Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gebstelli», Roggenburg
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gebstelli», Roggenburg Vom 28. Juni 2011 (Stand 1. August 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Gebstelli», Roggenburg, durch Regierungsratsbe - schluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 2395, 2397, 2398, 2408, 2410, 2411 und 2413 des Grundbuchs Roggenburg.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Ge - samtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 25.50 ha.
§ 2 Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
b. Förderung von extensiv genutzten Wiesen und Weiden sowie von Stau - denfluren, insbesondere als Lebensraum für Schmetterlinge;
c. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Feldgehölze, Hecken, Baumgruppen, Einzelbäume, Büsche und Steinhaufen;
d. Erhaltung des Waldbestandes als unerschlossenes und ungenutztes Na - turwaldreservat (Altholzinsel) für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
e. Erhaltung des naturnahen Auenwaldbestandes mit seiner typischen Fau - na und Flora;
f. Erhaltung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
g. Erhaltung und Förderung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteris - tischen Lebensgemeinschaften;
h. Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrän - dern;
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0581
i. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer in naturnahem Zustand;
j. Erhaltung und Förderung des Mühlekanals als naturnahes Fliessgewäs - ser und als kulturhistorisches Objekt;
k. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
c. Entfachen von Feuer;
d. Campieren oder Modellfliegen;
e. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
f. Verlassen der Wege;
g. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG
2 ) sowie Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 WaG
3 ) ;
h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
i. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
j. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege.
3 Veranstaltungen, welche das Naturschutzgebiet betreffen, können im Aus - nahmefall bewilligt werden, sofern die Schutzziele nicht gefährdet oder beein - trächtigt werden.
4 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept sowie zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Bekämpfung von Problemarten. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
2) GS 33.486, SGS 570
3) SR 921.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0581
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
6 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom
20.November 1991
4 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Das «Nutz- und Schutzkonzept für die Waldnaturschutzgebiete Gebstelli, Chlyni Asp, Im Berg», Gemeinde Roggenburg, mit zugehöriger Abgeltungsbe - rechnung vom 8. September 2010 bildet die Grundlage für die Nutzung, Pflege und den Unterhalt des geschütztenGebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den Grundei - gentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen an - zupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die Altholzinseln im Sinne einer Totalreservatsfläche gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
4 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist soweit möglich mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.
5 Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenver - hältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
§ 5 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
§ 6 Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
4) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0581
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 7 Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
§ 8 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 9 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0581
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.06.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0581 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0581
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 28.06.2011 01.08.2011 Erstfassung GS 37.0581 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0581
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