025).
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