Verordnung für die Verleihung des Kulturpreises des Kantons Basel-Stadt (494.350)
    CH - BS

    Verordnung für die Verleihung des Kulturpreises des Kantons Basel-Stadt

    Kulturpreisverleihung. Verordnung Verordnung für die Verleihung des Kulturpreises des Kantons Basel-Stadt Vom 17. August 2010 (Stand 19. April 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 12 Abs. 2 des Kulturfördergesetzes vom 21. Oktober 2009
    1 ) , beschliesst:

    § 1

    2
    1 Der Kulturpreis des Kantons Basel-Stadt soll einer Person, einem Projekt oder einer Gruppe, die sich in besonderer Weise für das kulturelle Leben in Basel engagiert und verdient gemacht hat, als Aus - zeichnung zugesprochen werden. Die Ausrichtung des Preises soll ein Zeichen für kulturelle Innovati - on setzen und Personen bzw. Projekten oder Gruppen zukommen, welche sich erfolgreich für die Kunst bzw. Kultur in und um Basel einsetzen.

    § 2

    1 Der Preis soll grundsätzlich jedes Jahr vergeben und nicht geteilt werden.

    § 3

    1 Die Höhe des Preisgeldes beträgt CHF 20'000.

    § 4

    1 Der Preis wird vom Regierungsrat auf Empfehlung einer Kommission zuerkannt. Diese setzt sich aus 9 Mitgliedern wie folgt zusammen:
    3 ) 4 )
    5 )
    ...
    6 ) Zwei Mitglieder als Vertretung der Abteilung Kultur des Präsidialdepartements, wobei eine dieser Personen den Vorsitz einnimmt.
    7 ) Sieben Mitglieder aus möglichst unterschiedlichen Kultursparten.
    2 Die Mitglieder werden von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Präsidialdepartements gewählt. Die Abteilung Kultur kann Empfehlungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommission abge - ben. Bei der Wahl der Mitglieder gemäss § 4 Abs. 1 Bst. c wird eine ausgewogene Vertretung der Ge - schlechter angestrebt.
    8 )
    3 Die Kommission konstituiert sich selbst; ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist nicht möglich.
    9 )

    § 5

    1 Das Sekretariat der Kommission wird von der Abteilung Kultur des Präsidialdepartements geführt. Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird per 1. Juli 2010 wirksam. )
    1) SG 494.300 .
    2)

    § 1 in der Fassung des RRB vom 1. 7. 2014 (wirksam seit 6. 7. 2014).

    3) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
    4)

    § 4 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung des RRB vom 1. 7. 2014 (wirksam seit 6. 7. 2014).

    5)

    § 4 Abs. 1 lit. a aufgehoben durch RRB vom 1. 7. 2014 (wirksam seit 6. 7. 2014).

    Fassung vom 10. April 2018, in Kraft seit 19. April 2018 (KB 14.04.2018)
    7)

    § 4 Abs. 1 lit. c in der Fassung des RRB vom 1. 7. 2014 (wirksam seit 6. 7. 2014).

    8) Fassung vom 10. April 2018, in Kraft seit 19. April 2018 (KB 14.04.2018)
    9)

    § 4 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 1. 7. 2014 (wirksam seit 6. 7. 2014).

    10) Publiziert am 21. 8. 2010.
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