Verordnung über das Naturschutzgebiet «Uf Geren», Laufen (790.511)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Uf Geren», Laufen

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Uf Geren», Laufen Vom 21. August 2012 (Stand 1. Oktober 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Uf Geren», Gemeinde Laufen, durch Regierungs - ratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der ge - schützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 132 des Grundbuchs Laufen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 5.98 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Förderung und Erhaltung des Steinbruchs als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
b. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charak - teristischen Lebensgemeinschaften;
c. Förderung und Erhaltung der Pionierstandorte, Magerwiesen, Amphibien- Laichgewässern und Kleinstrukturen;
d. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;
e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten;
f. f. Erhaltung der Schutzwaldfunktion gemäss Waldentwicklungsplan und Nutz- und Schutzkonzept.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1019
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
c. Durchführen von Veranstaltungen;
d. Campieren oder Modellfliegen;
e. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
f. Betreten mit Hunden, Radfahren, Biken, Reiten sowie Motorfahrzeugver - kehr ohne Bewilligung;
g. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
i. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
j. Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besu - cherlenkung sowie und zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.
4 Der Unterhalt bestehender Wege sowie Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde bleiben in Absprache mit der kanto - nalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für Wald und der Grundeigentümerin vorgenommen werden.

§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerin für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom
20.November 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1019
3 Das Nutz- und Schutzkonzept vom 15. Februar 2012 für die Wald-Natur - schutzgebiete «Bärelöcher, Gehren, Hüttenboden, Spangraben (Mittler Stür - men)», Gemeinde Laufen, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, so - wie das «Rekultivierungskonzept Steinbruch Uf Gehre 2001/2003» bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets.
4 Die Schutzziele für den Wald sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerin zu überprüfen und bei Be - darf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanziel - le Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Peri - ode zu entrichten.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 5 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 6 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 7 Jagd

1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 8 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1019
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1019
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.08.2012 01.10.2012 Erlass Erstfassung GS 37.1019 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1019
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.08.2012 01.10.2012 Erstfassung GS 37.1019 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1019
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