Sömmerungsverordnung (914.200)
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Sömmerungsverordnung

Sömmerungsverordnung (SömV) Vom 11. November 2008 (Stand 1. April 2011) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 11. November 2008

Art. 1 Alpmeisterin und Alpmeister

1 Für jeden Sömmerungsbetrieb ist eine verantwortliche Person (Alpmeisterin oder Alpmeister) zu bezeichnen. Die Alpmeisterin oder der Alpmeister ist Ansprechpart - nerin beziehungsweise Ansprechpartner für die Behörden und für die Information der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Grundeigentümerinnen und Grundei - gentümer bezüglich der Sömmerungsbetriebe verantwortlich.

Art. 2 Quarantäne

1 Tierbestände, aus denen Tiere zur Sömmerung im Kanton Graubünden bestimmt sind, dürfen während der letzten 20 Tage vor dem Alpauftrieb nicht durch Zugänge weiterer Tiere verändert werden.
2 Für Veränderungen der Tierbestände durch Zugänge von Schafen gilt eine Qua - rantänedauer von 28 Tagen. *

Art. 3 Transport

1 Vor dem Transport von Tieren in das Sömmerungsgebiet sind die Tiertransportfahr - zeuge zu reinigen und zu desinfizieren.

Art. 4 Treiben von Alpvieh

1 Das Treiben von Alpvieh oder Schafherden über längere Strecken auf Durchgangs - strassen ist dem kantonalen Polizeikommando von der Tierhalterin beziehungsweise dem Tierhalter oder der Alpmeisterin beziehungsweise dem Alpmeister mindestens fünf Tage vorher zu melden.
1) BR 110.100

Art. 5 Untersuchung und Behandlung

1 Für die Untersuchung und Behandlung von Tieren müssen geeignete Vorrichtungen (fester Einfang aus Rundholz, Einfanggitter, Klauenstand usw.) zur Verfügung ge - stellt werden.

Art. 6 Gemeinden

1 Die Gemeinden erstellen pro Alp eine Liste der ausserkantonalen Sömmerungstiere nach Anweisung des Amtes.

Art. 7 Rauschbrand

1 Das Amt bezeichnet die Alpen und Weiden mit Rauschbrandgefahr und publiziert diese im Kantonsamtsblatt. *
2 Krankheitsausbrüche sind dem Amt zu melden. *
3 ... *

Art. 8 Abort

1 Klauentiere, welche Anzeichen von Verwerfen zeigen oder bereits verworfen ha - ben, sind von der Herde abzusondern. Die Tiere sind so lange von der Herde abge - sondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung einschliesslich der hygienischen und therapeutischen Massnahmen abgeschlossen ist.

Art. 9 Gämsblindheit

1 Es dürfen keine Tiere auf Alpen und Sömmerungsweiden verbracht werden, die klinisch Anzeichen der infektiösen Keratokonjunktivitis (IKK, Gämsblindheit) wie namentlich stark gerötete Augen, eitrige Verklebungen oder Augentrübungen auf - weisen.
2 Schafe, die bei der Alpfahrtskontrolle deutlich ausgeprägte Krankheitssymptome zeigen, werden erst nach einer erfolgreichen Behandlung zur Sömmerung zugelas - sen. *
3 Krankheitsausbrüche während der Sömmerung sind dem Amt zu melden. Die Bekämpfungsmassnahmen haben in Absprache mit dem Amt zu erfolgen. *

Art. 10 Moderhinke *

1 Die auf Heimbetrieben, Gemeinschaftsweiden oder Alpen gesömmerten Schafe müssen gemäss den technischen Weisungen des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer auf Moderhinke saniert sein. *
2 In begründeten Fällen kann das Amt hiervon Ausnahmen bewilligen.

Art. 11 Lebendtransporte

1 Verletzte oder kranke Tiere dürfen nur mit einem Helikopter abtransportiert wer - den, wenn vorgängig der zuständige Tierarzt oder sein Stellvertreter orientiert wur - de. Der Tierarzt entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen ein Lebendtrans - port in Frage kommt, und unterstützt soweit nötig die Organisation eines Helikopter - einsatzes.

Art. 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit dem Veterinärgesetz in Kraft 1 ) .
1) Mit RB vom 11. November 2008 auf den 1. Dezember 2008 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
11.11.2008 01.12.2008 Erlass Erstfassung -
22.02.2011 01.04.2011 Art. 2 Abs. 2 geändert -
22.02.2011 01.04.2011 Art. 7 Abs. 1 geändert -
22.02.2011 01.04.2011 Art. 7 Abs. 2 geändert -
22.02.2011 01.04.2011 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben -
22.02.2011 01.04.2011 Art. 9 Abs. 2 geändert -
22.02.2011 01.04.2011 Art. 9 Abs. 3 geändert -
22.02.2011 01.04.2011 Art. 10 Titel geändert -
22.02.2011 01.04.2011 Art. 10 Abs. 1 geändert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 11.11.2008 01.12.2008 Erstfassung -

Art. 2 Abs. 2 22.02.2011 01.04.2011 geändert -

Art. 7 Abs. 1 22.02.2011 01.04.2011 geändert -

Art. 7 Abs. 2 22.02.2011 01.04.2011 geändert -

Art. 7 Abs. 3 22.02.2011 01.04.2011 aufgehoben -

Art. 9 Abs. 2 22.02.2011 01.04.2011 geändert -

Art. 9 Abs. 3 22.02.2011 01.04.2011 geändert -

Art. 10 22.02.2011 01.04.2011 Titel geändert -

Art. 10 Abs. 1 22.02.2011 01.04.2011 geändert -

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