Verordnung über die Sonderschulung
                            Verordnung über die Sonderschulung  Gestützt auf Art. 45 Ab  s. 1 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   und Art. 61 des Ge-  setzes  über  die  Förderung  von  Menschen  mit  Behinderungen  (Behinder-  tengesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  von der Regierung erlassen am 27. November 2007  I.         Allgemeine         Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Diese Verordnung regelt insbesondere die Voraussetzungen für die Aner-
                            kennung  von  Durchführungsstellen  für  Massnahmen  der  Sonderschulung  (Durchführungsstellen) und deren Finanzierung.  Gegenstan  d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Massnahmen der Sonderschulung sind:  Massnahmen der  Sonderschulung  a)    Sonderschulunterricht und dazugehörende ausserschulische Betreuung;  b)    Pädagogisch-therapeu  tische Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Pädagogisch-therapeutische Ma  ssnahmen im Sinne des Behinderten-  gesetzes gelten:  a)    Logopädie;  b)    Legasthenietherapie;  c)    Dyskalkulietherapie;  d)    Heilpädagogische    Früherziehung;  e)    Psychomotoriktherapie;  f)     Beratung und Betreuung bei Kindern mit Hör- und Sehschädigungen.  II.  Anerkennung von Durchführungsstellen und deren  Entzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Voraussetzungen für die Anerkennung von Institutionen der Sonderschu-  lung als Durchführungsstellen sind:  Ane  r  kennungs-  voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Institutionen  a. Allgemein  a)     der  Bedürfnisnachweis  für  die  Führung  einer  Institutionen  der  Son-  derschulung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  440.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)     eine  Rechtsform  der  Trägerschaft,  welche  die  Erfüllung  der  Aufgabe  auf Dauer gewährleistet;  c)     die  Gewähr  einer  ordnungsgemässe  n  Überwachung  des  Schulbetrie-  bes durch die Trägerschaft;  d)     geeignetes  Personal,  das  sich  üb  er  die  erforderliche  Ausbildung  aus-  weist;  e)    das    Vorhandensein    zweckmässi  ger Anlagen und Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Internatsbetriebe müssen ferner  den entsprechenden Vorschriften ge-  nügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Voraussetzungen für in Institutione n der Sonderschulung tätige Personen
                            sind grundsätzlich:  b  . Mitarbeitende  in Institutionen  a)     für  die  Leitung  der  Institution:  Ausbildung  für  Primarlehrpersonen  sowie in Sonderpädagogik und Institutionsleitung oder vergleichbare  Ausbildung;  b)     für  Lehr-  und  Therapiepersonen:  Ausbildung  für  Primarlehrpersonen  oder vergleichbare Ausbildung sowie  Ausbildungsabschluss in spezi-  fischem Fachgebiet;  c)    für    Betreuungspersonen:    Ausbildung  in  Sozialpädagogik  oder  ver-  gleichbare Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Voraussetzungen für die Anerkennung von Einzelpersonen als Durchfüh-
                            rungsstellen für Massnahmen der S  onderschulung sind grundsätzlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Einzelpersonen  a)    Ausbildung  für  Primarlehrpersonen  oder  vergleichbare  Ausbildung  sowie  b)    Ausbildungsabschluss in spezifischem Fachgebiet  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Das Departement entscheidet über die Anerkennung von Durchführungs-
                            stellen.  Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  mehr  erfüllen  oder  den  Anforderungen  pädagogischer  oder  organisatori-  scher  Natur  nicht  mehr  genügen,  sind  vom  Amt  aufzufordern,  die  be-  anstandeten Mängel innert angemessener Frist zu beseitigen.  Entzug der  Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  dieser  Aufforderung  nicht  nachgekommen,  verfügt  das  Departe-  ment den Entzug der Anerkennung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III.      Finanzierung      von      Institut  ionen der Sonderschulung als  Durchführungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.        ALLGEMEINE        BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Grösse der Klasse oder Gruppen  richtet sich insbesondere nach dem  Ausmass der Behinderung. In Institu  tionen der Sonderschulung gelten fol-  gende Schülerzahlen:  Klassengrösse /  Zuordnung von  Pensen  a)  leichte Behinderung:  8 – 12  Kinder  b)  mittlere Behinderung:  6 – 8  Kinder  c)  schwere Behinderung:  3 – 6  Kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Zuordnung  von  Pensen  bei  integr  ativer  Sonderschulung  richtet  sich  insbesondere  nach  dem  Ausmass  der  Behinderung.  Es  gelten  folgende  Lektionenzahlen:  a)  leichte Behinderung:  bis zu 8 Lektionen pro Woche  b)  mittlere Behinderung:  bis zu 10 Lektionen pro Woche  c)  schwere Behinderung:  bis zu 12 Lektionen pro Woche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Departement  kann  in  begründeten  Fällen  auf  Gesuch  hin  Abwei-  chungen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gliederung  des  Kontenrahmens  für  die  Bilanz  und  Erfolgsrechnung  richtet sich nach den Vorgaben der Interkantonalen Vereinbarung für sozi-  ale Einrichtungen (IVSE).  Betriebsrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Betriebsrechnung ist nach dem Grundsatz der Brutto-Rechnung dar-  zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Geschäftsbücher  (Buchhaltung,  Rechnung)  der  Einrichtungen  sind  am Ende eines Jahres peri  odengerecht abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Abschreibungen  werden  nach  betrie  bswirtschaftlichen  Grundsätzen  li-  near vom Anschaffungswert abzüglich Subventionen berechnet.  Abschreibungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es gelten folgende Abschreibungssätze:  a)     Immobile     Sachanlagen:  2.5  Prozent;  b)  Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge:  10  Prozent;  c)     Informatik-     und     Kommunika  tionssysteme:           20  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Die Institutionen der Sonderschulung haben eine Kostenrechnung nach
                            den Vorgaben des Amtes zu führen.  Kostenrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.        BETRIEBSBEITRÄGE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Das Departement legt aufgrund de r Abrechnungen des Amtes den Be-
                            triebsbeitrag an die beitragsberechtigten Institutionen der Sonderschulung  fest.  Festsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anrechenbar sind jene Kosten, die
                            Anrechenbarer  Aufwand  a)  in  unmittelbarem  Zusammenhang  mit  der  Durchführung  der  Mass-  nahmen der Sonderschulung stehen;  b)  für eine zweckdienliche Durchfüh  rung der Massnahmen der Sonder-  schulung notwendig sind;  c)  den kantonalen oder ortsüblichen  Ansätzen entsprechen und im Rah-  men  einer  zweckmässigen  und  wirtsc  haftlichen  Betriebsorganisation  und -führung tatsächlich anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als  anrechenbarer  Personalaufwand  in Institutionen der Sonderschulung  gelten:  Personalaufwan  d  a)  der vom Departement be  willigte Stellenplan;  b)  für  Lehrpersonen  mit  anerkanntem  Ausbildungsabschluss  in  Sonder-  pädagogik:  die  in  der  Lehr  erbesoldungsverordnung  (LBV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )    festge-  legte  Mindestbesoldung  für  Kleinkl  assenlehrpersonen  Primarstufe  bzw. Sekundarstufe I;  c)  für Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss in Sonder-  pädagogik: die in der LBV festge  legte Mindestbesoldung für Primar-  lehrpersonen bzw. Real- und Sekundarlehrpersonen;  d)  für  Lehrpersonen  mit  Ausbildung  für  den  Unterricht  von  Praktisch-  bildungsfähigen:  die  in  der  LBV  festgelegte  Mindestbesoldung  für  Primarlehrpersonen zuzüglich ein Drittel der Differenz zwischen der  Mindestbesoldung  für  Primar-  und  für  Kleinklassenlehrperson  Pri-  marstufe beziehungsweise Sekundarstufe I;  e)  für    Betreuungsspersonal:    gemäss  detailliertem    Einreihungsplan  (ERP);  f)  für Fachpersonen mit an  erkanntem Ausbildungsabschluss in den Be-  reichen  Logopädie,  Heilpädagogis  che  Früherziehung,  Psychomoto-  riktherapie  sowie  bei  Fachkräfte  n  für  Beratung  und  Betreuung  bei  Kindern  mit  Hör-  und  Sehschädigungen:  die  in  der  LBV  festgelegte  Mindestbesoldung  für  Kleinklassenl  ehrpersonen  Primarstufe  bezie-  hungsweise Sekundarstufe I;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  421.080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  für Fachpersonen mit an  erkanntem Ausbildungsabschluss in den Be-  reichen   Legastheniethe  rapie   und   Dyskalkulietherapie:   die   in   der  LBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   festgelegte Mindestbesoldung  für Primarlehrpersonen zuzüg-  lich  ein  Drittel  der  Di  fferenz  zwischen  der  Mindestbesoldung  für  Primar-  und  für  Kleinklassenlehrp  erson  Primarstufe  bzw.  Sekundar-  stufe I;  h)  für  Ärztinnen/Ärzte:  gemäss  Kra  nkenversicherungstarif  des  bündne-  rischen Ärztevereins;  i)  für medizinisches Hilfspersonal:  gemäss Leistungen des Krankenver-  sicherungsgesetzes  (KVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )    zu  den  vereinbarten  Tarifen  mit  santé-  suisse - Die Schweizer Krankenversicherer;  j)  für  Psychologinnen/Psychologen:  die  Besoldungen  gemäss  kantona-  ler Personalgesetzgebung;  k)  für Institutionsleitungen: die vom  Departement im Einvernehmen mit  dem Personal- und Organisati  onsamt festgelegte Besoldung;  l)  für  Verwaltungs-,  Ökonomie-  und  handwerkliches  und  technisches  Personal: gemäss detailliertem Einreihungsplan;  m)  für  Sozialleistungen:  die  kanton  alen  beziehungsweise  die  vom  De-  partement anerkannten Ansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Tätigkeiten in mehreren Bereichen werden anteilsmässig angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vom Departement können für Lehrpersonen in Institutionen der Sonder-  schulung auf Gesuch hin und bei ausg  ewiesenem Bedarf die Besoldungs-  ansätze der jeweiligen Standortgemeinde als anrechenbar anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Verrechnungseinheit  für den Schultag gilt:  Verrechnungs-  einheiten  a)     jeder  Tag,  an  dem  die  Schüler  in  oder  der  Schüler  während  minde-  stens 2 Lektionen den Sonderschulunterricht besucht;  b)    jeder  Tag,  an  dem  die  Schülerin  oder  der  Schüler  an  einem  zum  Schulprogramm zählende  n Lager teilnimmt;  c)    jeder Tag an dem die Schülerin  oder der Schüler während der Schul-  zeit eine Schnupperlehre absolviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als  Verrechnungseinheit für die Internatsb  etreuung gilt jede   in der Insti-  tution  verbrachte  Nacht,  die  im  Zusammenhang  mit  der  Sonderschulung  steht.  Abweichende  Regelungen  bedürfen  der  Anerkennung  durch  das  Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Als Verrechnungseinheit für de  n integrativen Schultag gilt:  a)     jeder  Tag,  an  dem  die  Schüleri  n  oder  der  Schüler  während  mindes-  tens 2 Lektionen den Sonderschulunterricht besucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR 421.080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)    jeder Tag, an dem die Schülerin  oder der Schüler be  i Anwesenheit der  Fachperson für Sonderpädagogik an   einem zum Schulprogramm zäh-  lenden Lager teilnimmt;  c)    jeder Tag an dem die Schülerin  oder der Schüler während der Schul-  zeit eine Schnupperlehre absolviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Behinderungsbedingte Transportkos ten gelten als anrechenbar.
                            Transportkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Es können Akontozahlungen ausgerichtet werden. Diese umfassen bis zu
                            100 Prozent des voraussichtlichen Beitrages.  Akontozahlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.        ANSCHAFFUNGSBEITRÄGE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Beitragssatz für Anschaffungen  von Mobilien ab 1 000 Franken, die  im  unmittelbaren  Zusammenhang  mit  Massnahmen  der  Sonderschulung  stehen, beträgt in der Regel 65 Prozent.  Beiträge an  Anschaffungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Festlegung  des  Beitragssat  zes  ist  die  Anzahl  Kinder  mit  Wohn-  sitz im Kanton Graubünden im Verhältn  is zur gesamten Schülerzahl inner-  halb  der  Institution  massgebend.  Wenn  die  Anzahl  Bündner  Kinder  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Prozent  beziehungsweise  25  Prozent  fä  llt,  beträgt  der  Beitragssatz  40  Prozent beziehungsweise 20 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.        BAUBEITRÄGE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bau- und Einrichtungsbeiträge werden nur an Investitionen gewährt, die  den  Verhältnissen  angeme  ssen,  baulich  einwand  frei  und  betriebsnotwen-  dig sind.  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  bauliche  Veränderungen  sowie  Einrichtungen  bis  zur  Höhe  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 000 Franken je Bauobjekt werden keine Baubeiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gesuche  um  Genehmigung  des  aufgrund  eines  Bedarfsnachweises  er-  stellten  Raumprogramms  sowie  des  Vorprojekts  sind  beim  Hochbauamt  einzureichen. Diese zieht zur Prüf  ung und Bereinigung der Projekteingabe  das Amt bei.  Genehmigungs-  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Raumprogramm wird durch  das Departement genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Regierung  genehmigt  das  Vorprojekt  und  legt  die  anrechenbaren  Kosten sowie den Baubeitrag in Prozenten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Das kantonale Hochba uamt und das Amt können bei der Planung und Pro-
                            jektierung  der  subventionierten  Bauten  beratend  mitwirken  und  die  Pro-  jektführung begleiten und überwachen.  Projektbegleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als anrechenbare Baukosten gelten:  Anrechenbare  Kosten  a)    die Kosten der genehmigten Neu-   und Erweiterungsbauten sowie der  genehmigten Umbauten und Sanier  ungen unter Einschluss der Archi-  tekten-  und  Spezialistenhonorare  für  Planung,  Projektierung  und  Bauausführung;  b)     die  Kosten  des  Erwerbs  von  betriebsnotwendigen  Grundstücken  und  Gebäuden zu ortsüblichen Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht beitragsberechtigt sind:  a)    Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern;  b)    von den Subventionsbehörden nicht genehmigte Wettbewerbe;  c)    über das übliche Mass hinausgehe  nde Gebühren für  Baubewilligungen;  d)    Anschlussgebühren   und   -beiträg  e   für   Erschliessungsanlagen   wie  Wasserversorgung,   Kanalisation  und   Abwasserreinigungsanlagen,  Elektrizität  usw.,  soweit  sie  nicht  durch  die  Gesetzgebung  festgelegt  sind  und  sofern  die  Standort-  oder  Regionalgemeinden  ihre  Kosten-  anteile nicht leisten;  e)    Erschliessungskosten    ausserhalb  des  eigentlichen  Baugrundstückes  sowie Perimeterbeiträge;  f)     Versicherungsprämien sowie Se  lbstbehalte im Schadensfall;  g)    Wiederherstellungskosten bei ungedeckten Schäden;  h)    von den Subventionsbehörden nicht  genehmigte Auslagen für Exper-  tisen  im  Zusammenhang  mit  der  Projektierung  und  der  Bauausfüh-  rung;  i)     Taggelder, Reisespesen und übrige Spesen der Baukommissionen so-  weit  sie  die  Ansätze  von  Kommissi  onen  für  kantonseigene  Bauten  übersteigen;  j)     Auslagen  für  Grundsteinlegung,  Aufrichte-  und  Eröffnungsfeiern,  künstlerischen  Schmuck,  Fotos  für   Baudokumentation   und   Fest-  schrift;  k)    Anwalts- und Gerichtskosten;  l)     Finanzierungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als  anrechenbare  Einrichtungskosten  gelten die Kosten für unerlässliche  Betriebseinrichtungen  und  Ausstattung  in  einfac  her  und  zweckmässiger  Ausführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Teilzahlungen    werden    unter    Berücksichtigung    des    jeweiligen  Baufortschrittes auf Gesuch der Trägerschaft ausgerichtet.  Zahlung und  Bauabrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nach  Bauvollendung  und  Vorliegen  der  Bauabrechnung  überprüft  das  kantonale Hochbauamt die Einhalt  ung sämtlicher Auflagen, Bedingungen  und Gesetzesgrundlagen und rechnet den kantonalen Baubeitrag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Bei einer Zweckentfremdung der subven tionierten Bauten wird der Kan-
                            tonsbeitrag  nach  Massgabe  der  kant  onalen  Finanzhaushaltsgesetzgebung  zurückgefordert.  Rückforderung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Bei Bauvorhaben, welche vom Bund vor dem Inkrafttreten der Neugestal-
                            tung  des  Finanzausgleichs  und  der  Aufgabenteilung  zwischen  Bund  und  Kantonen  (NFA)  genehmigt  wurden,  fü  r  die  jedoch  nicht  innerhalb  von  drei  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten    die  Schlussabrechnung  eingereicht  wird, kann der Kanton die ausfallenden Bundesmittel übernehmen, sofern  die Bauverzögerung nicht auf ein Verschulden der Trägerschaft zurückzu-  führen ist.  NFA-  Ü  bergangs-  bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.        BEITRÄGE        DRITTER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Schulbeiträge  und  Kostgeldbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Schulbeitrag  der  Wohngemeinde    beträgt  40  Franken  pro  Schultag  oder Aufenthaltstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kostgeldbeitrag der gesetzlichen Vertretung beträgt bei interner Son-  derschulung  10  Franken  und  bei  exte  rner  Sonderschulung  5  Franken  pro  Schultag oder Aufenthaltstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      26a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Besteht    ein    Anspruch    auf    H  ilflosenentschädigung,    haben    die  Erziehungsberechtigten  bei  interner  Sonderschulung  von  Kindern  und  Jugendlichen  pro  Nacht  den  Ansatz  bezüglich  des  Hilflosigkeitsgrades  schwer, mittelschwer oder leicht sowi  e den Kostgeldbeitrag der Invaliden-  versicherung zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. bei  Hilflosen-  entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss VO über die Anpassung  von regierungsrä  tlichen Verordnungen  im Zusammenhang mit der Einführung  des HRM2; mit RB vom 25. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012 auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss RB vom 22. Dezember 2008, am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Einfügung  gemäss  RB  vom  22.  Dezember  2008,  am  1.  Januar  2009  in  Kraft  getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anspruchsberechtigte haben den ents  prechenden Nachweis zu erbringen.  Bei  fehlendem  Nachweis  innert  ange  messener  Frist  wird  der  Hilflosen-  entschädigungsansatz  bezüglich  des  Hilflosigkeitsgrades  schwer  sowie  der Kostgeldbeitrag der Invalidenvers  icherung in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beiträge entfallen, sofern kein   Anspruch auf Hilflosenentschädigung  besteht.  IV.  Finanzierung von Einzelpersonen als Durchführungs-  stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Beiträge  für  die  Massnahmen  der  S  onderschulung  werden  gestützt  auf  eine entsprechende Abrechnung an die zu  ständige Trägerschaft ausgerichtet.  Beitrags-  berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Für   damit   zusammenhängende   anrechenbare   behinderungsbedingte  Transportkosten  werden  Beiträge  an    die  Erziehungsberechtigten  ausge-  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Als  verrechenbare  Leistungen  fü  r  Einzel-  oder  Gruppenbehandlungen  gelten für:  Verrechenbare  Leistungen  a)    die Logopädie: Leistungen bei  Anwesenheit des Ki  ndes, kindbezoge-  ne Arbeit mit Be  zugspersonen, Vor- und Nachbereitung;  b)    die    Legastheniethera  pie: Leistungen bei An  wesenheit des Kindes;  c)    die Dyskalkulietherapie: Leistungen bei Anwesenheit des Kindes;  d)    die  Heilpädagogische  Früherziehung:  Leistungen  bei  Anwesenheit  des  Kindes,  kindbezogene  Arbeit  mit  Bezugspersonen,  Vor-  und  Nachbereitung, Reisezeit;  e)     die  Psychomotoriktherapie:  Leistungen  bei  Anwesenheit  des  Kindes,  kindbezogene  Arbeit  mit  Bezugspe  rsonen,  Vor-  und  Nachbereitung,  Reisezeit;  f)     die Beratung und Betreuung bei Kindern mit Hör- und Sehschädigun-  gen:  Leistungen  bei  Anwesenheit  des  Kindes,  kindbezogene  Arbeit  mit Bezugspersonen, Vor-  und Nachbereitung, Reisezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die verrechenbaren Tarife werden  von der Regierung mit separatem Be-  schluss festgelegt.  V.        Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt.  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Amt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Amt  ist  kantonale  Verbindungsstelle  zu  den  Durchführungsstellen  und weiteren beteiligten Instanzen. Es koordiniert, betreut, fördert und be-  aufsichtigt den Bereich Sonderschulung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Das Departement kann unter andere m in folgenden Bereichen Weisungen
                            erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Departement  a)    Anerkennungsverfahren betreffend Durchführungsstellen;  b)    Anforderungen für Leitung und Personal von Durchführungsstellen;  c)    Finanzierung der Massnah  men der Sonderschulung;  d)     Richtraumprogramm  für  Bauten    im  Zusammenhang  mit  der  Sonder-  schulung.  VI.      Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden die Aus-
                            führungsbestimmungen  zu  m  Behindertengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )    (BR  440.010)  aufgeho-  ben.  Aufhebung  bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1993, 2890 und Änderungen gemäss Register AGS