Sömmerungsverordnung
                            Sömmerungsverordnung (SömV)  Vom 11. November 2008 (Stand 1. April 2011)  Gestützt auf Art.  45 der Kantonsverfassung  1  )  von der Regierung erlassen am 11.  November 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Alpmeisterin und Alpmeister
                            1  Für jeden Sömmerungsbetrieb ist eine verantwortliche Person (Alpmeisterin oder  Alpmeister) zu bezeichnen. Die Alpmeisterin oder der Alpmeister ist Ansprechpart  -  nerin beziehungsweise Ansprechpartner für die Behörden und für die Information  der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Grundeigentümerinnen und Grundei  -  gentümer bezüglich der Sömmerungsbetriebe verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Quarantäne
                            1  Tierbestände, aus denen Tiere zur Sömmerung im Kanton Graubünden bestimmt  sind, dürfen während der letzten 20 Tage vor dem Alpauftrieb nicht durch Zugänge  weiterer Tiere verändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Veränderungen der Tierbestände durch Zugänge von Schafen gilt eine Qua  -  rantänedauer von 28 Tagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Transport
                            1  Vor dem Transport von Tieren in das Sömmerungsgebiet sind die Tiertransportfahr  -  zeuge zu reinigen und zu desinfizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Treiben von Alpvieh
                            1  Das Treiben von Alpvieh oder Schafherden über längere Strecken auf Durchgangs  -  strassen ist dem kantonalen Polizeikommando von der Tierhalterin beziehungsweise  dem Tierhalter oder der Alpmeisterin beziehungsweise dem Alpmeister mindestens  fünf Tage vorher zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Untersuchung und Behandlung
                            1  Für die Untersuchung und Behandlung von Tieren müssen geeignete Vorrichtungen  (fester Einfang aus Rundholz, Einfanggitter, Klauenstand usw.) zur Verfügung ge  -  stellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden erstellen pro Alp eine Liste der ausserkantonalen Sömmerungstiere  nach Anweisung des Amtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rauschbrand
                            1  Das Amt bezeichnet die Alpen und Weiden mit Rauschbrandgefahr und publiziert  diese im Kantonsamtsblatt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Krankheitsausbrüche sind dem Amt zu melden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abort
                            1  Klauentiere, welche Anzeichen von Verwerfen zeigen oder bereits verworfen ha  -  ben, sind von der Herde abzusondern. Die Tiere sind so lange von der Herde abge  -  sondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung einschliesslich der hygienischen  und therapeutischen Massnahmen abgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gämsblindheit
                            1  Es dürfen keine Tiere auf Alpen und Sömmerungsweiden verbracht werden, die  klinisch Anzeichen der infektiösen Keratokonjunktivitis (IKK, Gämsblindheit) wie  namentlich stark gerötete Augen, eitrige Verklebungen oder Augentrübungen auf  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schafe, die bei der Alpfahrtskontrolle deutlich ausgeprägte Krankheitssymptome  zeigen, werden erst nach einer erfolgreichen Behandlung zur Sömmerung zugelas  -  sen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Krankheitsausbrüche während der Sömmerung sind dem Amt zu melden. Die  Bekämpfungsmassnahmen haben in Absprache mit dem Amt zu erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Moderhinke *
                            1  Die auf Heimbetrieben, Gemeinschaftsweiden oder Alpen gesömmerten Schafe  müssen gemäss den technischen Weisungen des Beratungs- und Gesundheitsdienstes  für Kleinwiederkäuer auf Moderhinke saniert sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen kann das Amt hiervon Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Lebendtransporte
                            1  Verletzte oder kranke Tiere dürfen nur mit einem Helikopter abtransportiert wer  -  den, wenn vorgängig der zuständige Tierarzt oder sein Stellvertreter orientiert wur  -  de. Der Tierarzt entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen ein Lebendtrans  -  port in Frage kommt, und unterstützt soweit nötig die Organisation eines Helikopter  -  einsatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt mit dem Veterinärgesetz in Kraft  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Mit RB vom 11.  November 2008 auf den 1.  Dezember 2008 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2008  01.12.2008  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2011  01.04.2011  Art. 2 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2011  01.04.2011  Art. 7 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2011  01.04.2011  Art. 7 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2011  01.04.2011  Art. 7 Abs. 3  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2011  01.04.2011  Art. 9 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2011  01.04.2011  Art. 9 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2011  01.04.2011  Art. 10  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2011  01.04.2011  Art. 10 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  11.11.2008  01.12.2008  Erstfassung  -