Verordnung über die öffentlichen Bäder und Whirlpools
Verordnung über die öffentlichen Bäder und Whirlpools Vom 27. Oktober 1998 (Stand 1. Dezember 1998) Gestützt auf Art. 5 des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubün - den vom 2. Dezember 1984 1 ) von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998
Art. 1 Bewilligungspflicht
1 Für den Betrieb öffentlicher Bäder und Whirlpools ist eine Bewilligung des zustän - digen Departementes erforderlich.
2 Genügt der Betrieb eines öffentlichen Bades oder Pools nicht den Vorschriften die - ser Verordnung, kann das Departement die Betriebseinstellung verfügen.
Art. 2 Anforderungen
1 Bäder und Whirlpools haben bezüglich Hygiene und Wasserqualität der Norm
385/1
2 ) des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) zu entspre - chen.
Art. 3 Selbstkontrolle
1 Durch Selbstkontrolle ist sicherzustellen, dass die Bäder und Whirlpools während des Betriebes den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
Art. 4 Befugnisse der Kontrollorgane
1 Die vom Departement beauftragten Personen (Kontrollorgane) sind befugt, jeder - zeit und überall unangemeldet oder nach Vereinbarung Kontrollen durchzuführen so - wie Beweismittel zu erheben. Sie können zu diesem Zweck Einsicht in die Ge - schäfts- und Betriebsräume sowie die einschlägigen Unterlagen nehmen.
Art. 5 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft.
1) BR 500.000
2) Ab 1. Mai 2011 gilt die Norm 385/9
2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über die öffentlichen Badeanstalten vom
22. November 1976 aufgehoben 3 ) .
3) AGS 1977, 128 und AGS 1996, 3562
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.10.1998 01.12.1998 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.10.1998 01.12.1998 Erstfassung -
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