Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich
                            Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen  Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)  vom 20. Juni 2013 (Stand 1. Januar 2017)  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt  auf Art.  63a Abs.  3 und Abs.  4 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , be  -  schliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone unterein  -  ander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschulbe  -  reich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bundesgesetzes  über   die   Förderung   der   Hochschulen   und   die   Koordination   im   schweizerischen  Hochschulbereich (HFKG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  gemeinsam mit dem Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für   die   Koordination,   die   Qualität   und   die   Wettbewerbsfähigkeit   des   ge  -  samtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Ein  -  richtung gemeinsamer Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu gewährleis  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die in Art.  3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vereinbarungskantone
                            1  Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonfe  -  renz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hoch  -  schulbereich beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hochschule oder  einer Institution gemäss Art.  3 lit.  d sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  414.20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung ist anwendbar auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  kantonale und interkantonale Universitäten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  kantonale und interkantonale Fachhochschulen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der  Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Bund
                            1  Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsa  -  men Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Art.  6 HFKG ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Art.  1 um  -  schriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufgehoben, er  -  greifen  die Vereinbarungskantone die  nötigen  Massnahmen,  um die  Koordination  ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.  II. Gemeinsame Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundsatz
                            1  Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeitsverein  -  barung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im schwei  -  zerischen Hochschulbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und  Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für  Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagen  -  tur).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zuständigkeiten,   Organisation   und  Beschlussverfahren  der   gemeinsamen  Organe  regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schweizerische Hochschulkonferenz
                            1  Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ  der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im Rahmen der  im   HFKG   definierten   Zuständigkeiten   und   Verfahren   für   die   Koordination   im  schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungskantone  sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universitätskan  -  tone, welche dem  Interkantonalen Konkordat über  universitäre Koordination  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz  der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkan  -  tone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die Mit  -  glieder des Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist  im Anhang aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Erziehungsdirektorinnen   und   Erziehungsdirektoren   üben   ihr   Amt   persönlich  aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestim  -  men, die das Stimmrecht wahrnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
                            1  Für   die   Gewichtung   der   Stimmen   bei   Beschlüssen   des   Hochschulrats   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl Punkte
                            proportional   zur   Anzahl   immatrikulierter   Studierender,   die   auf   dem   Gebiet   des  Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder  deren   Teilschulen   studieren.   Die   Mitglieder   des   Hochschulrats   erhalten   im   Mini  -  mum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzierung der gemeinsamen Organe
                            1  Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten  der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Art.  9 Abs.  2 HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag gemäss Abs.  1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem  Verteilschlüssel getragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen  vertretenen Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertrete  -  nen Studierenden zu höchstens 50 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfüllung der  Aufgaben gemäss HFKG ergeben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen Ak  -  kreditierungsagentur,   soweit   diese   nicht   durch   Gebühren   gemäss   Art.  35  Abs.  1 HFKG gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten un  -  ter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schwei  -  zerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Konferenz der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zusammensetzung und Organisation
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirektoren  und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beige  -  treten sind. Sie konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mit  -  glieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der  Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen  gemäss Art.  4 Abs.  1 und Abs.  2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Art.  4  Abs.  3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewich  -  tung im Hochschulrat gemäss Art.  7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei  Erziehungsdirektorinnen   oder   Erziehungsdirektoren   zur   Wahl   als   Vizepräsidentin  oder als Vizepräsidenten vor.  IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Interkantonale Hochschulbeiträge
                            1  Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkanto  -  nalen Universitätsvereinbarung (IUV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   vom 20. Februar 1997 und der Interkantona  -  len Fachhochschulvereinbarung (FHV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   vom 12. Juni 2003 ausgerichtet.  V. Titelschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bezeichnungs- und Titelschutz
                            1  Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Art.  62 HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts ge  -  schützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss  verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet, der den Eindruck erweckt,  er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft.  Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  414.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  412.618
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vollzug
                            1  Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Generalsekre  -  tariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der  Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone  sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zu  -  ständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Zusammenarbeit  mit  dem  zuständigen  Bundesamt  bei  der  Geschäftsführung  für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt über die zu  -  ständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone  und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kosten   der   Vereinbarungstätigkeit   werden   unter   Vorbehalt   von   Art.  8   nach  Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Streitbeilegung
                            1  Auf  Streitigkeiten,  die   sich   aus  dem   vorliegenden  Hochschulkonkordat  ergeben,  wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die inter  -  kantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005 angewen  -  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bun  -  desgericht gemäss Art.  120 Abs.  1 lit.  b des Bundesgerichtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Kon  -  ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Austritt
                            1  Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konfe  -  renz   der   kantonalen   Erziehungsdirektoren   gegenüber   erklärt   werden.   Er   tritt   auf  Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Art.  4 auf den Zeitpunkt des  Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren  entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kanto  -  ne beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskantone des Interkantona  -  len  Konkordats  über  universitäre  Koordination  vom  9.  Dezember  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Die  In  -  kraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  20.06.2013  01.01.2015  Erstfassung  52/2014  Anhang 1  26.02.2015  26.02.2015  Inhalt geändert  11/2015  Anhang 1  23.06.2016  01.01.2017  Inhalt geändert  3/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und Zuordnung  von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hoch-  schulrats gemäss Artikel 7  Die  Berechnung  der  Punkte  erfolgt  alle  zwei  Jahre  aufgrund  der  Durch-  schnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Vereinbarungs-  kantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in diesem Anhang zur  Vereinbarung.  Die   nachstehend  aufgelisteten  Punkte  basieren  auf  dem  Durchschnitt  der  Studierendenzahlen  2014/2015  und  2015/2016  (Quelle:  Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone.  Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Vertretung der Universitätskantone  im Hochschulrat  Punkte  Zürich:  Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädagogische  Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  Bern:  Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische Hoch-  schule Bern, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE und der  Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Bern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Waad  t:  Universität Lausanne, Haute école pédagogique du canton de  Vaud, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im  Kanton Waadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Genf:  Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse  occidentale im Kanton Genf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  B  asel  -  Stadt:  Universität Basel, Standorte der Fachhochschule Nordwest-  schweiz im Kanton Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone vom 23. Juni 2016;  Inkrafttreten am 1. Januar 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freiburg:  Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule Freiburg,  Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton  Freiburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  St. Gallen:  Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule St. Gallen,  Schweizer Hochschule für Logopädie Rorschach, Standorte der Fach-  hochschule Ostschweiz im Kanton St. Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Luzern:  Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule Zentral-  schweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern, Pädagogische Hoch-  schule Luzern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Tessin:  Universität der italienischen Schweiz, Scuola universitaria pro-  fessionale della Svizzera italiana
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Neuenburg:  Universität Neuenburg, Standorte der Haute école spécia-  lisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte der Haute  école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat  gemäss Artikel 6 Absatz 3  Gemäss Artikel 6 Absatz 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone  jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschul-  rat  Einsitz  nehmen.  Basierend  auf  dieser  Bestimmung  können  die  Mitträ-  gerkantone der unter Punkt 1 genannten Hochschulen und die Trägerkanto-  ne folgender Hochschulen in den Hochschulrat gewählt werden:  •  Pädagogische Hochschule Wallis  •  Pädagogische Hochschule Graubünden  •  Pädagogische Hochschule Thurgau  •  Pädagogische Hochschule Schaffhausen  •  Pädagogische Hochschule Schwyz  •  Pädagogische Hochschule Zug  •  Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura  •  Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen Aargau, Basel-  Landschaft, Solothurn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            •  Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in den Kantonen Wallis und  Jura  •  Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden  Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem Total  von 193 Punkten. Davon entfallen 16 Punkte auf die unter Ziffer 2 des An-  hangs aufgeführten Hochschulen.