Verordnung der Synode über Entschädigungen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau
                            Verordnung der Synode über Entschädigungen in der  Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau  vom 27. Juni 2016 (Stand 1. Januar 2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Kostenaufteilung zwischen Kirchgemeinden und  Landeskirche bei Studienurlauben beziehungsweise Weiterbildungskursen, die An  -  sätze für pfarramtliche Stellvertretungen, den Anspruch auf Entschädigung und Spe  -  sen für Gewählte oder Beauftragte, die im Namen der Landeskirche tätig sind, sowie  den landeskirchlichen Beitrag an Entschädigungen für Praktikanten oder Praktikan  -  tinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Nebenamtlicher Einsatz, Freigrenze
                            1  Die voll- oder hauptamtlich für die Landeskirche Tätigen haben auf die in dieser  Verordnung festgelegten Entschädigungen nur Anspruch, sofern und soweit ihr Ein  -  satz ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit erfolgt, nicht kompensiert werden kann  oder zu einer Mehrbelastung führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Personen, die in Kirchgemeinden oder in der Landeskirche bereits ein 100  %-  Amt ausüben, werden maximal Fr.  2'000 an Entschädigungen für Tätigkeiten ausbe  -  zahlt, die über ihr 100  %-Amt hinausgehen. Entschädigungen, die darüber hinausge  -  hen, werden an den Arbeitgeber ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verzicht auf Entschädigung
                            1  Anspruch auf Entschädigung für den Bereitschaftsdienst gemäss §  7 Abs.  1 Ziff.  5  besteht nicht, wenn die den Bereitschaftsdienst leistende Person in derselben Zeit  bereits aufgrund einer Festanstellung andernorts zum Bereitschaftsdienst verpflichtet  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kirchgemeinden, die bezüglich Pfarramtsstellvertretungen regelmässig zusammen  -  arbeiten, können, sofern es das Pensum der Betroffenen zulässt, Stellvertretungen  auf Gegenseitigkeit vereinbaren und auf die Entrichtung einer Entschädigung ver  -  zichten. Dies geschieht auf der Ebene der Aufsichtskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Studienurlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beiträge an Stellvertretungskosten
                            1  Die anerkannten Kosten für die von Aufsichtskommission und Kirchenrat geneh  -  migten Stellvertretungen bei einem Studienurlaub eines Pfarrers, einer Pfarrerin, ei  -  nes Diakons oder einer Diakonin werden von der Landeskirche der betreffenden  Kirchgemeinde zu 80  % erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als anerkannte Kosten gelten inkl. Sozialkosten maximal Fr.  9'500 pro Monat bei  einem 100%-Pfarramt beziehungsweise maximal Fr.  7'500 pro Monat bei einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  %-Diakonat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Beiträge an Kurskosten
                            1  Die Landeskirche leistet 30  % an die anerkannten Kurskosten während des Stu  -  dienurlaubs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als anerkannte Kurskosten gelten maximal Fr.  7'500 für einen 6-monatigen Stu  -  dienurlaub und Fr.  5'000 für einen 4-monatigen Studienurlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Weiterbildungskurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kursbeiträge
                            1  Den Pfarrern, Pfarrerinnen, Diakonen und Diakoninnen, sozialdiakonischen Mitar  -  beitenden sowie Katecheten oder Katechetinnen werden an Kursbesuche, die von  der zuständigen Instanz bewilligt worden sind, auf Gesuch hin folgende Beiträge  und Entschädigungen ausgerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Beitrag an die reinen Kurskosten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für   kantonale,   vom   Kirchenrat   als   obligatorisch   erklärte   Kurse:  Landeskirche 100  %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für kantonale, vom Kirchenrat empfohlene freiwillige Kurse und Su  -  pervision: Landeskirche 50  %, Kirchgemeinde 50  %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für übrige Kurse und Supervision: Landeskirche 30  %, Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  –  70  %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  für Overheadkosten, die von offiziellen schweizerischen landeskirchli  -  chen Anbietern in Rechnung gestellt werden: Landeskirche 100  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Als maximale Nettokosten für Kursgeld, Verpflegung und Unterkunft werden  Fr.  2'500 pro Woche beziehungsweise Fr.  500 pro Kurstag anerkannt, mitein  -  gerechnet allfällige in Rechnung gestellte Overheadkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Anstelle von Kursen können pro Jahr maximal 10  Stunden Einzelsupervision  in Anspruch genommen werden. Als maximale Kosten für Einzel-Supervision  werden pro Stunde Fr.  160 anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Verpflegung und Unterkunft: Kursteilnehmende leisten einen Selbstbehalt von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  % der Kosten für Verpflegung und Unterkunft. Der Restbetrag, höchstens  aber Fr.  135 für die Vollpension pro Tag, wird aufgeteilt wie die reinen Kurs  -  kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den von der Kantonalkirche Angestellten werden für bewilligte Weiterbildungen  die Kurskosten sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nach Abzug des  Selbstbehalts zu 100  % erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An Kosten für Reise und Kursmaterial werden keine Beiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Stellvertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Pfarramtliche Stellvertretungen
                            1  Die vertretungsweise Übernahme der im Folgenden genannten Dienste wird wie  folgt entschädigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Gottesdienst  Fr. 300;  -  Jeder weitere Gottesdienst am gleichen Tag  Fr. 150;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Jugendgottesdienst  Fr. 150;  -  Jeder weitere Jugendgottesdienst am gleichen Tag  Fr. 100;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Trauung inklusive Vorgespräch  Fr. 300;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abdankung inklusive Vorgespräch  Fr. 300;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Bereitschaftsdienst für Kasualien pro Woche  Fr. 100;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Heimgottesdienst  Fr. 150;  -  Jeder weitere Heimgottesdienst am gleichen Tag  Fr. 100;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Konfirmationsunterricht Einzellektion (45  Minuten)  Fr. 100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Tätigkeit in Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Sitzungsgelder
                            1  Die Sitzungsgelder richten sich nach folgenden Ansätzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Ganzer Tag:  Fr. 160;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Halber Tag:  Fr. 110;  Halbtagessitzungen sind Sitzungen, die weder länger als 4 Stunden dauern noch die  üblichen Pausenzeiten von 12.30 bis 13.30  Uhr sowie von 18.00 bis 19.00  Uhr ganz  oder teilweise einschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sitzungsgelder für Mitglieder von Kommissionen und Arbeitsgruppen richten  sich nach folgenden Ansätzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Ganzer Tag (über 4  Stunden):  Fr. 140;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Halber Tag (bis zu 4  Stunden):  Fr. 95.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aktenstudium gehört zum Kommissionsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sitzungsgelder werden nur an die im Protokoll aufgeführten Teilnehmenden ausge  -  richtet. Der Aktuar oder die Aktuarin des entsprechenden Gremiums führt eine Prä  -  senzliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Präsidialzulage, Protokollführung
                            1  Wer eine Sitzung der Synode leitet, erhält eine Zulage von Fr.  500.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Protokollführung einer Synode wird mit Fr.  1'000 für eine ganztägige Sitzung  beziehungsweise mit Fr.  500 für eine Halbtagessitzung entschädigt. Ist die mit der  Protokollführung betraute Person nicht Mitglied der Synode, so erhält sie als Prä  -  senzzeitentschädigung an der Sitzung zusätzlich das übliche Sitzungsgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer eine Sitzung des Synodalbüros, einer synodalen oder kirchenrätlichen Kom  -  mission oder einer Arbeitsgruppe leitet oder deren Protokoll erstellt, erhält eine Zu  -  lage von Fr.  140 bei einer Ganztagessitzung beziehungsweise von Fr.  95 bei einer  Halbtagessitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Berichte, Referate
                            1  Besondere Entschädigungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kommissionsbericht vor der Synode  Fr. 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Für besondere Aufträge oder Referate, die das Synodalbüro veranlasst hat,  legt dieses die Höhe der Entschädigung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Für besondere Aufträge oder Referate, die der Kirchenrat veranlasst hat, legt  dieser die Höhe der Entschädigung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Entschädigung Rekurs- und Beschwerdekommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Ansätze
                            1  Die Mitglieder der Rekurs- und Beschwerdekommission haben Anspruch auf eine  Entschädigung. Für Mitglieder, die ein Vollamt in der Kirche ausüben, gelten die  Ansätze gemäss § 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die übrigen Mitglieder gelten folgende Ansätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Ganzer Tag (über 4 Stunden)  Fr. 250;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Halber Tag (bis 4 Stunden)  Fr. 150;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Aktenstudium pro Stunde  Fr. 50;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Verfassen von Anträgen, Protokollen und Entscheiden pro  Stunde  Fr. 100;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Verfahrensleitung pro Stunde zusätzlich  Fr. 100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitglieder der Rekurs- und Beschwerdekommission, die ihr Personal zur Verfü  -  gung stellen, dürfen sich diese Dienstleistung mit Fr.  50 pro Stunde vergüten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In diesen Ansätzen ist die Büroentschädigung inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abrechnung
                            1  Der Aktuar oder die Aktuarin erstellt die Abrechnung für die Entschädigung sämt  -  licher Mitglieder der Kommission. Diese wird durch das Präsidium visiert und dem  Kirchenrat weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Entschädigung der Dekane oder Dekaninnen, der Mentoren  oder Mentorinnen und der in der Ombudsstelle sowie in der  Anlaufstelle sexuelle Grenzverletzungen eingesetzten Personen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Entschädigung Dekane und Dekaninnen
                            1  Die Dekane und Dekaninnen werden für ihre Tätigkeit mit einer Pauschale von  Fr.  7'000 pro Jahr entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Dekan oder der Dekanin steht für die Spesen (inklusive Fahrspesen und Porti)  eine Jahrespauschale von Fr.  700 zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Entschädigung Mentoren oder Mentorinnen
                            1  Vom Kirchenrat für die Begleitung von Verwesern oder Verweserinnen oder Be  -  rufseinsteigern beauftragte Mentoren und Mentorinnen erhalten pro Mentorat pro  Jahr Fr.  800.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mentoren und Mentorinnen, die Theologiestudierende begleiten, erhalten für die  Teilnahme an Explorationen der Kommission für Eignungsabklärung (KEA) Sit  -  zungsgelder gemäss §  8 Abs.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Entschädigung Ombudsstelle
                            1  Inhaber oder Inhaberinnen der Ombudsstelle und deren Stellvertreter oder Stellver  -  treterinnen sowie in der Anlaufstelle sexuelle Grenzverletzungen eingesetzte Perso  -  nen werden nach Aufwand entschädigt, zu einem Stundenansatz von Fr.  100 für die  Gesprächsführung und Fr.  50 für die Vor- und Nachbereitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Ombudsstelle eingesetztes Personal, das im administrativen Bereich tätig  ist, wird mit Fr.  50 pro Stunde entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Praktikumsentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Praktikum im Diakonat
                            1  An Gemeinden, die Praktikanten oder Praktikantinnen beziehungsweise Auszubil  -  dende im diakonischen Dienst beschäftigen, zahlt die Landeskirche folgenden Anteil  an die Praktikumsentschädigungen beziehungsweise Lohnkosten:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  50   %,   höchstens   jedoch   Fr.  600   pro   Monat   beziehungsweise   maximal  Fr.  7'200 pro Jahr für Praktika, die in keinem direkten Zusammenhang mit ei  -  ner kirchlichen diakonischen Ausbildung stehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  50   %,   höchstens   jedoch   Fr.  800   pro   Monat   beziehungsweise   maximal  Fr.  9'600 pro Jahr für Praktika, die im Zusammenhang mit einer vollzeitlichen  kirchlichen diakonischen Ausbildung stehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  50  %, höchstens jedoch Fr.  1'200  pro Monat beziehungsweise maximal  Fr.  15'600 pro Jahr für Ausbildungsplätze von berufsbegleitend Studierenden  am TDS Aarau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An die Sozialkosten der Praktikumsentschädigungen gemäss  Abs.  1 Ziff.  1 und  Ziff.  2 werden von der Landeskirche keine Anteile an die Gemeinden entrichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Reiseentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Fahrtentschädigung
                            1  Für Reisen zum Sitzungs- oder Tätigkeitsort wird eine Fahrtentschädigung nach  folgenden Ansätzen ausgerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Öffentliche Verkehrsmittel: Billett 2. Klasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Auto: Fr.  0.65 pro Kilometer für unvermeidliche Autofahrten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Unterkunft und Verpflegung
                            1  Bei Verpflichtungen, die eine auswärtige Übernachtung bedingen, werden für Un  -  terkunft und Verpflegung ausgerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Für Übernachtung/Frühstück: Effektive Kosten, maximal Fr.  150;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Pro Hauptmahlzeit: maximal Fr.  35.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für das gemeinsam eingenommene Mittagessen der Mitglieder der  Synode anlässlich von ganztägigen Sitzungen werden durch die Landeskirche über  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  27.06.2016  01.01.2017  Erstfassung  43/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 27.11.2017 01.01.2018 geändert 52/2017
                            Titel 7.  01.12.2020  01.01.2021  geändert  50/2020