Waldgesetz
Waldgesetz (TG WaldG) vom 14. September 1994 (Stand 1. April 2014)
1. Geltungsbereich
§ 1 Grundsatz
1 Dieses Gesetz gilt für alle Formen von Wald im Sinne des Bundesrechtes.
§ 2 Ergänzende Bestimmungen
1 Eine mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockte Fläche ist Wald, sofern sie mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes mindestens ein Ausmass von 500 m², eine Breite von 12 m und für einwachsende Flächen ein Alter von 15 Jahren auf - weist.
2 Die Ufergehölze gelten als Wald.
3 Das Waldareal schliesst einen Waldsaum mit ein, der 0,5 m über die Stockgrenze von Sträuchern, mindestens jedoch 2 m über jene von Waldbäumen hinausreicht, so - fern nicht besondere Verhältnisse vorliegen.
4 Als Waldgrenze gilt die äussere Grenze des Waldsaumes.
2. Forstorganisation
§ 3 Forstdienst
1 Zum Forstdienst gehören das Forstamt, die Forstkreise und die Forstreviere. *
§ 4 Gebietseinteilung
1 Der Regierungsrat legt die Grenzen der Forstkreise fest. *
2 Er bestimmt die Grundsätze, nach denen das zuständige Departement die Forstkrei - se in Forstreviere einteilt.
3 Die Waldeigentümer oder ihre Organisationen sind bei Veränderungen der Revier - einteilung anzuhören.
§ 5 Forstrevierkörperschaften
1 Für jedes Forstrevier ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von § 37 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
1 ) zu bilden. Sie ist Trägerin der Beförsterung.
2 Die Waldeigentümer sind Mitglieder der Körperschaft.
3 Die Körperschaft stellt einen Revierförster oder eine Revierförsterin an.
4 Der Regierungsrat erlässt Rahmenvorschriften über Anstellung und Besoldung der Revierförster und Revierförsterinnen.
5 Die Körperschaft schliesst mit dem Kanton Leistungsvereinbarungen gemäss § 31 und § 33 ab. *
§ 6 Staatsforstbetrieb
1 Der Kanton führt einen Staatsforstbetrieb nach ökologischen und betriebswirt - schaftlichen Grundsätzen.
2 Der Regierungsrat legt fest, welche kantonseigenen Wälder zum Staatsforstbetrieb gehören.
3. Walderhaltung
§ 7 Grundsatz
1 Der Wald ist als Natur- und Kulturlandschaft sowie als Erholungsgebiet in seiner regionalen Verteilung zu erhalten.
§ 8 Rodung
1 Rodungsgesuche sind mit dem Leitverfahren öffentlich aufzulegen.
2 Während der Auflagefrist kann gegen die Rodung beim Kanton schriftlich Einspra - che erhoben werden. Die Einsprache ist zu begründen.
§ 9 Ausgleich
1 Entstehen durch Rodungsbewilligungen erhebliche Vorteile, sind die Grundeigen - tümer durch den Kanton zu Ausgleichszahlungen heranzuziehen.
2 Diese betragen 60 Prozent der Differenz zwischen dem Verkehrswert des gerode - ten Grundstücks und jenem des Waldes. Aufwendungen für den Rodungsersatz sind vom Verkehrswert des gerodeten Grundstücks abzuziehen.
3 Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Ausgleichszahlung ist der Zeitpunkt der Bewilligung massgebend.
1) RB 210.1
4 Für nicht ausgeführte Rodungen wird die Ausgleichszahlung nach Erlöschen der Bewilligung auf Gesuch zurückerstattet.
§ 10 Waldfonds
1 Ersatzabgaben im Sinne des Bundesgesetzes über den Wald
1 ) sowie Ausgleichs - zahlungen fliessen in einen kantonalen Waldfonds.
2 Der Regierungsrat verwendet die Mittel des Fonds für Walderhaltungsmassnah - men. Er kann diese Befugnis an das Departement delegieren.
§ 11 Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen *
1 Waldfeststellungen zur Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen werden durch den Kanton in Form von Plänen erlassen. Sind nur wenige Grundeigentümer betrof - fen, können nach Anhörung der Gemeinde und der Grundeigentümer Einzelent - scheide erlassen werden. *
2 Die Pläne sind in den Gemeinden während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflagefrist kann auf maximal 30 Tage verlängert werden, um die Koordination mit anderen Verfahren sicherzustellen. Der Kanton sorgt für die Koordination mit Planauflagen der Gemeinden. *
3 Wer durch die Pläne berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann wäh - rend der Auflagefrist bei der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist zu begründen.
4 Die Gemeinden sind verpflichtet, die gemäss Abs. 1 festgelegten Waldgrenzen in ihren Nutzungsplänen einzutragen.
§ 12 Zugänglichkeit des Waldes
1 Vorrichtungen, welche die Zugänglichkeit des Waldes einschränken, sind verboten.
2 Der Kanton bewilligt Ausnahmen, wo öffentliche Interessen dies erfordern.
3 Einzäunungen von Jungwald zum Schutz vor Wild sind zulässig.
§ 13 Veranstaltungen im Wald
1 Um übermässige Beeinträchtigungen oder Beanspruchungen des Waldes zu verhin - dern, bedürfen grosse Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung, und Tätigkeiten von Einzelpersonen oder Gruppen können eingeschränkt werden.
1) SR 921.0
§ 13a * Verbotene Freizeitaktivitäten im Wald
1 Freizeitaktivitäten im Wald, deren Zweck im Treffen oder Markieren von Personen oder Gegenständen mit Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen besteht, wie insbesondere Paintball-Spiele, sind verboten.
§ 14 Fahren und Reiten im Wald
1 Abseits von Waldstrassen und befestigten Waldwegen sind das Fahren zu nicht- forstlichen Zwecken und das Reiten verboten.
2 Die Gemeinde kann mit Zustimmung der betroffenen Waldeigentümer und des Kantons spezielle Rad- oder Reitwege bewilligen. *
§ 15 Bauten und Anlagen
1 Bewilligungen für Bauten oder Anlagen im Wald dürfen nur mit Zustimmung des Kantons erteilt werden.
2 Für nicht-forstliche Bauten oder Anlagen darf die Zustimmung nur erteilt werden, sofern das Gefüge des Waldbestandes nicht beeinträchtigt wird und die Rodungsvor - aussetzungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
1 ) sinngemäss erfüllt sind.
3 Der Regierungsrat regelt, unter welchen Voraussetzungen der Erstellung von einfa - chen, offenen und der Allgemeinheit dienenden Erholungseinrichtungen im Wald zugestimmt werden kann.
§ 16 Abstand von Bauten und Anlagen zum Wald
1 Der Abstand von Bauten oder Anlagen zum Wald richtet sich nach der Baugesetz - gebung
2 )
.
§ 17 Abstand des Waldes zu angrenzenden Nutzungen
1 Für die Verjüngung oder Erstaufforstung von Wald legt der Regierungsrat Min - destabstände gegenüber angrenzenden Nutzungen fest.
2 Diese Abstände sind so zu bemessen, dass sie den Aufbau eines naturnahen und stabilen Waldsaumes zulassen. Allfällige Beeinträchtigungen der angrenzenden Nut - zung durch den Wald sind angemessen zu berücksichtigen.
1) SR 921.0
2) RB 700 ff.
4. Bewirtschaftung des Waldes
§ 18 Grundsätze
1 Pflege und Nutzung des Waldes sind Aufgabe der Eigentümer. Diese achten auf den Aufbau eines stabilen Bestandes und befolgen die Grundsätze des naturnahen Waldbaues.
2 Wald und Waldsaum sind als ökologisch reichhaltige Lebensräume für Wildtiere und Pflanzen zu gestalten.
3 Die Strauchschicht des Waldsaumes ist nachhaltig zu sichern.
§ 19 Forstliche Planung
1 Der Kanton regelt und plant die Bewirtschaftung des Waldes. Der Regierungsrat erlässt regionale Waldpläne, das Departement Betriebspläne. Dabei ist für die Koor - dination mit anderen raumwirksamen Tätigkeiten zu sorgen.
2 Die Interessen der Waldeigentümer sind bei der Planung zu berücksichtigen, so - weit nicht erhebliche öffentliche Interessen entgegenstehen.
§ 20 Regionale Waldpläne
1 Regionale Waldpläne legen die langfristigen Ziele der Waldentwicklung fest.
2 Die Interessen der Gemeinden sind angemessen zu berücksichtigen. *
3 Die Entwürfe der regionalen Waldpläne sind öffentlich bekannt zu machen. Jeder - mann kann sich zu den Entwürfen äussern.
§ 21 Betriebspläne
1 Betriebspläne legen die mittelfristigen Ziele und Massnahmen fest, die zur Umset - zung der regionalen Waldpläne notwendig sind.
2 Betriebspläne werden für Forstbetriebe mit einer vom Regierungsrat festzulegen - den minimalen Waldfläche erstellt.
3 Für die übrigen Waldflächen wird revierweise ein Betriebsplan erstellt.
4 Betriebspläne sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Während der Auflage - frist können betroffene Waldeigentümer beim Kanton schriftlich Einsprache erhe - ben. Die Einsprache ist zu begründen.
§ 22 Verbindlichkeit der Pläne
1 Die regionalen Waldpläne sind für die Behörden verbindlich.
2 Betriebspläne sind in bezug auf Walderhaltungsmassnahmen für die Eigentümer verbindlich.
§ 23 Minimale Pflege
1 Um die Schutzfunktionen des Waldes zu gewährleisten, kann der Kanton die Eigentümer über die Betriebsplanung hinaus zu einer minimalen Pflege verpflichten.
§ 24 Waldreservate
1 Aufgrund eines Inventars schützenswerter Waldobjekte kann der Regierungsrat kantonale Waldreservate ausscheiden. Die Gemeinden und die betroffenen Eigentü - mer sind vorgängig anzuhören. *
2 Die Gemeinden können mit Zustimmung des Regierungsrates kommunale Waldre - servate ausscheiden. Die betroffenen Eigentümer sind vorgängig anzuhören. *
3 Schutzziele und allfällige Pflegemassnahmen oder Nutzungsbeschränkungen sind bei der Ausscheidung festzulegen.
4 Werden dabei besondere Massnahmen oder Nutzungsbeschränkungen verfügt, sind die Nachteile nach Abzug von Bundesbeiträgen abzugelten, bei kantonalen Reserva - ten durch den Kanton, bei kommunalen durch Kanton und Gemeinde zu gleichen Teilen.
§ 25 Holznutzungen
1 Holznutzungen im Wald bedürfen einer Bewilligung des Kantons. Sie sind vor der Ausführung durch den Forstdienst anzuzeichnen.
2 Keiner Bewilligung bedürfen angezeichnete Holznutzungen, wenn die betreffende Fläche im regionalen Waldplan vorrangig der Holznutzung zugewiesen und der Ein - griff im Betriebsplan vorgesehen ist.
§ 26 Betrieblicher Ausgleichsfonds
1 Jeder Forstbetrieb von Kanton, Gemeinden oder Korporationen, dessen Fläche ein vom Regierungsrat festzulegendes Minimum übersteigt, führt einen Ausgleichs - fonds.
2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Äufnung des Fonds und die Ver - wendung der Mittel.
3 Forstbetriebe von Vereinen, Stiftungen oder anderen juristischen Personen können nach Zustimmung des Kantons einen Ausgleichsfonds führen, sofern sie das Flä - chenerfordernis nach Abs. 1 erfüllen und die Vorschriften gemäss Abs. 2 einhalten.
§ 27 Wildschäden
1 Der Forstdienst überprüft periodisch die Wildschadensituation in Zusammenarbeit mit den Jagdbehörden.
5. Ausbildung, administrative Massnahmen
§ 28 Aus-, Fort- und Weiterbildung
1 Die Ausbildung des Forstpersonals sowie der Waldarbeiter und der Waldarbeiterin - nen ist Sache des Kantons. Für Waldarbeiter und Waldarbeiterinnen, die in Forstbe - trieben tätig sind, ist die Ausbildung obligatorisch.
2 Der Kanton ist mit den Berufsverbänden und forstlichen Organisationen für die Fortbildung des gesamten Forstpersonals verantwortlich. Er sorgt mit den Berufsver - bänden für die Organisation und die Durchführung der höheren Fachprüfung für Forstwart-Meister und -Meisterinnen sowie der Berufsprüfung für Forstwart-Vorar - beiter und -Vorarbeiterinnen. Er beteiligt sich an den Kosten.
3 Der Kanton kann Fortbildungskurse für Revierförster und Revierförsterinnen obli - gatorisch erklären. Die Entlöhnung ist Sache des Arbeitgebers.
§ 29 Erhebungen
1 Der Kanton sorgt für die Erhebungen, die der Forstdienst benötigt.
2 Die Bestimmungen von Art. 33 des Bundesgesetzes
1 ) sind sinngemäss anwendbar.
§ 30 Verwendung von Holz
1 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die staatlichen Stellen die Verwendung einhei - mischen Holzes im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern.
6. Beiträge
§ 31 * Abgeltung von Walderhaltungsmassnahmen
1 Der Kanton gewährt auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen Abgeltungen für unerlässliche Massnahmen zur Walderhaltung, insbesondere für die Waldge - sundheit und bei Waldkatastrophen.
§ 32 * Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen
1 Der Kanton richtet den Forstrevierkörperschaften Abgeltungen für gemeinwirt - schaftliche Leistungen aus.
2 Die Abgeltungen werden vom Kanton und den Gemeinden erbracht.
3 Der Anteil der Gemeinden beträgt insgesamt die Hälfte der kantonalen Abgeltun - gen; er wird im Verhältnis der Einwohnerzahlen erhoben.
1) SR 921.0
§ 33 * Finanzhilfe
1 Der Kanton kann auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen Finanzhilfe für den Waldbau und die forstliche Infrastruktur gewähren.
§ 33a * Weitere Beiträge
1 Der Kanton kann Organisationen, die für die Walderhaltung tätig sind oder den Holzabsatz fördern, unterstützen.
2 Er kann sich an der Errichtung, dem Ausbau oder dem Betrieb von forstlichen Lehrstätten beteiligen.
3 Der Regierungsrat kann weitere Beitragskategorien einführen.
§ 33b * Leistungsvereinbarungen
1 Leistungsvereinbarungen gemäss diesem Gesetz legen die gemeinsam zu errei - chenden Ziele fest und regeln die Beitragsleistung des Kantons sowie deren Verwen - dung.
§ 34 * Berechtigung
1 Beiträge für Massnahmen werden ausgerichtet, wenn die Ausführung nach den Grundsätzen der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton erfolgt.
2 Beiträge erhält, wer die angeordnete Leistung erbringt oder die Kosten von Mass - nahmen oder Investitionen zu tragen hat, wie Waldeigentümer, Forstrevierkörper - schaften oder Gemeinden.
§ 35 Höhe
1 Der Regierungsrat legt den Rahmen für Beiträge gemäss § 31 bis § 33 fest.
7. Strafbestimmungen *
§ 36 ...
1 )
§ 37 * Strafbestimmung
1 Wer gegen das Verbot nach § 13a verstösst, wird mit Busse bis zu Fr. 20'000 be -
1) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1994, Seite 1833.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen *
§ 38 Bildung von Forstrevierkörperschaften
1 Die Forstrevierkörperschaften gemäss § 5 sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat Forstre - vierkörperschaften schaffen.
§ 39 Bildung von betrieblichen Ausgleichsfonds
1 Forstbetriebe gemäss § 26 Abs. 1 haben innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die bisherigen Forstreservekassen aufzulösen und mit den frei werdenden Mitteln einen betrieblichen Ausgleichsfonds zu bilden.
§ 40 Hängige Verfahren
1 Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden nach neuem Recht durch die nach altem Recht zuständige Behörde weitergeführt.
§ 41 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft
1 )
.
1) § 16 und § 18 bis § 22 vom Bund genehmigt am 31. August 1995, in Kraft gesetzt auf den
1. April 1996.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 14.09.1994 01.04.1996 Erstfassung ABl. 38/1994
§ 3 Abs. 1 23.11.2011 01.04.2012 geändert 48/2011
§ 4 Abs. 1 23.11.2011 01.04.2012 geändert 48/2011
§ 5 Abs. 5 25.04.2007 01.01.2008 eingefügt 18/2007
§ 11 20.11.2013 01.04.2014 Titel geändert 48/2013
§ 11 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 11 Abs. 1 20.11.2013 01.04.2014 geändert 48/2013
§ 11 Abs. 2 16.08.2006 01.01.2007 geändert 34/2006
§ 11 Abs. 2 20.11.2013 01.04.2014 geändert 48/2013
§ 13a 23.11.2011 01.04.2012 eingefügt 48/2011
§ 14 Abs. 2 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 20 Abs. 2 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 24 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 24 Abs. 2 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 31 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 32 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 33 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 33a 25.04.2007 01.01.2008 eingefügt 18/2007
§ 33b 25.04.2007 01.01.2008 eingefügt 18/2007
§ 34 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
Titel 7. 23.11.2011 01.04.2012 geändert 48/2011
§ 37 23.11.2011 01.04.2012 geändert 48/2011
Titel 8. 23.11.2011 01.04.2012 eingefügt 48/2011
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