Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (219.160)
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Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005 Die Kantone Glarus, Appenzell Ausse rrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden und Thurgau vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Die Kantone Glarus, Appenzell Au sserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden und Thurgau errichten und führen gemeinsam die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. Träge r
2 Der Kanton Schaffhausen kann sich der Ostschweizer BVG- und Stif- tungsaufsicht jederz eit anschliessen.

Art. 2 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsau fsicht ist eine öffentlich-rechtli-

che Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sitz ist St.Gallen. Rechtsnatur und Sitz
Art. 3
1 Die Ostschweizer BVG- und Stift ungsaufsicht erfüllt die den Kantonen nach der Bundesgesetzgebung über die be rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge übertragenen Aufgaben. Aufgaben
2 Die Vereinbarungskantone können der Ostschweizer BVG- und Stif- tungsaufsicht die nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilge- setzbuches den Kantonen zugewiesenen Aufgaben der Oberaufsicht und der Aufsicht über die klassischen Stiftungen sowie die Funktionen als Umwandlungs- und Änderungsbehörde übertragen.

Art. 4 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des

Kantons St.Gallen. Anwendbares Recht a) Grundsatz
Art. 5
1 Für die Mitarbeitenden der Ostsch weizer BVG- und Stiftungsaufsicht wird das Dienst- und Besoldungsrecht des Kantons St.Gallen angewendet. b ) Dienst- und Besoldungsrecht
2 Mitarbeitende, die nach der Bundesg esetzgebung über die berufliche Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge obligatorisch versichert sind, werden der Pensionskasse Thurgau angeschlossen.
Art. 6
1 Verfügungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, welche die berufliche Vorsorge betreffen, k önnen nach Art. 74 des Bundesgesetzes über die berufliche Alte rs-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
25. Juni 1982 1 ) angefochten werden. c) Rechtsschutz
2 Verfügungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht im Bereich der klassischen Stiftungen können n ach Massgabe der Rechtspflege- bestimmungen des Vereinbarungskantons,i n dem sich der Sitz der Stiftung befindet, angefochten werden.
Art. 7
1 Amtliche Bekanntmachungen der Osts chweizer BVG- und Stiftungsauf- sicht werden in den amtlichen Pub likationsorganen der Vereinbarungskan- tone veröffentlicht. Amtliche Bekannt- machungen II. Organisation

Art. 8 Organe der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind:

Organe a) die Verwaltungskommission; b) die Geschäftsleitung; c) die Revisionsstelle.
Art. 9
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone wählen je ein Regierungs- mitglied in die Verwaltungskommissi on. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Verwaltungs- kommission a) Zusammen- setzung
2 Die Verwaltungskommission konstituiert sich selbst.
Art. 10
1 Die Verwaltungskommission ist besc hlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. b ) Beschluss- fassung
2 Die Beschlüsse werden durch einf aches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Vors itzende oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
1) SR 831.40
3 Die Direktorin oder der Direktor ist antragsberechtigt und nimmt mit be- ratender Stimme an den Sitzungen teil.

Art. 11 Die Verwaltungskommission:

c) Zuständigkeit a) wählt die Geschäftsleitung sowi e nach Massgabe des Organisations- reglements der Ostschweizer B VG- und Stiftungsaufsicht leitende Mitarbeitende; b) erlässt ein Organisa tionsreglement der Osts chweizer BVG- und Stif- tungsaufsicht; c) legt den Leistungsauftrag über die Führung der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht fest; d) sorgt für Qualitätssicherung und Controlling; e) beschliesst über den Voranschlag; f) wählt eine Revisionsstelle und ni mmt von deren jährlichen Bericht Kenntnis; g) genehmigt Jahresrechnung und Jahresbericht; h) erlässt die für die Aufsichtstätigkeit erforderlichen verfahrensrechtli- chen Bestimmungen und den Gebührentarif.

Art. 12 Die Vereinbarungskantone regeln di e Entschädigung ihrer Mitglieder der

Verwaltungskommission. Entschädigung
Art. 13
1 Die Geschäftsleitung setzt sich nach Massgabe des Organisationsregle- ments zusammen. Geschäftsleitung a) Zusammen- setzung
2 Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz.
Art. 14
1 Die Geschäftsleitung: b ) Aufgaben a) besorgt nach Massgabe der gese tzlichen Bestimmungen über die Auf- sicht von Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen sowie des Organisationsreglements die operative Aufgabenerfüllung der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht; b) stellt den Geschäftsgang der Ostschweizer BVG- und Stiftungsauf- sicht sicher; c) wählt die Mitarbeitenden der Os tschweizer BVG- und Stiftungsauf- sicht, soweit nicht die Verw altungskommission zuständig ist; d) bereitet die Geschäfte der Ve rwaltungskommission vor und stellt An- trag; e) erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht der Verwaltungskommission zugewiesen sind.
2 Die Geschäftsleitung kann unter Vo rbehalt der Zustimmung der Verwal- tungskommission mit anderen Kantonen Zusammenarbeitsverträge über die Bereitstellung von Dienstleistunge n der Ostschweizer BVG- und Stif- tungsaufsicht gegen kos tendeckende Entschädigungen abschliessen.

Art. 15 Die Revisionsstelle der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht prüft

jährlich die Jahresrechnung und erst attet der Verwaltungskommission Be- richt über das Ergebnis. Revisionsstelle III. Finanzhaushalt

Art. 16 Der Finanzbedarf der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht wird ge-

deckt durch: Einnahmen a) Arten a) kostendeck ende Gebühren für Amtshandlungen; b) kostendeckende Entschädigungen fü r Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 2 dieser Vereinbarung.
Art. 17
1 Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftungen entrichten Gebühren für Amtshandlungen. b ) Gebühren für Amtshandlungen
2 Der Gebührentarif bezeichnet die Amtshandlungen sowie die Mindest- und Höchstansätze. Der Ansatz beträg t bei Vorsorgeeinrichtungen maxi- mal die Hälfte, bei klassischen S tiftungen maximal ein Viertel der Quadratwurzel aus der Bilanzsumme inklusive Rückkaufswerte, mindes- tens aber Fr. 150.–.
3 Die Gebühr wird bemessen nach: a) der Bilanzsumme einsch liesslich Rückkaufswerte; b) Zeit- und Arbeitsaufwand.

Art. 18 Für die Haushaltführung und das Rec hnungswesen wird das Finanzhaus-

haltsrecht des Kantons St.G allen sinngemäss angewendet. Haushaltführung und Rechnungs- wesen
Art. 19
1 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungs aufsicht haftet für ihre Verbind- lichkeiten und für Schäden, welche ih re Organe und ihre Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Haftung
2 Die Vereinbarungskantone haften subsidiär. Der Anteil des einzelnen der der Ostschweizer BVG- und Stif tungsaufsicht unterstehenden Vorsor-
geeinr ichtungen und klassischen Stif tungen mit Sitz im Vereinbarungs- kanton zum Vermögen aller ihre r Aufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen.

Art. 20 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsau fsicht ist von allen Staats-, Be-

zirks- und Gemeindesteuern der Vereinbarungskantone befreit. Steuerbefreiung IV. Streiterledigung
Art. 21
1 Streitigkeiten zwischen den Vere inbarungskantonen oder zwischen Ve- reinbarungskantonen und Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht wer- den einem Schiedsgericht unterbreite t. Jede Streitpartei bezeichnet ein Schiedsgerichtsmitglied. Schiedsgericht a) Zusammen- setzung
2 Die Streitparteien bezeichnen gemeinsam: a) eine Vorsitzende oder einen Vo rsitzenden des Schiedsgerichts; b) nötigenfalls weitere Schiedsgerichtsmitglieder, damit das Schiedsge- richt insgesamt eine ungerade Mitgliederzahl aufweist.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St.Gallen bezeichnet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die wei- teren Schiedsgerichtsmitglieder, wenn sich die Streitparteien nicht einigen.

Art. 22 Das Schiedsgerichtsverfahren richte t sich im Übrigen nach dem Konkor-

dat über die Schiedsgeric htsbarkeit vom 27. März 1969
1 )
. b ) ergänzendes Recht V. Kündigung und Auflösung der Vereinbarung
Art. 23
1 Die Vereinbarungskantone können ih re Beteiligung an der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht unter Ei nhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Kündigung
2 Der Vereinbarungskanton haftet ante ilmässig für die während seiner Be- teiligung verursachten Haftungsfälle nach Art. 19 Abs. 2 dieser Vereinba- rung.
3 Der austretende Vereinbarungskanton hat keinen Anspruch auf das Ver- mögen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.
1) BR 320.060
Art. 24
1 Die Vereinbarungskantone können die Vereinbarung durch übereinstim- menden Beschluss ihrer zuständigen Organe unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres auflösen. Auflösung
2 Das vorhandene Vermögen wird anteilmässig den Vereinbarungskanto- nen übertragen.
3 Der Anteil des einzelnen Vereinba rungskantons bemisst sich nach dem Verhältnis des Vermögens der der Ostschweizer BVG- und Stiftungsauf- sicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen mit Sitz im Vereinbarungskanton zu m Vermögen aller ihrer Aufsicht un- terstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen. VI. Schlussbestimmungen

Art. 25 Der Kanton St.Gallen stellt der Osts chweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

zur Liquiditätssicherung ein Kontokorrent zur Verfügung. Liquiditäts- sicherung
Art. 26
1 Der Kanton St.Gallen leistet der Os tschweizer BVG- und Stiftungsauf- sicht für ihre Erstausstattung an ihre m Sitz einen Ausst attungsbeitrag von Fr. 200'000.–. Ausstattungs- beitrag
2 Der Beitrag wird mit Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung fällig.

Art. 27 Diese Vereinbarung bedarf zur ihre r Rechtsgültigkeit der Zustimmung der

verfassungsmässig zuständigen Or gane der Vereinbarungskantone. Rechtsgültigkeit
Art. 28
1 Die Regierungen der Vereinbar ungskantone legen gemeinsam fest: Vollzugsbeginn a) den Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung; b) den Termin der Tätigkeitsaufnahme der Ostschweizer BVG- und Stif- tungsaufsicht.
2 Die Vereinbarungskantone stellen sicher, dass die Akten der Vorsorgeein- richtungen und, soweit die Vereinbarungskantone die Oberaufsicht und die Aufsicht sowie die Funktionen als Umwandlungs- und Änderungsbehörde übertragen habe n, die Akten der klassischen Stiftungen am Termin der Tätigkeitsaufn ahme im Besitz der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind.
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