Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wischberg», Ormalingen und Rothenfluh (790.448)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wischberg», Ormalingen und Rothenfluh

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wischberg», Ormalingen und Rothenfluh Vom 23. Januar 2001 (Stand 1. April 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:

§ 1 * Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Wischberg», Ormalingen und Rothenfluh, durch Re - gierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, be - steht aus der Parzelle Nr. 1410, im Grundbuch Rothenfluh, den Parzellen Nr.
621, 1653 und 1894 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 590 und 670, alle im Grundbuch Ormalingen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Ge - samtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 37.64 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;
c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig auf - gebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von selte - nen Arten, insbesondere der Pimpernuss sowie der lichtliebenden Arten;
e. Erhaltung des Buchs-Bestandes;
f. Erhaltung und Förderung der offenen Gruben als geologische Objekte so - wie als Lebensräume für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenar - ten, insbesondere der Reptilien sowie der Geburtshelferkröte;
g. Erhaltung und Förderung des Mühlekanals als naturnahes Fliessgewäs - ser und als kulturhistorisches Objekt;
h. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0017
i. * Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Campieren, Lagern in Gruppen oder Modellfliegen;
c. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der erlaubten Wege;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
e. Verlassen der erlaubten Wege, Laufen lassen von Hunden sowie Reiten oder Befahren mit Mountainbikes abseits der erlaubten Wege;
f. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung ausserhalb der bestehenden Feuerstellen «Herrentischli» und «Jägerhütte»;
g. Befahren ohne Berechtigung;
h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
i. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
j. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind.
3 Vorbehalten bleiben:
a. sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept;
b. die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldareals gemäss Waldwirtschafts - plan sowie Nutz- und Schutzkonzept.
4 Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
5 Nutzung und Rekultivierung der Grube «Delleren» bleiben im Rahmen des Abbau-Konzeptes und den rechtskräftigen Bewilligungen gemäss gewährleis - tet.
6 Das Schneiden von Buchs-Sträuchern zu Dekorationszwecken bleibt im bis - herigen, ortsüblichen Rahmen gewährleistet. Die Bewilligung dazu ist beim Re - vierförster oder beim Waldchef der Bürgergemeinde einzuholen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0017

§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und den GrundeigentümerInnen für die Betreuung des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.Novem - ber 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne - ten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigen - tümern gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept für das Naturschutz - gebiet «Wischberg» mit Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für Nut - zung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
4 Das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen, bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen und die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu er - mitteln.
5 Die auf die Schutzziele abgestimmte Nutzung und Pflege des Offenlandes, insbesondere des Feuchtstandortes, wird mit Bewirtschaftungsvereinbarungen geregelt.
6 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 5 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 6 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie - ren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0017

§ 7 Jagd

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwe - cken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 8 Veränderungen im Schutzgebiet

1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2001 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0017
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.01.2001 01.03.2001 Erlass Erstfassung GS 34.0017
19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 35.1119
16.03.2010 01.04.2010 § 1 totalrevidiert GS 37.39
16.03.2010 01.04.2010 § 2 Abs. 1, lit. i. geändert GS 37.39 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 23.01.2001 01.03.2001 Erstfassung GS 34.0017

§ 1 16.03.2010 01.04.2010 totalrevidiert GS 37.39

§ 2 Abs. 1, lit. i. 16.03.2010 01.04.2010 geändert GS 37.39

§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0017
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