Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (310.250)
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Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV) Vom 17. März 2009 (Stand 1. Januar 2011) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1 ) und Art. 19 des Anwaltsgesetzes 2 ) von der Regierung erlassen am 17. März 2009

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichten und kantonalen Verwaltungsbehörden sowie das Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung und die amtliche Verteidigung.
2 Spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.
3 Im Verhältnis zur Klientschaft bestimmt sich das Honorar der Anwältin oder der Anwaltes nach der Vereinbarung im konkreten Fall oder nach den üblichen Ansät - zen.

Art. 2 Parteientschädigung

1. Bemessung
1 Die urteilende Instanz setzt die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest.
2 Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die an - waltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit
1. der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwert - zuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält;
2. der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erfor - derlich ist;
3. die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat.
1) BR 110.100
2) BR 310.100

Art. 3 2. Übliche Ansätze

1 Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen 210 und 270 Franken. Die Regierung passt den Rahmen periodisch der Teuerung an.
2 Als üblich gilt ein einmaliger Interessenwertzuschlag, der in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand steht und folgende Ansätze nicht über - steigt: Bei einem Interessenwert Zuschlag von Fr. 10 000.– bis 50 000.– 500.– bis 2500.– von Fr. 50 000.– bis 100 000.– 2500.– bis 4000.– von Fr. 100 000.– bis 500 000.– 4000.– bis 15 000.– von Fr. 500 000.– bis 1 000 000.– 15 000.– bis 20 000.– über Fr. 1 000 000.– höchstens 2% des Interessenwerts
3 Der Interessenwert bestimmt sich sinngemäss nach den verfahrensrechtlichen Re - geln über den Streitwert.
4 Kein beziehungsweise ein reduzierter Interessenwertzuschlag ist üblich:
1. in Verfahren zur Auflösung von Ehen und eingetragenen Partnerschaften, so - weit sich die Klage nicht auf Leistungen bezieht, welche die Ehegatten bezie - hungsweise die Partner persönlich gegeneinander geltend machen;
2. wenn das Verfahren durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt wird.

Art. 4 3. Verfahren

1 Die Parteien haben zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen.
2 Änderungen der Honorarvereinbarung werden in der Regel erst ab ihrer Einrei - chung bei der urteilenden Instanz anerkannt, und nur dann, wenn sie nicht darauf hinauslaufen, eine Prozessituation auszunützen.
3 Der Abschluss geheimer Honorarabsprachen neben der eingereichten Honorarver - einbarung ist unzulässig. Verstösse sind der Aufsichtskommission über die Rechts - anwältinnen und Rechtsanwälte zu melden. 1 )
1) Vgl. Art. 15 BGFA, SR 935.61

Art. 5 Honorar für unentgeltliche Vertretung und amtliche Verteidigung

1 Für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt ein Honorar von
200 Franken pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Zuschläge werden keine gewährt. Die Regierung passt den Stundenan - satz periodisch der Teuerung an.
2 Reicht die amtliche Verteidigerin oder der amtliche Verteidiger keine Honorarnote ein, die eine umfassende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entschä - digung nach Ermessen festgesetzt. *
3 Ergänzend gelten die spezialgesetzlichen Regelungen in der Gesetzgebung über die Zivil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege. *

Art. 6 Honorar für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten

1 Das Honorar für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten beträgt 75 Prozent des Ansatzes für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Art. 7 Übergangsbestimmung

1 Für ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vor einer Instanz hängi - ges Verfahren gilt bis zum Abschluss vor dieser Instanz das bisherige Recht.

Art. 8 Änderung bisherigen Rechts

2 )

Art. 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird von der Regierung in Kraft 3 ) gesetzt.
2) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
3) Mit RB vom 17. März 2009 auf den 1. April 2009 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.03.2009 01.04.2009 Erlass Erstfassung -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 5 Abs. 2 geändert 2010
21.12.2010 01.01.2011 Art. 5 Abs. 3 eingefügt 2010
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 17.03.2009 01.04.2009 Erstfassung -

Art. 5 Abs. 2 21.12.2010 01.01.2011 geändert 2010

Art. 5 Abs. 3 21.12.2010 01.01.2011 eingefügt 2010

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