Vereinbarung über die Verschmelzung der Bürgergemeinden Basel und Kleinhüningen (BaB 171.300)
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Vereinbarung über die Verschmelzung der Bürgergemeinden Basel und Kleinhüningen

Verschmelzung Basel und Kleinhüningen: Vereinbarung Vereinbarung über die Verschmelzung der Bürgergemeinden Basel und Kleinhüningen Vom 15. Oktober 1906 (Stand 17. November 1907) Beschluss des Weitern Bürgerrates der Stadt Basel Vom 1. November 1906 Der Weitere Bürgerrat beschliesst:

1. Die zwischen dem Engern Bürgerrat und dem Bürgerrat Kleinhüningen am 3./15. Oktober 1906

abgeschlossene, in der Beilage enthaltene Vereinbarung betreffend Verschmelzung der Bürgergemein - de Kleinhüningen mit der Bürgergemeinde Basel wird genehmigt, unter Vorbehalt des Zustandekom - mens eines Verschmelzungsgesetzes
1 )
.

2. Die Vereinbarung ist dem Regierungsrat vorzulegen und derselbe um seine Zustimmung zu der -

selben und Ausarbeitung eines Gesetzes betreffend Verschmelzung der Landgemeinde Kleinhüningen mit der Stadt im Sinn von § 23 der Kantonsverfassung von 1889 ) zu ersuchen. Vereinbarung über die Verschmelzung der Bürgergemeinden Basel und Kleinhüningen Vom 15. Oktober 1906
3 ) Der Engere Bürgerrat der Stadt Basel, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Weitern Bür - gerrat, und der Bürgerrat der Bürgergemeinde Kleinhüningen, handelnd mit Ermächtigung der Bürgerge - meindeversammlung vom 12. März 1905, haben, behufs Herbeiführung einer Verschmelzung der Landgemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel gemäss § 23 der Verfassung des Kantons Basel- Stadt vom 2. Dezember 1889
4 )

1. Die Bürgergemeinden Basel und Kleinhüningen werden verschmolzen und es geht auf den Zeit -

punkt des Inkrafttretens des durch den Grossen Rat zu erlassenden Gesetzes das gesamte Vermögen der Bürgergemeinde Kleinhüningen (Bürger- und Armengut) mit Einschluss der Stiftungen und des Anteils am Landarmenhause, mit sämtlichen Rechten, Verpflichtungen und Lasten, an die Bürgerge - meinde Basel über.

2. Aus dem Bürgergut wird jedoch vor der Übergabe eine Summe von Fr. 60'000.– (sechzigtausend

Franken) ausgeschieden, die als Korporationsgut gesondert verwaltet werden soll und deren Ertrag zu ² Die Organisation dieser Korporation, sei es nach Art der Zünfte, oder nach Art der drei E. Gesell - schaften Kleinbasels, oder auf eine dritte Art, steht dem Weitern Bürgerrat zu.
5 ) Der Engere Bürgerrat verpflichtet sich zur Ausweisung der genannten Summe von Fr. 60'000.– samt Zinsen à 3¾ % vom
1) Gesetz betreffend Verschmelzung der Gemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel vom 10.10. 1907 (wirksam seit 30. 11. 1907, SG 171.300 ). Diese Verfassung wurde aufgehoben. Siehe jetzt die Kantonsverfassung vom 23. 3. 2005 (wirksam seit 13. 7. 2006, SG 111.100 ).
3) Angenommen durch die Versammlung der Bürgergemeinde Kleinhüningen am 17. 11. 1907 und durch die Einwohnergemeinde in der Volksab - stimmung vom 16./17. 11. 1907.
4) Diese Verfassung wurde aufgehoben. Siehe jetzt die Kantonsverfassung vom 23. 3. 2005 (wirksam seit 13. 7. 2006, SG 111.100 ).
5) Vgl. hiezu WBB vom 18. 6. 1908.
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Verschmelzung Basel und Kleinhüningen: Vereinbarung

3. Die Bürgergemeinde Basel übernimmt ferner, in Nachachtung des Beschlusses der Bürgerge -

meinde-Versammlung von Kleinhüningen vom 23. Oktober 1904, ausdrücklich die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages von Fr. 30'000.– (dreissigtausend Franken) an ein in der Gemeinde Kleinhü - ningen zu erstellendes Brause- und Volksbad.

4. Die bestehenden Pachtverträge über das Bürgerland sind zu den bisherigen Bedingungen bis zum

Ableben der gegenwärtigen Inhaber beizubehalten unter Vorbehalt vorheriger Verwendung des Landes für gewerbliche oder industrielle Zwecke, oder Verkaufs desselben.

5. Ebenso sind beizubehalten die bestehenden Hypothekardarlehen zu den bis jetzt üblichen Bedin -

gungen bis zu deren Tilgung.

6. Die gegenwärtige Vereinbarung ist dem Regierungsrat mit dem Antrag auf Erlass der zur Ver -

schmelzung der Landgemeinde Kleinhüningen mit der Stadt erforderlichen gesetzlichen Bestimmun - gen vorzulegen. ² - senden Verschmelzungsgesetzes
6 )
. Also übereingekommen. Basel, den 15. Oktober 1906 Namens des Bürgerrats Basel Der Präsident: F. Vischer Der Bürgerratsschreiber: Dr. H. Hübsch Namens des Bürgerrats Kleinhüningen Der Präsident: M. Schulthess Der Bürgerratsschreiber: E. Schwoerer-Oechsle
6) Gesetz betreffend Verschmelzung der Gemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel vom 10.10. 1907 (wirksam seit 30.11.1907, SG 171.300 ).
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