Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (419.600)
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Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule

Harmonisierung der obligatorischen Schule: Interkant. Vereinbarung Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule
1 ) (HarmoS) Vom 14. Juni 2007 (Stand 1. August 2009) I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarungskantone harmonisieren die obligatorische Schule, indem sie die Ziele des Unterrichts und die Schulstrukturen harmonisieren und die Qualität und Durchlässigkeit des Schulsystems durch gemeinsame Steuerungsinstru - mente entwickeln und sichern. Art. 2 Grundsätze
1 Im Respekt vor den unterschiedlichen Kulturen in der mehrsprachigen Schweiz folgen die Vereinba - rungskantone bei ihren Vorkehren zur Harmonisierung dem Grundsatz der Subsidiarität.
2 Sie sind bestrebt, die schulischen Hindernisse für eine nationale und internationale Mobilität der Be - völkerung zu beseitigen. II. Übergeordnete Ziele der obligatorischen Schule Art. 3 Grundbildung
1 In der obligatorischen Schule erwerben und entwickeln alle Schülerinnen und Schüler grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen sowie kulturelle Identität, welche es ihnen erlauben, lebenslang zu ler - nen und ihren Platz in Gesellschaft und Berufsleben zu finden.
2 Während der obligatorischen Schule erwirbt jede Schülerin und jeder Schüler die Grundbildung, wel - che den Zugang zur Berufsbildung oder zu allgemeinbildenden Schulen auf der Sekundarstufe II er - möglicht, insbesondere in den folgenden Bereichen: Sprachen: eine umfassende Grundbildung in der lokalen Standardsprache (mündliche und schriftliche Sprachbeherrschung) und grundlegende Kompetenzen in einer zweiten Lan - dessprache und mindestens einer weiteren Fremdsprache, Mathematik und Naturwissenschaften: eine Grundbildung, welche zur Anwendung von grundlegenden mathematischen Konzepten und Verfahren sowie zu Einsichten in natur - wissenschaftliche und technische Zusammenhänge befähigt, Sozial- und Geisteswissenschaften: eine Grundbildung, welche dazu befähigt, die grund - legenden Zusammenhänge des sozialen und politischen Umfeldes sowie von Mensch und Umwelt zu kennen und zu verstehen, Musik, Kunst und Gestaltung: eine auch praktische Grundbildung in verschiedenen - vität, manuellem Geschick und ästhetischem Sinn sowie auf die Vermittlung von Kennt - nissen in Kunst und Kultur, Bewegung und Gesundheit: eine Bewegungs- und Gesundheitserziehung ausgerichtet auf die Entwicklung von motorischen Fähigkeiten und körperlicher Leistungsfähigkeit sowie auf die Förderung des physischen und psychischen Wohlbefindens.
1) Beitritt vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 5. 5. 2010 (wirksam seit 24. 6. 2010; Geschäftsnummern 09.2064 und

10.0413 ).

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Harmonisierung der obligatorischen Schule: Interkant. Vereinbarung
3 Die Schülerinnen und Schüler werden in ihrer Entwicklung zu eigenständigen Persönlichkeiten, beim Erwerb sozialer Kompetenzen sowie auf dem Weg zu verantwortungsvollem Handeln gegenüber Mit - menschen und Umwelt unterstützt. Art. 4 Sprachunterricht
1 Die erste Fremdsprache wird, entsprechend der in Art. 6 festgelegten Dauer der Schulstufen, spätes - tens ab dem 5. Schuljahr, die zweite Fremdsprache spätestens ab dem 7. Schuljahr unterrichtet. Eine der beiden Sprachen ist eine zweite Landesprache, deren Unterricht kulturelle Aspekte einschliesst; die andere Sprache ist Englisch. In beiden Fremdsprachen werden per Ende der obligatorischen Schule gleichwertige Kompetenzniveaus vorgegeben. Sofern die Kantone Graubünden und Tessin zusätzlich eine dritte Landessprache obligatorisch unterrichten, können sie bezüglich der Festlegung der Schul - jahre von der vorliegenden Bestimmung abweichen.
2 Während der obligatorischen Schule besteht ein bedarfsgerechtes Angebot an fakultativem Unterricht in einer dritten Landessprache.
3 Die Reihenfolge der unterrichteten Fremdsprachen wird regional koordiniert. Qualitäts- und Entwick - lungsmerkmale sind in einer durch die EDK genehmigten Gesamtstrategie festgelegt.
4 Für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund unterstützen die Kantone durch organisato - rische Massnahmen die von den Herkunftsländern und den verschiedenen Sprachgemeinschaften unter Beachtung der religiösen und politischen Neutralität durchgeführten Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK-Kurse). III. Strukturelle Eckwerte der obligatorischen Schule Art. 5 Einschulung
1 Die Schülerinnen und Schüler werden mit dem vollendeten 4. Altersjahr eingeschult (Stichtag 31. Juli).
2 Während der ersten Schuljahre (Vorschul- und Primarunterricht) erwirbt das Kind schrittweise die Grundlagen der Sozialkompetenz und der schulischen Arbeitsweise. Es vervollständigt und konsoli - diert insbesondere die sprachlichen Grundlagen. Die Zeit, die das Kind für das Durchlaufen der ersten Schuljahre benötigt, ist abhängig von seiner intellektuellen Entwicklung und emotionalen Reife; gege - benenfalls wird es durch besondere Massnahmen zusätzlich unterstützt. Art. 6 Dauer der Schulstufen
1 Die Primarstufe, inklusive Vorschule oder Eingangsstufe, dauert acht Jahre.
2 Die Sekundarstufe I schliesst an die Primarstufe an und dauert in der Regel drei Jahre.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Aufteilung der Schulstufen zwischen der Primar- und der Se - kundarstufe I kann im Kanton Tessin um ein Jahr variieren.
4 Der Übergang zur Sekundarstufe II erfolgt nach dem 11. Schuljahr. Der Übergang in die gymnasialen Maturitätsschulen erfolgt unter Berücksichtigung der Erlasse des Bundesrates und der EDK
2 ) , in der
5 Die Zeit für das Durchlaufen der Schulstufen ist im Einzelfall abhängig von der individuellen Ent - wicklung der Schülerin oder des Schülers. IV. Instrumente der Systementwicklung und Qualitätssicherung Art. 7 Bildungsstandards
1 festgelegt.
2) Derzeit die Verordnung des Bundesrates vom 16. Januar 1995 bzw. das Reglement der EDK vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR). Erlasssammlung EDK, Ziff. 4.3.1.1./SR 413.11.
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Harmonisierung der obligatorischen Schule: Interkant. Vereinbarung
2 Unterschieden wird zwischen folgenden zwei Arten von Bildungsstandards: Leistungsstandards, die pro Fachbereich auf einem Referenzrahmen mit Kompetenznive - aus basieren; Standards, welche Bildungsinhalte oder Bedingungen für die Umsetzung im Unterricht umschreiben.
3 Die nationalen Bildungsstandards werden unter der Verantwortung der EDK wissenschaftlich entwi - ckelt und validiert. Sie unterliegen einer Vernehmlassung gemäss Art. 3 des Konkordats über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970
3 )
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4 Sie werden von der Plenarversammlung der EDK mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglie - der verabschiedet, von denen mindestens drei einen nicht mehrheitlich deutschsprachigen Kanton ver - treten. Die Revision erfolgt durch die Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren. Art. 8 Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente
1 Die Harmonisierung der Lehrpläne und die Koordination der Lehrmittel erfolgen auf sprachregiona - ler Ebene.
2 Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente sowie Bildungsstandards werden aufeinander ab - gestimmt.
3 Die Kantone arbeiten im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung auf sprachregionaler Ebene zu - sammen. Sie können die hierfür erforderlichen Einrichtungen schaffen.
4 Die EDK und die Sprachregionen verständigen sich von Fall zu Fall über die Entwicklung von Refe - renztests auf Basis der Bildungsstandards. Art. 9 Portfolios
1 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler ihr Wissen und ihre Kompetenzen mittels der von der EDK empfohlenen nationalen oder internationalen Portfolios doku - mentieren können. Art. 10 Bildungsmonitoring
1 In Anwendung von Art. 4 des Konkordats über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970
4 ) betei - ligen sich die Vereinbarungskantone zusammen mit dem Bund an einem systematischen und kontinu - ierlichen, wissenschaftlich gestützten Monitoring über das gesamte schweizerische Bildungssystem.
2 Die Entwicklungen und Leistungen der obligatorischen Schule werden regelmässig im Rahmen die - ses Bildungsmonitorings evaluiert. Ein Teil davon ist die Überprüfung der Erreichung der nationalen Bildungsstandards namentlich durch Referenztests im Sinne von Art. 8 Abs. 4. V. Gestaltung des Schultags Art. 11 Blockzeiten und Tagesstrukturen
1 Auf der Primarstufe wird der Unterricht vorzugsweise in Blockzeiten organisiert.
2 Es besteht ein bedarfsgerechtes Angebot für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler ausserhalb - hungsberechtigten grundsätzlich kostenpflichtig.
3) Erlasssammlung EDK, Ziff 1.1.
4) Erlasssammlung EDK, Zif. 1.1.
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Harmonisierung der obligatorischen Schule: Interkant. Vereinbarung VI. Schlussbestimmungen Art. 12 Fristen
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, spätestens sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die strukturellen Eckwerte der obligatorischen Schule im Sinne von Titel III der vorlie - genden Vereinbarung festzulegen und die Bildungsstandards im Sinne von Art. 7 anzuwenden. Art. 13 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantona - len Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Art. 14 Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantona - len Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austritts - erklärung folgenden Kalenderjahres. Art. 15 Ausserkraftsetzung von Art. 2 des Schulkonkordats von 1970
1 Die Plenarversammlung der EDK entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung von Art. 2 des Konkordats über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970
5 ) Art. 16 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Verein - barung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben. Art. 17 Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. Bern, 14. Juni 2007 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Präsidentin: Isabelle Chassot Der Generalsekretär: Hans Ambühl Inkrafttreten Gemäss Beschluss des EDK-Vorstandes vom 7. Mai 2009 tritt die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS) am 1. August 2009 in Kraft. Die Kantone, die der Vereinbarung beigetreten sind, werden vom EDK-Generalsekretariat auf der Website der EDK publiziert.
5) Erlasssammlung EDK, Ziff. 1.1.
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