Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfallen», Reigoldswil und Waldenburg (790.493)
CH - BL

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfallen», Reigoldswil und Waldenburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfallen», Reigoldswil und Waldenburg Vom 1. März 2011 (Stand 1. April 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Wasserfallen», Gemeinden Reigoldswil und Walden - burg, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft auf - genommen, besteht aus den Parzellen Nr. 175 und 179 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 171, 174, 176, 183, 663, 667, alle im Grundbuch Reigoldswil, so - wie der Parzelle Nr. 749 und Teilflächen der Parzellen Nr. 476, 494 und 495, alle im Grundbuch Waldenburg.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 89.30 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung einer intakten, reichhaltigen Jura-Landschaft;
b. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler und regionaler Bedeutung, insbesondere der Blaugras-Rasen;
c. Förderung wenig intensiv genutzter Wiesen sowie von Bracheflächen und Staudenfluren;
d. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
e. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig auf - gebauten sowie Alt- und Totholz reichen Waldbeständen;
f. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
g. Förderung lichter Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmelie - bender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Reptilien;
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0441
h. Förderung und Erhaltung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteris - tischen Lebensgemeinschaften;
i. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
j. Erhaltung und Förderung der Feldgehölze, Hecken, Einzelbäume und Bü - sche;
k. Erhaltung und Förderung der naturnahen Fliessgewässer, Wasserfälle und intakten Quellaufstösse;
l. Förderung des Weihers als Amphibien-Laichgebiet;
m. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;
n. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sowie Aktivitäten mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Be - stand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchti - gen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht in den Nutz- und Schutzkonzepten vorge - sehen sind;
b. Umbrechen des Bodens;
c. Umwandlung der Mähwiesen-Flächen in Dauerweiden;
d. Freizeitaktivitäten und -angebote, deren potenziell schädigende Auswir - kung auf das Naturschutzgebiet sich mittels Besucherlenkung oder ande - rer Massnahmen nicht auf ein Mass reduzieren lässt, das den Anforde - rungen von Absatz 1 genügt;
e. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Perso - nen;
f. Campieren, Modellfliegen oder Klettern;
g. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
h. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
i. Verlassen der erlaubten Wege in den naturschützerisch besonders sensi - blen Bereichen wie Fels-, Felsfuss- und Blockschuttbereiche, Rauhfuss - hühner-Lebensräume und Standorte geschützter, trittempfindlicher Arten;
j. Betreten des Gebiets «Bärengraben» mit Hunden;
k. Reiten in den Gebieten «Änzianen» und «Goldbrunnen» sowie Betreten dieser Gebiete mit Hunden; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0441
l. Reiten und Biken sowie Laufenlassen von Hunden im Gebiet «Hinteri Egg»;
m. Laufenlassen von Hunden im Gebiet «Schattberg»;
n. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG
2 ) sowie Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 WaG
3 ) ;
o. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln oder Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen und - weiden, Feuchtstandorten sowie an Hecken und Waldrändern;
p. Pflücken, Ausgraben (ausser für die Problempflanzenbekämpfung) oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
q. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese in den Nutz- und Schutzkonzepten nicht enthalten sind;
r. Besatz des Weihers mit Fischen;
s. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neu - pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies in den Nutz- und Schutzkonzepten nicht vorgesehen ist.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf - wertung des Naturschutzgebiets sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problempflanzen. Das Eisklettern im Gebiet «Schelmenloch-Wasserfallen» und die Grundwassernutzung im Gebiet «Goldbrunnen» bleiben gewährleistet. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauchs bleiben im ganzen Gebiet gewährleistet.
4 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
5 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

§ 4 Erholungsnutzung

1 Die bestehenden naturnahen Freizeitangebote der Stiftung Luftseilbahn Rei - goldswil-Wasserfallen bleiben unter Beachtung der Naturschutzziele gewährleistet.
2 Weitere naturnahe Freizeitangebote sind grundsätzlich möglich, sofern sie den Naturschutzzielen nicht widersprechen und die spezifischen Werte des Naturschutzgebiets weder gefährden noch beeinträchtigen. Die Interessenab - wägung zwischen den touristischen Interessen und den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes erfolgt im Rahmen der erforderlichen Bewilligungs - verfahren. Es gilt Art.18, Abs.1 ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966
4 )
.
2) GS 33.486, SGS 570
3) SR 921.0
4) SR 451 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0441
3 Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilli - gungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden und soweit da - durch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewil - ligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmun - gen.
4 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
5 Das von der Stiftung Wasserfallen in Auftrag gegebene «Nutzungs- und Schutzkonzept Wasserfallen» vom 21. Juni 2006 dient als Grundlage für Mass - nahmen zur Lenkung der Freizeit- und Erholungsnutzung im Naturschutzge - biet.

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grund - eigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets ge - mäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991
5 ) über den Na - tur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Der Schutz- und Pflegeplan für die Naturschutzgebiete im Wald der Gemein - de Waldenburg vom 30. Juli 1998 und das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete der Gemeinde Reigoldswil vom 9. März 2000 mit den zugehörigen Abgeltungsberechnungen bilden die Grundlagen für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets.
4 Für den Wald sind die Schutzziele nach 25 Jahren von den beiden kantona - len Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprü - fen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für Altholzinseln im Sinne von Totalreser - vatsflächen gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
5 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mit Bewirtschaftungsvereinbarungen geregelt.
6 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen. In der Grundwasserschutzzone gelten die spezifischen Gewässerschutzvorschriften.
5) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0441

§ 6 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 7 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 8 Jagd

1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften können je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Her - stellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle be - fugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 26. November 1991
6 ) über das Naturschutzgebiet «Goldbrunnen» in Waldenburg wird aufgehoben.
2 Die Verordnung vom 5. Januar 1991
7 ) über das Naturschutzgebiet «Hinteri Egg», Waldenburg, wird aufgehoben.
6) GS 30.723
7) GS 30.566 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0441
3 Die Verordnung vom 9. Dezember 2002
8 ) über das Naturschutzgebiet «Bä - rengraben-Schelmenloch», Reigoldswil, wird aufgehoben.
4 Die Verordnung vom 9. Dezember 2002
9 ) über das Naturschutzgebiet «Schattberg», Reigoldswil, wird aufgehoben.
5 Die Verordnung vom 9. Dezember 2002
10 ) über das Naturschutzgebiet «Än - zianen», Gemeinden Waldenburg und Reigoldswil, wird aufgehoben.

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
8) GS 34.924
9) GS 34.932
10) GS 34.928 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0441
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.03.2011 01.04.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0441 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0441
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 01.03.2011 01.04.2011 Erstfassung GS 37.0441 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0441
Markierungen
Leseansicht