Heilmittelverordnung (314.3)
CH - SG

Heilmittelverordnung

Heilmittelverordnung vom 21. Juni 2011 (Stand 1. Februar 2021) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 83 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizin - produkte vom 15. Dezember 2000 1 sowie gestützt auf Art. 54 ter des Gesundheitsge - setzes vom 28. Juni 1979 2 als Verordnung:
3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass regelt den in den Zuständigkeitsbereich des Kantons fallenden Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Arzneimittel und Medizinprodukte im Humanbereich.
2 Er wird unter Vorbehalt der eidgenössischen Verordnung über die Tierarznei - mittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) vom 18. August 2004 4 sachgemäss angewendet.

Art. 2 Vollzugsbehörden

1 Vollzugsbehörden sind: a) die Kantonsapotheke; b) für Betriebe nach Art. 30 Abs. 1 der eidgenössischen Tierarzneimittelverord - nung vom 18. August 2004 5 das Amt für Verbraucherschutz und Veterinär - wesen.
2 Die Kantonsapotheke und das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen arbeiten bei der Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben zusammen.
1 SR 812.21 .
2 sGS 311.1 .
3 Im Amtsblatt veröffentlicht am 2. August 2011, ABl 2011, 1949 ff.; in Vollzug ab 1. Septem - ber 2011.
4 SR 812.212.27 .
5 SR 812.212.27 .

Art. 2a * Kantonsapotheke

1 Die Kantonsapotheke ist neben der Erfüllung der Vollzugsaufgaben zuständig für: a) * ... b) * ... c) Vermittlung von Informationen über den sicheren Umgang mit Arzneimit - teln; d) Beschaffung und Lagerung von Arzneimitteln für Katastrophen und Notla - gen. II. Heilmittel (2.)

Art. 3 Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln

1 Die Vollzugsbehörde erteilt Personen mit einer Detailhandelsbewilligung die Be - willigung zur Herstellung von Arzneimitteln nach Art. 9 Abs. Bst. a bis c bis des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) vom 15. Dezember 2000 6 , wenn diese nachweist, dass: a) ein Qualitätssicherungssystem vorhanden ist, das der Art und dem Umfang der Herstellertätigkeit entspricht; b) die Regeln der guten Herstellungspraxis 7 für Arzneimittel in kleinen Mengen nach der Pharmacopoea Helvetica eingehalten werden; c) die Risikoprüfung der hergestellten Arzneimittel eine kantonale Zuständigkeit ergibt. 8

Art. 4 Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten

1 Die Vollzugsbehörde erteilt Betrieben die Bewilligung zur Lagerung von Blut und labilen Blutprodukten, wenn diese nachweisen, dass: a) sie die geeigneten qualitätssichernden Massnahmen ergreifen, um den sachge - mässen Umgang mit Blut und Blutprodukten sicherzustellen; 9 b) die für die Lagerung verantwortliche Person über die notwendige Sachkennt - nis und Erfahrung verfügt; c) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind; d) die Sicherheit der Produkte gewährleistet ist.
6 SR 812.21 , HMG.
7 Art. 7 HMG, SR 812.21 ; Art. 6 Abs. 4 i.V.m. Anhang 1b AMBV, SR 812.212.1 .
8 Art. 6 Abs. 2 AMBV, SR 812.212.1 .
9 Art. 37 HMG, SR 812.21 .

Art. 5 Rezepte für Heilmittel

a) Ausstellung
1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind befugt, Rezepte für Heil - mittel auszustellen.

Art. 6 b) Verschreibung

1 Rezepte für Heilmittel sind gültig, wenn sie folgende Angaben enthalten: 10 a) Name und Vorname der ausstellenden Person sowie deren Praxis- oder Betriebsadresse in Druckschrift; b) eigenhändige Unterschrift der ausstellenden Person. Die qualifizierte elektro - nische Signatur im Sinn von Art. 14 Abs. 2 bis des Schweizerischen Obligatio - nenrechts vom 30. Mai 1911 11 ist der eigenhändigen Unterschrift gleichge - stellt; c) Name und Vorname sowie Jahrgang der Patientin oder des Patienten; d) bei Tieren:
1. Name und Vorname sowie Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters;
2. Bezeichnung der Tierart;
3. Anzahl der zu behandelnden Tiere; e) Datum der Ausstellung; f) Art und Menge des abzugebenden Heilmittels sowie die Dosierung.
2 Rezepte für Heilmittel sind, wenn nichts anderes verordnet ist oder sich aus den Umständen ergibt, längstens ein Jahr, Dauerrezepte längstens zwei Jahre gültig.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen über die Verschreibung von Betäubungsmitteln 12 sowie von Fütterungsarzneimitteln und Arzneimittel-Vormi - schungen. 13 III. Detailhandel (3.)
1. Detailhandelsbetriebe (3.1.)

Art. 7 Arten

1 Zum Detailhandel gehören: a) öffentliche Apotheken;
10 Art. 16 f. TAMV, SR 812.212.27 .
11 SR 220 .
12 Insbesondere Art. 3e und Art. 15a Abs. 5 BetmG, SR 812.121; Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel, sGS 314.5 .
13 Art. 16 f. TAMV, SR 812.212.27 .
b) ärztliche und zahnärztliche Privatapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln an Patientinnen und Patienten; c) tierärztliche Privatapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln für Tiere und Tiergruppen; d) Spital- und Heimapotheken zur Abgabe an Spitalpatientinnen und Spitalpati - enten oder an Heimbewohnerinnen und Heimbewohner; e) Drogerien.
2 Die Vollzugsbehörde veröffentlicht ein Verzeichnis der Detailhandelsbetriebe.
2. Gemeinsame Bestimmungen (3.2.)

Art. 8 Betriebsbewilligung

1 Wer Arzneimittel in Detailhandelsbetrieben abgibt, benötigt eine Betriebsbewilli - gung.

Art. 9 Qualitätssicherung

1 Der Detailhandelsbetrieb unterhält ein geeignetes Qualitätssicherungssystem, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der durchzuführenden Arbeiten und Dienstleistungen angemessen ist.
2 Das Qualitätssicherungssystem hat insbesondere den Leitfäden 14 zur Qualitätssi - cherung der Kantonsapothekerinnen und Kantonsapotheker der Region Ost- und Zentralschweiz zu entsprechen.
3 Die Kantonsapotheke kann ergänzende Weisungen erlassen.

Art. 10 Fachliche Unabhängigkeit

1 Die Leiterin oder der Leiter führt den Detailhandelsbetrieb fachlich unabhängig.
2 Entgegenstehende Vertragsbestimmungen sind unwirksam.

Art. 11 Räumlichkeiten und Einrichtungen

a) Voraussetzungen
1 Die Detailhandelsbetriebe verfügen über die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen zur fachgerechten Beschaffung, Lagerung, Herstellung und Abgabe von Arzneimitteln.
2 Arzneimittel der Abgabekategorie 15 A bis D sind Dritten nicht zugänglich und werden getrennt von anderen Waren aufbewahrt.
14 http://www.kantonsapotheke.sg.ch/gesetze-richtlinien.
15 Art. 23 bis 26 VAM, SR 812.212.21 .
3 Die erforderliche Hygiene muss jederzeit gewährleistet sein.

Art. 12 b) Bauplanprüfung

1 Die Baupläne der Detailhandelsbetriebe können der Vollzugsbehörde zur Prü - fung vorgelegt werden.

Art. 13 Auskündungen und Bezeichnungen

1 Auskündungen wie Geschäftsbezeichnungen, Firmen und Werbung von Detail - handelsbetrieben weisen keinen rechtswidrigen Inhalt auf, sind nicht aufdringlich und geben zu keinen Täuschungen Anlass.
2 Detailhandelsbetriebe führen die Bezeichnung, die in der Bewilligung genannt wird.
3 Nicht bewilligungspflichtige Betriebe oder Betriebe, denen die Bewilligung nicht erteilt oder entzogen wurde, führen keine Bezeichnungen, die eine Bewilligung vortäuschen können.

Art. 14 Arzneimittelabgabe

a) Beschränkungen
1 Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D werden nicht: a) in Selbstbedienung abgegeben. Ausgenommen sind Arzneimittel der Abgabe - kategorie 16 zur äusserlichen und zur lokalen Anwendung in der Mundhöhle sowie Tees, wenn bei der Abgabe die Fachberatung gewährleistet wird; b) ausserhalb der Geschäftsräumlichkeiten eines Detailhandelsbetriebs in Ver - kehr gebracht. Ausgenommen ist die Abgabe durch:
1. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte bei Hausbesu - chen und Notfällen;
2. Tierärztinnen und Tierärzte bei Bestandes- oder Betriebsbesuchen.
2 Die Vollzugsbehörde kann die Abgabe an Messen und Ausstellungen bewilligen.

Art. 15 b) Form

1 Humanarzneimittel werden in der Originalpackung abgegeben.
2 Wird ausnahmsweise eine Teilpackung abgegeben, werden schriftlich festgehal - ten: a) die Abgabestelle; b) die Bezeichnung und Stärke des Arzneimittels; c) die Dosierung;
16 Art. 26 VAM, SR 812.212.21 .
d) das Verfallsdatum.
3 Die Rückverfolgbarkeit wird sichergestellt.
3. Öffentliche Apotheken (3.3.)

Art. 16 Betriebsbewilligung

1 Die Vollzugsbehörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn: a) die Leiterin oder der Leiter über die Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Apothekerberufes 17 verfügt; b) durch Inspektion festgestellt worden ist, dass die Vorschriften zur Führung ei - nes Detailhandelsbetriebes erfüllt sind; c) die räumlichen und einrichtungsmässigen Voraussetzungen bestehen, ärztli - che Rezepte nach Formula magistralis 18 auszuführen; d) eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung oder andere, gleichwertige Sicherheiten nachgewiesen wurden.

Art. 17 Leitung und Vertretung

1 Die Leiterin oder der Leiter: a) führt keine weiteren Apotheken; b) ist während der Geschäftszeiten in der Regel anwesend; c) sorgt bei Abwesenheit für eine Vertretung.
2 Die Stellvertretung richtet sich nach der Verordnung über die Ausübung der me - dizinischen Berufe vom 21. Juni 2011. 19

Art. 18 Tätigkeiten im Bereich der Gesundheitsvorsorge

a) Beratung *
1 Apothekerinnen und Apotheker übernehmen Aufgaben zur Förderung und Er - haltung der Gesundheit sowie zur Verhütung von Krankheiten. Sie beraten insbe - sondere Ärztinnen und Ärzte, Patientinnen und Patienten und Kundinnen und Kunden pharmazeutisch. *
2 ... *
17 Art. 34 MedBG, SR 811.11 ; Art. 5 ff. der Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe, sGS 312.0.
18 Art. 9 Abs. 2 Bst. a HMG, SR 812.21 .
19 sGS 312.0 .

Art. 18a * b) Messungen

1 Apothekerinnen und Apotheker führen namentlich Blutdruck-, Cholesterin- und Blutzuckermessungen durch.

Art. 18b * c) Impfungen

1 Apothekerinnen und Apotheker können ohne ärztliche Verschreibung folgende Impfungen an Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben, durchführen: * a) Impfung gegen Grippe; b) * Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME); c) * Impfung gegen Hepatitis A und B; d) * Impfung gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis und Poliomyelitis; e) * Impfung gegen Sars-CoV-2.
1bis Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker sind ausgeschlossen bei Vorliegen einer: * a) Kontraindikation; b) Schwangerschaft; c) Immunschwäche; d) Autoimmunkrankheit.
2 Apothekerinnen und Apotheker, die Impfungen durchführen: a) verfügen über eine Berufsausübungsbewilligung 20 ; b) verfügen über den Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme oder über einen anderen von der Kantonsapotheke anerkannten Fähigkeitsausweis; c) verfügen über eine Haftpflichtversicherung, die das spezifische Risiko der Impftätigkeit abdeckt; d) melden sich vor Aufnahme der Impftätigkeit bei der Kantonsapotheke.
3 Die Kantonsapotheke erlässt ergänzende Weisungen, insbesondere zu Dokumen - tation, Hygiene und Infrastruktur.

Art. 19 Ausführung von Rezepten

1 Die Ausführung von Rezepten für Arzneimittel ist auf öffentliche Apotheken be - schränkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der eidgenössischen Verord - nung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) vom 18. Au - gust 2004. 21
20 Art. 34 MedBG, SR 811.11 ; Art. 5 ff. der Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe, sGS 312.0 .
21 Art. 16 ff. TAMV, SR 812.212.27 .
2 Die Leiterin oder der Leiter: a) überprüft, ob das Rezept von einer berechtigten Fachperson ausgestellt wurde und den Anforderungen 22 entspricht; b) erkundigt sich bei Unklarheiten bei der Ausstellerin oder beim Aussteller des Rezeptes; c) hält auffällige, missbräuchlich verwendete oder gefälschte Rezepte zurück und stellt diese der Vollzugsbehörde zu.

Art. 20 Fehlendes Rezept

1 Wer ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ohne Rezept im Sinn von

Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte

(Heilmittelgesetz, HMG) vom 15. Dezember 2000 23 abgibt, protokolliert die Ab - gabe unter Angabe des Grundes.

Art. 21 Versandhandel

1 Die Vollzugsbehörde erteilt die Bewilligung für den Versandhandel, wenn die bundesrechtlichen Bedingungen 24 erfüllt sind.
4. Privatapotheken (3.4.)

Art. 22 Betriebsbewilligung

1 Die Vollzugsbehörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn: a) die gesuchstellende Person einen der folgenden Berufe ausübt:
1. Ärztin oder Arzt;
2. Zahnärztin oder Zahnarzt;
3. Tierärztin oder Tierarzt; b) durch Inspektion festgestellt worden ist, dass die Vorschriften zur Führung ei - nes Detailhandelsbetriebs erfüllt sind.

Art. 23 Arzneimittelabgabe

1 Inhaber und Inhaberinnen von Privatapotheken dürfen Arzneimittel abgeben: a) an eigene Patientinnen oder Patienten; b) für Tiere und Tierbestände, welche die Tierärztin oder der Tierarzt betreut.
2 Die Abgabe an Dritte ist in Notfällen erlaubt.
3 Die Abgabe hat durch den Arzt oder die Ärztin selbst oder unter seiner oder ih - rer unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung zu erfolgen.
22 Insbesondere Art. 6 dieses Erlasses und Art. 26 HMG, SR 812.21 .
23 SR 812.21 .
24 Art. 27 Abs. 2 HMG, SR 812.21 ; Art. 29 VAM, SR 812.212.21 .

Art. 24 Rezeptabgabe

1 Auf Verlangen ist anstelle des Arzneimittels ein Rezept abzugeben: a) der Patientin oder dem Patienten; b) der Tierhalterin oder dem Tierhalter.
5. Spital- und Heimapotheken (3.5.)

Art. 25 Betriebsbewilligung

a) Voraussetzungen
1 Die Vollzugsbehörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn: a) die Leiterin oder der Leiter über ein eidgenössisches oder eidgenössisch aner - kanntes Apothekerdiplom verfügt; b) durch Inspektion festgestellt worden ist, dass die Vorschriften zur Führung ei - nes Detailhandelsbetriebs erfüllt sind.
2 Die Spital- oder Heimapotheke kann von der Inhaberin oder dem Inhaber eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Arztdiploms geführt werden, wenn keine Arzneimittel hergestellt oder direkt an Patientinnen oder Patienten zur Verwendung ausserhalb des stationären Bereichs abgegeben werden.
3 Lässt der Betrieb Arzneimittel im Auftrag herstellen, zieht er periodisch eine In - haberin oder einen Inhaber eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Apothekerdiploms für die Auftragserteilung, die Qualitätssicherung und die Siche - rung der korrekten Anwendung bei.

Art. 26 b) Ausnahme

1 Keiner Betriebsbewilligung bedürfen Spitäler und Heime, die ausschliesslich Arz - neimittel aus dem Detailhandel für bestimmte Patientinnen und Patienten oder Heimbewohnerinnen und Heimbewohner aus einer Privatapotheke oder auf ärzt - liches Rezept hin aus einer öffentlichen Apotheke beschaffen, individuell verwalten und durch eine diplomierte Pflegefachperson ausschliesslich der Bestimmungsper - son abgeben.
2 Der Detailhandelsbetrieb beschriftet die Arzneimittel so, dass die Bestimmungs - person eindeutig ist.

Art. 27 Arzneimittelabgabe

1 Arzneimittel dürfen abgesehen von Notfällen abgegeben werden: a) aus einer Spitalapotheke an stationär oder ambulant behandelte Patientinnen oder Patienten des Spitals; b) aus einer Heimapotheke an Bewohnerinnen oder Bewohner des Heims.
6. Drogerien (3.6.)

Art. 28 Betriebsbewilligung

1 Drogerien sind Ladengeschäfte, die Arzneimittel der Abgabekategorien D und E, Medizinprodukte, Chemikalien und weitere Drogeriewaren verkaufen.
2 Die Vollzugsbehörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn: a) die Leiterin oder der Leiter über die Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Drogistenberufs verfügt; b) durch Inspektion festgestellt worden ist, dass die Vorschriften zur Führung ei - nes Detailhandelsbetriebs erfüllt sind.

Art. 29 Leitung und Vertretung

1 Die Leiterin oder der Leiter: a) führt keine weiteren Drogerien; b) ist während der Öffnungszeiten in der Regel anwesend; c) sorgt bei Abwesenheit für eine Vertretung.
2 Die Tätigkeit von Stellvertreterinnen und Stellvertretern sowie Personen unter Aufsicht richtet sich nach der Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege vom 21. Juni 2011. 25 IV. Weitere Berechtigungen zur Abgabe oder Anwendung von Arzneimitteln (4.)

Art. 30 Abgabe und Anwendung durch Therapeutinnen und Therapeuten der

Komplementär- und Alternativmedizin 26
1 Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementär- und Alternativmedizin, die über die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung verfügen, kön - nen von der Kantonsapotheke bezeichnete Arzneimittel der Komplementärmedi - zin abgeben und anwenden.
2 Die Kantonsapotheke untersagt die Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln, wenn gegen die Bestimmungen dieses Erlasses verstossen wird.
25 sGS 312.1 .
26 Art. 25a VAM, SR 812.212.21 .

Art. 31 Abgabe von Tierarzneimitteln

1 Die Vollzugsbehörde erteilt Zoo- und Imkerfachgeschäften die Bewilligung für die Abgabe von Tierarzneimitteln, wenn diese die Voraussetzungen nach Art. 9 der eidgenössischen Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelver - ordnung, TAMV) vom 18. August 2004 erfüllen.

Art. 32 Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel

1 Im Rahmen der Berufsausübung darf von der Kantonsapotheke bezeichnete ver - schreibungspflichtige Arzneimittel anwenden sowie davon Vorräte halten, wer mit Bewilligung des Gesundheitsdepartementes tätig ist als: a) Hebamme oder Entbindungspfleger; b) Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker; c) Chiropraktorin oder Chiropraktor; d) Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter.
2 Die anwendungsberechtigte Person hält die Bestimmungen dieses Erlasses über den Detailhandel ein.
3 Die Kantonsapotheke untersagt die Anwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, wenn gegen die Bestimmungen dieses Erlasses über den Detailhan - del verstossen wird oder andere als die von ihr bezeichneten Arzneimittel einge - setzt werden. V. Kantonale Ethikkommission (5.)

Art. 33 * ...

Art. 34 * ...

Art. 35 * ...

Art. 36 * ...

Art. 37 * ...

27 SR 812.212.27 .
VI. Verfahren und Vollzug (6.)

Art. 38 Verfahren der Erteilung einer Bewilligung

1 Das Gesuch um Bewilligung zur Herstellung oder Abgabe von Heilmitteln ist bei der Vollzugsbehörde einzureichen. Dem Gesuch sind die zur Beurteilung der Be - willigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizulegen.
2 Die Vollzugsbehörde kann bei der gesuchstellenden Person zusätzliche Unterla - gen einfordern. Bei Gesuchen, die diesen Anforderungen nicht genügen, wird un - ter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist zur Verbesserung des Gesuchs angesetzt.

Art. 39 Mitteilungspflicht

1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber reicht der Vollzugsbe - hörde für jede Änderung des Inhalts der Bewilligung ein Gesuch mit den erforder - lichen Unterlagen ein.
2 Sie oder er meldet der Vollzugsbehörde nach Bewilligungserteilung wesentliche Änderungen im personellen, organisatorischen und infrastrukturellen Bereich.

Art. 40 Entzug und Beschränkung der Bewilligung

1 Die Vollzugsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen zur Herstellung oder Abgabe von Heilmitteln nicht mehr gegeben sind.
2 Sie kann bei Verstössen gegen die Vorschriften der Heilmittelgesetzgebung oder dieses Erlasses, insbesondere bei mangelnder Qualitätssicherung, vorschriftswidri - ger Lagerung, Überwachung oder Abgabe von Arzneimitteln, die Bewilligung zur Herstellung oder Abgabe einschränken oder entziehen.
3 Sie zeigt den Entzug oder die Einschränkung der Bewilligung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel oder der Einreichung eines Massnahmenplans an.

Art. 41 Kontrollen und Massnahmen der Vollzugsbehörde

1 Die Vollzugsbehörde kann zum Vollzug des Erlasses nach Art. 58 Abs. 1 und 4 sowie Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) vom 15. Dezember 2000 28 und nach Art. 43 der Verord - nung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneimittel-Bewilligungs - verordnung, AMBV) vom 17. Oktober 2001: 29 a) Kontrollen durchführen; b) Massnahmen trefffen.
2 Über Kontrollen wird ein Protokoll erstellt. VII. Schlussbestimmungen (7.)

Art. 42 30

Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Heilmittelverordnung vom 10. November 1981 31 wird aufgehoben.

Art. 44 Übergangsbestimmung

1 Die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses erteilten Bewilligungen für öffentliche Apotheken, Privatapotheken und Drogerien gelten bis zu deren Ablauf.
2 Vorbehalten bleiben der Entzug und die Einschränkung der Bewilligung nach Massgabe der in diesem Erlass festgelegten Voraussetzungen.

Art. 45 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. September 2011 angewendet.
28 SR 812.21 .
29 SR 812.212.1 .
30 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
31 nGS 16–83 (sGS 314.3).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46–93 21.06.2011 01.09.2011

Art. 2a eingefügt 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 2a, Abs. 1, a) aufgehoben 2016-076 05.04.2016 01.10.2016

Art. 2a, Abs. 1, b) aufgehoben 2016-076 05.04.2016 01.10.2016

Art. 18 Artikeltitel ge -

ändert
2016-090 27.09.2016 01.11.2016

Art. 18, Abs. 1 geändert 2016-090 27.09.2016 01.11.2016

Art. 18, Abs. 2 aufgehoben 2016-090 27.09.2016 01.11.2016

Art. 18a eingefügt 2016-090 27.09.2016 01.11.2016

Art. 18b eingefügt 2016-090 27.09.2016 01.11.2016

Art. 18b, Abs. 1 geändert 2021-008 19.01.2021 01.02.2021

Art. 18b, Abs. 1, b) geändert 2021-008 19.01.2021 01.02.2021

Art. 18b, Abs. 1, c) eingefügt 2021-008 19.01.2021 01.02.2021

Art. 18b, Abs. 1, d) eingefügt 2021-008 19.01.2021 01.02.2021

Art. 18b, Abs. 1, e) eingefügt 2021-008 19.01.2021 01.02.2021

Art. 18b, Abs. 1 bis eingefügt 2021-008 19.01.2021 01.02.2021

Art. 33 aufgehoben 2016-046 30.06.2015 01.06.2016

Art. 33, Abs. 2 geändert 2014-013 01.01.2014 01.01.2014

Art. 34 aufgehoben 2016-046 30.06.2015 01.06.2016

Art. 34, Abs. 1, a) geändert 2014-013 01.01.2014 01.01.2014

Art. 34, Abs. 1, b) geändert 2014-013 01.01.2014 01.01.2014

Art. 34, Abs. 1, c) aufgehoben 2014-013 01.01.2014 01.01.2014

Art. 34, Abs. 1, d) geändert 2014-013 01.01.2014 01.01.2014

Art. 35 aufgehoben 2016-046 30.06.2015 01.06.2016

Art. 36 aufgehoben 2016-046 30.06.2015 01.06.2016

Art. 36, Abs. 1 geändert 2014-013 01.01.2014 01.01.2014

Art. 36, Abs. 2 geändert 2014-013 01.01.2014 01.01.2014

Art. 37 aufgehoben 2016-046 30.06.2015 01.06.2016

Art. 37, Abs. 1 geändert 2014-013 01.01.2014 01.01.2014

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.06.2011 01.09.2011 Erlass Grunderlass 46–93
24.01.2012 keine Angabe Art. 2a eingefügt 47–47
01.01.2014 01.01.2014 Art. 33, Abs. 2 geändert 2014-013
01.01.2014 01.01.2014 Art. 34, Abs. 1, a) geändert 2014-013
01.01.2014 01.01.2014 Art. 34, Abs. 1, b) geändert 2014-013
01.01.2014 01.01.2014 Art. 34, Abs. 1, c) aufgehoben 2014-013
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.01.2014 01.01.2014 Art. 34, Abs. 1, d) geändert 2014-013
01.01.2014 01.01.2014 Art. 36, Abs. 1 geändert 2014-013
01.01.2014 01.01.2014 Art. 36, Abs. 2 geändert 2014-013
01.01.2014 01.01.2014 Art. 37, Abs. 1 geändert 2014-013
30.06.2015 01.06.2016 Art. 33 aufgehoben 2016-046
30.06.2015 01.06.2016 Art. 34 aufgehoben 2016-046
30.06.2015 01.06.2016 Art. 35 aufgehoben 2016-046
30.06.2015 01.06.2016 Art. 36 aufgehoben 2016-046
30.06.2015 01.06.2016 Art. 37 aufgehoben 2016-046
05.04.2016 01.10.2016 Art. 2a, Abs. 1, a) aufgehoben 2016-076
05.04.2016 01.10.2016 Art. 2a, Abs. 1, b) aufgehoben 2016-076
27.09.2016 01.11.2016 Art. 18 Artikeltitel ge - ändert
2016-090
27.09.2016 01.11.2016 Art. 18, Abs. 1 geändert 2016-090
27.09.2016 01.11.2016 Art. 18, Abs. 2 aufgehoben 2016-090
27.09.2016 01.11.2016 Art. 18a eingefügt 2016-090
27.09.2016 01.11.2016 Art. 18b eingefügt 2016-090
19.01.2021 01.02.2021 Art. 18b, Abs. 1 geändert 2021-008
19.01.2021 01.02.2021 Art. 18b, Abs. 1, b) geändert 2021-008
19.01.2021 01.02.2021 Art. 18b, Abs. 1, c) eingefügt 2021-008
19.01.2021 01.02.2021 Art. 18b, Abs. 1, d) eingefügt 2021-008
19.01.2021 01.02.2021 Art. 18b, Abs. 1, e) eingefügt 2021-008
19.01.2021 01.02.2021 Art. 18b, Abs. 1 bis eingefügt 2021-008
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