Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel
                            Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern,  Solothurn und Zug betreffend die Organisation des  Bistums Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vom 28. März 1828 (Stand 29. März 1828)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Langenthaler Gesamtvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die neue Umschreibung des Bistums Basel wird in sich begreifen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   ganze   katholische   Bevölkerung   der   löblichen   Stände   Luzern,   Solothurn  und Zug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die katholische Bevölkerung in dem mit dem löblichen Stande Bern durch den  Wienerkongress vom 19. März 1815 vereinigten Landteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Sitz des Bischofs wird nach Solothurn verlegt, woselbst die Stiftskirche zum  heiligen Urs und Viktor zur Kathedralkirche erhoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Wahl des Bischofs, der in einer den Regierungen der Diözesankantone geneh  -  men Person aus der gesamten Geistlichkeit des Bistums genommen wird, kommt  den stimmgebenden Domherren zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die löblichen Stände werden dafür besorgt sein, dass die eintretende Erledigung  des bischöflichen Sitzes nicht zu lange andaure.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Bischof   erhält,   nachdem   der   Verbalprozess   über   dessen   kanonische   Eigen  -  schaften nach den für die in der Schweiz bestehenden bischöflichen Kirchen allge  -  mein üblichen Vorschriften abgefasst sein wird, durch den Heiligen Vater seine ka  -  nonische Einsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Samt Zusatzartikel vom 29. März 1828.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der jährliche Gehalt für den Bischof ist auf Fr.  8'000 festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Regierung   des   löblichen   Standes   Solothurn   weist   dem   Bischof   eine   seiner  Würde angemessene, freie Wohnung an und übernimmt den Unterhalt der Gebäu  -  lichkeiten derselben, ohne hiefür die Diözesankantone in Anspruch zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Bischof wird ein Domstift beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Domstift wird aus 17 Domherren oder Kapitularen bestehen, wovon wenigs  -  tens 12 bei dem Domstift residieren sollen, um den Gottesdienst zu versehen und  dem Bischof bei kirchlichen Verrichtungen die nötige Beihilfe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dasselbe wird gebildet: aus drei Domherren des Standes Luzern, drei des Standes  Bern, ferner aus den zehn Kapitularen des Kollegiatstiftes von St. Urs und Viktor zu  Solothurn und endlich durch den Domherrn des löblichen Standes Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aus obiger Anzahl werden zehn mit Stimm- und Wahlrecht den Senat des Bischofs  bilden, nämlich: je drei aus den Kantonen Luzern, Bern, Solothurn und einer aus  dem Kanton Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jedem Diözesanstand ist es freigestellt, die ihn betreffende Anzahl von stimmge  -  benden Domherren zum Teil aus residierenden oder nichtresidierenden bestehen zu  lassen, doch soll immer von den löblichen Ständen Luzern und Bern wenigstens ein  Domherr bei dem Domstift residieren, der ebenfalls zum Gottesdienst und zur Be  -  dienung des Bischofs in seinen kirchlichen Verrichtungen mitzuwirken hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung des Standes Solothurn bezeichnet die denselben betreffende Zahl  von Domherren, welche den Senat des Bischofs zu bilden haben, aus dem solothur  -  nischen Stift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von dem obigen § 11 findet bei der ersten Besetzung des Domstifts, in bezug auf  die arlesheimischen Domherren, folgende Ausnahme statt: Da von dem arlesheimi  -  schen Domstift noch sechs Domherren am Leben sind, die als wirkliche Domherren  des Bistums Basel betrachtet werden müssen, so wird ihnen zum voraus in dem neu  zu errichtenden Domkapitel Sitz und Stimme zugesichert, und sie sollen als Dom  -  herren derjenigen löblichen Stände gezählt werden, welche bisher einen Bestandteil  des Bistums Basel ausgemacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Demnach haben die betreffenden Stände sich über die im Verhältnis ihrer ehevori  -  gen dem Bistum Basel einverleibten Bevölkerung vorzunehmende daherige Vertei  -  lung und Übernahme derselben des nähern zu verständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durch diese Zuteilung bleibt jedoch die von den Ständen Bern und Basel für den  Unterhalt  dieser  Domherren übernommene  Verpflichtung  ungeschwächt.  Dagegen  verpflichten   sich   die   betreffenden   Stände,   ihren   zuteil   fallenden   arlesheimischen  Domherren, welche am bischöflichen Sitze residieren würden, für die Zeit ihrer Re  -  sidenz nebst der von den Ständen Bern und Basel ihnen zugesicherten Pension noch  eine Gehaltszulage zu geben, um vermittelst derselben ihre jährliche Besoldung auf  die Summe von 2  000 L. zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zehn den Senat des Bischofs bildenden Domherren werden jeweilen nach der  -  jenigen   Wahlart   besetzt,   welche   für   jeden   Stand   besonders   entweder   bereits   be  -  stimmt ist oder durch fernere Unterhandlungen zwischen Seiner päpstlichen Heilig  -  keit und den löblichen Ständen wird ausgemittelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um als Domherr wählbar zu sein, muss der zu Wählende entweder ein Angehöri  -  ger desjenigen Kantons sein, der die vakante Stelle dotiert, oder als Geistlicher in  demselben angestellt sich befinden. In beiden obigen Fällen werden folgende Eigen  -  schaften erfordert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   soll   der   zu   Wählende   jedenfalls   ein   Weltgeistlicher   sein   und   während   vier  Jahren mit Eifer und Klugheit einer Seelsorge vorgestanden, oder statt dieser letztern  Bedingung dem Bischof in der Verwaltung des bischöflichen Sprengels beigestan  -  den, oder als Lehrer der Theologie oder des kanonischen Rechts bei einer öffentli  -  chen Anstalt sich ausgezeichnet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der jährliche Gehalt der residierenden stimmgebenden Domherren ist festgesetzt  für Fr.  2'000, derjenige hingegen der nicht residierenden auf Fr.  300.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung von Solothurn sichert ihren Domherren den fortwährenden Genuss  ihrer wirklich besitzenden Präbenden und der dazugehörenden Wohnungen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Wohnungen der übrigen Domherren, wenn sie an die Residenz gebunden  sind, sorgen die betreffenden Regierungen entweder durch Anweisung einer Woh  -  nung oder durch Vergütung eines angemessenen Mietzinses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An dem Domkapitel sollen folgende Dignitarien bestehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ein Domprobst und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ein Domdechant.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Domprobst, dessen Präbende sich hinlänglich dotiert befindet, wird nach der  bisherigen Wahlart von der Regierung des Standes Solothurn ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der von dem Heiligen Vater zu ernennende Domdechant übt bei dem Domkapitel  die kanonische Disziplinaraufsicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Demselben wird zu seinem Gehalt als Domherr noch eine Zulage von Fr.  800 zuge  -  sichert, welche von den Diözesanständen nach dem im § 34 aufgestellten Massstab  abgereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es kann nur  eine   Dignität auf den nämlichen Domherrn übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Würde eines Domprobsts und Dechanten darf niemals von einem Angehörigen  des nämlichen Kantons bekleidet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für jeden der Diözesankantone muss auf Verlangen eine eigene Offizialität errich  -  tet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem löblichen Stande Bern wird die Anwendung des § 1 in der von der Eidgenos  -  senschaft   unterm   8.   Mai   1816   in   Garantie   aufgenommenen   Vereinigungsurkunde  über die bischof-baselschen Lande vorbehalten und zugesichert, die da lautet:  «Es wird eine Offizialität im katholischen Teil des Bistums sein, deren Attribute die  nämlichen sein werden, wie in den übrigen katholischen Kantonen der Diözese von  Basel. Die Grundsätze und die Verrichtungen dieser Offizialität werden in der Folge  durch   Übereinkunft   zwischen   der   bischöflichen   Behörde   und   der   Regierung   von  Bern bestimmt werden.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf gleiche Weise sollen den übrigen Diözesanständen ihre diesfalls besitzenden  Einrichtungen vorbehalten bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Domstift werden für den Gottesdienst von den Kaplänen des Stifts zum heili  -  gen Urs und Viktor zehn an der Zahl zugegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Stiftskapläne sind ohne Zutun der übrigen Kantone aus ihren bisherigen Stif  -  tungen zu besolden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ernennung der Stiftskapläne, die aus der ganzen Diözese genommen werden  können, geschieht durch ihre betreffenden Kollatoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An dem Ort des bischöflichen Sitzes wird auf gemeinschaftliche Kosten derjenigen  Stände, die daran Anteil nehmen, ein Seminar errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausser diesem soll ohne Einwilligung der betreffenden Regierungen keine Errich  -  tung eines Seminars stattfinden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedoch  steht  es  jedem  Kanton  frei,  auf  seine  Kosten,  unter  Mitwirkung  des  Bi  -  schofs, ein eigenes Seminarium zu errichten, in welchem Falle sich derselbe mit die  -  sem für die daherige Einrichtung ins Einverständnis setzen wird. Dabei sichern sich  die löblichen Stände die Gewährleistung des landesherrlichen Aufsichtsrechtes (Ius  inspectionis et cavendi) in seiner ganzen Ausdehnung über die einmal errichteten  Seminarien gegenseitig zu. Über die Anwendung desselben behalten sie sich übri  -  gens durch eine spätere Verabredung das Nähere festzusetzen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung von Solothurn räumt für des Seminarium das erforderliche Gebäude  ein, dessen Unterhalt sie übernimmt, ohne weder für eins noch anderes die Diöze  -  sankantone in Anspruch zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die erste innere Einrichtung des Gebäudes des Seminariums und für die An  -  schaffung der hiezu erforderlichen Gerätschaften sowie für den Unterhalt der letz  -  tern werden die am Seminarium teilnehmenden Kantone verhältnismässig beitragen,  nachdem ihnen der löbliche Stand Solothurn eine Übersicht der diesfallsigen Be  -  dürfnisse und ihres Kostenbetrages vorgelegt und die Mehrheit der Stände dieselbe  genehmigt haben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Regierung   von   Solothurn   gewährleistet   den   Unterhalt   des   Kirchengebäudes  zum heiligen Urs und Viktor. Die dem Domstifte zu seinen gottesdienstlichen Ver  -  richtungen nötigen Paramente und andere Gegenstände werden aus der Stiftskustorei  zum heiligen Urs und Viktor geliefert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um hiefür nach Gebühr vollständige Vorsehung zu tun, sollen die Vakatureinkünf  -  te während den drei ersten Monaten der Erledigung des Bischofssitzes der vorbe  -  nannten Stiftskustorei zufallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei längerer Erledigung des bischöflichen Stuhles behalten sich die Diözesanstän  -  de das Recht vor, den weiter fallenden Vakatureinkünften behufs der Diözesanver  -  waltung die gutfindende fernere Bestimmung zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dagegen behält sich der löbliche Stand Solothurn vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dass der Pfarrgottesdienst nach wie vor in der Stiftskirche gehalten werden  könne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dass bei unvorhergesehenen Fällen von Abänderungen oder Aufhebung dieses  Bistums   die   Stiftskirche,   das   Seminarium,   das   Haus   des   Bischofs   und   die  Stiftskustorei niemals als Diözesaneigentum angesehen werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  dass die solothurnischen Kapitularen fortfahren sollen, eine eigene Korporati  -  nach der bisher üblichen Weise zugesichert bleibe, insofern das gegenwärtige  Konkordat darin keine Abänderung getroffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sowie  das   besondere   solothurnische  Stiftsvermögen   jetzt  und   in  Zukunft   eigens  verwaltet wird, so sollen dagegen auch von der wirklichen Existenz des Domstifts  hinweg alle der Diözese zufallenden Zuflüsse durch Legationen, Donationen usw.,  wenn sie durch ausdrückliche Bestimmungen dieser zugedacht worden sind, abge  -  söndert von jenem Stiftsvermögen, als wirkliches Diözesangut verwaltet werden und  den gesamten Diözesanständen im Verhältnis ihrer leistenden Beiträge zufallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Donationen aller Art, welche für die Präbenden eines einzelnen Kantons gestiftet  werden, gehören einzig diesem Kanton zu und bleiben ihm bei allfälliger Teilung  vorbehalten, behufs dessen sie stattgefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Abreichung der Beiträge an den Gehalt des Bischofs, sowie an die übrigen  gemeinsam   zu   bestreitenden   Unkosten   der   Diözese   soll   für   die   kontrahierenden  Stände als Skala ihre katholische Bevölkerung, welche dem Bistumssprengel einver  -  leibt ist, dienen und dafür bis zu einer förmlichen Ausmittlung derselben nachste  -  hendes Verhältnis angenommen sein, als:  Für den Stand  Seelen  Luzern  100 000  Bern  44 000  Solothurn  45 000  Zug  14 000  Zusammen  203 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In dem auf die Ausführung der neuen Diözesaneinrichtung nachfolgenden nächsten  Frühjahr soll eine förmliche Aufzählung der sämtlichen in der Diözese begriffenen  katholischen Einwohner ohne Unterschied auf Heimatrechtigkeit und Rücksicht auf  Alter auf Anordnung der Regierungen statthaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Aufzählung wird von je 20 zu 20 Jahren zu dem nämlichen Zeitpunkte auf  gleiche Weise erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Regierungen   überreichen   das   Resultat   dieser   Aufzählungen   nach   Pfarreien  oder Gemeinden abgeteilt, und mit ihrer Anerkennung und Beglaubigung förmlich  bekleidet, zuhanden des Diözesanverbandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Diözesanstände gewährleisten die ordentliche, sichere und freie Abreichung ih  -  res betreffenden Anteils an diese gemeinschaftlichen Diözesankosten aus den ihnen  hiefür zu Gebote stehenden Mitteln und entschlagen sich jeder andern Abreichungs  -  weise dafür, als der soeben angegebenen, sowie jeder anderwärtigen Dotation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zufolge der mit dem päpstlichen Stuhle abgeschlossenen Konvention wird der Bi  -  schof den in derselben vorgeschriebenen Eid der Treue gegen die Diözesanstände, je  nach dem Ermessen derselben, zu ihren Handen entweder den sämtlichen Abgeord  -  neten oder einer gemeinschaftlichen Delegation derselben ablegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Da die Formel des Eides, welche die Bischöfe seiner päpstlichen Heiligkeit beim  Antritt ihres Amtes abzulegen haben, so wie sie gewöhnlich lautet, keineswegs der  Stellung eines Seelenhirten von Untergebenen einer nichtkatholischen oder paritäti  -  schen Regierung angemessen ist, so werden die löblichen Diözesanstände darauf be  -  stehen, dass ein künftiger Bischof von Basel seinen Eid nicht nach dieser Formel,  sondern vielmehr nach derjenigen zu leisten habe, welche in Staaten, die unter ei  -  nem nichtkatholischen Fürsten stehen, wie zum Beispiel in Preussen, Grossbritanni  -  en usw., üblich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es verlangen die löblichen Diözesanstände, dass die Vorschrift dieses zu leistenden  Eides in einer beglaubigten Abschrift, sowie bei der Eidesleistung eines jedesmali  -  gen neuen Bischofs der darüber abzufassende Verbalprozess in ordentlicher Ausfer  -  tigung ihnen zugestellt werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die löblichen Stände garantieren sich gegenseitig das Recht des Placetum regium  in seiner vollen Ausdehnung. Alle Publikationen des Bischofs oder seiner Delegier  -  ten, sowie die Akten der geistlichen Gerichtsbarkeit sollen dem Gutheissen der Re  -  gierungen nach darüber festzusetzenden Formen unterworfen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ebenso   behalten   sich   die   Diözesanstände   ihre   bisherigen   Rechte,   Herkommen,  Freiheiten und wohlhergebrachten Übungen in kirchlichen Sachen aufs feierlichste  vor und gewährleisten sich dieselben gegenseitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den löblichen Mitständen Aargau und Thurgau wird der freie Beitritt zu der neuen  Umschreibung   des   Bistums   Basel   sowie   zum   gegenwärtigen   Vertrag   vorbehalten  und zugesichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenso dem löblichen Stande Basel, entweder für seine sämtliche katholische Be  -  völkerung oder, wo er es gut finden sollte, bloss für diejenige in dem ihm durch den  Wienerkongress vom 19. März 1815 zugefallenen Landesteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls   die   löblichen   Stände   Aargau   und   Thurgau   dem   Bistumsverband   beitreten,  wird ihnen der Anteil am Domstift wie folgt zugesichert, nämlich: Dem Stand Aar  -  gau ein residierender und zwei nicht residierende Domherren; dem Stand Thurgau  ein nicht residierender Domherr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Tritt einer oder mehrere der obgenannten Stände dem Bistumsverband bei, so wird  der jährliche Gehalt des Bischofs bis auf das Maximum von Fr.  10'000 im Verhältnis  der einverleibten katholischen Bevölkerung des betreffenden Standes vermehrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sollte   die   Vereinigung   der   sämtlichen   obgenannten   Stände   stattfinden,   so   kann,  wenn  es erforderlich sein  sollte,  der bischöfliche Sprengel  wegen seiner grössern  Ausdehnung mit einem Suffraganeus oder Weihbischof versehen werden, der, vom  Bischof ernannt, einen jährlichen Gehalt von Fr.  2'000 beziehen wird, welcher auf  die sämtlichen dem Bistumsverbande beigetretenen Stände zu verteilen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im übrigen treten obgenannte drei löblichen Stände in alle jene Rechte, Genüsse  und   Verbindlichkeiten   ein,   welche   für   die   kontrahierenden   Diözesanstände   durch  vorstehenden Vertrag bestimmt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den andern vom Bistum Konstanz losgetrennten löblichen Ständen bleibt der Zu  -  tritt zum neu umschriebenen Bistum Basel auf den Fall ebenfalls vorbehalten und  zugesichert, wo von Seite des päpstlichen Stuhles die Einwilligung dazu erhalten  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre daherigen Verhältnisse bleiben einer spätern Übereinkunft vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Kraft dessen gegenwärtiger Akt, in vier Doppeln ausgefertigt und unter Vorbe  -  halt der Ratifikation der höchsten Landesbehörden mit den gehörigen Unterschriften  versehen und mit den Standessiegeln verwahrt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zusatzartikel zum Vertrag zwischen den hohen  Diözesanständen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die hohen Diözesanstände Luzern, Bern, Solothurn und Zug, unvorgegriffen der  im § 28 des zwischen ihnen abgeschlossenen Grundvertrages über die Wiederher  -  stellung und neue Umschreibung des Bistums Basel vom gestrigen Datum vorbehal  -  tenen   spätern   Verabredung   über   die   nähere   Anwendung   des   sich   gegenseitig  gewährleisteten   Ius   inspectionis   et   cavendi   für   die   einmal   errichteten   Seminarien  nehmen   schon   vorläufig   durch   gegenwärtigen   Nachtrag   förmlich   unter   sich   den  Grundsatz an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom 29. März 1828.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dass unter diesen Aufsichtsrechten der hohen Diözesanstände namentlich die Zu  -  stimmung   derselben   für   den   bei   einem   solchen   Seminar   Anzustellenden,   sowohl  Vorsteher als Lehrer, sowie die volle Befugnis mitbegriffen sein solle, durch eigene  Kommissarien an den Prüfungen, die mit den Alumnen eines solchen Seminars vor  -  genommen werden, teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser Zusatzartikel soll gleiche Kraft und Verbindlichkeit in sich tragen, als wäre  derselbe dem obenher gerufenen Grundvertrage unmittelbar einverleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  28.03.1828  29.03.1828  Erstfassung  -