Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (414.3)
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Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich

Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) vom 20. Juni 2013 (Stand 1. Januar 2017) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Art. 63a Abs. 3 und Abs. 4 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV)
1 ) , be - schliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone unterein - ander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschulbe - reich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)
2 ) gemeinsam mit dem Bund
a. für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des ge - samtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Ein - richtung gemeinsamer Organe;
b. die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;
c. die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu gewährleis - ten;
d. die in Art. 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.

Art. 2 Vereinbarungskantone

1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonfe - renz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hoch - schulbereich beteiligt.
2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hochschule oder einer Institution gemäss Art. 3 lit. d sind.
1) SR 101
2) SR 414.20

Art. 3 Geltungsbereich

1 Die Vereinbarung ist anwendbar auf
a. kantonale und interkantonale Universitäten,
b. kantonale und interkantonale Fachhochschulen und
c. kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
d. von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind.

Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Bund

1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsa - men Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Art. 6 HFKG ab.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Art. 1 um - schriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen abschliessen.
3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufgehoben, er - greifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten. II. Gemeinsame Organe

Art. 5 Grundsatz

1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeitsverein - barung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im schwei - zerischen Hochschulbereich.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen.
3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:
a. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
b. der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagen - tur).
4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.

Art. 6 Schweizerische Hochschulkonferenz

1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.
2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universitätskan - tone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom
9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkan - tone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die Mit - glieder des Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.
4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt persönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestim - men, die das Stimmrecht wahrnimmt.

Art. 7 Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats

1 Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss

Art. 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl Punkte

proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Mini - mum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dargestellt.

Art. 8 Finanzierung der gemeinsamen Organe

1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Art. 9 Abs. 2 HFKG.
2 Der Beitrag gemäss Abs. 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem Verteilschlüssel getragen:
a. eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;
b. eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden.
3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertrete - nen Studierenden zu höchstens 50 Prozent
a. an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben,
b. und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen Ak - kreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren gemäss Art. 35 Abs. 1 HFKG gedeckt sind.
4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten un - ter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schwei - zerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz regelt.
III. Konferenz der Vereinbarungskantone

Art. 9 Zusammensetzung und Organisation

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beige - treten sind. Sie konstituiert sich selbst.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mit - glieder.

Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Art. 4 Abs. 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewich - tung im Hochschulrat gemäss Art. 7.
2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor. IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen

Art. 11 Interkantonale Hochschulbeiträge

1 Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkanto - nalen Universitätsvereinbarung (IUV)
1 ) vom 20. Februar 1997 und der Interkantona - len Fachhochschulvereinbarung (FHV)
2 ) vom 12. Juni 2003 ausgerichtet. V. Titelschutz

Art. 12 Bezeichnungs- und Titelschutz

1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Art. 62 HFKG.
2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts ge - schützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
1) RB 414.1
2) RB 412.618
VI. Schlussbestimmungen

Art. 13 Vollzug

1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Generalsekre - tariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zu - ständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.
2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsführung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt über die zu - ständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK.
3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Art. 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt.

Art. 14 Streitbeilegung

1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die inter - kantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005 angewen - det.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bun - desgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes
1 )
.

Art. 15 Beitritt

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Kon - ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

Art. 16 Austritt

1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konfe - renz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Art. 4 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.
1) SR 173.110

Art. 17 Inkrafttreten

1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kanto - ne beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskantone des Interkantona - len Konkordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999
1 )
. Die In - kraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG
2 )
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
1) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015.
2) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 20.06.2013 01.01.2015 Erstfassung 52/2014 Anhang 1 26.02.2015 26.02.2015 Inhalt geändert 11/2015 Anhang 1 23.06.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 3/2017
Anhang
1) Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und Zuordnung von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hoch- schulrats gemäss Artikel 7 Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der Durch- schnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Vereinbarungs- kantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in diesem Anhang zur Vereinbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte basieren auf dem Durchschnitt der Studierendenzahlen 2014/2015 und 2015/2016 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone. Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
1. Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat Punkte Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädagogische Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik
45 Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische Hoch- schule Bern, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE und der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Bern
24 Waad t: Universität Lausanne, Haute école pédagogique du canton de Vaud, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Waadt
22 Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Genf
20 B asel - Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule Nordwest- schweiz im Kanton Basel-Stadt
16
1) Fassung gemäss Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone vom 23. Juni 2016; Inkrafttreten am 1. Januar 2017.
Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule Freiburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Freiburg
13 St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule St. Gallen, Schweizer Hochschule für Logopädie Rorschach, Standorte der Fach- hochschule Ostschweiz im Kanton St. Gallen
13 Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule Zentral- schweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern, Pädagogische Hoch- schule Luzern
11 Tessin: Universität der italienischen Schweiz, Scuola universitaria pro- fessionale della Svizzera italiana
7 Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute école spécia- lisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg
6
2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Artikel 6 Absatz 3 Gemäss Artikel 6 Absatz 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschul- rat Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestimmung können die Mitträ- gerkantone der unter Punkt 1 genannten Hochschulen und die Trägerkanto- ne folgender Hochschulen in den Hochschulrat gewählt werden: • Pädagogische Hochschule Wallis • Pädagogische Hochschule Graubünden • Pädagogische Hochschule Thurgau • Pädagogische Hochschule Schaffhausen • Pädagogische Hochschule Schwyz • Pädagogische Hochschule Zug • Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura • Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen Aargau, Basel- Landschaft, Solothurn
• Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in den Kantonen Wallis und Jura • Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem Total von 193 Punkten. Davon entfallen 16 Punkte auf die unter Ziffer 2 des An- hangs aufgeführten Hochschulen.
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