Verordnung über das Naturschutzgebiet «Thommeten», Oberdorf (790.509)
CH - BL

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Thommeten», Oberdorf

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Thommeten», Oberdorf Vom 12. Juni 2012 (Stand 1. Juli 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Thommeten», Gemeinde Oberdorf, durch Regie - rungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, be - steht aus den Parzellen Nr. 526, 527, 528, 574, 575, 1084 und 1526 des Grundbuchs Oberdorf.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 4.34 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der strukturreichen Geländekammer als Lebensraum für seltene Tiere und Pflanzen;
b. Erhaltung und Förderung von artenreichen, extensiv genutzten Mager- und Fettwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
c. Förderung von artenreichen Krautsäumen und Staudenfluren;
d. Erhaltung und Förderung von struktur- und artenreichen Waldrändern, Feldgehölzen, Hecken, Einzelbäumen und Kleinstrukturen wie Gebüsche, Ast- und Steinhaufen;
e. Erhaltung der Feldscheune;
f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Schmetterlinge;
g. Schutz des Grundwassers.
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0954

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Umbrechen des Bodens in den Magerwiesen;
c. Umwandlung der Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden ohne Bewilli - gung;
d. Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen jeglicher Art;
e. Campieren oder Modellfliegen;
f. Entfachen von Feuer;
g. Betreten mit Hunden;
h. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
i. Radfahren, Biken und Reiten;
j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen- Flächen und an den Waldrändern;
k. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
l. Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf - wertung des Naturschutzgebiets, zur Besucherlenkung, zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten sowie im Zusammenhang mit der Grundwassernutzung.
4 Nutzung und Unterhalt der bestehenden Wege, Gebäude und Anlagen im bis - herigen Rahmen sowie die Rechte der Grundeigentümer bezüglich Eigenge - brauchs bleiben gewährleistet.
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für Wald und der Grundeigentümer vorgenommen werden.
6 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0954

§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom
20. November 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist soweit möglich mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 5 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 6 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 7 Jagd

1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0954

§ 8 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0954
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.06.2012 01.07.2012 Erlass Erstfassung GS 37.0954 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0954
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.06.2012 01.07.2012 Erstfassung GS 37.0954 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0954
Markierungen
Leseansicht