Verordnung über das Naturschutzgebiet «Breiten», Läufelfingen
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Breiten», Läufelfingen Vom 1. März 2011 (Stand 1. April 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Breiten», Läufelfingen, durch Regierungsratsbe - schluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Par - zelle Nr. 993 und einer Teilfläche von Parzelle Nr. 545 des Grundbuchs Läufel - fingen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 9.38 ha.
§ 2 Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung des strukturreichen Landschaftskomplexes mit der vielfältigen Verzahnung von Wald, Gehölzen und Offenland;
b. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für Alt- und Totholz bewohnende Arten sowie für stö - rungsempfindliche Arten, insbesondere des Schwarzspechts;
c. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charak - teristischen Lebensgemeinschaften;
d. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
e. Erhaltung und Förderung von artenreichen Magerwiesen und -weiden;
f. Erhaltung und Förderung von Hochstamm-Obstbäumen, Einzelbäumen sowie arten- und strukturreichen Hecken und Kleingehölzen;
g. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Gebüsche, Ast- und Steinhaufen;
h. Erhaltung und Förderung von Laichgewässern für die Amphibien;
i. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0433
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art;
b. Umbrechen des Bodens in den Magerwiesen und Magerweiden;
c. Umwandlung der Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden ohne Bewilli - gung;
d. Intensiv-Kulturen oder Gartenbau;
e. Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
f. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Perso - nen im Wald;
g. Campieren oder Modellfliegen;
h. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
i. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
j. Radfahren, Biken und Reiten im Offenland sowie abseits von Waldstras - sen gemäss § 10 kWaG
2 ) ; Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Ab - satz 2 WaG
3 ) ;
k. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen, Magerweiden sowie an Hecken und Waldrändern;
l. Pflücken, Ausgraben (ausser für die Problempflanzenbekämpfung) oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
m. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind;
n. Verändern der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neupflan - zungen oder Entfernen von Gehölzen.
2) GS 33.486, SGS 570
3) SR 921.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0433
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen, soweit sie zur Er - reichung der Schutzziele für das Offenland oder gemäss Nutz- und Schutzkon - zept für das Waldgebiet notwendig sind, sowie zur Besucherlenkung und zur Bekämpfung von Problemarten und Mäusen. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte des Grundeigentümers bezüglich Eigengebrauchs bleiben gewährleistet.
4 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle und des Grundeigentümers vor - genommen werden.
5 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
6 Die Durchführung des traditionellen, einmal jährlich stattfindenden Sommerla - gers bleibt im bisherigen Rahmen (30 - 70 Personen) und unter weitestgehen - der Schonung des Naturschutzgebiets gewährleistet.
§ 4 Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen ab 50 Personen im Wald unterliegen der Bewilligungs - pflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entste - hen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtli - chen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig.
§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und dem Grund - eigentümer für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets ge - mäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991
4 ) über den Na - tur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
4) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0433
3 Das Nutz- und Schutzkonzept für das Wald-Naturschutzgebiet «Breiten», Gemeinde Läufelfingen, mit zugehöriger Abgeltungsberechnung vom 7. Juni
2010 bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit dem Grundeigentümer zu überprüfen und bei Be - darf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanziel - le Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Peri - ode zu entrichten.
4 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist soweit möglich mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.
§ 6 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
§ 7 Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 8 Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
§ 9 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0433
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0433
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.03.2011 01.04.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0433 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0433
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 01.03.2011 01.04.2011 Erstfassung GS 37.0433 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0433
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