Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (143.7)
CH - SG

Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal

Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. September 1989 (Stand 1. Januar 2021) Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 44 der Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatsper - sonal vom 30. März 1971 1 , in Ausführung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 2 * als Verordnung: 3 A. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zweck und Rechtsnatur

1 Die Versicherungskasse für das Staatspersonal (im folgenden Versicherungs - kasse) dient der Sicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invali - dität, des Todes und der unverschuldeten Nichtwiederwahl.
2 Sie ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Staates und eine re - gistrierte Vorsorgeeinrichtung nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge. 4
1 Aufgehoben, nGS 27–1 (sGS 143.2).
2 BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40 .
3 Abgekürzt VVK. nGS 24–55; nGS 30–5; nGS 33–88; nGS 42–40. Vom Grossen Rat geneh - migt am 27. November 1989; in Vollzug ab 1. Januar 1990.
4 Art. 48 des BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
25. Juni 1982, SR 831.40 ; eidgV über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsor - geeinrichtungen vom 29. Juni 1983, SR 831.435.1 .

Art. 2 Versicherte

a) Arbeitnehmer des Staates
1. Grundsatz
1 Die Versicherung umfasst die nach BVG 5 obligatorisch zu versichernden Arbeit - nehmer des Staates. Sie umfasst auch Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit bei einem nicht der Ver - sicherungskasse angeschlossenen Arbeitgeber obligatorisch versichert sind, wenn sie den Mindestlohn nach BVG 6 erreichen und nicht innert dreissig Tagen den Verzicht auf die Versicherung erklären.
2 Ein Arbeitnehmer kann von der Versicherung ausgenommen werden, wenn er beim Eintritt in den Staatsdienst unter dem Anschlussvertrag des Staates mit einer anderen registrierten Vorsorgeeinrichtung in ihr verbleiben oder in sie eintreten kann. *
3 Der Staat erbringt für Arbeitnehmer nach Abs. 2 dieser Bestimmung die gleichen Jahresbeiträge und Nachzahlungen wie gegenüber der Versicherungskasse, kann sie aber zurückverlangen, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 dieser Be - stimmung nicht erfüllt waren. Besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 3 2. Sonderregelungen

1 Die Regierung kann in besonderen Fällen im Rahmen der Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge Ausnahmen bewilligen und Sonderregelungen für bestimmte Personalgruppen treffen. *

Art. 4 * b) andere Arbeitnehmer

1 Soweit es sich um Arbeitnehmer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung handelt, umfasst die Versicherung auch: a) das Personal der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen; b) * das Personal der Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen; c) das Personal der Universität St.Gallen; d) das Personal des Rheinunternehmens; e) die Angestellten der Forstreviere; f) das Personal der Spitalverbunde; f bis ) das Personal der Psychiatrieverbunde; g) das Personal des Zentrums für Labormedizin.
5 BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40 .
6 BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40 .

Art. 5 Versicherungsarten

1 Die Versicherung gliedert sich in: a) Risikoversicherung; b) Rentenversicherung; c) Sparversicherung; d) Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen.

Art. 6 Zuteilung

a) Risikoversicherung
1 Der Risikoversicherung wird zugeteilt, wer im laufenden Jahr wenigstens das
18. und höchstens das 24. Altersjahr vollendet.

Art. 7 b) Rentenversicherung

1 Der Rentenversicherung wird zugeteilt, wer im laufenden Jahr wenigstens das
25. Altersjahr vollendet, hauptberuflich mit einem Beschäftigungsgrad von we - nigstens 50 Prozent angestellt ist und in einem auf Dauer ausgerichteten Dienst - verhältnis mit gleichmässiger Besoldung steht.

Art. 8 c) Sparversicherung

1 Der Sparversicherung wird zugeteilt, wer: a) nicht einer anderen Versicherungsart zugeteilt ist; b) nicht der Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal untersteht.
2 Der Sparversicherung werden insbesondere Assistenzärzte, wissenschaftliche Assistenten der Universität St.Gallen, befristet angestellte Lehrbeauftragte, Prakti - kanten sowie nebenamtlich oder im Stundenlohn angestelltes Personal zugeteilt. *

Art. 9 d) Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen

1 Die Mitglieder der Regierung, der Staatssekretär, die Kantonsrichter und der Prä - sident des Verwaltungsgerichtes unterstehen der Ruhegehaltsordnung für Magis - tratspersonen. *

Art. 10 Aufnahmeverfahren

1 Die Kassenverwaltung entscheidet über die Aufnahme in die Versicherungskasse und die Zuteilung.
2 Die Personaldienste melden der Kassenverwaltung die zu versichernden Perso - nen.
3 Die Kassenverwaltung regelt die Untersuchung der Rentenversicherten durch den Kassenarzt.

Art. 11 Versicherungsereignisse

1 Die Personaldienste melden der Kassenverwaltung die Versicherungsereignisse.
2 Die Kassenverwaltung trifft die zur Abklärung erforderlichen Massnahmen.

Art. 12 Auskunfts- und Meldepflichten

1 Versicherte und Rentenbezüger sowie ihre anspruchsberechtigten Angehörigen sind der Kassenverwaltung und dem Kassenarzt gegenüber zu den Auskünften verpflichtet, die für die Versicherung von Bedeutung sind.
2 Versicherte haben Veränderungen in den persönlichen und familiären Verhält - nissen dem Personaldienst, Rentenbezüger der Kassenverwaltung innert vier Wo - chen schriftlich zu melden.
3 Versicherte und Rentenbezüger haften für Nachteile, die der Versicherungskasse aus unrichtigen, unvollständigen oder ungenauen Angaben oder aus verspäteten Meldungen erwachsen.

Art. 13 Versicherte Besoldung

a) im allgemeinen
1. Bestimmung
1 Als versichert gilt die regelmässige Besoldung, höchstens aber die Besoldung der obersten Besoldungsklasse nach Anhang A der Besoldungsverordnung vom
27. Februar 1996, mit Ausnahme der Sozial- und Inkonvenienzzulagen, vermin - dert um den Koordinationsabzug. 7 8 *
2 Der Rentenversicherte kann auf die Versicherung ständiger Zulagen verzichten.
3 Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Koordinationsabzug entsprechend dem Be - schäftigungsgrad gekürzt.

Art. 14 2. Weiterführung der bisherigen versicherten Besoldung

1 Erfährt ein Rentenversicherter eine individuelle Verminderung der regelmässi - gen Besoldung, so setzt ihm die Kassenverwaltung eine Frist von dreissig Tagen, innert welcher er die Beibehaltung der bisherigen versicherten Besoldung verlan - gen kann.
7 sGS 143.2 .
8 Vgl. Art. 20 dieser V.
2 Nach Vollendung des 60. Lebensjahres kann die versicherte Besoldung in der Rentenversicherung nicht mehr erhöht werden. Vorbehalten bleibt die Erhöhung im der Erweiterung des Beschäftigungsgrades entsprechenden Ausmass. *

Art. 15 3. Gehalt dritter Arbeitgeber

1 Das bei anderen Arbeitgebern erzielte Gehalt kann nicht versichert werden.

Art. 16 * b) Magistratspersonen

1 Versichert ist für die Magistratspersonen 9 die Besoldung nach Art. 1 des Gross - ratsbeschlusses über die Besoldung der Magistratspersonen vom 12. April 1988 10 , vermindert um den Koordinationsabzug. 11

Art. 17 * c) Professoren und Dozenten der Universität St.Gallen

1 Versichert ist für ordentliche und ausserordentliche Professoren sowie vollamtli - che Dozenten der Universität St.Gallen das Grundgehalt einschliesslich 13. Mo - natsgehalt nach der Gehaltsordnung für den Lehrkörper der Universität St.Gallen 12 , höchstens aber das Jahresgehalt eines ordentlichen Professors nach elf Dienstjahren, vermindert um den Koordinationsabzug. 13

Art. 18 * d) Kaderärztinnen und Kaderärzte

1. Grundsatz
1 Versichert ist für Chefärzte und leitende Ärzte das vertraglich vereinbarte Grundgehalt, höchstens aber die Besoldung nach Art. 13 Abs. 1 dieser Verord - nung, vermindert um den Koordinationsabzug.
2 Die versicherte Besoldung kann auf Antrag des Arztes um die Honorareinnah - men gemäss Anstellungsvertrag bis zum Höchstansatz nach Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung erhöht werden.
9 Vgl. Art. 9 dieser V.
10 sGS 143.1 .
11 Vgl. Art. 20 dieser V.
12 Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 12. Oktober 1971, sGS 217.31 .
13 Vgl. Art. 20 dieser V.

Art. 18 bis * 2. zusätzliche Versicherungsmöglichkeit

1 Für Kaderärzte nach Art. 2 der Verordnung über die Besoldung der Kaderärztin - nen und Kaderärzte 14 ist vorbehältlich Art. 79c des Bundesgesetzes über die beruf - liche Vorsorge vom 25. Juni 1982 15 zusätzlich das vertraglich vereinbarte Gehalt einschliesslich der variablen Besoldungselemente gemäss Anstellungsvertrag, ver - mindert um den Koordinationsabzug und die versicherte Besoldung nach Art. 18 dieser Verordnung, versichert.
2 Finanzierung und Leistungen richten sich nach Art. 81 bis ff. dieser Verordnung.

Art. 19 e) Lehrbeauftragte in der Rentenversicherung

1 Die Kassenverwaltung setzt im Einvernehmen mit dem Erziehungsdepartement die versicherte Besoldung für Lehrbeauftragte mit unbefristeter Anstellung in der Rentenversicherung fest.

Art. 20 Koordinationsabzug

1 Die Regierung legt den Koordinationsabzug in der Regel alle vier Jahre unter Be - rücksichtigung der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversi - cherung 16 fest. *

Art. 21 Versicherungsjahre

a) im allgemeinen
1 Die Versicherungsjahre werden vom Tag des Beitritts zur betreffenden Ver - sicherungsart an gezählt.
2 Für die Bestimmung von Bruchteilen eines Versicherungsjahres wird mit 12 Mo - naten zu je dreissig Tagen gerechnet. *

Art. 22 b) Urlaub und Einstellung im Dienst

1 Für die Zeit eines unbezahlten Urlaubs oder einer vorübergehenden Einstellung im Amt oder im Dienst entrichten die Versicherten die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberbeiträge.
2 Zahlungserleichterungen können gewährt werden. Art. 31 dieser Verordnung wird sachgemäss angewendet.
3 Der Staat kann die Arbeitgeberbeiträge für die unbezahlte Zeit übernehmen, wenn die Dienstaussetzung in seinem Interesse erfolgt.
14 sGS 320.41 .
15 SR 831.40 ; abgekürzt BVG.
16 BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10 .

Art. 23 Austritt

1 Versicherte, die aus dem Staatsdienst ausscheiden oder die Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung nach BVG 17 nicht mehr erfüllen, scheiden aus der Versicherungskasse aus.
2 Das Finanzdepartement kann das Verbleiben in der Versicherungskasse bewilli - gen, wenn ein Mitglied in den Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körper - schaft oder einer gemeinnützigen privaten Institution übertritt. Die Regierung kann weitere Ausnahmen gewähren. Die Bezahlung der Beiträge muss sicherge - stellt sein. *

Art. 24 Wechsel der Versicherungsart

1 Versicherte, welche die Voraussetzungen einer anderen Versicherungsart erfül - len, scheiden in der Regel aus der bisherigen Versicherungsart aus und treten in die neue Versicherungsart ein. Will ein Spar- oder Rentenversicherter in der bis - herigen Versicherungsart verbleiben, so hat er dies der Kassenverwaltung innert dreissig Tagen schriftlich mitzuteilen.
2 Der Austritt aus der bisherigen Versicherungsart erfolgt nach deren Austrittsbe - stimmungen in dieser Verordnung. Der Eintritt in die neue Versicherungsart wird nach deren Eintrittsbestimmungen in dieser Verordnung vollzogen. *
3 ... *

Art. 25 Freizügigkeit

1 Das Finanzdepartement kann mit anderen Kassen Freizügigkeit vereinbaren.

Art. 26 Kürzung der Leistungen

1 Die Versicherungskasse kann die Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn: a) die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung oder die eidgenös - sische Invalidenversicherung eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der eidgenössischen Invalidenversicherung widersetzt; 18
17 Art. 10 Abs. 3 des BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40 .
18 Art. 35 des BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
25. Juni 1982, SR 831.40 ; Art. 7 und 31 des BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959, SR 831.20 ; Art. 18 des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 1946, SR 831.10 .
b) die Unfallversicherung eine Leistung kürzt, weil der Versicherte besondere Gefahren oder Wagnisse im Sinn der Bundesgesetzgebung über die Unfallver - sicherung 19 eingegangen ist.

Art. 26 bis * Wohneigentumsförderung

1 Der Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge wird gewährleistet.
2 Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften. * B. Rentenversicherung (2.) I. Finanzierung (2.1.)

Art. 27 * Jahresbeitrag

1 Der Jahresbeitrag beträgt für die Versicherten und den Staat je 7,5 Prozent der versicherten Besoldung. Zusätzlich leisten die Versicherten und der Staat einen Beitrag nach Anhang 5 dieser Verordnung. *
2 Für die individuell erhöhte versicherte Besoldung nach Art. 14 Abs. 1 dieser Ver - ordnung trägt der Versicherte auch den gesamten Beitrag des Staates. *
3 Der Jahresbeitrag der Versicherten wird in monatlichen Raten von der Besol - dung abgezogen. *

Art. 28 * Dauer der Beitragspflicht

1 Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des 65. Altersjahres, spätestens jedoch mit dem Rentenanspruch.

Art. 29 Nachzahlungen

1 Wenn der Stand der Rentenversicherung es erfordert, kann die Regierung bei all - gemeinen Erhöhungen der versicherten Besoldung die Nachzahlungspflicht für Staat und Rentenversicherte verfügen. *
2 Für individuelle Erhöhungen der versicherten Besoldung leisten der Staat und die Rentenversicherten je zur Hälfte eine Nachzahlung nach Anhang 1. Die Nachzah - lungen werden im Umfang versicherungstechnischer Rentenkürzungen herabge - setzt. Vorbehalten bleibt Art. 30 bis Abs. 2 und 3 dieser Verordnung. *
19 Art. 39 des BG über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20 ; Art. 47 ff. der eidgV über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982, SR 832.202 .

Art. 30 * Einkauf

a) beim Eintritt
1 Beim Eintritt in die Versicherungskasse sind die Austrittsleistungen aus bisheri - ger beruflicher Vorsorge nachzuweisen und einzubringen. Sie werden für den Einkauf nach Anhang 4 dieser Verordnung verwendet.
2 Durch Einkauf kann höchstens der Altersrentensatz erworben werden, der allen bis zum Eintritt in die Rentenversicherung möglichen Versicherungsjahren ent - spricht, gezählt ab dem ersten Tag des auf die Vollendung des 25. Lebensjahres folgenden Monats.
3 Soweit die eingebrachten Austrittsleistungen für den Einkauf auf die angestrebte Höhe des Altersrentensatzes nicht ausreichen, kann sich der Versicherte zur Leis - tung einer zusätzlichen Einkaufssumme verpflichten.
4 Der Versicherte hat den Einkaufsentscheid der Kassenverwaltung innert drei Monaten nach Eintritt mitzuteilen. Während dieser Frist stimmt der Einkaufs- mit dem Eintrittszeitpunkt überein.

Art. 30 bis * a bis ) im übrigen

1 Bei gutem Gesundheitszustand ist die Erhöhung des Altersrentensatzes durch Leistung einer zusätzlichen Einkaufssumme zu späterem Zeitpunkt möglich. Da - von ausgenommen sind Senkungen des Altersrentensatzes wegen Vorbezugs für Wohneigentum, solange nicht alle aus der Versicherungskasse vorbezogenen Mit - tel zurückbezahlt sind.
2 Individuelle Erhöhungen der versicherten Besoldung nach Art. 18 Abs. 2 dieser Verordnung und Erhöhungen infolge Erweiterung des Beschäftigungsgrades sind einzukaufen.
3 Solange die versicherte Besoldung den der allgemeinen Besoldungsentwicklung angepassten Stand vor ihrer individuellen Verminderung nicht erreicht, sind indi - viduelle Erhöhungen der versicherten Besoldung einzukaufen. *

Art. 31 * b) Zahlung zusätzlicher Einkaufssummen

1 Die zusätzliche Einkaufsumme kann in monatlichen Raten, welche die Verzin - sung einschliessen, entrichtet werden, wenn gewährleistet ist, dass sie bis zum Er - reichen des 60. Altersjahres vollständig bezahlt sein wird.
2 Die monatlichen Raten werden vom Gehalt abgezogen. Sie betragen wenigstens
1 Prozent der für die Einkaufsberechnung massgebenden versicherten Besoldung. In ausgewiesenen Härtefällen kann die Kassenverwaltung auf schriftlichen Antrag tiefere Raten bewilligen.
3 Der Zinsfuss wird jährlich per Beginn des zweiten Semesters neu festgelegt. Er entspricht dem variablen Zinsfuss für die von der Versicherungskasse ihren Ver - sicherten gewährten erstrangigen Hypothekdarlehen, mindestens aber dem Zins - fuss, den das Bundesrecht für die Verzinsung von Eintrittsleistungen zugunsten Versicherter vorschreibt, in jedem Fall jedoch wenigstens dem technischen Zins - fuss.
4 Andere Zahlungsweisen können vereinbart werden. Abs. 1 bis 3 dieser Bestim - mung finden sachgemäss Anwendung.

Art. 32 c) Sonderbeitrag des Staates

1 Zur Gewinnung hervorragender Kräfte sowie für Beamte oder Behördemitglie - der, die vom Volk oder vom Grossen Rat gewählt werden, kann der Staat den An - teil des Versicherten an der Einkaufssumme ganz oder teilweise übernehmen. Zu - ständig ist die Regierung. *
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Universität St.Gallen den Anteil ordentlicher und ausserordentlicher Professoren sowie vollamtlicher Dozenten an der Einkaufssumme ganz oder teilweise übernehmen. Zuständig ist der Universi - tätsrat; sein Beschluss bedarf der Genehmigung der Regierung. *

Art. 32 bis * ...

Art. 33 * ...

II. Leistungen (2.2.)
1. Altersleistungen (2.2.1.)

Art. 34 * Altersrente

a) Anspruch
1. Grundsatz
1 Der Rentenversicherte hat nach erfülltem 65. Altersjahr Anspruch auf eine Al - tersrente, wenn das Dienstverhältnis nicht verlängert wird.

Art. 35 * 2. vorzeitige Pensionierung

1 Der Rentenversicherte hat Anspruch auf eine gekürzte Altersrente, wenn er nach erfülltem 60. Altersjahr in den Ruhestand tritt.

Art. 36 * b) Höhe

1. Grundsatz
1 Der Altersrentensatz ergibt sich aus dem bis zum Ende der Beitragspflicht er - reichbaren Altersrentensatz und der versicherten Besoldung.
2 Der Altersrentensatz setzt sich zusammen aus den durch Einkauf und den in den Versicherungsjahren erworbenen Prozentpunkten. Er beträgt höchstens 55 Pro - zentpunkte. Je Versicherungsjahr werden 55 / 40 Prozentpunkte erworben.
3 Senkungen des Altersrentensatzes wegen Auszahlung von Vorsorgemitteln für Wohneigentum zum eigenen Bedarf und im Zusammenhang mit Ehescheidung richten sich nach dem Verhältnis des tatsächlich bezogenen Betrags zur auf den Bezugszeitpunkt berechneten gesamten Austrittsleistung. Bei Rückzahlung vorbe - zogener Vorsorgemittel wird der Altersrentensatz nach Massgabe der Verhältnisse im Rückzahlungszeitpunkt erhöht.

Art. 37 * ...

Art. 38 * 3. vorzeitige Pensionierung

1 Beim vorzeitigen Übertritt in den Ruhestand wird der Rentenbetrag je Monat, um den der Übertritt vor Vollendung des 65. Altersjahres erfolgt, um 0,4 Prozent, und für jeden Monat, um den der Rücktritt vor Vollendung des 63. Altersjahres erfolgt, um 0,5 Prozent gekürzt.

Art. 39 4. Teilrücktritt

1 Wird das Dienstverhältnis in vermindertem Umfang fortgesetzt, so wird eine entsprechende Teilrente ausgerichtet.

Art. 40 Kinderrenten

1 Kinder eines Altersrentners haben Anspruch auf eine Kinderrente.
2 Die Kinderrente beträgt für: a) ein Kind: 20 Prozent der Altersrente b) zwei Kinder: 38 Prozent der Altersrente c) drei Kinder: 54 Prozent der Altersrente d) vier und mehr Kinder: 70 Prozent der Altersrente
3 Art. 48 dieser Verordnung wird sachgemäss angewendet.

Art. 41 * Überbrückungsleistungen

a) Anspruch
1 Versicherte, deren Dienstverhältnis über das 65. Altersjahr hinaus andauert, ha - ben beim Übertritt in den Ruhestand Anspruch auf eine Kapitalabfindung. Sie ent - spricht der seit dem erfüllten 65. Altersjahr nicht ausbezahlten Altersrente ohne Teuerungszulage.
2 Versicherte, die in den Ruhestand treten und mindestens das 60. Alterjahr erfüllt haben, können schriftlich die Ausrichtung einer rückzahlbaren Überbrückungs - rente in der Höhe von höchstens zwei Dritteln der maximalen einfachen Alters - rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung verlangen. *

Art. 42 b) Aus- und Rückzahlung

1 Die Auszahlung der Überbrückungsrente beginnt mit der Ausrichtung der Al - tersrente und dauert bis zu Beginn des Anspruchs auf eine Rente der eidgenössi - schen Alters- und Hinterlassenenversicherung 20 , längstens bis zum Ende des Mo - nats, in dem das ordentliche Rentenalter nach eidgenössischer Alters- und Hinter - lassenenversicherung 21 erreicht wird. Stirbt der Bezüger einer Überbrückungs - rente, so wird diese letztmals im Sterbemonat ausgerichtet. *
2 Die Überbrückungsrente ist nach versicherungstechnischen Grundsätzen zu - rückzuzahlen: a) durch Einmaleinlage, fällig zu Beginn des dem vollendeten 65. Altersjahr fol - genden Monats; b) durch lebenslängliche Kürzung der Altersrente nach vollendetem 65. Alters - jahr.
3 Die ausbezahlte Überbrückungsrente hat keine Wirkung auf die Hinterlassenen - leistungen.
2. Hinterlassenenleistungen (2.2.2)

Art. 43 Ehegattenrente

a) Anspruch
1. Grundsatz
1 Beim Tod eines Rentenversicherten, eines Alters- oder eines Invalidenrentners hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente.
20 BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10 .
21 BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10 .
2 Von der Rentenberechtigung sind unter Vorbehalt der Bestimmungen des BVG 22 ausgeschlossen: a) überlebende Ehegatten, die ihre Ehe mit einem Rentenbezüger geschlossen haben; b) überlebende Ehegatten, die am Tod des Ehegatten ein schweres Verschulden trifft; c) überlebende Ehegatten aus Ehen, die weniger als zwei Jahre gedauert haben, sofern der Tod des Ehegatten auf eine schon im Zeitpunkt der Eheschliessung bekannte Krankheit zurückzuführen ist.
3 Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt am Tag, nach dem der Anspruch des Verstorbenen auf Lohn, Alters- oder Invalidenrente erloschen ist.

Art. 44 2. Wiederverheiratung

1 Heiratet der überlebende Ehegatte, so bleibt ihm der Rentenanspruch gewahrt. Der Anspruch ruht jedoch während der Dauer der neuen Ehe.
2 Dem überlebenden Ehegatten wird auf Antrag innert eines Jahres nach Heirat eine Kapitalabfindung in Höhe von drei Jahresrenten als Auskauf der Rentenan - wartschaft ausgerichtet.
3 Erwirbt der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf eine weitere Ehegatten - rente, so wird diese auf die frühere Ehegattenrente angerechnet.

Art. 45 b) Höhe

1 Die Ehegattenrente beträgt 70 Prozent der Alters- oder der Invalidenrente.
2 Ist der Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene Ehegatte, so ermäs - sigt sich der Rentensatz für jedes über diesen Altersunterschied hinausgehende Jahr um 2 Prozentpunkte.

Art. 46 c) Anspruch des geschiedenen Ehegatten

1 Die Ansprüche der geschiedenen Ehegatten richten sich in Voraussetzung und Höhe nach den Vorschriften des BVG 23 über die Ansprüche der geschiedenen Frau. Die Leistungen werden im Umfang des nach den Vorschriften des BVG Zu - lässigen gekürzt.
22 BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40 .
23 Art. 19 Abs. 3 und Art. 21 und 24 des BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40 ; Art. 20 des eidgV über die berufliche Al - ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984, SR 831.441.1 .

Art. 46 bis * Lebenspartner

1 Der überlebende Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts ist dem über - lebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner hinsichtlich Anspruchsberechti - gung und Höhe der Leistungen gleichgestellt, wenn: a) beide Partner weder verheiratet noch eingetragene Partner sind und zwischen ihnen keine Verwandtschaft besteht und b) die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt im Zeitpunkt des Todes nachweisbar wenigstens fünf Jahre ununterbrochen bestanden hat und c) die gegenseitige Unterstützungspflicht auf dem von der Versicherungskasse dafür vorgesehenen Formular schriftlich vereinbart und dieses der Ver - sicherungskasse zu Lebzeiten beider Partner zugestellt wurde.
2 Erhält der überlebende Partner eine Rente aus einer früheren Ehe oder Lebensge - meinschaft oder hat er eine Kapitalabfindung anstelle einer solchen Rente erhal - ten, wird die Partnerrente um diese Leistungen herabgesetzt. Der Antrag auf Leis - tungen ist spätestens drei Monate nach dem Tod einzureichen.

Art. 47 Waisenrente

a) Anspruch
1. Grundsatz
1 Die Kinder eines verstorbenen Versicherten oder eines Alters- oder Invaliden - rentners haben Anspruch auf eine Waisenrente.

Art. 48 2. Beginn und Dauer

1 Der Anspruch beginnt nach dem Tag, an dem der Anspruch des Verstorbenen auf Lohn, Alters- oder Invalidenrente erloschen ist.
2 Der Anspruch dauert bis zum vollendeten 16. Altersjahr des Kindes, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn das Kind noch in Ausbildung, erwerbsunfä - hig oder zu höchstens 20 Prozent erwerbsfähig ist.
3 Das Finanzdepartement kann die Waisenrente zusprechen: a) unter den Voraussetzungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung bis längstens zum
30. Altersjahr; b) bei Invalidität der Waise in Härtefällen über das 30. Altersjahr hinaus.

Art. 49 b) Höhe

1 Die Höhe entspricht derjenigen der Kinderrenten nach Art. 40 Abs. 2 dieser Ver - ordnung. Die Renten werden gleichmässig unter die Kinder verteilt.
2 Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.
3 Gehörten beide verstorbenen Elternteile der Versicherungskasse an, so wird nur eine Vollwaisenrente ausgerichtet. Sie bemisst sich nach dem höheren der beiden Beträge, die sich durch Umrechnung der versicherten Besoldungen auf den gemeinsamen, jedoch auf 100 Prozent begrenzten versicherten Beschäftigungsgrad ergeben.
3. Invalidenleistungen (2.2.3.)

Art. 49 bis * Invalidität

1 Die Kassenverwaltung stellt die Erwerbsunfähigkeit auf der Grundlage der Verfü - gung der eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Beurteilung durch den Vertrauensarzt fest.
2 Der Begriff der Invalidität richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Invali - denversicherung vom 19. Juni 1959 24 .

Art. 50 * Invalidenrente

a) Anspruch
1 Der Rentenversicherte, der infolge Krankheit oder Unfalls erwerbsunfähig geworden ist und deshalb seine bisherige oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr voll ausüben kann, hat Anspruch auf eine Invaliden - rente.
2 Der Anspruch auf die Invalidenrente beginnt mit der Ausrichtung der Invaliden - rente der eidgenössischen Invalidenversicherung, frühestens jedoch mit dem Ende des Anspruchs auf Lohn oder Lohnfortzahlung.
3 Die Invalidenrente endet spätestens mit Vollendung des 65. Altersjahres und wird zu diesem Zeitpunkt in eine Altersrente in gleicher Höhe umgewandelt.

Art. 51 b) Höhe

1 Die Invalidenrente entspricht der Altersrente.
2 Bei Teilinvalidität wird eine entsprechende Teilrente ausgerichtet.
24 IVG, SR 831.20 .

Art. 52 * Überbrückungsrente

1 Ergibt die vertrauensärztliche Untersuchung eine teilweise oder volle Erwerbsun - fähigkeit, hat der Versicherte nach Ablauf der Lohnfortzahlung Anspruch auf eine Überbrückungsrente in der Höhe der Invalidenrente nach dieser Verordnung zu - züglich der entsprechenden minimalen Invalidenrente der eidgenössischen Invali - denversicherung. Bei Teilinvalidität wird die Überbrückungsrente entsprechend gekürzt. *
2 Die Überbrückungsrente wird bis zur Ausrichtung der Invalidenrente der eidge - nössischen Invalidenversicherung ausgerichtet. Die anstelle der eidgenössischen Invalidenversicherung ausgerichtete Invalidenrente wird zurückgefordert, soweit sie von der eidgenössischen Invalidenversicherung rückwirkend ausgerichtet wird.

Art. 52 bis

* Ersatzrente
1 Besteht kein Anspruch auf Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversiche - rung, wird eine Ersatzrente in der Höhe der vertrauensärztlich festgestellten Teilinvalidität ausgerichtet.

Art. 53 Kinderrente

1 Kinder eines Invalidenrentners haben Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente.
2 Die Invaliden-Kinderrente entspricht der Kinderrente des Altersrentners. Art. 40 Abs. 2 und Art. 48 dieser Verordnung werden sachgemäss angewendet.

Art. 54 * Leistungskürzung

1 Erzielt ein Invalidenrentner einen regelmässigen Arbeitsverdienst oder andere Bezüge aus Erwerbstätigkeit, eine andere Rente oder ein Ruhegehalt, die zusam - men mit den Invalidenleistungen die Besoldung des im Staatsdienst stehenden Personals der gleichen Besoldungsklasse und -stufe, welcher der Rentenberechtigte zuletzt zugeordnet war, einschliesslich 13. Monatsgehalt, Sozialzulagen und Teue - rungszulage, übersteigen, so werden die Invalidenleistungen um den Mehrbetrag gekürzt.
2 ...
3 vollendeten 65. Altersjahr.

Art. 55 * Entzug

1 Die Kassenverwaltung kann dem Rentenbezüger die Invalidenrente ganz oder teilweise entziehen, wenn er: a) wieder erwerbsfähig wird und sich weigert, eine ihm zumutbare Beschäfti - gung auszuüben; a bis ) sich einer Eingliederungsmassnahme der eidgenössischen Invalidenversiche - rung widersetzt; b) sich weigert, der Kassenverwaltung auf Verlangen wahre und vollständige Auskunft über einen anderweitigen Verdienst zu erteilen.
4. Entlassungsrente bei unverschuldeter Nichtwiederwahl (2.2.4.)

Art. 56 Anspruch

1 Vom Volk oder vom Grossen Rat gewählte und der Rentenversicherung zuge - teilte Arbeitnehmer des Staates, die das 45. Altersjahr erfüllt haben und wenigstens
15 Beitragsjahre aufweisen, haben Anspruch auf eine Rente, wenn sie ohne eigenes Verschulden nicht wiedergewählt werden.
2 Der Versicherte kann anstelle der Rente die Austrittsleistung nach Art. 59 dieser Verordnung verlangen. In diesem Fall erlischt der Anspruch auf die Entlassungs - rente. *
3 Beim Tod des Rentenbezügers kann die Regierung nach Bedarf Hinterlassenen - renten zusprechen. *

Art. 57 Höhe

1 Die Entlassungsrente entspricht der erreichten Altersrente. *
2 Die Entlassungsrente kann gekürzt werden, soweit sie zusammen mit den Ein - künften aus neuer Erwerbstätigkeit die frühere Besoldung übersteigt, oder wenn der Rentenbezüger auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit verzichtet oder über sei - nen anderweitigen Verdienst keine wahrheitsgetreue und vollständige Auskunft gibt.

Art. 58 Finanzierung

1 Der Staat trägt die Entlassungsrente bis zum erfüllten 63. Altersjahr.
5. Freizügigkeitsleistungen und Abfindungen (2.2.5.)

Art. 59 * Austritt

a) Grundsatz
1 Rentenversicherte, die ohne Anspruch auf eine Rente ganz oder teilweise aus der Versicherungskasse ausscheiden, haben Anspruch auf eine Austrittsleistung.
2 Je Franken erreichte Altersrente, die sich aus dem Altersrentensatz und der ver - sicherten Besoldung im Austrittszeitpunkt ergibt, wird ein Betrag nach Anhang 4 dieser Verordnung ausgerichtet. Die Austrittsleistung entspricht wenigstens dem Mindestbetrag nach den Vorschriften des Freizügigkeitsgesetzes.
25
3 Noch geschuldete Nachzahlungen und Eintrittsleistungen sowie Einkaufsbeteili - gungen des Staates werden samt Zinsen im vom Bundesrecht 26 zugelassenen Um - fang von der Austrittsleistung abgezogen.

Art. 60 * b) Rückerstattung von Einzahlungen

1 Die Versicherungskasse erfüllt die Ansprüche der Versicherten auf Austrittsleis - tung nach den bundesrechtlichen Vorschriften. 27
2 Die Versicherungskasse erhebt keine gesonderten Risikobeiträge für den Vorsor - geschutz, den sie ausgetretenen Versicherten gemäss Bundesrecht 28 noch einräu - men muss.

Art. 61 Abfindung nicht rentenberechtigter Angehöriger

1 Hinterlässt ein Rentenversicherter keine Rentenberechtigten und hat er selber keine Renten bezogen, so leistet die Versicherungskasse an bedürftige Eltern, Ge - schwister oder elternlose Grosskinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr eine Ab - findung, wenn diese Angehörigen vom Versicherten wesentlich unterstützt wur - den.
2 Die Abfindung wird vom Finanzdepartement festgesetzt. Sie darf die vom ver - storbenen Versicherten geleisteten Einzahlungen ohne Zins nicht übersteigen.
25 BG über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993, SR 831.42 .
26 BG über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993; SR 831.42 und EidgV über die Freizügigkeit in der beruflichen Al - ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994, SR 831.425 .
27 BG über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993, SR 831.42 und EidgV über die Freizügigkeit in der beruflichen Al - ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994, 831.425 .
28 Art. 331a Abs. 2 und 3 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu - ches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .
3 Verbleibende Arbeitnehmer- und Arbeitgebereinzahlungen werden der Spezial - reserve 29 zugewiesen. III. Übrige Vorschriften (2.3.)

Art. 62 Bemessung der Leistungen

1 Die Bemessung der Leistungen richtet sich nach der letzten versicherten Besol - dung und, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Rentenkürzung, nach den Vorschriften im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsereignisses.

Art. 63 Rentenauszahlung

1 Die Renten werden in monatlichen Raten je am Ende des Monats ausbezahlt.
2 Der Rentenanspruch beginnt am Tag, nach dem der Anspruch auf das Gehalt, den Besoldungsnachgenuss oder auf eine andere Kassenrente erloschen ist.
3 Er erlischt auf Ende des dem Sterbemonat des Rentenbezügers folgenden Mo - nats, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Art. 64 * Vorbehalt

1 Rentenversicherten mit gesundheitlichem Vorbehalt werden die Leistungen für die Risiken Invalidität und Tod im Zusammenhang mit dem Vorbehalt je Ver - sicherungsjahr, das bis zum Ablauf der von den bundesrechtlichen Freizügigkeits - vorschriften längstens zugelassenen Frist noch zu vollenden wäre, um 4 Prozent gekürzt.

Art. 65 * Sicherung der Renten

1 Die Möglichkeiten zur Verpfändung und Abtretung des Anspruchs auf Leistun - gen der Rentenversicherung richtet sich nach dem Bundesrecht. 30

Art. 66 Sperrguthaben

1 Dem Sperrguthaben des Rentenversicherten werden gutgeschrieben: a) * eingebrachte Austrittsleistungen, soweit sie das Altersguthaben nach BVG 31 übersteigen und nicht für den Einkauf verwendet werden müssen;
29 Vgl. Art. 82 dieser V.
30 EidgV über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 3. Ok - tober 1994, SR 831.411 , sowie Art. 331b des BG betreffend die Ergänzung des Schweizeri - schen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .
31 BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40 .
b) * die Austrittsleistung nach Art. 59 dieser Verordnung bei Herabsetzung des versicherten Beschäftigungsgrades; c) * die Abfindung nach Art. 59 dieser Verordnung entsprechend der individuel - len Verminderung der versicherten Besoldung.
2 Der Versicherte kann eine andere zulässige Form der Erhaltung des Vorsorge - schutzes wählen. Er hat seine Wahl der Kassenverwaltung schriftlich mitzuteilen. *
3 Das von der Versicherungskasse verwaltete Guthaben wird zum Zinsfuss der St.Gallischen Kantonalbank für Freizügigkeitskonti verzinst und kann für die Ver - besserung der eigenen Vorsorge verwendet werden. *
4 Beim Ausscheiden aus der Rentenversicherung wird das Guthaben samt Zinsen zur Austrittsleistung hinzugezählt, bei Eintritt eines Versicherungsereignisses aus - bezahlt. *

Art. 67 * Konkurrierende Ansprüche

1 Die Kassenrenten werden gekürzt, auch nach vollendetem 65. Altersjahr des Rentners, soweit sie zusammen mit Leistungen Dritter aus Gesetz oder aus Haft - pflicht infolge unerlaubter Handlung und mit den Leistungen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der eidgenössischen Invalidenversi - cherung nachstehende Prozentsätze der Besoldung des im Staatsdienst stehenden Personals der entsprechenden Besoldung, die der Rentenberechtigte zuletzt er - reicht hat, einschliesslich 13. Monatsgehalt, Sozialzulagen und Teuerungszulage, übersteigen: a) Alters- und Invalidenrente zuzüglich die Kinderrenten nach Art. 40, 47 und
53 sowie die Überbrückungs- und Ersatzrente nach Art. 52 und 52 bis dieser Verordnung: 100 Prozent b) Ehegatten- und Waisenrente: 90 Prozent
1. bei vier und mehr Kindern: 90 Prozent
2. bei drei Kindern: 85 Prozent
3. bei zwei Kindern: 80 Prozent
4. bei einem Kind: 75 Prozent c) Ehegattenrente ohne Kinder: 70 Prozent
2 Genugtuungssummen werden für die Kürzung nicht mitberücksichtigt.
3 Kapitalleistungen von Dritten werden in Renten umgerechnet.
4 Leistungen ausländischer Sozialversicherungen werden angerechnet.
5 Solange ein Dritter seine Leistung verweigert, gewährt die Versicherungskasse gegen Abtretung des Anspruches die vollen Renten. Vorbehalten bleibt Abs. 1 die - ser Bestimmung.

Art. 68 Kapitalabfindung

1 Anstelle der Rente wird in der Regel ihr Barwert als Kapitalabfindung ausgerich - tet, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Ehegat - tenrente weniger als 6 Prozent, die Waisenrente weniger als 2 Prozent der einfa - chen Mindestaltersrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversiche - rung 32 beträgt.

Art. 69 Verrechnungen

1 Bei Auszahlung einer Leistung der Rentenversicherung werden ausstehende Bei - träge, Nachzahlungs- und Einkaufssummen verrechnet.
2 Die Verrechnung kann auf Antrag zeitlich angemessen verteilt oder durch eine gekürzte Rente ausgeglichen werden.

Art. 70 Berichtigung von Einzahlungen und Leistungen

1 Stellt sich heraus, dass eine Einzahlung oder eine Leistung unrichtig festgesetzt wurde, so ist sie rückwirkend auszugleichen. Die berichtigten Beträge sind nach dem allgemeinen Sparkassenzinsfuss der St.Gallischen Kantonalbank zu verzinsen. Trifft den Versicherten kein Verschulden, so hat er keinen Zins zu tragen.
2 Die Ansprüche der Versicherungskasse können mit Kassenleistungen verrechnet werden.
3 Auf Rückerstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn den Bezü - ger an der unrichtigen Kassenleistung kein Verschulden trifft.

Art. 71 Verjährung

1 Forderungen auf wiederkehrende Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf Jahren, Forderungen auf einmalige Beiträge und Leistungen nach zehn Jahren.

Art. 129 bis 142 OR 33 werden angewendet.

Art. 72 Teuerungszulage

1 Teuerungszulagen auf den Renten werden im Rahmen der finanziellen Möglich - keiten der Versicherungskasse ausgerichtet. Über das Ausmass ihrer Änderung entscheidet die Regierung nach Anhören der paritätischen Kommission 34 . Die Än - derung wird auf Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. *
32 Art 18 ff. des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10 .
33 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligatio - nenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .
34 Vgl. Art. 89 Abs. 2 dieser V.
2 ... *
3 Für die Berechnung der auszurichtenden Teuerungszulage, die in Prozenten der Rente festgelegt ist, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Beitragspflicht en - det., 35 *
4 Die Regierung erlässt nähere Vorschriften. 36 * C. Risikoversicherung (3.)

Art. 73 Jahresbeitrag

1 Der Jahresbeitrag beträgt für die Versicherten und für den Staat je 1,5 Prozent der versicherten Besoldung.
2 Die Regierung kann durch Verordnung den Jahresbeitrag entsprechend dem ver - sicherungstechnischen Stand der Risikoversicherung ändern. 37 *

Art. 74 Ergänzende Vorschriften

1 Die Bestimmungen über die Rentenversicherung mit Ausnahme von Art. 34 bis
42 und 56 bis 58 dieser Verordnung werden sachgemäss angewendet. D. Sparversicherung (4.) I. Finanzierung (4.1.)

Art. 75 * Jahresbeitrag

1 Die Sparversicherten und der Staat entrichten auf der versicherten Besoldung die gleichen Jahresbeiträge wie die Rentenversicherten. *
2 Die Beitragspflicht erlischt am Ende des 65. Altersjahres, spätestens jedoch mit Entstehung des Rentenanspruchs.

Art. 76 * Spargutschriften

1 Die Spargutschriften werden jährlich in Prozenten der versicherten Besoldung berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze: 38 a) 25. bis 34. Altersjahr: 10 Prozent
35 Vgl. Art. 28 und 75 Abs. 2 sowie Art. 83quater Abs. 2 dieser V.
36 V über die Teuerungszulagen an Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatsperso - nal, sGS 143.71 .
37 RRB über den Jahresbeitrag an die Risikoversicherung der Versicherungskasse für das Staats - personal, sGS 143.74 .
b) 35. bis 44. Altersjahr: 13 Prozent c) 45. bis 54. Altersjahr: 16 Prozent d) 55. bis 65. Altersjahr: 19 Prozent
2 Das für die Berechnung der Spargutschrift massgebende Alter richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge.
3 Die Regierung kann die Ansätze nach Abs. 1 dieser Bestimmung entsprechend dem versicherungstechnischen Stand der Sparversicherung ändern. *

Art. 77 * Verzinsung

1 Die Spargutschriften eines Kalenderjahres werden vom folgenden 1. Januar an verzinst. Der Zinssatz beträgt 3,5 Prozent. Freizügigkeitseinlagen und Einkaufs - summen werden ab Eingang verzinst.
2 Freizügigkeitseinlagen werden ab Eingang verzinst.

Art. 77 bis * Freie Mittel

1 Die Regierung kann eine Verteilung von freien Mitteln entsprechend dem ver - sicherungstechnischen Stand der Sparversicherung beschliessen.
2 Sie berücksichtigt bei der Verteilung fachlich anerkannte Grundsätze. II. Leistungen (4.2.)

Art. 78 * Massgebendes Sparguthaben

1 Das massgebende Sparguthaben für die Leistungsberechnung setzt sich zusam - men aus: a) dem Sparguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Leistungsan - spruchs erworben hat; b) den Spargutschriften für die im Fall von Invalidität oder Tod bis zum erfüllten
65. Altersjahr fehlende Zeit ohne Zinsen. Sie berechnen sich aufgrund der gel - tenden versicherten Besoldung.
2 Unterliegt die versicherte Besoldung Schwankungen, berechnet sie sich nach den letzten zwölf Versicherungsmonaten.
38 Im ursprünglichen Erlasstext war die tabellarische Auflistung nicht mit Aufzählungszeichen versehen. Die Buchstaben wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzuge - fügt.

Art. 79 * Leistungen

a) bei Eintritt eines Versicherungsereignisses
1 Scheidet der Sparversicherte altershalber, infolge Tod oder Invalidität aus dem Staatsdienst aus, so werden Leistungen aufgrund des massgebenden Spargutha - bens nach den Ansätzen des BVG 39 gewährt. Der Umwandlungssatz für das or - dentliche Rentenalter 65 beträgt 7,2 Prozent.
2 Der Versicherte hat frühestens Anspruch auf Altersleistungen, wenn er das
60. Altersjahr vollendet hat und das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.
3 Beim vorzeitigen Übertritt in den Ruhestand wird der Umwandlungssatz je Jahr, um den der Übertritt vorverlegt wird, um 0,2 Prozentpunkte gekürzt.
4 Bei Invalidität oder Tod wird das massgebende Sparguthaben um 30 Prozent er - höht. Für jedes über das 35. Altersjahr hinausgehende vollendete Lebensjahr ver - mindert sich der Zuschlag um 1 Prozentpunkt.

Art. 80 * b) beim Austritt aus anderen Gründen

1 Sparversicherte, die ohne Anspruch auf eine Rente aus der Versicherungskasse ausscheiden, haben Anspruch auf eine Austrittsleistung in Höhe ihres Spargutha - bens, wenigstens aber auf den Mindestbetrag nach den Bestimmungen des Freizü - gigkeitsgesetzes. 40

Art. 81 Ergänzende Vorschriften

1 Die Vorschriften über die Rentenversicherung werden sachgemäss angewendet. III. Sonderkonto für Kaderärztinnen und Kaderärzte (4.3.)

Art. 81 bis * Sonderkonto

1 Für die Zusatzversicherung nach Art. 18 bis dieser Verordnung wird in der Spar - versicherung ein Sonderkonto gebildet. ter *
1 Die Gutschriften auf dem Sonderkonto richten sich nach Art. 76 dieser Verord - nung, und werden vom Staat und von den Versicherten zu gleichen Teilen geleis - tet.
39 SR 831.40 ; vgl. Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die berufliche Vorsorge.
40 BG über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993, SR 831.42 .
2 Die Verzinsung entspricht dem Mindestzinssatz nach BVG 41 .

Art. 81 quater * Leistungen

1 Bei Eintritt eines Versicherungsereignisses wird eine einmalige Kapitalleistung in Höhe des auf dem Sonderkonto gutgeschriebenen Guthabens fällig.
2 Beim Austritt wird das Guthaben auf dem Sonderkonto den Austrittsleistungen zugerechnet. E. Spezialreserve (5.)

Art. 82 Ergänzende Personalfürsorge

1 Wenn die versicherungstechnischen Verhältnisse es gestatten, kann die Regie - rung aus dem weitergehenden Vorsorgekapital aller Versicherungsarten Zuwei - sungen an eine Spezialreserve vornehmen, die für ergänzende Massnahmen der Personalfürsorge bestimmt ist. * F. Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen (6.)

Art. 83 * Bemessungsgrundlage

1 Grundlage für die Bemessung von Beiträgen und Versicherungsleistungen bilden die Beitragsbasis und die Leistungsbasis.
2 Die Beitragsbasis entspricht der versicherten Besoldung nach Art. 16 dieser Ver - ordnung. Sie kann nach dem vollendeten 60. Lebensjahr nicht mehr erhöht wer - den. Vorbehalten bleibt die Erhöhung im der Erweiterung des Beschäftigungsgra - des entsprechenden Ausmass. *
3 Die Leistungsbasis beträgt wenigstens 50 und höchstens 100 Prozent der Bei - tragsbasis. Sie steigt in der zwei Amtsdauern entsprechenden Zeit mit jedem vol - len Versicherungsjahr gleichmässig auf höchstens 100 Prozent.

Art. 83 bis

* Finanzierung a) Einkauf
1. beim Eintritt
1 Beim Eintritt in die Versicherungskasse weist die Magistratsperson die Austritts - leistungen aus bisheriger beruflicher Vorsorge nach und bringt sie ein. Als Aus - trittsleistungen gelten auch die zum technischen Zinsfuss aufgezinsten Vorbezüge.
41 SR 831.40 .
2 Die Austrittsleistungen werden für den Einkauf verwendet: a) nach Anhang 6a dieser Verordnung für die Mitglieder der Regierung und den Staatssekretär; b) nach Anhang 6b dieser Verordnung für die Kantonsrichter und den Präsiden - ten des Verwaltungsgerichtes.
3 Soweit die minimale Leistungsbasis mit den Austrittsleistungen nicht erreicht wird, erbringt die Magistratsperson die fehlende Einkaufssumme, höchstens je - doch die Hälfte der um den Koordinationsabzug erhöhten Beitragsbasis. Der Staat gewährleistet den Rest der Einkaufssumme.
4 Bringt die Magistratsperson die Austrittsleistungen nach Abs. 1 zweitem Satz die - ser Bestimmung nicht oder unvollständig ein, wird die Leistungsbasis prozentual gekürzt. Soll diese Kürzung rückgängig gemacht oder vermindert werden, wird

Art. 86 ter Abs. 2 dieser Verordnung angewendet.

Art. 83 ter * 2. für Erhöhungen der Leistungsbasis

1 Der Staat gewährleistet die Einkaufssumme für die Erhöhungen der Leistungsba - sis nach Art. 83 Abs. 3 dieser Verordnung.
2 Erhöhungen der Leistungsbasis als Folge von Erhöhungen des Beschäftigungs - grades werden von der Magistratsperson allein eingekauft.

Art. 83 quater * b) Jahresbeitrag und Nachzahlungen

1 Die Magistratsperson und der Staat entrichten auf der Beitragsbasis die gleichen Jahresbeiträge wie die Rentenversicherten.
2 Die Beitragspflicht dauert bis zum Ausscheiden aus dem Amt, längstens jedoch
38 Jahre.
3 Für Erhöhungen der Beitragsbasis leisten die Magistratsperson und der Staat die gleichen Nachzahlungen wie die Rentenversicherten. Vorbehalten bleibt

Art. 83 ter Abs. 2 dieser Verordnung.

Art. 84 * Ruhegehalt

a) Anspruch
1 Anspruch auf ein Ruhegehalt hat die Magistratsperson, wenn sie: a) vor erfülltem 60. Altersjahr nach einer wenigstens drei Amtsdauern entspre - chenden Zeit aus dem Amt scheidet; b) nach erfülltem 60. Altersjahr nach einer wenigstens zwei Amtsdauern ent - sprechenden Zeit aus dem Amt scheidet; c) ohne eigenes Verschulden nicht wiedergewählt wird; d) wegen Invalidität aus dem Amt scheidet.
2 Anstelle des Ruhegehalts kann die Magistratsperson eine Austrittsleistung nach

Art. 86 bis dieser Verordnung verlangen, wenn sie:

1. vor erfülltem 60. Altersjahr nach einer wenigstens drei Amtsdauern entspre - chenden Zeit aus dem Amt scheidet;
2. vor erfülltem 60. Altersjahr ohne eigenes Verschulden nicht wiedergewählt wird.

Art. 85 * b) Höhe

1 Das Ruhegehalt beträgt wenigstens 34 und höchstens 50 Prozent der Leistungs - basis. Es steigt in der zwei Amtsdauern entsprechenden Zeit mit jedem vollen Ver - sicherungsjahr gleichmässig auf höchstens 50 Prozent.
2 Die Leistungen für die Risiken Invalidität und Tod werden aufgrund des höchs - tens erreichbaren Ruhegehalts nach Art. 43 bis 55 dieser Verordnung berechnet.

Art. 86 * c) Kürzung oder Entzug

1 Übersteigen ein regelmässiger Arbeitsverdienst oder ähnliche regelmässige Be - züge oder ein anderes Renteneinkommen zusammen mit dem Ruhegehalt die re - gelmässige Besoldung einer Magistratsperson, wird das Ruhegehalt um diesen Mehrbetrag gekürzt.
2 Der Ruhegehaltsbezüger erteilt die notwendigen Auskünfte. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wird ihm das Ruhegehalt gekürzt oder entzogen.
3 Die Kürzung oder der Entzug des Ruhegehalts dauert längstens bis zum Ende des Monats, in dem der Ruhegehaltsbezüger das 65. Altersjahr erfüllt.

Art. 86 bis * Austritt

1 Die Magistratsperson, die ohne Anspruch auf ein Ruhegehalt aus der Ruhege - haltsordnung ausscheidet, hat Anspruch auf eine Austrittsleistung nach Anhang
6a oder Anhang 6b dieser Verordnung, wenigstens aber auf den Mindestbetrag nach dem eidgenössischen Freizügigkeitsgesetz 42 . Art. 59 Abs. 3 dieser Verord - nung wird angewendet.

Art. 86 ter * Vorbezug von Vorsorgemitteln

1 Werden Vorsorgemittel zur Finanzierung selbstgenutzten Wohneigentums oder zur Übertragung an die Vorsorge des geschiedenen Ehegatten vorbezogen, wird das erreichte Ruhegehalt im Verhältnis des Vorbezugs zur Austrittsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs herabgesetzt.
42 BG über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993, SR 831.42 .
2 Der Staat beteiligt sich nicht am Einkauf zur Wiedererhöhung des Ruhegehalts. Der Einkauf wird aufgrund des Alters beim Eintritt in die Ruhegehaltsordnung und unter Berücksichtigung der Versicherungsjahre nach Anhang 6a oder Anhang
6b dieser Verordnung berechnet. Art. 30 bis dieser Verordnung wird sachgemäss angewendet.

Art. 87 * Zusätzliche Finanzierung

1 Soweit die von der Magistratsperson und die vom Staat für sie geleisteten Einzah - lungen zur Deckung der Leistungsansprüche nicht ausreichen, kommt der Staat zulasten der Verwaltungsrechnung dafür auf.
2 Soweit es die Verhältnisse gestatten, kann das Finanzdepartement im Umfang des im Staatsvoranschlag eingestellten Betrages der Verwaltungsrechnung Vermö - genserträge der Ruhegehaltsordnung zuweisen.

Art. 88 Ergänzende Vorschriften

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Rentenversicherung mit Aus - nahme von Art. 41 und 42 werden sachgemäss angewendet. G. Verwaltung und Rechtsschutz (7.)

Art. 89 * Verwaltung

1 Zuständig für die Versicherungskasse ist das Finanzdepartement. Die ver - sicherungsmässige Geschäftsführung obliegt dem Personalamt, die Vermögens - verwaltung dem Amt für Vermögensverwaltung.
2 Die paritätische Kommission nach Art. 51 BVG 43 besteht aus dem Vorsteher des Finanzdepartementes als Präsident, drei von der Regierung und vier von der Präsi - dentenkonferenz der Verbände des st.gallischen Staatspersonals gewählten Mit - gliedern.

Art. 90 Verwaltungsreglement

1 Das Finanzdepartement erlässt nach Anhören der paritätischen Kommission ein Reglement über deren Aufgaben sowie über Geschäftsführung und Vermögens - verwaltung.
43 BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40 .

Art. 91 Versicherungstechnische Überprüfung

1 Jährlich wird eine versicherungstechnische Bilanz erstellt.

Art. 92 Rechtsschutz

1 Über Streitigkeiten aus der Anwendung dieser Verordnung auf Magistratsperso - nen entscheidet die Regierung. In den übrigen Fällen entscheidet das Finanzdepar - tement. *
2 Das Recht, Klage vor dem Versicherungsgericht zu erheben, bleibt vorbehalten. H. Schlussbestimmungen (8.)

Art. 93 44

1

Art. 94 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 16. No - vember 1959 45 wird aufgehoben.

Art. 95 Übergangsbestimmungen

a) Wahrung des Besitzstandes
1 Der Ende des Jahres 1989 nach bisherigem Recht bestehende anwartschaftliche Altersrentenanspruch bleibt dem Rentenversicherten gewahrt.

Art. 96 b) Frauen

1 Für Frauen werden Art. 9 Abs. 3, Art. 15 Abs. 3 und Art. 21 bis 22 bis der bisheri - gen Verordnung 46 weiterhin angewendet, wenn sie 1939 oder früher geboren sind.
2 Sie erwerben zusätzlich den Anspruch auf eine Ehegattenrente nach dieser Ver - ordnung.

Art. 97 c) Männer

1 Für Männer gelten folgende Bestimmungen, wenn sie 1939 oder früher geboren sind: [...] 47
44 Überholt durch Art. 27 BesV, sGS 143.2 .
45 nGS 20–20 und 23–66 (sGS 143.7).
46 nGS 20–20 und 23–66 (sGS 143.7 ).
47 Für die tabellarische Aufzählung siehe Grunderlass, nGS 24–55; diese konnte im September
2013 aus technischen Gründen nicht übernommen werden.

Art. 98 d) nebenamtliche Kantonsrichter

1 Die bisherigen nebenamtlichen Kantonsrichter verbleiben bis zum Übertritt in den Ruhestand in der Rentenversicherung.

Art. 99 e) Professoren und Dozenten der Hochschule St.Gallen

1 Die versicherte Besoldung ordentlicher und ausserordentlicher Professoren sowie vollamtlicher Dozenten, die Ende des Jahres 1989 im Dienste der Hochschule St.Gallen standen, richtet sich nach Art. 17 dieser Verordnung. Es erfolgt kein Ko - ordinationsabzug.

Art. 100 Bisherige Leistungsbezüger

1 Ansprüche bisheriger Leistungsbezüger und künftige Ansprüche ihrer Angehöri - gen richten sich nach bisherigem Recht.

Art. 101 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1990 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 24–55 05.09.1989 01.01.1990 Ingress geändert 31-33 09.01.1996 keine Angabe

Art. 2, Abs. 2 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe

Art. 3, Abs. 1 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe

Art. 4 geändert 46–106 18.05.2010 keine Angabe

Art. 4, Abs. 1, b) geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021

Art. 8, Abs. 2 geändert 33–87 30.10.1997 keine Angabe

Art. 9, Abs. 1 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe

Art. 13, Abs. 1 geändert 33–87 30.10.1997 keine Angabe

Art. 14, Abs. 2 geändert 33–87 30.10.1997 keine Angabe

Art. 16 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe

Art. 17 geändert 33–87 30.10.1997 keine Angabe

Art. 18 geändert 42–9 19.09.2006 keine Angabe

Art. 18 bis eingefügt 42–9 19.09.2006 keine Angabe

Art. 20, Abs. 1 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe

Art. 21, Abs. 2 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe

Art. 23, Abs. 2 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe

Art. 24, Abs. 2 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe

Art. 24, Abs. 3 aufgehoben 30–4 25.10.1994 keine Angabe

Art. 26 bis eingefügt 30–4 25.10.1994 keine Angabe

Art. 26 bis , Abs. 2 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe

Art. 27 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013

Art. 27, Abs. 1 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe

Art. 27, Abs. 2 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe

Art. 27, Abs. 3 eingefügt 30–4 25.10.1994 keine Angabe

Art. 28 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013

Art. 29, Abs. 1 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe

Art. 29, Abs. 2 geändert 31–91 27.02.1996 keine Angabe

Art. 30 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe

Art. 30 bis eingefügt 30–4 25.10.1994 keine Angabe

Art. 30 bis , Abs. 3 eingefügt 31–91 27.02.1996 keine Angabe

Art. 31 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe

Art. 32, Abs. 1 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe

Art. 32, Abs. 2 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe

Art. 32, Abs. 2 geändert 33–87 30.10.1997 keine Angabe

Art. 32 bis eingefügt 26–42 12.02.1991 keine Angabe

Art. 32 bis aufgehoben 30–4 25.10.1994 keine Angabe

Art. 33 aufgehoben 32–84 07.10.1997 keine Angabe

Art. 34 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013

Art. 35 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 36 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe

Art. 36 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013

Art. 37 aufgehoben 48-1 20.11.2012 01.01.2013

Art. 38 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013

Art. 41 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013

Art. 41, Abs. 2 geändert 32-84 07.10.1997 keine Angabe

Art. 42, Abs. 1 geändert 32–84 07.10.1997 keine Angabe

Art. 46 bis geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013

Art. 49 bis eingefügt 48–1 20.11.2012 01.01.2013

Art. 50 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013

Art. 52 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013

Art. 52, Abs. 1 geändert 32-84 07.10.1997 keine Angabe

Art. 52 bis eingefügt 48–1 20.11.2012 01.01.2013

Art. 54 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013

Art. 55 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013

Art. 56, Abs. 2 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe

Art. 56, Abs. 3 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe

Art. 57, Abs. 1 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe

Art. 59 geändert 30-4 25.10.1994 keine Angabe

Art. 60 geändert 30-4 25.10.1994 keine Angabe

Art. 64 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe

Art. 65 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe

Art. 66, Abs. 1, a) geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe

Art. 66, Abs. 1, b) geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe

Art. 66, Abs. 1, c) eingefügt 30–4 25.10.1994 keine Angabe

Art. 66, Abs. 2 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe

Art. 66, Abs. 3 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe

Art. 66, Abs. 4 eingefügt 30–4 25.10.1994 keine Angabe

Art. 67 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013

Art. 72, Abs. 1 geändert 32–84 07.10.1997 keine Angabe

Art. 72, Abs. 2 aufgehoben 32–84 07.10.1997 keine Angabe

Art. 72, Abs. 3 geändert 32–84 07.10.1997 keine Angabe

Art. 72, Abs. 4 geändert 31-33 09.01.1996 keine Angabe

Art. 73, Abs. 2 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe

Art. 75 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013

Art. 75, Abs. 1 geändert 33–87 30.10.1997 keine Angabe

Art. 76 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013

Art. 76, Abs. 3 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe

Art. 77 geändert 33–87 30.10.1997 keine Angabe

Art. 77 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013

Art. 77 bis eingefügt 38–30 08.10.2002 keine Angabe

Art. 78 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013

Art. 79 geändert 42–3 03.10.2006 keine Angabe

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 79 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013

Art. 80 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe

Art. 81 bis eingefügt 42-9 19.09.2006 keine Angabe

Art. 81 ter eingefügt 42–9 19.09.2006 keine Angabe

Art. 81 ter

geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013

Art. 81 quater eingefügt 42–9 19.09.2006 keine Angabe

Art. 82, Abs. 1 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe

Art. 83 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe

Art. 83, Abs. 2 geändert 33–87 30.10.1997 keine Angabe

Art. 83 bis eingefügt 31–33 09.01.1996 keine Angabe

Art. 83 ter eingefügt 31–33 09.01.1996 keine Angabe

Art. 83 quater eingefügt 31–33 09.01.1996 keine Angabe

Art. 84 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe

Art. 85 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe

Art. 86 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe

Art. 86 bis

eingefügt 31–33 09.01.1996 keine Angabe

Art. 86 ter eingefügt 31–33 09.01.1996 keine Angabe

Art. 87 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe

Art. 89 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 92, Abs. 1 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.09.1989 01.01.1990 Erlass Grunderlass 24–55
12.02.1991 keine Angabe Art. 32 bis eingefügt 26–42
25.10.1994 keine Angabe Art. 2, Abs. 2 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 21, Abs. 2 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 24, Abs. 2 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 24, Abs. 3 aufgehoben 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 26 bis eingefügt 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 27, Abs. 1 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 27, Abs. 2 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 27, Abs. 3 eingefügt 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 30 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 30 bis eingefügt 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 31 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 32 bis aufgehoben 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 36 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 56, Abs. 2 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 57, Abs. 1 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 59 geändert 30-4
25.10.1994 keine Angabe Art. 60 geändert 30-4
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.10.1994 keine Angabe Art. 64 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 65 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 66, Abs. 1, a) geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 66, Abs. 1, b) geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 66, Abs. 1, c) eingefügt 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 66, Abs. 2 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 66, Abs. 3 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 66, Abs. 4 eingefügt 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 80 geändert 30–4
09.01.1996 keine Angabe Ingress geändert 31-33
09.01.1996 keine Angabe Art. 3, Abs. 1 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 9, Abs. 1 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 16 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 20, Abs. 1 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 23, Abs. 2 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 26 bis , Abs. 2 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 29, Abs. 1 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 32, Abs. 1 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 32, Abs. 2 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 56, Abs. 3 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 72, Abs. 4 geändert 31-33
09.01.1996 keine Angabe Art. 73, Abs. 2 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 76, Abs. 3 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 82, Abs. 1 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 83 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 83 bis eingefügt 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 83 ter eingefügt 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 83 quater eingefügt 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 84 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 85 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 86 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 86 bis eingefügt 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 86 ter eingefügt 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 87 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 92, Abs. 1 geändert 31–33
27.02.1996 keine Angabe Art. 29, Abs. 2 geändert 31–91
27.02.1996 keine Angabe Art. 30 bis , Abs. 3 eingefügt 31–91
07.10.1997 keine Angabe Art. 33 aufgehoben 32–84
07.10.1997 keine Angabe Art. 41, Abs. 2 geändert 32-84
07.10.1997 keine Angabe Art. 42, Abs. 1 geändert 32–84
07.10.1997 keine Angabe Art. 52, Abs. 1 geändert 32-84
07.10.1997 keine Angabe Art. 72, Abs. 1 geändert 32–84
07.10.1997 keine Angabe Art. 72, Abs. 2 aufgehoben 32–84
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.10.1997 keine Angabe Art. 72, Abs. 3 geändert 32–84
30.10.1997 keine Angabe Art. 8, Abs. 2 geändert 33–87
30.10.1997 keine Angabe Art. 13, Abs. 1 geändert 33–87
30.10.1997 keine Angabe Art. 14, Abs. 2 geändert 33–87
30.10.1997 keine Angabe Art. 17 geändert 33–87
30.10.1997 keine Angabe Art. 32, Abs. 2 geändert 33–87
30.10.1997 keine Angabe Art. 75, Abs. 1 geändert 33–87
30.10.1997 keine Angabe Art. 77 geändert 33–87
30.10.1997 keine Angabe Art. 83, Abs. 2 geändert 33–87
08.10.2002 keine Angabe Art. 77 bis eingefügt 38–30
19.09.2006 keine Angabe Art. 18 geändert 42–9
19.09.2006 keine Angabe Art. 18 bis eingefügt 42–9
19.09.2006 keine Angabe Art. 81 bis eingefügt 42-9
19.09.2006 keine Angabe Art. 81 ter eingefügt 42–9
19.09.2006 keine Angabe Art. 81 quater eingefügt 42–9
03.10.2006 keine Angabe Art. 79 geändert 42–3
30.10.2007 keine Angabe Art. 89 geändert 42–101
18.05.2010 keine Angabe Art. 4 geändert 46–106
20.11.2012 01.01.2013 Art. 27 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 28 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 34 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 35 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 36 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 37 aufgehoben 48-1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 38 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 41 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 46 bis geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 49 bis eingefügt 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 50 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 52 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 52 bis eingefügt 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 54 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 55 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 67 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 75 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 76 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 77 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 78 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 79 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 81 ter geändert 48–1
13.10.2020 01.01.2021 Art. 4, Abs. 1, b) geändert 2020-080
Anhang 1
1 Höhe der Nachzahlungen (in Prozenten der Erhöhung der versicherten Besoldung) Vollendetes Altersjahr Nachzahlung insgesamt (Versicherter und Staat) Vollendetes Altersjahr Nachzahlung insgesamt (Versicherter und Staat)
25 – 43 200
26 11 44 200
27 23 45 200
28 34 46 200
29 46 47 200
30 59 48 200
31 72 49 200
32 85 50 200
33 99 51 200
34 113 52 200
35 127 53 200
36 142 54 200
37 158 55 200
38 173 56 200
39 190 57 200
40 200 58 200
41 200 59 200
42 200 Anhang 2
2 Anhang 3
2
1 Geändert durch VIII. Nachtrag vom 20. November 2012, nGS 48 –1.
2 Aufgehoben durch Nachtrag vom 25. Oktober 1994, nGS 30–4.
Anhang 4
1 Einkaufssumme für die Erhöhung des Altersrentensatzes um 1 Prozentpunkt (in Prozenten der versicherten Besoldung im Einkaufszeitpunkt) bzw. Austrittsleistung je 1 Franken erreichte Altersrente (in Franken) Alters- jahr Einkaufssumme (Prozent) Austrittsleistung (Franken) Alters- jahr Einkaufssumme (Prozent) Austrittsleistung (Franken)
25 4,71 46 8,94
26 4,86 47 9,20
27 5,02 48 9,47
28 5,19 49 9,75
29 5,35 50 10,04
30 5,53 51 10,34
31 5,70 52 10,65
32 5,88 53 10,96
33 6,07 54 11,29
34 6,26 55 11,63
35 6,45 56 11,99
36 6,65 57 12,36
37 6,85 58 12,74
38 7,06 59 13,15
39 7,28 60 13,57
40 7,50 61 14,02
41 7,72 62 14,49
42 7,95 63 14,99
43 8,19 64 15,52
44 8,43 65 16,08
45 8,68 Das Altersjahr ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr (Einkaufs- bzw. Auskaufszeitpunkt) und dem Geburtsjahr. Die Tabellenwerte beziehen sich nur auf den ersten Tag des Altersjahres. Die Zwi - schenwerte werden auf Tagesbasis ermittelt.
1 Geändert durch VIII. Nachtrag vom 20. November 2012, nGS 48 –1.
Anhang 5
1 Höhe des zusätzlichen Jahresbeitrags (in Prozenten der versicherten Besoldung) Jahresbeitrag Jahresbeitrag Alters- jahr ins- gesamt Anteil Ve r - sicherter Anteil Staat Alters- jahr ins- gesamt Anteil Ve r - sicherter Anteil Staat
25 0,40 0,20 0,20 46 4,45 2,03 2,42
26 0,54 0,27 0,27 47 4,70 2,12 2,58
27 0,70 0,35 0,35 48 4,97 2,22 2,75
28 0,86 0,43 0,43 49 5,24 2,31 2,93
29 1,00 0,50 0,50 50 5,52 2,40 3,12
30 1,18 0,59 0,59 51 5,81 2,49 3,32
31 1,34 0,67 0,67 52 6,12 2,59 3,53
32 1,50 0,75 0,75 53 6,42 2,68 3,74
33 1,68 0,84 0,84 54 6,75 2,78 3,97
34 1,86 0,93 0,93 55 7,08 2,86 4,22
35 2,05 1,02 1,03 56 7,42 2,96 4,46
36 2,24 1,11 1,13 57 7,78 3,05 4,73
37 2,43 1,20 1,23 58 8,17 3,15 5,02
38 2,63 1,29 1,34 59 8,55 3,24 5,31
39 2,84 1,38 1,46 60 8,97 3,34 5,63
40 3,05 1,47 1,58 61 8,97 3,34 5,63
41 3,27 1,57 1,70 62 8,97 3,34 5,63
42 3,48 1,66 1,82 63 8,97 3,34 5,63
43 3,71 1,75 1,96 64 8,97 3,34 5,63
44 3,95 1,85 2,10 65 8,97 3,34 5,63
45 4,20 1,94 2,26 Das Altersjahr ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
1 Geändert durch VIII. Nachtrag vom 20. November 2012, nGS 48 –1.
1 (in Franken) in der Ruhegehaltsordnung vollendete Versicherungsjahre
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11 ab 12 Ruhegehalt in Prozenten der Leistungsbasis
34 %
36 %
38 %
40 %
42 %
44 %
46 %
48 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
4,7242
5,1993
5,7097
6,2572
6,8441
7,4724
8,1445
8,8626
9,6295
10,0650
10,5184
10,9902
11,4814
4,7016
5,1741
5,6818
6,2268
6,8111
7,4369
8,1064
8,8221
9,5865
10,0221
10,4755
10,9474
11,4385
4,6776
5,1474
5,6524
6,1947
6,7763
7,3994
8,0662
8,7793
9,5410
9,9766
10,4301
10,9020
11,3932
4,6523
5,1192
5,6213
6,1607
6,7395
7,3598
8,0238
8,7341
9,4931
9,9287
10,3822
10,8541
11,3454
4,6255
5,0893
5,5885
6,1249
6,7007
7,3181
7,9792
8,6866
9,4427
9,8783
10,3318
10,8038
11,2951
4,5972
5,0579
5,5539
6,0872
6,6599
7,2742
7,9323
8,6366
9,3897
9,8254
10,2788
10,7509
11,2422
4,5673
5,0247
5,5174
6,0475
6,6170
7,2280
7,8829
8,5841
9,3341
9,7697
10,2232
10,6952
11,1866
4,5357
4,9896
5,4789
6,0056
6,5717
7,1794
7,8310
8,5288
9,2756
9,7112
10,1646
10,6367
11,1281
4,5024
4,9527
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5,9616
6,5241
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7,7764
8,4708
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9,6496
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10,5751
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4,4675
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5,3959
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4,8734
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5,8669
6,4219
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7,6592
8,3463
9,0822
9,5175
9,9709
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10,9343
4,3930
4,8311
5,3049
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6,9600
7,5967
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5,2566
5,7636
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6,8988
7,5314
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8,9384
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10,7899
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4,7417
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5,7088
6,2511
6,8352
7,4635
8,1383
8,8620
9,2970
9,7500
10,2218
10,7131
4,2711
4,6948
5,1544
5,6521
6,1896
6,7691
7,3929
8,0632
8,7827
9,2174
9,6703
10,1420
10,6333
4,2283
4,6465
5,1009
5,5934
6,1259
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7,3196
7,9853
8,7002
9,1348
9,5875
10,0591
10,5503
4,1846
4,5970
5,0458
5,5328
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6,6295
7,2436
7,9044
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9,0490
9,5016
9,9731
10,4643
4,1402
4,5463
4,9891
5,4703
5,9919
6,5560
7,1648
7,8205
8,5257
8,9599
9,4124
9,8838
10,3750
4,0953
4,4946
4,9310
5,4060
5,9217
6,4801
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9,3198
9,7912
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4,4421
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5,8493
6,4016
6,9989
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8,3381
8,7717
9,2238
9,6951
10,1862
4,0052
4,3890
4,8108
5,2722
5,7748
6,3206
6,9118
7,5505
8,2393
8,6724
9,1243
9,5955
10,0866
3,9612
4,3358
4,7492
5,2029
5,6983
6,2372
6,8218
7,4543
8,1371
8,5697
9,0212
9,4923
9,9834
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4,6871
5,1322
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6,7291
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6,0635
6,6338
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9,7664
3,8433
4,1822
4,5639
4,9890
5,4585
5,9736
6,5359
7,1475
7,8105
8,2410
8,6912
9,1616
9,6527 Eingefügt durch II. Nachtrag vom 9. Januar 1996, nGS 31–33.
(in Franken) in der Ruhegehaltsordnung vollendete Versicherungsjahre
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11 ab 12 Ruhegehalt in Prozenten der Leistungsbasis
34 %
36 %
38 %
40 %
42 %
44 %
46 %
48 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
3,9828
4,1370
4,5049
4,9179
5,3766
5,8821
6,4358
7,0395
7,6951
8,1247
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9,0443
9,5354
4,1272
4,2882
4,4493
4,8483
5,2948
5,7895
6,3337
6,9287
7,5765
8,0051
8,4539
8,9235
9,4145
4,2766
4,4449
4,6133
4,7816
5,2140
5,6965
6,2299
6,8154
7,4548
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8,7991
9,2899
4,4310
4,6071
4,7832
4,9593
5,1354
5,6038
6,1249
6,6999
7,3299
7,7555
8,2023
8,6709
4,3885
4,7750
4,9594
5,1437
5,3281
5,5125
6,0196
6,5825
7,2022
7,6255
8,0710
8,5388
9,0294
4,3541
4,7197
5,1420
5,3352
5,5284
5,7216
5,9148
6,4638
7,0718
7,4924
7,9361
8,4029
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4,3309
4,6715
5,0728
5,5339
5,7366
5,9394
6,1421
6,3448
6,9395
7,3563
7,7975
8,2631
8,7531
4,3236
4,6332
5,0094
5,4498
5,9533
6,1664
6,3795
6,5926
6,8057
7,2176
7,6557
8,1195
8,6088
4,3387
4,6095
4,9548
5,3702
5,8535
6,4037
6,6281
6,8526
7,0770
7,0770
7,5108
7,9721
8,4606
4,4680
4,6067
4,9131
5,2978
5,7567
6,2875
6,8895
7,1264
7,3633
7,3633
7,3633
7,8213
8,3084
4,5909
4,7315
4,8905
5,2365
5,6654
6,1729
6,7568
7,4166
7,6675
7,6675
7,6675
7,6675
8,1525
4,7062
4,8491
5,0107
5,1925
5,5833
6,0620
6,6243
7,2683
7,9933
7,9933
7,9933
7,9933
7,9933
4,8123
4,9578
5,1226
5,3082
5,5160
5,9580
6,4936
7,1187
7,8313
7,8313
7,8313
7,8313
7,8313
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5,0554
5,2241
5,4143
5,6277
5,8658
6,3672
6,9691
7,6672
7,6672
7,6672
7,6672
7,6672
4,9851
5,1381
5,3119
5,5082
5,7286
5,9749
6,2489
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7,5018
7,5018
7,5018
7,5018
5,0410
5,1999
5,3806
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5,8150
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6,3590
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7,3361
7,3361
7,3361
7,3361
5,0635
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5,4216
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5,8813
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6,4590
6,7974
7,1720
7,1720
7,1720
7,1720
7,1720
4,8587
5,0250
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5,4311
5,6750
5,9488
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6,9727
6,9727
6,9727
6,9727
4,6700
4,8351
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5,7582
6,0654
6,4079
6,7881
6,7881
6,7881
6,7881
6,7881
4,4796
4,6430
4,8311
5,0458
5,2894
5,5643
5,8726
6,2170
6,5999
6,5999
6,5999
6,5999
6,5999
4,2876
4,4489
4,6353
4,8489
5,0921
5,3671
5,6764
6,0225
6,4082
6,4082
6,4082
6,4082
6,4082
4,0947
4,2532
4,4375
4,6496
4,8919
5,1667
5,4768
5,8246
6,2130
6,2130
6,2130
6,2130
6,2130 -
1 (in Franken) in der Ruhegehaltsordnung vollendete Versicherungsjahre
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9 Ruhegehalt in Prozenten der Leistungsbasis
34,00 %
35,33 %
36,67 %
38,00 %
39,33 %
40,67 %
42,00 %
43,33 %
44,67 %
46,00 %
3,6053
3,9010
4,2176
4,5562
4,9179
5,3041
5,7160
6,1549
6,6224
7,1200
3,5835
3,8774
4,1921
4,5288
4,8888
5,2731
5,6832
6,1204
6,5862
7,0820
3,5606
3,8524
4,1652
4,5000
4,8580
5,2405
5,6487
6,0840
6,5479
7,0419
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4,8256
5,2061
5,6123
6,0457
6,5076
6,9996
3,5113
3,7987
4,1072
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4,7916
5,1699
5,5741
6,0053
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6,9552
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4,7558
5,1319
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5,9630
6,4207
6,9086
3,4572
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5,0919
5,4916
5,9184
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3,7078
4,0087
4,3319
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5,0499
5,4471
5,8716
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6,8081
3,3982
3,6748
3,9728
4,2932
4,6371
5,0058
5,4005
5,8224
6,2731
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3,3672
3,6406
3,9355
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4,5939
4,9597
5,3517
5,7710
6,2190
6,6973
3,3354
3,6053
3,8968
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5,3007
5,7172
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6,6381
3,3030
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3,8570
4,1677
4,5022
4,8619
5,2477
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6,1035
6,5763
3,2703
3,5321
3,8161
4,1230
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4,8102
5,1927
5,6029
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3,2055
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3,3848
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5,7742
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5,7019
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4,4708
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5,2122
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3,7959
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4,7612
5,1409
5,5512
5,9931
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4,6948
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5,8240
3,5781
3,6686
3,7590
3,8494
3,9399
4,2349
4,5616
4,9203
5,3117
5,7364 Eingefügt durch II. Nachtrag vom 9. Januar 1996, nGS 31–33.
(in Franken) in der Ruhegehaltsordnung vollendete Versicherungsjahre
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9 Ruhegehalt in Prozenten der Leistungsbasis
34,00 %
35,33 %
36,67 %
38,00 %
39,33 %
40,67 %
42,00 %
43,33 %
44,67 %
46,00 %
3,7085
3,8028
3,8972
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4,4965
4,8462
5,2295
5,6471
3,8433
3,9417
4,0402
4,1387
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4,7731
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3,7925
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10
11
12
13
14
15
16
17
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(in Franken) in der Ruhegehaltsordnung vollendete Versicherungsjahre
10
11
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18 Ruhegehalt in Prozenten der Leistungsbasis
47,33 %
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50,00 %
50,00 %
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