Verordnung über die Organisation, die Besoldung und das Rechnungswesen der Regionalgerichte
Verordnung über die Organisation, die Besoldung und das Rechnungswesen der Regionalgerichte (Regionalgerichtsverordnung, RGV) Vom 1. Dezember 2016 (Stand 1. Januar 2017) Gestützt auf Art. 51a Abs. 3 der Kantonsverfassung 1 ) sowie Art. 8a, Art. 36 Abs. 5,
Art. 71 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes 2 ) und Art. 39a des Finanzhaushalts -
gesetzes 3 ) vom Kantonsgericht erlassen am 1. Dezember 2016
1. Organisation
Art. 1 Beschäftigungsgrad Präsidium
1 Der Beschäftigungsgrad der nicht vollamtlichen Präsidentin oder des nicht vollamt - lichen Präsidenten des Regionalgerichts Bernina beträgt 50 Prozent.
2 Das Kantonsgericht bestimmt den Beschäftigungsgrad der neben- und hauptamtli - chen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten individuell aufgrund der Geschäftslast des jeweiligen Regionalgerichts.
3 Aufgrund des Aufwandes für das Zwangsmassnahmengericht wird das Pensum der hauptamtlichen Richterin oder des hauptamtlichen Richters am Regionalgericht Plessur in ein Vollamt umgewandelt.
Art. 2 Aktuariat und Kanzlei
1 Das Kantonsgericht bestimmt aufgrund der jeweiligen Geschäftslast für jedes Re - gionalgericht den Anstellungsumfang für Aktuariat und Kanzleipersonal.
1) BR 110.100
2) BR 173.000
3) BR 710.100
2. Besoldung
Art. 3 Präsidium
1 Die Regionalgerichtspräsidentinnen und -präsidenten mit abgeschlossener juristi - scher Ausbildung (Lizentiat oder Master) werden wie folgt in Funktionsklassen (FK) gemäss kantonalem Personalrecht 1 ) eingereiht: a) Regionalgericht Plessur FK 26 zuzüglich 3 Prozent Funktionszulage b) übrige Regionalgerichte FK 26
2 Verfügt eine Regionalgerichtspräsidentin oder ein Regionalgerichtspräsident nicht über eine abgeschlossene juristische Ausbildung, entscheidet das Kantonsgericht im Einzelfall über die Funktionsklasseneinreihung.
Art. 4 Vizepräsidium
1 Die mit einem fixen Pensum ausgestatteten Vizepräsidentinnen und Vizepräsiden - ten der Regionalgerichte werden in die Funktionsklasse 25 gemäss kantonalem Per - sonalrecht
2 ) eingereiht.
2 Für Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten ohne abgeschlossene juristische Aus - bildung gilt Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung sinngemäss.
3 Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten ohne fixes Pensum werden mit einer fes - ten Jahresentschädigung besoldet, welche von der Verwaltungskommission des betreffenden Regionalgerichts festgelegt und vom Kantonsgericht im Rahmen des Budgets genehmigt wird.
Art. 5 Weitere Richterinnen und Richter mit fixem Pensum
1 Erfordert die Geschäftslast eines Regionalgerichts nebst einem vollamtlichen Präsi - dium und Vizepräsidium den Einsatz weiterer verfahrensleitender Richterinnen oder Richter, legt das Kantonsgericht das Pensum fest.
2 Diese Richterinnen und Richter werden in die Funktionsklasse 24 zuzüglich 3 Pro - zent Funktionszulage gemäss kantonalem Personalrecht 3 ) eingereiht.
3 Für Richterinnen und Richter ohne abgeschlossene juristische Ausbildung gilt Arti - kel 3 Absatz 2 dieser Verordnung sinngemäss.
Art. 6 Nebenamtliche Richterinnen und Richter, Taggelder
1 Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter ohne verfahrensleitende Funktion beziehen ihre Entschädigung für Sitzungen, Aktenstudium oder andere Tätigkeiten in Form eines Taggeldes. Dieses beträgt 500 Franken pro ganzen Tag. Das Kantons - gericht passt diesen Ansatz periodisch der Teuerung an.
1) Art. 18 PG, BR 170.400 , Art. 12 ff. PV, BR 170.410
2)
Art. 18 PG, BR 170.400 , Art. 12 ff. PV, BR 170.410
3)
Art. 18 PG, BR 170.400 , Art. 12 ff. PV, BR 170.410
2 Mitglieder des Präsidiums und verfahrensleitende Richterinnen und Richter, wel - che für ihre Funktion als Gerichtsvorsitzende im Sinne von Artikel 3, 4 und 5 dieser Verordnung entschädigt werden, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.
Art. 7 Aktuariat
1 Die vollamtlichen und hauptamtlichen Aktuarinnen und Aktuare werden wie folgt in Funktionsklassen (FK) gemäss kantonalem Personalrecht 1 ) eingereiht: a) mit entsprechender Erfahrung und Anwaltspatent FK 23 b) übrige FK 22
2 Sie haben keinen Anspruch auf Taggelder im Sinne von Artikel 6 dieser Verord - nung.
3 Die Einreihung im Einzelfall erfolgt durch die Verwaltungskommission des jewei - ligen Regionalgerichts. Als Hauptamt gilt ein Anstellungsumfang ab 50 Prozent.
Art. 8 Aktuarinnen und Aktuare ad hoc
1 Die Entschädigung der Aktuarinnen und Aktuare ad hoc darf folgende Ansätze nicht übersteigen: a) bei Seitenzahlentschädigung:
1. mit Anwaltspatent Fr. 70.– pro Seite
2. ohne Anwaltspatent Fr. 60.– pro Seite b) bei Stundenzahlentschädigung (nur für erfahrene Aktuarinnen und Aktuare mit Anwaltspatent) Fr. 100.– pro Stunde
2 Das Kantonsgericht passt diese Ansätze periodisch der Teuerung an.
3 Mit wiederholt eingesetzten Aktuarinnen und Aktuaren ad hoc haben die Regional - gerichte sozialversicherungsrechtlich korrekte Verträge abzuschliessen.
Art. 9 Kanzleipersonal
1 Die Vorsteherin beziehungsweise der Vorsteher der Gerichtskanzlei wird wie folgt in Funktionsklassen (FK) gemäss kantonalem Personalrecht 2 ) eingereiht: a) Regionalgericht Plessur FK 15 b) übrige Regionalgerichte FK 14
2 Die übrigen Mitarbeitenden der Gerichtskanzlei werden in die Funktionsklassen 11 bis 13 eingereiht.
3 Die Einreihung im Einzelfall erfolgt innerhalb dieser Bandbreite durch die Verwal - tungskommission des jeweiligen Regionalgerichts, wobei insbesondere die Funkti - on, die Qualität der Arbeit und die Erfahrung massgeblich sind.
1)
Art. 18 PG, BR 170.400 , Art. 12 ff. PV, BR 170.410
2)
Art. 18 PG, BR 170.400 , Art. 12 ff. PV, BR 170.410
Art. 10 Konkrete Lohnfestsetzung
1 Die Verwaltungskommission des jeweiligen Regionalgerichts setzt zu Beginn des Anstellungsverhältnisses und anschliessend jedes Jahr im Rahmen des Budgets für alle Mitarbeitenden den konkreten Lohn innerhalb der vorgegebenen oder zu bestim - menden kantonalen Funktionsklasse nach Massgabe des kantonalen Personalrechts
1 ) fest.
2 Die Einreihung der Richterinnen und Richter mit festem Pensum wird auf den Be - ginn ihrer Tätigkeit vom Kantonsgericht nach Anhörung des betreffenden Regional - gerichts vorgenommen. Die anschliessende jährliche Festlegung der Besoldung in - nerhalb der vorgegebenen kantonalen Funktionsklasse erfolgt durch die Verwal - tungskommission des jeweiligen Regionalgerichts im Rahmen des Budgets und nach Massgabe des kantonalen Personalrechts.
Art. 11 Prüfung der Angemessenheit
1 Das Kantonsgericht prüft im Rahmen der Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung der Regionalgerichte die Angemessenheit der von der Verwaltungs - kommission festgelegten Funktionsklassen und der Entschädigung der Mitarbeiten - den.
2 Unangemessene Einreihungen und Entschädigungen werden vom Kantonsgericht im Budget angepasst.
Art. 12 Lohnwesen
1 Das kantonale Personalamt führt das Lohnwesen der Regionalgerichte nach Mass - gabe des kantonalen Personalrechts gegen eine jährlich im Budget festzulegende Entschädigung.
2 Die Regionalgerichte übermitteln dem Personalamt die dafür nötigen Grundlagen und melden entsprechende Änderungen rechtzeitig.
Art. 13 Berufliche Vorsorge
1 Die Mitglieder und Mitarbeitenden der Regionalgerichte sind im Rahmen des kantonalen Personalrechts
2 ) bei der kantonalen Pensionskasse versichert.
Art. 14 Spesen
1 Richterinnen und Richtern sowie Mitarbeitenden werden Spesen gemäss kantona - lem Personalrecht 3 ) ausgerichtet.
1) Art. 18, 22 PG, BR 170.400
2) BR 170.450
3) Vgl. Art. 34 PG, BR 170.400 und Art. 25 ff. PV, BR 170.410
3. Rechnungswesen
Art. 15 Informatik
1 Die Regionalgerichte verwenden für ihre Geschäftskontrolle und fallbezogenen Buchungen die Fachapplikation Tribuna. Sie stellen eine einheitliche Anwendung si - cher.
2 Das Kantonsgericht kann hierzu Weisungen erlassen.
Art. 16 Schlichtungsbehörden
1 Das Budget und die Jahresrechnung der Regionalgerichte enthalten auch die Ein - nahmen und Ausgaben der ihnen administrativ angegliederten Schlichtungsbehör - den 2 ) .
Art. 17 Budget
1 Die Regionalgerichte erstellen ihr Budget gemäss den Weisungen des Kantonsge - richts, welche gestützt auf die Weisungen für die kantonale Verwaltung erlassen wer - den.
2 Innert den in den Weisungen angegebenen Terminen laden die Regionalgerichte ihre Budgetzahlen auf die Budgetplattform der kantonalen Finanzverwaltung und reichen ihr Gesamtbudget mit den nötigen Unterlagen und dem Beschluss der Ver - waltungskommission bis jeweils Mitte Juni dem Kantonsgericht in Papierform ein.
3 Das Kantonsgericht prüft die Budgets und teilt den Genehmigungsbeschluss den Regionalgerichten und der Finanzverwaltung mit.
Art. 18 Kontenplan, Globalbudgetierung
1 Das Kantonsgericht gibt den Regionalgerichten nach Absprache mit der kantonalen Finanzverwaltung den Kontenplan vor und teilt diesen in Konten, die der Global - budgetierung unterliegen, und in Einzelkredite auf.
2 Die Produktegruppen, die Zielsetzungen und die Indikatoren werden vom Kantons - gericht definiert, während die Regionalgerichte für den Bericht und besondere Kom - mentare zu Budget und Jahresrechnung zuständig sind.
Art. 19 Verbindlichkeit des Budgets, Kreditkompetenz
1 Der Globalsaldo und die diesem zugrunde liegenden Konten gemäss Kontenplan sowie die Einzelkredite sind für die Regionalgerichte verbindlich.
2 Die Regionalgerichte verfügen selbständig über ihre Kredite. Die Verwaltungskom - mission legt die Kompetenzordnung fest, wobei für Ausgaben durchwegs Kollektivunterschriften vorzusehen sind.
2) Vgl. Art. 13 ff. SBV, BR 173.600
Art. 20 Nachtragskredite
1 Die Regionalgerichte haben ihre Kredite laufend und sorgfältig zu überwachen.
2 Gesuche um Kreditumlagerungen und Nachtragskredite sowie Meldungen von Kreditüberschreitungen sind dem Kantonsgericht vor der Budgetabweichung einzu - reichen.
Art. 21 Globalsaldo
1 Der Globalsaldo darf nur in absoluten Ausnahmesituationen überschritten werden.
2 Umlagerungen von Krediten aus Konten, welche der Globalbudgetierung unterlie - gen, sind unter Beachtung des Globalsaldos bei Bedarf gestattet.
3 Umlagerungen über 10 000 Franken sind dem Kantonsgericht zu melden. Solche über 20 000 Franken sind dem Kantonsgericht zur Genehmigung zu unterbreiten.
4 Nachtragskreditgesuche zur Überschreitung des Globalsaldos sind dem Kantonsge - richt zur Bewilligung einzureichen, welches das Gesuch bei Zustimmung der Ge - schäftsprüfungskommission des Grossen Rates zur Genehmigung weiterleitet.
Art. 22 Einzelkredite
1 Überschreitungen von Einzelkrediten, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit der materiellen Rechtsprechung stehen, sind nicht nachtragskreditpflichtig.
2 Kreditüberschreitungen sind indessen dem Kantonsgericht zu melden, sofern der Betrag über 20 000 Franken oder, wenn dies mehr ausmacht, über 10 Konto liegt.
Art. 23 Entlastungsgesuch
1 Werden kreditpflichtige Ausgaben ohne Kredit oder Kreditüberschreitungen ohne Bewilligung getätigt, sind diese dem Kantonsgericht zusammen mit der Jahresrech - nung zur Entlastung einzureichen. Nötigenfalls unterbreitet das Kantonsgericht die Entlastungsgesuche dem Grossen Rat.
Art. 24 Rechnungsführung
1 Die kantonale Finanzverwaltung führt gegen eine im Budget festzulegende Ent -
2 Die Regionalgerichte kontrollieren, kontieren und visieren die eingehenden Rech - nungen und leiten sie der Finanzverwaltung zur Bezahlung und Verbuchung weiter.
Art. 25 Kasse
1 Den Regionalgerichten ist es gestattet, für die direkte Auszahlung von Zeugengel - dern und die Begleichung von Kleinanschaffungen, eine Kasse mit Bargeld zu füh - ren.
2 Der Kassabestand darf beim Regionalgericht Plessur 2000 Franken und bei den üb - rigen Regionalgerichten 1000 Franken nicht überschreiten.
3 Über die Kassabewegungen ist nach den Weisungen der Finanzverwaltung Buch zu führen. Es ist quartalsweise ein Kassarapport zu Handen der kantonalen Finanzver - waltung zu erstellen.
Art. 26 Gerichtskostenvorschüsse, Gebühreneinnahmen, Inkasso
1 Die Kontrolle des Eingangs der Gerichtskostenvorschüsse obliegt den Regionalge - richten. Sie stimmen das Kostenvorschusskonto quartalsweise mit der Finanzverwal - tung ab und überweisen ihr überschüssige Mittel.
2 Die Abrechnung der Fälle erfolgt nach Absprache mit dem Kantonsgericht entwe - der mit der Mitteilung des Entscheides oder nach Eintritt der Rechtskraft des Kostenspruches. Die Abrechnungen sind wöchentlich der Finanzverwaltung zu über - mitteln. Diese überwacht den Zahlungseingang und leitet die nötigen Inkassomass - nahmen ein.
3 Sind Geldstrafen oder Bussen uneinbringlich, erstattet die Finanzverwaltung dem Regionalgericht Meldung zwecks allfälliger Umwandlung derselben in eine Ersatz - freiheitsstrafe.
4 Die Finanzverwaltung ist zuständig für administrative Abschreibungen von nicht eintreibbaren Forderungen der Regionalgerichte. Bei Beträgen über 10 000 Franken pro Fall ist dafür das Einverständnis des betreffenden Regionalgerichts einzuholen.
Art. 27 Jahresrechnung und Statistik
1 Die Jahresrechnung und die Fallzahlenstatistik sind spätestens bis Ende Januar des folgenden Jahres dem Kantonsgericht gemäss dessen Weisungen einzureichen.
2 Das Kantonsgericht prüft die Jahresrechnung und unterbreitet das Prüfungsergebnis den Regionalgerichten zur Stellungnahme. Spätestens mit der Stellungnahme ist auch der Beschluss der Verwaltungskommission über die Genehmigung der Jahres - rechnung einzureichen.
3 Die Jahresrechnung wird vom Kantonsgericht genehmigt, welches die Jahresrech - nung mit seinem Beschluss bis spätestens Anfang April an die kantonale Finanzver - waltung weiterleitet.
4 Die Statistiken sind dem Kantonsgericht in elektronischer Form zu übermitteln.
5 Das Kantonsgericht kann zur Sicherstellung einheitlicher statistischer Angaben Weisungen und Richtlinien für die Fallerfassung und die Systembewirtschaftung er - lassen.
4. Schlussbestimmungen
Art. 28 Übergangsrecht
1 Für die Jahresrechnung 2016 kommen noch die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtsgrundlagen zur Anwendung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung 2016-033
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 01.12.2016 01.01.2017 Erstfassung 2016-033
Feedback