Reglement betreffend die Zahnpflege bei Kindern
Zahnpflegereglement Reglement betreffend die Zahnpflege bei Kindern (Zahnpflegereglement) Vom 24. Januar 1995 (Stand 8. März 2018) Der Gemeinderat Bettingen, gestützt auf §§ 9 und 10 der Ordnung betreffend die Zahnpflege bei Kindern vom 13. Dezember
1994
1 ) ,
2 ) beschliesst:
§ 1
3 Aufgabe
1 Zur Durchführung der Schulzahnpflege für Kinder mit Wohnsitz in Bettingen schliesst der Gemein - derat Verträge mit einem privaten Leistungserbringer sowie dem Gesundheitsdepartement Basel-Stadt ab.
4 )
§ 2
5 Anwendbares Recht
1 Soweit dieses Reglement nicht anderes festlegt, gelten die Bestimmungen der kantonalen Verord - nung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) vom 6. Dezember 2011 sinngemäss auch für die Durchführung der Schulzahnpflege für Kinder mit Wohnsitz in Bettingen.
§ 3
6 Behandlungstarif
1 Als Basistarif für die zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen der Schulzahnpflege gelten die Tarife gemäss dem eidgenössischen Unfallversicherungsgesetz (UVG), soweit in Verträgen mit Dritt - zahlern nicht andere Taxen vereinbart sind.
2 Die Rechnungsstellung erfolgt für Kinder und Jugendliche, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte Wohnsitz in Bettingen haben, zum jeweiligen UVG-Taxpunktwert.
3
...
§ 4
7 Reduktionsansprüche
1 Auf den gemäss § 3 ermittelten Rechnungsbetrag werden je nach den entsprechenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern oder Erziehungsberechtigten Reduktionen gewährt.
2 Die Höhe der Reduktionen richtet sich nach § 8 der kantonalen Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) vom 6. Dezember 2011.
...
...
...
...
...
3
... BeE 328.600
2) Fassung vom 26. Februar 2018, in Kraft seit 8. März 2018 (KB 03.03.2018)
3)
§ 1 in der Fassung des GB vom 27. 5. 2013 (wirksam seit 2. 6. 2013).
4)
§ 1: Siehe hiezu die Leistungsvereinbarung (Vertrag) zwischenn AAA Dent AG und der Einwohnergemeinde Bettingen sowie der Einwohnerge -
meinde Riehen betreffend Schulzahnpflege Bettingen und Riehen vom 29./28. 1. 2013 und den Vertrag (Leistungsvereinbarung) zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen sowie der Einwohnergemeinde Riehen betreffend Schulzahnpflege Bettingen und Riehen vom 29./28./22. 1. 2013, einzusehen bei den Gemeindeverwaltungen Bettingen und Riehen oder unter http://www.riehen.ch , Stichwort "Schulzahnpflege".
5)
§ 2 in der Fassung des GB vom 27. 5. 2013 (wirksam seit 2. 6. 2013).
6)
§ 3 in der Fassung des GB vom 27. 5. 2013 (wirksam seit 2. 6. 2013).
7)
§ 4 in der Fassung des GB vom 27. 5. 2013 (wirksam seit 2. 6. 2013).
1
Zahnpflegereglement
§ 5 Unentgeltliche Leistungen
1 Folgende Leistungen im Rahmen der Schulzahnpflege werden nicht in Rechnung gestellt:
8 ) gruppenprophylaktische Massnahmen; jährliche Gebisskontrollen;
9 ) ein Übersichtsröntgenbild zur Erfassung von Nichtanlagen der Zähne bis zur Schulentlas - sung; Instruktionen über die Zahnreinigung und über die Kariesprophylaxe in den Kindergär - ten; zwei Bissflügelaufnahmen bis zur Schulentlassung.
§ 6 Härtefälle
1 Die zuständige Bereichsleiterin oder der zuständige Bereichsleiter kann auf Antrag in Härtefällen aus medizinischen und/oder sozialen Gründen weitere Reduktionen oder Kostenerlasse gewähren.
10 )
2 Entsprechende Reduktionsgesuche sind zu begründen und müssen in der Regel vor Behandlungsbe - ginn eingereicht werden.
§ 7
11 )
...
§ 8 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird rückwirkend auf den 1. Januar 1995 wirksam.
12 )
§ 5 Einleitungssatz in der Fassung des GB vom 27. 5. 2013 (wirksam seit 2. 6. 2013).
9)
§ 5 lit. c in der Fassung des GB vom 27. 5. 2013 (wirksam seit 2. 6. 2013).
10) Fassung vom 26. Februar 2018, in Kraft seit 8. März 2018 (KB 03.03.2018)
11)
§ 7 aufgehoben durch GB vom 27. 5. 2013 (wirksam seit 2. 6. 2013).
12) Publiziert am 15. 2. 1995.
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