Ordnung betreffend die Zahnpflege bei Kindern (BeE 328.600)
CH - BS

Ordnung betreffend die Zahnpflege bei Kindern

Kinderzahnpflegeordnung Ordnung betreffend die Zahnpflege bei Kindern (Zahnpflegeordnung) Vom 13. Dezember 1994 (Stand 18. Dezember 2017) Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen, gestützt auf § 14 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 21. September 2011
1 ) , und § 2 der Gemeindeordnung vom 26. April 2016
2 ) , auf Antrag des Gemeinderates,
3 ) beschliesst: I. Grundsatz
4 )

§ 1

5
1 Für die schulpflichtigen Kinder mit Wohnsitz in Bettingen gewährleistet die Gemeinde Bettingen nach Massgabe dieser Ordnung eine angemessene Schulzahnpflege. II. Umfang der Schulzahnpflege

§ 2

1 Die Schulzahnpflege umfasst unentgeltliche prophylaktische Massnahmen und entgeltliche Behand - lungen von Zahnerkrankungen. Die Behandlungsberechtigung erlischt in der Regel mit dem zurückge - legten 16. Altersjahr am Ende des Kalenderjahres.
6 )
2 Die minimalen Leistungen richten sich nach § 4 der Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) vom 6. Dezember 2011. Sie umfassen insbesondere:
7 )
8 ) Die jährliche unentgeltliche Durchführung von gruppenprophylaktischen Massnahmen sowie allfällig sich daraus ergebende einmalige individuelle Beratung. In den Kindergärten mindestens einmal, höchstens dreimal jährlich Instruktionen über die Zahnreinigung und Informationen über die Kariesprophylaxe.
9 ) Die jährliche unentgeltliche Kontrolle der Gebisse der schulpflichtigen Kinder. Diese Kontrollen sind obligatorisch.
10 ) Ein unentgeltliches Übersichtsröntgenbild zur Erfassung von Nichtanlagen der Zähne so - wie zwei unentgeltliche Bissflügelaufnahmen bis zur Schulentlassung.
2bis Die Untersuchung und notwendige Behandlung der erkrankten Zähne sowie von Stellungsanomali - en der Zähne und des Kiefers, soweit eine erhebliche funktionelle Störung der Kaufunktion vorliegt, werden entgeltlich angeboten.
11 )
3 Im Rahmen der öffentlichen Schulzahnpflege können auch Kleinkinder primärprophylaktisch und SG 300.100 .
2) BeE 111.100
3) Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
4) Titel I: Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Titelziffern im ganzen Erlass.
5)

§ 1 in der Fassung des GVB vom 23. 4. 2013 (wirksam seit 5. 5. 2013).

6) Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)

§ 2 Abs. 2 Einleitungssatz in der Fassung des GVB vom 23. 4. 2013 (wirksam seit 5. 5. 2013).

8)

§ 2 Abs. 2 lit. a in der Fassung des GVB vom 23. 4. 2013 (wirksam seit 5. 5. 2013).

9) Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
10) Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
11) Eingefügt am 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
1
Kinderzahnpflegeordnung
4 Die Behandlung darf nur im Einverständnis der Eltern oder Erziehungsberechtigten des Kindes durchgeführt werden. Notfallmassnahmen im Interesse des Kindes dürfen auch ohne vorgängige Einwilligung vorgenommen werden.
12 )

§ 3

13 )
... III. Organisation
14

§ 4

15 )
...

§ 5

16 ) )
1 Der Gemeinderat schliesst zur Durchführung der Schulzahnpflege einen Vertrag mit einem privaten Leistungserbringer ab.
18 )
2 Er kann die Schulzahnpflege auch ganz oder teilweise an das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt übertragen. )
3 Die Verträge unterstehen der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung.

§ 6

20 )
... IV. Tarifgestaltung

§ 7

1 Die Kosten für die unentgeltlichen Prophylaxemassnahmen werden von der Gemeinde getragen.

§ 8

21 )
1 Die Eltern oder Erziehungsberechtigten der behandelten Kinder tragen die Kosten für die entgeltliche Behandlung im Umfang des Basistarifs gemäss § 9.

§ 9

1 Als Basistarife für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen gelten die Leistungskataloge (Zahn - arzt- und Zahntechnikertarif) gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversiche - rung (UVG).
22 )
2 Angehörigen von wirtschaftlich schlechter gestellten Bevölkerungsgruppen werden je nach den fi - nanziellen Verhältnissen (unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen) Reduktionen auf den Basistarif gewährt.
23 )
3 Der Gemeinderat bestimmt die Höhe der zu gewährenden Reduktion im Rahmen eines Reglemen - tes.
24

§ 2 Abs. 4 in der Fassung des GVB vom 23. 4. 2013 (wirksam seit 5. 5. 2013).

13)

§ 3 aufgehoben durch GVB vom 23. 4. 2013 (wirksam seit 5. 5. 2013).

14) Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
15)

§ 4 aufgehoben durch GVB vom 23. 4. 2013 (wirksam seit 5. 5. 2013).

16)

§ 5 in der Fassung des GVB vom 23. 4. 2013 (wirksam seit 5. 5. 2013).

17) Titel aufgehoben durch GVB vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)

§ 5 Abs. 1: Siehe hiezu Leistungsvereinbarung (Vertrag) zwischenn AAA Dent AG und der Einwohnergemeinde Bettingen sowie der

Einwohnergemeinde Riehen betreffend Schulzahnpflege Bettingen und Riehen vom 29./28. 1. 2013, einzusehen bei den Gemeindeverwaltungen Bettingen und Riehen oder unter http://www.riehen.ch , Stichwort "Schulzahnpflege".
19)

§ 5 Abs. 2: Siehe hiezu Vertrag (Leistungsvereinbarung) zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen sowie der

Einwohnergemeinde Riehen betreffend Schulzahnpflege Bettingen und Riehen vom 29./28./22. 1. 2013, einzusehen bei den Gemeindeverwal - tungen Bettingen und Riehen oder unter , Stichwort "Schulzahnpflege". Aufgehoben am 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
21)

§ 8 in der Fassung des GVB vom 23. 4. 2013 (wirksam seit 5. 5. 2013).

22)

§ 9 Abs. 1 in der Fassung des GVB vom 23. 4. 2013 (wirksam seit 5. 5. 2013).

23)

§ 9 Abs. 2 in der Fassung des GVB vom 23. 4. 2002 (wirksam seit 24. 5. 2002).

24)

§ 9 Abs. 3 in der Fassung des GVB vom 23. 4. 2002 (wirksam seit 24. 5. 2002).

2
Kinderzahnpflegeordnung V. Ausführungsbestimmung
25 )

§ 10

26 )
1 Der Gemeinderat regelt alles Weitere in einem Reglement. VI. Inkrafttreten

§ 11

)
1 Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 1995 wirksam.
25) Titel V in der Fassung des GVB vom 23. 4. 2013 (wirksam seit 5. 5. 2013).
26)

§ 10 in der Fassung des GVB vom 23. 4. 2013 (wirksam seit 5. 5. 2013).

27) Titel aufgehoben durch GVB vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
3
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