Geschäftsordnung des Bürgerrates der Stadt Basel (BaB 153.100)
CH - BS

Geschäftsordnung des Bürgerrates der Stadt Basel

Bürgerrat: Geschäftsordnung Geschäftsordnung des Bürgerrates der Stadt Basel Vom 9. September 1986 (Stand 1. Januar 2018) Der Bürgergemeinderat der Stadt Basel erlässt in Ausführung von § 11 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985
1 ) folgende Geschäftsordnung für den Bürgerrat der Stadt Basel: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ort der Verhandlungen; Öffentlichkeit

1 Die Verhandlungen des Bürgerrates werden in der Regel im Stadthaus abgehalten. Sie sind nicht öf - fentlich.

§ 2 Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten/der Präsidentin

1 Der Präsident/die Präsidentin oder, in Vertretung, der Statthalter/die Statthalterin, bereitet die Sitzun - gen vor und leitet sie. Er/sie überwacht den Vollzug der Beschlüsse.
2 Er/sie kann an den Bürgerrat gelangende Geschäfte an Kommissionen zur Berichterstattung oder Er - ledigung überweisen.

§ 3 Sitzungen

1 Der Bürgerrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern.
2 Der Präsident/die Präsidentin lädt von sich aus ein oder auf Begehren zweier Mitglieder.

§ 4 Protokoll

1 Über die Verhandlungen führt der Bürgerratsschreiber/die Bürgerratsschreiberin ein Protokoll.
2 Über Geschäfte gemäss § 11 wird ein besonderes Protokoll geführt, das bis zur vollständigen Erledi - gung des Geschäftes nur den Mitgliedern des Bürgerrates offen steht.

§ 5 Publikationen

1 Reglemente und Wahlen werden im Kantonsblatt publiziert.
2
2 Die Publikationen tragen die rechtsverbindliche Unterschrift.

§ 6 Unterschrift

1 Für den Bürgerrat rechtsverbindlich unterzeichnen der Präsident/die Präsidentin oder, in Vertretung, der Statthalter/die Statthalterin oder bei deren Verhinderung ein anderes Mitglied des Bürgerrates mit dem Bürgerratsschreiber/der Bürgerratsschreiberin oder, in Vertretung, mit einem seiner Stellvertreter.

§ 7 Entschädigung

1 Die Mitglieder des Bürgerrates beziehen eine ihrer Beanspruchung angemessene jährliche Entschädi - gung und für ihre Mitarbeit in Kommissionen, Ausschüssen und Delegationen ein angemessenes Sit - zungsgeld.
1) BaB
2) Fassung vom 20. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 28.10.2017)
1
Bürgerrat: Geschäftsordnung

§ 8 Rücktritt

1 Der Rücktritt aus dem Bürgerrat ist dem Präsidenten/der Präsidentin des Bürgergemeinderates schriftlich zu erklären; er kann nicht widerrufen werden. II. Behandlung der Geschäfte (II.)1. Allgemeines

§ 9 Beschlussfähigkeit

1 Der Bürgerrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
2 Ausnahmsweise genügt die Anwesenheit dreier Mitglieder, wenn alle drei den Behandlungsgegen - stand als dringlich oder aber als unwichtig bezeichnen.

§ 10 Tagesordnung

1 Zu Beginn der Sitzung wird die Tagesordnung bereinigt. Hat der Bürgerrat die Tagesordnung geneh - migt, kann nur mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen davon abgewichen werden.

§ 11 Geheimhaltung, Vertraulichkeit und Informationen

3 )
1 Die Sitzungen des Bürgerrates sind nicht öffentlich und unterliegen der Vertraulichkeit.
4 )
2 Jede an der Sitzung des Bürgerrates teilnehmende Person ist verpflichtet, ein Geschäft geheim zu hal - ten, falls dies im Einzelfall beschlossen wird.
5 )
3 Der Bürgerrat informiert die Öffentlichkeit über seine Geschäfte und Beschlüsse nach Massgabe des kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzes.
6 )
4 Der Bürgerrat erlässt Richtlinien für seine Informationstätigkeit.
7 )

§ 12 Akteneinsicht

1 Das Protokoll des Bürgerrates steht den Mitgliedern des Bürgergemeinderates zur Einsicht offen.
2 Akten über Geschäfte, welche beim Bürgergemeinderat hängig sind, stehen den Mitgliedern des Bür - gergemeinderates zur Einsicht offen. Bei andern Geschäften bedarf es dazu der Einwilligung des Bür - gerratspräsidenten/der Bürgerratspräsidentin. Hegt dieser/diese Bedenken, so entscheidet der Bürger - rat. Einsichtnahme durch andere Personen bedarf der Zustimmung des Bürgerrates.
3 Die Kommissionen des Bürgergemeinderates und des Bürgerrates haben im Rahmen der ihnen über - tragenen Aufgaben unbeschränkte Akteneinsicht.
4 Die Bestimmungen über die Akteneinsicht bei Geschäften der Kommissionen bleiben vorbehalten. (II.)2. Abstimmungen

§ 13 Vorgehen

1 - me Verfahren verlangen.
2 Der Bürgerrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Präsident/diePräsidentin nimmt an der Abstim - mung teil; bei Stimmengleichheit gibt er/sie den Stichentscheid.
3 Jeder Bürgerrat hat das Recht, seine von einem Beschluss der Mehrheit abweichende Meinung be - gründet zu Protokoll zu geben. Fassung vom 20. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 28.10.2017)
4) Fassung vom 20. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 28.10.2017)
5) Eingefügt am 20. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 28.10.2017)
6) Eingefügt am 20. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 28.10.2017)
7) Eingefügt am 20. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 28.10.2017)
2
Bürgerrat: Geschäftsordnung

§ 14 Wiedererwägung

1 Ein Beschluss kann mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen in Wiedererwägung gezogen werden, sofern ihm keine Rechtskraft entgegensteht oder keine unwiderrufliche Dispositionen getrof - fen worden sind.

§ 15 Ausstand

1 DieVorschriften der Geschäftsordnung des Bürgergemeinderates betreffend Ausstand bei Abstim - mungen gelten sinngemäss. (II.)3. Wahlen

§ 16 Vorgehen

1 Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht ein Mitglied das geheime Verfahren verlangt.

§ 17 Wahlgänge; absolutes und relatives Mehr

1 DieWahlen erfolgen im ersten und zweiten Wahlgang nach dem Grundsatz des absoluten Mehr. Das absolute Mehr erreicht, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
2 Erreichen im ersten und im zweiten Wahlgang weniger Kandidaten, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so entscheidet im dritten Wahlgang das relative Mehr. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das vom Präsidenten/der Präsidentin, dem Rat sichtbar, gezogen wird.
3 Trifft der Bürgerrat eine Wahl unter seinen Mitgliedern, so unterliegen diese keiner Beschränkung ih - rer Stimmabgabe.

§ 18 Wiedererwägung

1 Eine Wahl kann mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen in Wiedererwägung gezogen wer - den, sofern sie dem Betroffenen noch nicht formell bekanntgegeben worden ist. Die Bestimmungen über die Wählbarkeitsvoraussetzungen bleiben vorbehalten.

§ 19 Ersatzwahlen

1 Der Bürgerrat nimmt Ersatzwahlen so bald als möglich vor. III. Kommissionen (III.)1. Allgemeines

§ 20

8 ) Kommissionsarten; Amtsdauer
1 Dem Bürgerrat stehen zur Erfüllung seiner Aufgaben Ausschüsse, Spezialkommissionen sowie die Einbürgerungskommission zur Seite.
2 Ihre Amtsdauer erlischt spätestens mit derjenigen des Bürgerrates.

§ 21 Ausschüsse

1 Der Bürgerrat kann zur Planung und Vorbereitung von Geschäften aus seiner Mitte Ausschüsse be - stellen, denen er Entscheidungsbefugnisse und Ausgabenkompetenzen übertragen kann.

§ 22 Spezialkommissionen

1 - stehende als Mitglieder wählen kann.
8)

§ 20 in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Abschn. II dieses BGB enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe dies -

bezüglich Anhang.
3
Bürgerrat: Geschäftsordnung

§ 23

9 )
... (III.)2. Behandlung der Geschäfte

§ 24 Leitung der Verhandlungen

1 Der Präsident/die Präsidentin, oder in Vertretung der Statthalter/die Statthalterin, bereitet die Sitzun - gen vor und leitet sie. Er/sie überwacht den Vollzug der Beschlüsse.

§ 25 Sitzungen

1 Die Kommissionen versammeln sich, so oft es die Geschäfte erfordern.
2 Der Präsident/die Präsidentin lädt von sich aus ein oder auf Begehren zweier Mitglieder.
3 Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich.

§ 26 Beschlussfähigkeit

1 Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwe - send ist.
2 Die getrennt tagenden Kammern der Einbürgerungskommission sind beschlussfähig, wenn mindes - tens drei Mitglieder anwesend sind.
10 )

§ 27 Protokoll

1 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.

§ 28 Abstimmungen und Wahlen

1 Die Vorschriften dieser Geschäftsordnung über die Abstimmungen und Wahlen im Bürgerrat gelten für die Kommissionen sinngemäss.

§ 29 Akteneinsicht

1 Einsicht in die Protokolle und Kommissionsakten steht Drittpersonen nur mit Bewilligung der Kom - mission oder – wenn sie aufgelöst ist – des Bürgerrates zu.
2 Bis zur Erledigung oder Veröffentlichung eines Geschäftes haben die Einsichtsberechtigten ihre Wahrnehmungen geheim zu halten.

§ 30 Entschädigung

1 Die Mitglieder der Kommissionen erhalten für jede Sitzung einer Kommission, Subkommission oder Delegation ein angemessenes Sitzungsgeld, abgestuft nach der jeweiligen Funktion als Präsident/Prä - sidentin, Protokollführer und Mitglied.

§ 31 Geheimhaltung

1 - ten, falls dies ausdrücklich beschlossen wird.
2 Bei Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung kann der Präsident/diePräsidentin nach Abklärung des Sachverhaltes den Bürgerrat orientieren und allfällige Anträge stellen.
9)

§ 23 aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Abschn. II dieses BGB enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe dies -

bezüglich Anhang.
10)

§ 26 Abs. 2 beigefügt durch BGB vom 10. 12. 2013 (wirksam seit 1. 8. 2014).

4
Bürgerrat: Geschäftsordnung IV. Departementalsysstem
11

§ 31a

12 )
...

§ 31b

13 )
...

§ 31c

14 )
... V. Beratungsausschuss der Sozialhilfe der Stadt Basel
15 )

§ 31d

16 )
...

§ 31e

17 )
...

§ 31f

18 )
... VI. Bürgerratsschreiber oder Bürgerratsschreiberin
19 ) (VI.)1. Zentralverwaltung
20 )

§ 32

21 )
...

§ 33

22 ) Bürgerratsschreiber/Bürgerratsschreiberin
1 Der Bürgerratsschreiber oder die Bürgerratsschreiberin wird vom Bürgerrat für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt. Er oder sie muss Schweizer Bürger oder Bürgerin sein.
2 In den Verhandlungen des Bürgerrates und der Kommissionen, zu denen er oder sie eingeladen ist, hat er oder sie beratende Stimme.

§ 34

23 )
... (VI.)2. Institutionen )

§ 35

25 )
...
11) Abschn. IV (eingefügt durch BGB vom 27. 4. 1999, wodurch die bisherigen Abschn. IV und V zu Abschn. V und VI wurden) aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
12)

§ 31a aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Abschn. II dieses BGB enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe dies -

bezüglich Anhang.
13)

§ 31b aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Abschn. II dieses BGB enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe dies -

bezüglich Anhang.
14)

§ 31c aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Abschn. II dieses BGB enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe dies -

bezüglich Anhang.
15) Abschn. V (eingefügt durch BGB vom 3. 4. 2001, wodurch die bisherigen Abschn. V und VI zu Abschn. VI und VII wurden) aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).

§ 31d aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Abschn. II dieses BGB enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe dies -

bezüglich Anhang.
17)

§ 31e aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Abschn. II dieses BGB enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe dies -

bezüglich Anhang.
18)

§ 31f aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Abschn. II dieses BGB enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe dies -

bezüglich Anhang. Abschn. VI in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
20)

1. Zwischentitel aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).

21)

§ 32 aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Abschn. II dieses BGB enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe dies -

bezüglich Anhang.
22)

§ 33 in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Abschn. II dieses BGB enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe dies -

bezüglich Anhang.

§ 34 aufgehoben durch des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Abschn. II dieses BGB enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe

diesbezüglich Anhang.
24)

2. Zwischentitel aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).

25)

§ 35 aufgehoben durch des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Abschn. II dieses BGB enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe

diesbezüglich Anhang.
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Bürgerrat: Geschäftsordnung

§ 36

26 ) Reglement VII. Schlussbestimmung
27 )

§ 37 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bürgergemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu dieser Geschäftsord - nung.

§ 38 Aufhebung des bisherigen Rechts

1 Durch diese Geschäftsordnung wird diejenige vom 28. Mai 1918 aufgehoben.

§ 38a

28 )
... Schlussbestimmung Diese Geschäftsordnung ist zu publizieren; sie unterliegt dem Referendum. Der Bürgerrat bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
29

§ 36 aufgehoben durch des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Abschn. II dieses BGB enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe

diesbezüglich Anhang.
27) Abschn. VII: Durch Einfügung von Abschn. V durch BGB vom 3. 4. 2001 wurde der bisherige Abschn. VI zu Abschn. VII.
28)

§ 38a (eingefügt durch BGB vom 8. 11. 1994) aufgehoben durch BGB vom 27. 4. 1999 (wirksam seit 1. 1. 1999, publiziert am 12. 6. 1999).

29) Wirksam seit 1. 11. 1986.
6
Bürgerrat: Geschäftsordnung Anhang Anhang Übergangsbestimmung aus Abschn. II des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005), betr. §§ 20, 23, Abschn. IV, §§ 31a - 31c, 31d - 31f, 32, 33, 34, 35, 36:
1 Das für das Jahr 2005 beschlossene Budget gilt bis Ende Jahr.
2 Jahresrechnung und Verwaltungsbericht des Jahres 2005 werden nach altem Recht abgelegt und von den zuständigen Organen beschlossen.
3 Die Geschäfte ab 1. Januar 2006 werden im Rahmen der neuen Führungsstrukturen und der neuen Steuerung vorbereitet und beschlossen. Somit werden die neuen Vorschriften soweit nötig nach Erlass sofort wirksam.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte obliegt bis zum 6. September 2005 den folgenden Kommissionen:

1. die Geschäfte der Aufsichtskommission (namentlich die Leistungsaufträge Christoph Merian

Stiftung und Zentrale Dienste) einem siebenköpfigen Gremium, welches das Büro des Bürger- gemeinderats aus der Mitte der Mitglieder der Finanzkommission und der Prüfungskom- mission wählt;

2. die Geschäfte der Sachkommission Bürgerspital der Kommission des Bürgerspitals, jedoch

ohne die Mitglieder des Bürgerrats;

3. die Geschäfte der Sachkommission Sozialhilfe dem Beratungsausschuss der Sozialhilfe der

Stadt Basel, jedoch ohne die Mitglieder des Bürgerrats;

4. die Geschäfte der Sachkommission Waisenhaus dem Beirat für das Waisenhaus, jedoch ohne

die Mitglieder des Bürgerrats.
5 Die Präsidien der Kommissionen gemäss Abs. 4 werden durch das Büro gewählt.
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