Verordnung des Regierungsrates zur Unterseefischereiordnung (923.41)
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Verordnung des Regierungsrates zur Unterseefischereiordnung

Verordnung des Regierungsrates zur Unterseefischereiordnung
1 ) vom 11. Januar 1982 (Stand 30. November 2019)

§ 1 * Patentgebühren und Fischereiabgaben

1 Die Gebühren für die Erteilung der Fischerkarten für die Fischerei im Untersee und Seerhein sowie die Fischereiabgaben werden wie folgt festgesetzt: Fischerkarte Gebühr Fischereiabgabe Berufsfischerkarte A Fr. 250 Fr. 250 Berufsfischerkarte B Fr. 75 Fr. 75 Fischer-Gehilfenkarte Fr. 20 – Sportfischer-Jahreskarte Fr. 70 Fr. 50 Sportfischer-Monatskarte Fr. 30 Fr. 20 Sportfischer-Gastkarte * Fr. 50 –

§ 1a * Sportfischerei

1 Das Hältern von gefangenen Felchen, Forellen, Äschen, Barschen und Zandern ist untersagt.
2 )
. *
2 Es dürfen nicht mehr als 10 Felchen und 50 Barsche pro Patentinhaber im Boot mitgeführt werden
3 )
.
3 Das Filetieren von gefangenen Fischen auf dem See ist verboten.
4 Mit dem Zusatzpatent Sportfischer-Gastkarte sind Inhaber einer Sportfischer- Jahreskarte berechtigt, unter ihrer Aufsicht eine wechselnde Gastperson vom Boot aus, ohne zusätzliche Fanggeräte und bei gleichbleibenden Tagesfanglimiten mitfi - schen zu lassen. Pro Jahr und Sportfischer-Jahreskarteninhaber ist nur eine Sportfi - scher-Gastkarte zulässig. Die durch die Gastperson gefangenen Fische sind in der Fangstatistik des Inhabers der Sportfischer-Jahreskarte einzutragen. *
1) SR 0.923.411
2) Vom Bund genehmigt am 18. August 1998.
3) Vom Bund genehmigt am 21. August 1995.

§ 1b * Köderfische

1 )
1 Die Verwendung lebender Köderfische ist nur in einem Abstand bis 50 Meter um die Reiser herum und in verkrauteten Bereichen des Untersees und Seerheins gestat - tet für:
1. den Fang von Hechten während des ganzen Jahres;
2. den Fang von Barschen während der Monate Juli bis Oktober.
2 Lebende Köderfische sind an der Oberlippe zu befestigen und dürfen nicht ausge - worfen werden. Sie sind so zu hältern und zu verwenden, dass Schäden und Leiden möglichst weitgehend vermieden werden.

§ 1c * Freiangelei

2 )
1 Bei der Ausübung der Freiangelei ist die Verwendung von künstlichen Ködern, lebenden Köderfischen und Angelhaken mit Widerhaken untersagt. Zum Verzehr gefangene Fische müssen unverzüglich getötet werden.

§ 1d * Widerhaken

3 ) 4 )
1 Angler, welche über einen Sachkundenachweis gemäss Art. 5a der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei
5 ) verfügen, dürfen Angelhaken mit Widerha - ken verwenden. *

§ 2 Fangstatistik

1 Die Berufsfischer führen täglich über ihre Fischfänge, aufgeteilt nach Fischarten, Buch. Die Monatsergebnisse sind auf dem dafür vorgesehenen Formular jeweils bis zum fünften Tag des folgenden Monats dem zuständigen Fischereiaufseher abzulie - fern.
2 Die Sportfischer führen eine Fangstatistik nach den Weisungen der Jagd- und Fi - schereiverwaltung.
3 Wird die Fangstatistik nicht oder nicht weisungsgemäss geführt, kann die Jagd- und Fischereiverwaltung die Fischerkarte für eine bestimmte Zeit verweigern oder entziehen. *
1) Vom Bund genehmigt am 23. Dezember 2002.
2) Vom Bund genehmigt am 18. Februar 2009.
3) Vom Bund genehmigt am 18. Februar 2009.
4) Vom Bund genehmigt am 14. April 2015.
5) SR 923.01

§ 2a * Seeverbot

1 Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen Fischereivorschriften des Bun - des oder des Kantons kann das Departement für Justiz und Sicherheit die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren verbieten.

§ 3 * Zuständigkeit zur Strafverfolgung

1 Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wird als die nach § 35 Abs. 1 der Unterseefi - schereiordnung
1 ) für Gesuche um Übernahme der Strafverfolgung zuständige Behör - de bezeichnet.

§ 4 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Regierungsrates zur Unterseefischereiordnung vom 9. Januar 1979 aufgehoben.

§ 5 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
1) SR 0.923.411
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 11.01.1982 23.01.1982 Erstfassung 3/1982

§ 1 04.07.1995 01.10.1995 geändert 36/1995

§ 1 Abs. 1, Ta -

belle, "Sportfi - scher-Gastkarte"
26.11.2019 30.11.2019 eingefügt 48/2019

§ 1a 04.07.1995 01.10.1995 eingefügt 36/1995

§ 1a Abs. 1 30.06.1998 29.08.1998 eingefügt 34/1998

§ 1a Abs. 4 26.11.2019 30.11.2019 eingefügt 48/2019

§ 1b 19.11.2002 11.01.2003 geändert 1/2003

§ 1c 16.12.2008 28.02.2009 geändert 9/2009

§ 1d 16.12.2008 28.02.2009 eingefügt 9/2009

§ 1d Abs. 1 10.02.2015 01.05.2015 geändert 18/2015

§ 2 Abs. 3 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010

§ 2a 30.06.1998 29.08.1998 eingefügt 34/1998

§ 3 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010

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