Verordnung des Regierungsrates betreffend die Übernahme von Schulgeldern (416.21)
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Verordnung des Regierungsrates betreffend die Übernahme von Schulgeldern

Verordnung des Regierungsrates betreffend die Übernahme von Schulgeldern (Schulgeldverordnung) vom 8. Januar 2001 (Stand 1. August 2004)

§ 1 Beitragsvoraussetzungen

1 Der Kanton leistet unter folgenden Voraussetzungen einen Beitrag an die Schul - geldkosten für den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte im Anschluss an die obligatorische Schulpflicht:
1. der Kanton bietet unter Vorbehalt von § 3 keine gleichartige Ausbildung an;
2. * die Ausbildungsstätte erfüllt die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 des Stipen - diengesetzes ) ;
3. die Ausbildungsstätte fällt nicht unter den Geltungsbereich einer interkantona - len Vereinbarung.

§ 2 Beitragshöhe

1 Der Beitrag entspricht der Differenz zwischen dem Schulgeld, das Studierende des Standortkantons und demjenigen, das ausserkantonale Studierende zu bezahlen ha - ben.
2 Der Beitrag wird auf das Maximum, das der Kanton für Studierende der Fakultäts - gruppe II der Interkantonalen Universitätsvereinbarung
2 ) zu bezahlen hat, be - schränkt.
3 Das Departement für Erziehung und Kultur kann ausnahmsweise einen höheren Beitrag zusprechen, wenn die Ausbildung im besonderen Interesse des Kantons liegt. *

§ 3 * Schulgeldübernahme in besonderen Fällen

1 Besucht jemand mit Zustimmung des zuständigen Amtes eine ausserkantonale Ausbildungsstätte, die der Kanton ebenfalls anbietet, wird in der Regel ein Selbstbe - halt von Fr. 500 pro Semester in Abzug gebracht.

§ 4 Beitragsbeginn

1 Der Beitrag wird erstmals für jenes Studiensemester ausgerichtet, in welchem ein Gesuch eingereicht worden ist.
1) RB 416.1
2) RB 414.1

§ 5 Verweis auf anderes Recht

1 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der In - terkantonalen Universitätsvereinbarung
1 ) und der Stipendiengesetzgebung sinnge - mäss.

§ 6 * Vollzug

1 Der Vollzug dieser Verordnung für die Tertiärstufe sowie für gymnasiale Ausbil - dungen obliegt dem Amt für Mittel- und Hochschulen, für alle übrigen Ausbildun - gen dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung.

§ 7 * ...

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
1) RB 414.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 08.01.2001 01.01.2001 Erstfassung ABl. 2/2001

§ 1 Abs. 1, 2. 07.07.2004 01.08.2004 geändert 28/2004

§ 2 Abs. 3 25.08.2003 01.08.2003 eingefügt 34/2003

§ 3 25.08.2003 01.08.2003 geändert 34/2003

§ 6 25.08.2003 01.08.2003 geändert 34/2003

§ 7 25.08.2003 01.01.2003 aufgehoben 34/2003

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