Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (841.32)
CH - SG

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (Stand 1. Juli 2010)
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1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zweck 2

1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaf - fungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommuna - ler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden.
2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisie - ren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht umsetzen.
3 Ihre Ziele sind insbesondere: a) Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbie - tern; b) Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter so - wie einer unparteiischen Vergabe; c) Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren; d) wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.

Art. 2 Vorbehalt anderer Vereinbarungen 3

1 Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor: a) unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusam - menarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln;
1 Abgekürzt rIVöB. Vom Interkantonalen Organ (InöB) beschlossen am 15. März 2001; Bei - tritt des Kantons St.Gallen durch RRB vom 8. Oktober 2002; in Vollzug ab 28. Januar 2003.
2 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
3 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
b) Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.

Art. 3 Durchführung 4

1 Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.
2. Abschnitt: (...) 5 (2.)

Art. 4 Interkantonales Organ 6

1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizeri - schen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Inter - kantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für: a) Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone; b) Erlass von Vergaberichtlinien; c) Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte; c bis ) Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auf - traggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Verein - barung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleis - tungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel); d) (...) e) Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle; f) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Ver - einbarung; g) Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen; h) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der An - wesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen.
4 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
5 Titel aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
6 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

Art. 5 7

3. Abschnitt: Anwendungsbereich (3.)

Art. 5 bis Abgrenzung 8

1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.
2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Bestim - mungen der Kantone harmonisiert.

Art. 6 Auftragsarten 9

1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere: a) Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten; b) Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf; c) Dienstleistungsaufträge.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung An - wendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.

Art. 7 Schwellenwerte 10

1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.
2 Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im An - hang 2 aufgeführt.
3 Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksich - tigt.
7 Aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
8 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
9 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
10 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
4 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massge - bend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Mil - lionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Be - stimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).

Art. 8 Auftraggeberin und Auftraggeber 11

1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung: a) Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kanto - naler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder in - dustriellen Tätigkeiten; b) (...) c) Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliessli - chen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben; d) weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechenden Staatsverträgen.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinbarung überdies:
1. andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
2. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss Ab - satz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggebe - rin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Ab - weichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Absatz 1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.
11 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

Art. 9 Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht 12

1 Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbie - tern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben: a) in einem beteiligten Kanton; b) in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungs - wesen verpflichtet ist. c) (...)

Art. 10 Ausnahmen 13

1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten; b) Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden; c) Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirkli - chendes und zu tragendes Objekt vergeben werden; d) Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Or - ganisation vergeben werden; e) Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Ge - samtverteidigung und Armee.
2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:
1. dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind;
2. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder
3. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.
4. Abschnitt: Verfahren (4.)

Art. 11 Allgemeine Grundsätze

1 Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten: a) Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbie - ter; b) wirksamer Wettbewerb; c) Verzicht auf Abgebotsrunden;
12 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
13 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
d) Beachtung der Ausstandsregeln; e) Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; f) Gleichbehandlung von Frau und Mann; g) Vertraulichkeit von Informationen.

Art. 12 Verfahrensarten 14

1 Es werden folgende Verfahrensarten unterschieden: a) das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können; b) das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und Anbie - ter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterin - nen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebots - abgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein; b bis ) das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auf - traggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen; c) das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
2 (...)
3 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlä - gige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen.

Art. 12 bis Wahl der Verfahren 15

1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden.
14 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
15 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen Ver - fahren vergeben werden.
3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Ver - fahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechtsvorbe - halte abgeleitet werden.

Art. 13 Kantonale Ausführungsbestimmungen 16

1 Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten: a) die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellen - werte; b) die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen; c) die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote; d) ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien; e) die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und An - bieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind; f) die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten; g) den Zuschlag durch Verfügung; h) die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages; i) die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe; j) die Archivierung.

Art. 14 Vertragsschluss

1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdein - stanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss um - gehend der Beschwerdeinstanz mit.
16 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
5. Abschnitt: Rechtsschutz (5.)

Art. 15 Beschwerderecht und Frist 17

1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Be - schwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet end - gültig.
2 Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten: a) die Ausschreibung des Auftrags; b) der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Artikel 13 Buchstabe e; c) der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selekti - ven Verfahren; d) der Ausschluss aus dem Verfahren; e) der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.
3 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen.
4 Es gelten keine Gerichtsferien.
5 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Be - schwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.

Art. 16 Beschwerdegründe

1 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er - messens; b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal - tes.
2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.

Art. 17 Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
17 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschie - bende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet er - scheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen - stehen.
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil füh - ren, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Partei - entschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleis - tet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Scha - den zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie ab - sichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

Art. 18 Entscheid

1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhe - bung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnun - gen zurückweisen.
2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begrün - det, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.
6. Abschnitt: Überwachung (6.)

Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die An - bieterinnen und Anbieter.
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen (7.)

Art. 20 Beitritt und Austritt

1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Mo - nate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.

Art. 21 Inkrafttreten 18

1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröf - fentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mit - glieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.
2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestimmun - gen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994.

Art. 22 Übergangsrecht

1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrie - ben werden.
18 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 38–37 15.03.2001 28.01.2003 Anhang 1 Inhalt geändert --- 31.05.2010 01.07.2010 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.03.2001 28.01.2003 Erlass Grunderlass 38–37
31.05.2010 01.07.2010 Anhang 1 Inhalt geändert ---
Anhang 1 Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
1 a) Auftraggeber, die dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaf - fungswesen vom 8. Dezember 1994 (SR 0.632.231.422) unterstehen: Auftragswert CHF (Auftragswert SZR)
2 Auftraggeberin Auftraggeber Bauarbeiten Gesamtwert Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8 700 000 (5 000 000)
350 000 (200 000)
350 000 (200 000) Öffentliche Auftraggeber in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
8 700 000 (5 000 000)
700 000 (400 000)
700 000 (400 000) b) Auftraggeber, die dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffent - lichen Beschaffungswesens vom 21. Juni 1999 (SR 0.172.052.68) unterstehen: Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Auftraggeberin Auftraggeber Bauarbeiten Gesamtwert Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden 8 700 000 (6 000 000)
350 000 (240 000)
350 000 (240 000) Private Unternehmen mit ausschliess- lichen oder besonderen Rechten in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung (inkl. Drahtseil- bahnen und Skiliftanlagen)
8 700 000 (6 000 000)
700 000 (480 000)
700 000 (480 000) Staatliche Behörden und öffentliche oder private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs sowie im Bereich der Gas- und Wärme- versorgung
8 000 000 (5 000 000)
640 000 (400 000)
640 000 (400 000) Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich der Telekommunikation (dieser Bereich ist ausgeklinkt)
8 000 000 (5 000 000)
960 000 (600 000)
960 000 (600 000)
1 Geändert durch Beschluss des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen vom 31. Mai 2010, in Vollzug ab 1. Juli 2010.
2 Im WTO-Übereinkommen werden die Schwellenwerte in Sonderziehungsrechten (SZR) angegeben, die periodisch in die jeweilige Landeswährung umgerechnet werden.
Anhang 2 Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich Lieferungen Dienstleistungen Bauarbeiten (Auftragswert CHF) Verfahrensarten (Auftragswert CHF) (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhauptgewerbe Freihändige Vergabe unter 100 000 unter 150 000 unter 150 000 unter 300 000 Einladungs- verfahren unter 250 000 unter 250 000 unter 250 000 unter 500 000 offenes / selektives Verfahren ab 250 000 ab 250 000 ab 250 000 ab 500 000
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