Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte (552.2)
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Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte vom 23. Juni 1909 (Stand 10. August 1989) Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und die Polizeidirektionen sämt - licher Kantone haben nachstehende Vereinbarung über das polizeiliche Transport - wesen getroffen.
§ 1
1 Zu den Polizeitransporten im Sinne dieser Übereinkunft gehören alle von der Poli - zei angeordneten Transporte mit Einschluss der Armentransporte, welche die Ab - schiebung oder Heimschaffung gesunder oder kranker Personen aus einem Kanton nach einem anderen (dem Heimatkanton) oder nach dem Auslande, oder aus dem Auslande nach dem schweizerischen Heimatkanton betreffen
1 )
.
2 Die Beförderung von Personen gemäss dem Reglement betreffend den Transport inländischer Armer auf den schweizerischen Transportanstalten bleibt vorbehalten.
§ 2
1 Die Behörde, welche einen Polizeitransport anordnet, sorgt dafür:
a. dass der zu Transportierende vorerst auf seine Transportfähigkeit untersucht und in bezug auf Haut- und Ungezieferreinheit und Bekleidung transportfähig gemacht wird;
b. dass die Identität des Transportanden wenn möglich festgestellt wird;
c. dass seine Ausweisschriften und seine Effekten dem Transport beigefügt wer - den.
2 Jedem Polizeitransport, sei derselbe begleitet oder nicht, ist ein Transportbefehl nach einheitlichem Formular mitzugeben.
§ 3
1 Die von den Kantonen angeordneten Polizeitransporte zerfallen mit Bezug auf die Verteilung der Fahrkosten in drei Kategorien: I. Die Kosten des Transportes werden vom empfangenden Kanton getragen:
a. wenn einem Kanton eine von ihm requirierte Person oder eine solche, deren strafrechtliche Verfolgung ihm obliegt, zugeführt wird;
1) Siehe auch Abschnitt 2 Ziff. 20 und Ziff. 28 (Polizeitransporte) und Abschnitt 4 Ziff. 40 und Ziff. 46 (Bedürftige) des Tarifs 630 der Schweizerischen Transportunternehmungen vom 1. November 1964.
b. wenn ausgewiesene oder ausgeschaffte (gesunde oder kranke) schwei - zerische Angehörige vom Ausland her an der Grenze eintreffen und von dort ihrem Heimatkanton zugeschoben werden. II. Die Kosten der Abschub- und Heimschaffungstransporte (gesunder und kran - ker Personen) aus der Schweiz nach dem Ausland trägt der Bund. III. Die Kosten der übrigen Transporte trägt der absendende Kanton. Hierher ge - hören u.a. auch alle Heimschaffungen von schweizerischen (gesunden oder kranken) Armen aus dem Aufenthalts- oder Niederlassungskanton nach dem Heimatkanton.
§ 4
1 Die Abfertigung der Polizeitransporte seitens der Bahnverwaltungen erfolgt, ohne sofortige Taxzahlung, auf Grund von Ausweisen
1 ) unter nachheriger Rechnungsstel - lung an die kantonalen Polizeibehörden.
2
...
2 )
3
...
3 )
4 Zur Ausstellung der Fahrgutscheine sind nur polizeiliche Amtsstellen zuständig
4 )
.
§ 5
1 Die Rechnungsstellung über sämtliche auf dem ganzen schweizerischen Bahnnetz verwendeten Fahrgutscheine erfolgt monatlich durch die Einnahmenkontrolle der Schweizerischen Bundesbahnen in Bern an die Kantone, und zwar werden die Transporte der I. Kategorie (jedoch mit Ausnahme der Rückfahrt von Transportbe - gleitern, vgl. § 6 Abs. 2 und Abs. 3) dem empfangenden Kanton, alle übrigen Trans - porte dem absendenden Kanton in Rechnung gebracht. Als Rechnungsbelege dienen die gebrauchten Gutscheine. Die Einzahlung der entsprechenden Rechnungsbeträge soll an die Hauptkasse der Schweizerischen Bundesbahnen in Bern binnen Monats - frist nach erfolgter Zustellung der monatlichen Rechnungen stattfinden. Die Schwei - zerischen Bundesbahnen übernehmen die Abrechnung mit den übrigen schweizeri - schen Bahn- evtl. Dampfschiffunternehmungen.
2 Rechnungsstellen der Kantone sind die kantonalen Polizeidirektionen.
1) Ausdruck gemäss den Abschnitten 2 (Polizeitransporte) und 4 (Bedürftige) des Tarifs 630 der Schweizerischen Transportunternehmungen vom 1. November 1964.
2) Gegenstandslos.
3) Gegenstandslos.
4) Heute sind zur Ausstellung der Ausweise, wovon der Fahrgutschein einen Teil bildet, die gemäss Abschnitt 2 Ziff. 28 (Polizeitransporte) und Abschnitt 4 Ziff. 46 (Bedürftige) des Tarifs 630 der Schweizerischen Transportunternehmungen vom 1. November 1964 ermäch - tigten Stellen zuständig.
3 Für die vom Bunde zu vergütenden Transportkosten der II. Kategorie stellen die Kantone dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement jeweilen vierteljähr - lich unter Beifügung der Belege Rechnung.
4 Ist ein nach dem Ausland abzuschiebender Transportand, der nicht als Arrestant geführt wird, in der Lage, die Kosten des Transportes ganz oder teilweise zu bezah - len, so hat der absendende Kanton bei der Rechnungsstellung gegenüber dem Eidge - nössischen Justiz- und Polizeidepartement den Betrag, für welchen Zahlung erhält - lich war, in Abzug zu bringen.
§ 6
1 Auslagen für allfällige Transportbegleitung gehen in der Transportkategorie I (§ 3 hiervor) zu Lasten des empfangenden Kantons, in Kategorie II zu Lasten des Bun - des, in Kategorie III zu Lasten des absendenden Kantons. Eine Begleitung hat nur dann einzutreten, wenn eine solche zufolge der Gefährlichkeit oder des Zustandes (Jugend, Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit) der zu transportierenden Person als not - wendig erscheint. Die Begleitung eines Transportes ist von Fall zu Fall bei der Rechnungsstellung schriftlich zu begründen. *
2 Die nach den Vorschriften über die Polizeitransporte auf den schweizerischen Ei - senbahnen dem begleitenden Polizeipersonal zukommende Taxbegünstigung findet auf das Begleitpersonal aller Polizeitransporte im Sinne von § 1 der gegenwärtigen Übereinkunft (also auch auf begleitende Wärter und Wärterinnen) Anwendung.
3 Der absendende Kanton stellt für die Begleitungskosten in der Kategorie I dem empfangenden Kanton, in der Kategorie II dem Bund Rechnung, welche umfasst:
1. * eine Transportgebühr (für die Hinreise) von Fr. 0.40 für die ersten 30 km Bahnfahrt oder Fahrt im Auto, Fr. 0.25 für jeden weiteren Kilometer, von Fr. 1.10 pro Kilometer zu Fuss zurückgelegter Strecken, im Minimum Fr. 9, im Maximum Fr. 53;
2. * eine Verpflegungsentschädigung von Fr. 18 bzw. Fr. 36, wenn der Transport - begleiter aus dienstlichen Gründen genötigt ist, auswärts eine bzw. zwei Hauptmahlzeiten einzunehmen. Die zuständige Behörde bescheinigt den Ver - pflegungsanspruch. Neben der Entschädigung für eine Hauptmahlzeit darf die Transportgebühr nach Ziff. 1 nur in Rechnung gestellt werden, wenn die Bahn- oder Autofahrt mindestens 50 km erreicht. Wird die Entschädigung für zwei Hauptmahlzeiten beansprucht, darf die Transportgebühr nach Ziff. 1 nur in Rechnung gestellt werden, wenn die Bahn- oder Autofahrt mindestens 120 km erreicht;
3. * eine Entschädigung von Fr. 30 für allfälliges Nachtquartier des Transportbe - gleiters;
4. * die Fahrkosten für Hin- und Rückfahrt zum Preis der gewöhnlichen Billette 2. oder 1. Klasse.
4 Den Behörden wird es zur Pflicht gemacht, die Transporte zeitlich in der Weise an - zusetzen, dass der Begleiter, wenn immer möglich, am Tag, an dem der Transport stattfindet, an den Ausgangsort zurückkehren kann. *
5 Die Rechnungsstellung erfolgt jeweilen von Fall zu Fall. *
§ 7
1 Der Polizeitransport wird vom Ausgangspunkt direkt bis zum Bestimmungsort angeordnet und ausgeführt. Demgemäss ist der Eisenbahnfahrgutschein am Ab - gangsort für die ganze Route auszustellen.
2 Als Bestimmungsort gilt:
a. bei Abschiebung von Schweizerbürgern in die Heimat der Hauptort des Bezir - kes, wo die Heimatgemeinde liegt, oder eine im Transportbefehl im Einver - ständnis mit dem Empfangskanton als Abgabeort bezeichnete Eisenbahnstati - on;
b. bei Abschiebung von Ausländern die betreffende Station;
c. für polizeilich gesuchte oder requirierte Personen der Sitz der ausschreibenden oder requirierenden Amtsstelle bzw. eventuell eine im Einzelfalle besonders vereinbarte Abgabestation.
§ 8
1 Wenn die Übernahme des Transportierten an der Grenze oder am Transportziel auf Schwierigkeiten stösst, so ist die absendende Behörde zur Rücknahme des Transpor - tierten auf ihre Kosten verpflichtet.
§ 9
1 Bei Übergang eines Transportes auf einen anderen Zug (Dampfschiff) ist die Über - führung von den Polizeiorganen derjenigen Kantone vorzunehmen, in deren Gebiet die betreffende Station liegt, ohne dass hierfür Rechnung gestellt werden kann. Zur Erleichterung dieses Dienstes werden die Züge, welche unbegleitete Transportanden führen, in der Regel auf täglich vier nach jeder Richtung beschränkt. Die Bahnen werden jeweilen bei Einführung eines neuen Fahrplanes den kantonalen Polizeibe - hörden die für ihr Gebiet in Betracht fallenden Fahrkurse bezeichnen.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für den Verkehr auf denjeni - gen Linien, auf welchen Polizeitransportwagen zirkulieren.
§ 10
1 Der Transportand ist vor dem Transport zu verpflegen und soll auf längeren Routen Zwischenverpflegung durch die Polizeiposten an grösseren Bahnhöfen erhalten. Kann der Transport seinen Bestimmungsort nicht an einem Tag erreichen, so erhal - ten die Transportierten an geeignetem Orte (in der Regel an einem Kantonshauptort oder Amtssitz) Unterkunft, womit warme Verpflegung am Abend und am folgenden Morgen verbunden sein soll. Auf den Zwischenverpflegungs- und Unterkunftsstatio - nen soll bei Bedarf auch ärztliche Hilfe und Wartung zur Verfügung stehen.
§ 11
1 Über die Kosten der Zwischenverpflegung sowie allfälliger Unterkunft und ärztli - cher Wartung für durchgehende Transporte der Kategorien I, II und III stellen die betreffenden Kantone vierteljährlich dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepar - tement Rechnung. Dieses prüft die eingegangenen Rechnungen, verteilt die Gesamt - kosten nach der Bevölkerungszahl auf die sämtlichen an dieser Übereinkunft betei - ligten Kantone und besorgt die allgemeine Abrechnung.
2 Für die bei der Verpflegung und Unterbringung der Transportanden in Anspruch genommene Polizeimannschaft kann keine Entschädigung berechnet werden.
§ 12
1 Bei Transporten, welche ausschliesslich innerhalb des Gebietes eines Kantons statt - finden, darf dieser Kanton die erwachsenden Kosten für Zwischenverpflegung und allfällige Unterkunft und ärztliche Wartung nicht in die interkantonale Verpfle - gungsrechnung einstellen.
2 Bei Transporten, welche aus Auftrag des Bundes ausgeführt werden, hat der trans - portierende Kanton die erforderliche Zwischenverpflegung, Unterkunft und ärztliche Wartung für Rechnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements bar zu bezahlen.
§ 13
1 Die Zwischenverpflegungs- und Unterkunftsstationen werden vom Eidgenössi - schen Justiz- und Polizeidepartement nach Anhörung der kantonalen Polizeidirekti - on bezeichnet. Ihre Organisation ist Sache der betreffenden Kantone.
2 wird durch den Ortsstempel der betreffenden Station auf dem Transportbefehl ange - merkt; für Zwischenverpflegung ist ein runder, für Unterkunft (mit zugehöriger Ver - pflegung) ein viereckiger Stempel zu verwenden.
§ 14
1 Für die Transporte, welche von den Bundesbehörden angeordnet werden (Ausliefe - rungen, eidgenössische Ausweisungen, Durchtransporte), stellen die Kantone dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement von Fall zu Fall Rechnung. Diesel - be umfasst:
1. die Fahrkosten (vgl. § 4 Abs. 3);
2. die Begleitungskosten nach Massgabe der in § 6 Abs. 3 festgesetzten Gebüh - ren;
3. die Kosten von Verpflegung, Unterkunft und ärztlicher Wartung während des Transportes (vgl. § 2).
§ 15
1 Die Transporte sind, wenn immer möglich, so einzurichten, dass sie in einem Tage zur Durchführung gelangen. Sie sollen am Bestimmungsort oder am Orte der Unter - kunft nicht später als abends 8 Uhr ankommen. An Sonntagen sowie am Neujahrs - tag, Karfreitag, Auffahrtstag und Weihnachtstag sind Polizeitransporte zu unterlas - sen.
§ 16
1 Weibliche Personen dürfen nicht in Zellen zusammen mit Männern transportiert werden. Insofern ihnen nicht eine besondere Zelle angewiesen wird, sind sie in drit - ter Wagenklasse
1 ) zu transportieren, wobei begleitende Polizeiagenten Zivilkleidung tragen. Vorbehalten bleibt der gemeinsame Transport von Ehegatten und von Eltern mit ihren Kindern.
§ 17
1 Die Polizeiorgane haben ihr Augenmerk darauf zu richten, dass die benutzten Transportzellen (und allfällige besondere Transportwagen) sowie die zeitweiligen Unterkunfts- bzw. Arrestlokale für durchgehend Transportierte in gutem und reinli - chem Zustande und bei kalter Witterung geheizt seien.
§ 18
1 Die vollzogenen Transportbefehle verbleiben am Bestimmungsorte des Transportes ein Jahr lang zur Verfügung der Rechnungskontrollstellen des Bundes und der Kantone aufbewahrt. Ein vom Formular loszutrennender Empfangsschein geht un - mittelbar nach Eintreffen des Transportes am Bestimmungsorte an die absendende Stelle zurück; bei begleiteten Transporten ist der Empfangsschein dem Transportbe - gleiter auszuhändigen.
1) Heute in 2. Klasse (Eisenbahn-Amtsblatt vom 2. Mai 1956, Mitteilung Nr. 244, Seite 282).
§ 19
1 Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement steht die allgemeine Kontrol - le über das Polizeitransportwesen zu. Es entscheidet allfällige Anstände und Be - schwerden betreffend die Handhabung dieser Vereinbarung.
§ 20
1 Die gegenwärtige Vereinbarung wird unter Genehmigung der zuständigen eidge - nössischen und kantonalen Behörden abgeschlossen.
§ 21
1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens
1 )
.
§ 22
1 Die Übereinkunft kann von den Vertragsparteien jederzeit bei Jahresschluss gekün - digt werden, und es tritt die Kündigung jeweilen ein Jahr nachher in Wirksamkeit.
1) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1910.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 23.06.1909 01.01.1910 Erstfassung -

§ 6 Abs. 1 17.12.1935 keine Angabe geändert -

§ 6 Abs. 3, 1. 10.08.1989 keine Angabe geändert -

§ 6 Abs. 3, 2. 10.08.1989 keine Angabe geändert -

§ 6 Abs. 3, 3. 10.08.1989 keine Angabe geändert -

§ 6 Abs. 3, 4. 10.08.1989 keine Angabe geändert -

§ 6 Abs. 4 17.12.1935 keine Angabe geändert -

§ 6 Abs. 5 17.12.1935 keine Angabe geändert -

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