Verordnung über das Naturschutzgebiet «Grammel», Lausen (790.456)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Grammel», Lausen

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Grammel», Lausen Vom 13. August 2002 (Stand 1. April 2007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, * beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Grammel», Lausen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturob - jekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 395 - 407, 409, 412 - 414, 416, 427, 429, 436, 488, 550, 551, 553 - 560,
600, 603 und 1550, sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 599 und 1007, alle im Grundbuch Lausen. *
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, wel - cher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 24,89 ha. *
3 ... *

§ 2 Schutzziel

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen von nationaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
b. Erhaltung der Schutzfunktion der Waldbestände in den siedlungsnahen Bereichen;
c. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
d. Förderung strukturreicher, lichter und extensiv genutzter Waldbestände mit hohem Tot- und Altholzanteil;
e. Erhaltung und Förderung ungenutzter und unerschlossener Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz be - wohnende Arten;
1) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0593
f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern sowie von Kleinstrukturen wie Trockenmauern, Ast- oder Lesesteinhaufen;
g. Erhaltung und Förderung des Weiherbiotopes als Laichgewässer für Ge - burtshelferkröten;
h. * Erhaltung und Förderung der offenen Grube mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften, insbesondere den Ruderalstandorten, den Hoch - staudenfluren und den Feldgehölzen als Lebensraum für Insekten, Repti - lien und Vögel;
i. * Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten, insbe - sondere der Licht und Wärme liebenden Arten.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgese - hen sind;
b. Freizeitaktivitäten mit übermässigen Immissionen auf Fauna und Flora;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
e. Entfachen von Feuer ausserhalb der bezeichneten Feuerstellen;
f. Laufenlassen von Hunden in den bezeichneten Bereichen mit Leinen - pflicht;
g. Reiten oder Befahren mit Mountainbikes abseits der erlaubten Wege;
h. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
i. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln auf den Magerwiesen;
j. Düngen, Pflügen oder Bepflanzen von Magerwiesen;
k. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;
l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegeplan nicht enthalten sind;
m. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuan - pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0593
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege, der Feuerstellen «Obere Grammelgrube» und «Antennenanlage Grossgrammel», der bestehenden Wasserfassungen sowie der Infrastrukturen für Hangentwäs - serungen bleibt gewährleistet.
4 Nutzung und Unterhalt der bestehenden, rechtmässig erstellten Kleinbauten im bisherigen Rahmen sowie die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüg - lich Eigengebrauch bleiben gewährleistet. Nutzungen, welche den Zielen des Magerwiesen-Schutzes widersprechen, wie Ackerbau, Rebbau ausserhalb der bestehenden Fläche, Niederstamm-Anlagen und dergleichen, sind nicht er - laubt.

§ 4 Bewilligungen

1 Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligun - gen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden und soweit da - durch keine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes entsteht. Das Bewilli - gungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmun - gen.

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen für die Betreuung des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Ge - setzes vom 20.November 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne - ten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und der Bürger - gemeinde gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept für die Waldfläche innerhalb des Naturschutzgebietes mit Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Waldareales. Im Landwirtschaftsgebiet wird die fachgerechte Pflege der Magerwiesen mit Be - wirtschaftungsvereinbarungen geregelt.
4 Das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Bürgergemeinde zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermit - teln und für die nächste Periode zu entrichten.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0593

§ 6 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 7 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie - ren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 8 Jagd

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9 Veränderungen im Schutzgebiet

1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

§ 10 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Rechtskraft des begleitenden Regierungsratsbe - schlusses in Kraft
3 )
.
3) In Kraft seit 23. August 2002. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0593
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.08.2002 23.08.2002 Erlass Erstfassung GS 34.0593
19.12.2006 01.01.2007 § 10 Abs. 1 geändert GS 35.1119
13.02.2007 01.04.2007 Ingress geändert GS 36.0022
13.02.2007 01.04.2007 § 1 Abs. 1 geändert GS 36.0022
13.02.2007 01.04.2007 § 1 Abs. 2 geändert GS 36.0022
13.02.2007 01.04.2007 § 1 Abs. 3 aufgehoben GS 36.0022
13.02.2007 01.04.2007 § 2 Abs. 1, lit. h. geändert GS 36.0022
13.02.2007 01.04.2007 § 2 Abs. 1, lit. i. eingefügt GS 36.0022 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0593
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.08.2002 23.08.2002 Erstfassung GS 34.0593 Ingress 13.02.2007 01.04.2007 geändert GS 36.0022

§ 1 Abs. 1 13.02.2007 01.04.2007 geändert GS 36.0022

§ 1 Abs. 2 13.02.2007 01.04.2007 geändert GS 36.0022

§ 1 Abs. 3 13.02.2007 01.04.2007 aufgehoben GS 36.0022

§ 2 Abs. 1, lit. h. 13.02.2007 01.04.2007 geändert GS 36.0022

§ 2 Abs. 1, lit. i. 13.02.2007 01.04.2007 eingefügt GS 36.0022

§ 10 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0593
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