Reglement für die Christoph Merian Stiftung (BaB 172.300)
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Reglement für die Christoph Merian Stiftung

Christoph Merian Stiftung: Reglement Reglement für die Christoph Merian Stiftung Vom 27. Juni 2017 (Stand 1. Oktober 2017) Der Bürgerrat der Stadt Basel, gestützt auf § 14 Abs. 2 Ziff. 9 und 11 und § 26 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985
1 ) , beschliesst: A. Allgemeines

§ 1 Geltungs- und Regelungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für die selbständige öffentlich-rechtliche Christoph Merian Stiftung.
2 Dieses Reglement beinhaltet stiftungsaufsichtsrechtliche Bestimmungen; Organisations- und Zuständigkeitsbestimmungen; Regelungen für die Mittelverwendung des Ertragsanteils.

§ 2 Aufgaben der Christoph Merian Stiftung

1 Die Aufgaben der Christoph Merian Stiftung ergeben sich aus dem Stiftungszweck (Testament von Christoph Merian vom 26. März 1857); subsidiär aus dem Ausscheidungsvertrag.
2 Für den Ertragsanteil der Bürgergemeinde gelten für die Stiftung die vom Bürgergemeinderat geneh - migten Produktegruppen mit Globalkrediten als Leistungsaufträge gemäss Gemeindeordnung der Bür - gergemeinde. B. Stiftungsaufsichtsrechtliche Bestimmungen

§ 3 Aufsicht und Aufsichtsorgan

1 Die Stiftung steht unter der Aufsicht der Bürgergemeinde.
2 Aufsichtsorgan ist der Bürgerrat.

§ 4 Aufgaben des Aufsichtsorgans

1 Das Aufsichtsorgan überprüft, dass die Erträge des Stiftungsvermögen dem Stiftungszweck gemäss verwendet werden; erfolgt; der Stiftungszweck adäquat umgesetzt wird; sich die Stiftungsorgane an geltendes Recht, das Testament und an allfällige Reglemente halten; die Stiftungsorganisation genügend ist und funktioniert.
2 Das Aufsichtsorgan prüft die von der Stiftungskommission erlassenen Reglemente oder Reglements - änderungen auf ihre Übereinstimmung mit geltendem Recht und Testament.
3 Es genehmigt das von der Stiftungskommission erlassene Organisationsreglement und Vermögensan -
1) BaB .
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Christoph Merian Stiftung: Reglement

§ 5 Pflichten des Aufsichtsorgans

1 Die Pflichten des Aufsichtsorgans beinhalten: die jährliche Kontrolle der Rechenschaftsablage (Jahresbericht, von der Stiftungskommis - sion genehmigte Jahresrechnung und Anhang sowie Revisionsstellenbericht); die Genehmigung der Mittelentnahmen aus dem Landerwerbs- und Baufonds.

§ 6 Massnahmen des Aufsichtsorgans

1 Das Aufsichtsorgan kann insbesondere: Mahnungen, Verwarnungen, Weisungen im Sinne von Auflagen verfügen; Entscheide der Stiftungsorgane aufheben oder ändern; Mitglieder der Stiftungskommission abberufen; eine Revisionsstelle i. S. einer Ersatzvornahme ernennen.
2 Es kann von der Stiftungskommission oder anderen Organen die Herausgabe sachdienlicher Unterla - gen verlangen und Einsicht in alle Geschäftsführungsunterlagen nehmen.

§ 7 Rechtsmittel gegen Entscheide des Aufsichtsorgans

1 Ein Entscheid des Aufsichtsorgans ergeht in Form einer Verfügung und kann mit den Rechtsmitteln des Verwaltungsrechts angefochten werden.

§ 8 Verwaltung des Stiftungsvermögens

1 Soweit das Testament des Christoph Merian keine besonderen Anlagenvorschriften enthält, sind bei der Anlage des Stiftungsvermögen folgende Grundsätze zu beachten: Substanzerhaltung: Das Vermögen muss erhalten bleiben. Es darf nicht durch spekulative Transaktionen gefährdet werden, es muss aber nicht mündelsicher angelegt werden; Sicherheit: Im Vordergrund steht die langfristige Sicherheit der Anlage; Risikoverteilung: Verlangt wird eine ausgeglichene Risikoverteilung; Liquidität: Es muss jederzeit ausreichend Liquidität vorhanden sein; Ertrag: Es soll ein angemessener Ertrag erzielt werden.
2 Ein Vermögensanlagereglement der Stiftung hat diese Grundsätze zu beachten.
3 Das Stiftungsvermögen ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. C. Organisation und Zuständigkeiten der Stiftung

§ 9 Organe

1 Die Stiftung hat folgende Organe: die Stiftungskommission als oberstes Organ; die Direktion zur Leitung der operativen Geschäfte der Stiftung.

§ 10 Stiftungskommission und -präsidium

1 Die Stiftungskommission leitet die Geschäfte der Stiftung; verwaltet das Stiftungsvermögen; unterbreitet dem Bürgerrat das Organisationsreglement und Vermögensanlagereglement zur Genehmigung; steht der Direktion vor; wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung; unterbreitet dem Bürgerrat die Wahl oder Entlassung der Direktorin oder des Direktors
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Christoph Merian Stiftung: Reglement genehmigt die Bestimmungen der Direktion über die Organisation und die Zuständigkei - ten; nimmt die in der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde genannten Zuständigkeiten wahr; bereitet die Geschäfte zuhanden des Bürgerrats und des Bürgergemeinderats vor; unterbreitet dem Bürgerrat die Mittelentnahmen aus dem Landerwerbs- und Baufonds zur Genehmigung; bringt dem Bürgerrat die von ihr aus den Mitteln der Ertragsverwendung beschlossenen Projekte zur Kenntnis.
2 Das Präsidium vertritt die Geschäfte der Stiftung im Bürgerrat.

§ 11 Direktion

1 Die Direktorin oder der Direktor vollzieht die Beschlüsse des Aufsichtsorgans; vollzieht die Beschlüsse der Stiftungskommission; stellt sicher, dass der Stiftungszweck im Rahmen der Vorgaben erfüllt wird; bestimmt im Rahmen der Vorgaben der Stiftungskommission die Organisation und die Zuständigkeiten; setzt die erforderlichen Führungsinstrumente ein und erfasst alle zur betrieblichen Steue - rung notwendigen Daten; bereitet die Daten auf und stellt die für die Steuerung wesentlichen Erkenntnisse zuhan - den des Aufsichtsorgans zusammen; nimmt alle Zuständigkeiten wahr, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen.

§ 12 Grundsätze der Geschäftsführung

1 Die Stiftung stellt mit ihrer internen Organisation sicher, dass die ihr zur Verfügung stehenden Mittel sorgfältig bewirtschaftet und verwendet werden; die Vorgaben der übergeordneten Organe und die Anwendung des geltenden Rechts be - achtet werden.

§ 13 Controlling und Berichtswesen

1 Für ihre Zweckerfüllung stellt die Stiftung die Erfassung aller wesentlichen Daten über Wirkung, Leistung, Aufwendungen und Erträge sicher.
2 Im Rahmen des Berichtswesens legt die Stiftung über die Aufgabenerfüllung, über die Aufwendun - gen und Erträge Rechenschaft ab.

§ 14 Regelungsgegenstände

1 Die Stiftung regelt namentlich, wie im Rahmen der genehmigten Mittel Verpflichtungen eingegangen werden; Vermögensanlagen vorgenommen werden; Fremdmittel beschafft werden; Belege kontrolliert werden (Form, Inhalt, rechnerische Richtigkeit); Kredite überwacht werden; die interne und externe Zeichnungsberechtigung organisiert ist.

§ 15 Revision

1 Die Stiftungskommission bestimmt die Revisionsstelle und legt das Revisionsmandat fest.
3
Christoph Merian Stiftung: Reglement D. Regelungen für die Mittelverwendung des Ertragsanteils, dessen Verwendung der Genehmigung der Bürgergemeinde bedarf

§ 16 Produktegruppen und Globalkredite

1 Die Stiftung hat die Mittel des Ertragsanteils der Bürgergemeinde nach Massgabe der vom Bürgerge - meinderat bzw. dem Bürgerrat genehmigten Produktegruppen bzw. Produkten einzusetzen.
2 Die Stiftung bringt dem Bürgerrat die aus der Mittelverwendung beschlossenen Projekte zur Kennt - nis.
3 Die Stiftung bereitet die zu genehmigenden Leistungsaufträge für die Produktegruppen mit Global - krediten bzw. für die Produkte mit Produktekrediten zuhanden der Organe der Bürgergemeinde recht - zeitig vor.
4 Diese Unterlagen sind versehen mit allen erforderlichen Daten bis spätestens 3 Monate vor Inkraft - treten der neuen Leistungsaufträge dem Bürgerrat zu unterbreiten.
5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde.

§ 17 Controlling für Produktegruppen und Produkte

1 Das Controlling stellt die Erfassung aller wesentlichen Daten über Wirkung, Leistung, Aufwendungen und Erträge auf Produktegruppen- und Produktestufe sicher; gibt Auskunft über Abweichungen zwischen Zielen und Vorgaben und deren Erreichung und Umsetzung; stellt die erforderlichen internen Führungsdaten rechtzeitig zur Verfügung; vergleicht die Ist- mit den Sollwerten.

§ 18 Berichterstattung für Produktegruppen und Produkte

1 Die Stiftung berichtet mit ihrem jährlichen Bericht und den Controllingberichten über den Mittel - einsatz gegenüber den zuständigen Organen der Bürgergemeinde über ihre Produktegruppen und Pro - dukte.
2 Der jährliche Bericht weist auf Produktegruppenstufe und die Controllingberichte auf Produktestufe aus, wie die Ziele erreicht, die Vorgaben erfüllt und welche Mittel dazu eingesetzt wurden. Abwei - chungen werden ausgewiesen und begründet.
3 Gegenüber dem Bürgerrat erfolgt die Berichterstattung auf Produktestufe unterjährig. Der Bürgerrat legt die Periodizität fest.
4 Gegenüber dem Bürgergemeinderat erfolgt die Berichterstattung auf Produktegruppenstufe mit dem jährlichen Bericht.
5 Der Bürgerrat leitet den jährlichen Bericht an die Aufsichtskommission zur Prüfung und Antragstel - lung zuhanden des Bürgergemeinderats weiter.
6 Der Bürgerrat kann weitergehende Daten und Informationen verlangen. Vorbehalten bleiben die Be - stimmungen über den Datenschutz.

§ 19 Revision der Produktegruppenrechnungen

1 Die Revision prüft, ob die Summe der finanziellen Ergebnisse der Produktegruppen mit dem Ergeb - nis der Erfolgsrechnung übereinstimmt.
2 Sie berichtet gemäss Revisionsmandat der Stiftungskommission und dem Bürgerrat schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung.
3 Der Bürgerrat leitet den Revisionsbericht zur Jahresrechnung an die Aufsichtskommission zur Kennt -
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Christoph Merian Stiftung: Reglement

§ 20 Korrekturmassnahmen

1 Stellen die Stiftung oder Organe der Bürgergemeinde gegenüber den Leistungsaufträgen Abweichun - gen fest, beschliessen sie in ihrem Zuständigkeitsbereich liegende Korrekturmassnahmen oder bean - tragen diese dem dafür zuständigen Organ. Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement zur Aufsicht über die Christoph Merian Stiftung vom 24. Mai 2005 aufgehoben.
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