Verordnung über das Naturschutzgebiet «Binzenberg-Chüeweid», Bretzwil und Reigoldswil
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Binzenberg-Chüeweid», Bretzwil und Reigoldswil Vom 9. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Binzenberg-Chüeweid», Gemeinden Bretzwil und Reigoldswil, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeu - tung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Land - schaft aufgenommen, besteht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 1383 des Grundbuchs Bretzwil sowie der Parzelle Nr. 1044 und einer Teilfläche der Par - zelle Nr. 1041 des Grundbuchs Reigoldswil.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 26,89 ha.
§ 2 Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;
c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig auf - gebauten Waldbeständen zur Förderung seltener Arten, insbesondere der Lichtholzarten wie Waldföhre, Eiche und Mehlbeerbaum;
d. Erhaltung und Förderung der traditionellen Waldnutzungsform des Mittel - waldes als kulturhistorisches Anschauungsobjekt sowie als Lebensraum für lichtliebende Arten;
e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
f. Förderung und Erhaltung des extensiv genutzten Weidegebiets «Chüe - weid» als struktur- und artenreiche Magerweide;
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.114
g. Erhaltung und Förderung von vielfältigen Feldgehölzen und Hecken;
h. Erhaltung der Weidewälle bzw. Weidegräben und der Lesesteinhaufen als kulturhistorische Objekte sowie als ökologisch wertvolle Kleinstruktu - ren;
i. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Orchideen.
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Umbrechen des Bodens;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
d. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
e. Campieren oder Modellfliegen;
f. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
g. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
h. Laufenlassen von Hunden;
i. Reiten, Radfahren und Biken abseits der erlaubten Wege sowie Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
k. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
l. Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besu - cherlenkung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.
4 Nutzung und Unterhalt bestehender Wege bleiben gewährleistet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.114
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
6 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
§ 4 Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen kön - nen unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsver - fahren für Veranstaltungen im Wald richtet sich nach den kantonalen wald - rechtlichen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerschaft für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Das Nutz- und Schutzkonzept vom 30. Juni 2001 für die Wald-Naturschutzge - biete in der Gemeinde Bretzwil mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Ge - biets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fach - stellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Be - darf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanziel - le Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Peri - ode zu entrichten.
4 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege und Unterhalt der Landwirt - schaftsflächen wird mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.114
§ 6 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
§ 7 Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 8 Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
§ 9 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 10 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 15. Januar 2002
3 ) über das Naturschutzgebiet «Binzen - berg-Schweini», Bretzwil, wird aufgehoben.
§ 11 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
3) GS 34.0412, SGS 790.451 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.114
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung GS 2014.114 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.114
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.12.2014 01.01.2015 Erstfassung GS 2014.114 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.114
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